Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
337_1963 AT

337. Kundmachung: Verlautbarung des Abkommens zwischen der Österreichischen Regierung und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über das Europäische Sozialwissenschaftliche Koordinations- und Dokumentationszentrum in Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Kundmachung: Verlautbarung des Abkommens zwischen der Österreichischen Regierung und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über das Europäische Sozialwissenschaftliche Koordinations- und Dokumentationszentrum in Wien.

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN

BUNDESREGIERUNG

UND DER ORGANISATION DER VEREINTEN

NATIONEN FÜR ERZIEHUNG,

WISSENSCHAFT UND KULTUR

(UNESCO)

Die Österreichische Bundesregierung und die

UNESCO haben

IM HINBLICK DARAUF,

daß die Generalkonferenz der UNESCO im

Laufe ihrer 12. Tagung am 21. November 1962

einem Resolutionsentwurf zugestimmt hat, der

gemeinsam von den österreichischen, belgischen,

griechischen, italienischen, polnischen und tschechoslowakischen

Delegationen vorgelegt wurde

und der sich für die Schaffung eines Europäischen

Sozialwissenschaftlichen Koordinations- und

Dokumentationszentrums („Centre européen de

coordination de recherche et de documentation

en sciences sociales") — im nachfolgenden das

Zentrum genannt — aussprach, das mit Hilfe

der UNESCO im Rahmen ihres Programms für

die Beteiligung an der Tätigkeit der Mitgliedstaaten

errichtet werden und die vergleichende

Forschung unter den europäischen Staaten fördern

soll;

daß die Österreichische Regierung während der

12. Tagung der Generalkonferenz der UNESCO

die Unterstützung der UNESCO für das

Zentrum auf Grund des Programms für die Beteiligung

an der Tätigkeit der Mitgliedstaaten,

wie es in dem genehmigten Programm und Budget

für 1963—1964 angeführt ist, beantragt hat;

daß der Generaldirektor ermächtigt ist, auf

Grund des erwähnten Programms gemäß den

Grundsätzen, Kriterien und Bedingungen in der

Resolution 12 C/7.21 Unterstützungen zu leisten;

daß das in Wien, Österreich, errichtete

Zentrum vorübergehend ein Organ des Internationalen

Sozialwissenschaftlichen Rates (CISS)

und damit einer internationalen nichtstaatlichen

Organisation, die der französischen Rechtsordnung

unterstellt ist und deren Sitz sich in

Paris befindet, darstellt;

daß dieses Zentrum in Zukunft die Form einer

Organisation mit zwischenstaatlichem Charakter

annehmen könnte, deren Statuten von den Teilnehmerstaaten

bestimmt würden;

daß ein vorübergehend mit der Leitung des

Zentrums beauftragter Leitungsausschuß unabhängig

von der bereits von der Österreichischen

Regierung einerseits und von der UNESCO

andererseits zugesagten Unterstützung sich um

finanzielle Beiträge von den an der Tätigkeit des

Zentrums interessierten Regierungen und Institutionen

bemühen wird,

NACHSTEHENDES VEREINBART

ARTIKEL I

Auf Grund der Resolution 12 C/3.421 wird

die UNESCO während der Budgetperiode.

1963—64 vorbehaltlich der in der Resolution

12 C/7.21 angeführten Bedingungen folgende Unterstützungen

für das Zentrum leisten: Die

UNESCO wird dem CISS für das Zentrum

während der Budgetperiode 1963—64 eine

Summe in der Höhe von 30.000 US-Dollar zur

Verfügung stellen, wovon 10.000 Dollar in bar

ausgezahlt werden. Für die restlichen 20.000 Dollar

wird die Unterstützung insbesondere in der

Entsendung von Spezialisten oder Beratern, in

der Zuerkennung von Stipendien, in der Beistellung

von Material und Dokumentation, von

Übersetzungs- und Dolmetscherdiensten, in der

Übernahme der Reisekosten von Teilnehmern an

Zusammenkünften oder Konferenzen etc. bestehen.

ARTIKEL II

(1) Die Österreichische Regierung wird dem CISS

für das Zentrum während der Budgetperiode

1963—64 eine finanzielle Zuwendung in österreichischer

Währung im Gegenwert von

12.000 US-Dollar jährlich zur Verfügung stellen

und dem Zentrum die für seine Tätigkeit unerläßlichen

Einrichtungen in Form von Räumlichkeiten

oder auf andere Weise entweder kostenlos

oder zu möglichst wirtschaftlichen Bedingungen

sichern. Die Österreichische Regierung wird sich

bemühen, zusätzliche finanzielle Zuwendungen

aus anderen österreichischen Geldquellen für das

Zentrum zu erreichen.

(2) Seitens der Österreichischen Regierung wird

dem Zentrum das Recht zuerkannt, Versammlungen

an seinem Sitz oder in Übereinstimmung

mit den zuständigen österreichischen Behörden

an anderen Orten des Gebietes der Republik

Österreich abzuhalten. Die österreichischen Behörden

werden bei solchen Versammlungen in

Österreich alle geeigneten Schritte unternehmen,

damit die Diskussions- und Resolutionsfreiheit,

die mit den Zwecken des Zentrums in Einklang

steht, nicht behindert wird.

(3) Die österreichischen Behörden werden alle

mit der österreichischen Rechtsordnung in Einklang

stehenden Maßnahmen treffen, um die Einreise

nach Österreich und die Ausreise aus Österreich

sowie den Aufenthalt aller Personen, die in

dienstlicher Eigenschaft an das Zentrum berufen

werden, zu ermöglichen.

ARTIKEL III

Mit der Annahme dieser Unterstützung nimmt

die Österreichische Regierung auch die Bestimmungen

dieses Abkommens sowie die Bedingungen

der Resolution 12 C/7.21 an und sagt

deren Einhaltung zu.

ARTIKEL IV

Dieses Abkommen tritt mit dem Datum seiner

Unterzeichnung durch die vertragschließenden

Teile in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

bevollmächtigten Vertreter der Österreichischen

Bundesregierung und der UNESCO dieses

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Paris, am 4. November 1963

Für die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

M. Fuchs m. p.

Für die ORGANISATION DER VEREINTEN

NATIONEN FÜR ERZIEHUNG, WISSENSCHAFT

UND KULTUR

R. Maheu m. p.

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel IV am 4. November 1963 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →