Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
337_1967 AT

337. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340/1965, wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 1136 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 442 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 200 S,

b) für die Witwe 1136 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 425 S und nach diesem

Zeitpunkt 754 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 639 S und nach diesem

Zeitpunkt 1136 S,

e) für eine frühere Ehefrau 1136 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →