337. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340/1965, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 1136 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 442 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 200 S,
b) für die Witwe 1136 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 425 S und nach diesem
Zeitpunkt 754 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 639 S und nach diesem
Zeitpunkt 1136 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1136 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968
in Kraft.