337. Kundmachung: Verlautbarung des Abkommens zwischen der Österreichischen Regierung und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über das Europäische Sozialwissenschaftliche Koordinations- und Dokumentationszentrum in Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN
BUNDESREGIERUNG
UND DER ORGANISATION DER VEREINTEN
NATIONEN FÜR ERZIEHUNG,
WISSENSCHAFT UND KULTUR
(UNESCO)
Die Österreichische Bundesregierung und die
UNESCO haben
IM HINBLICK DARAUF,
daß die Generalkonferenz der UNESCO im
Laufe ihrer 12. Tagung am 21. November 1962
einem Resolutionsentwurf zugestimmt hat, der
gemeinsam von den österreichischen, belgischen,
griechischen, italienischen, polnischen und tschechoslowakischen
Delegationen vorgelegt wurde
und der sich für die Schaffung eines Europäischen
Sozialwissenschaftlichen Koordinations- und
Dokumentationszentrums („Centre européen de
coordination de recherche et de documentation
en sciences sociales") — im nachfolgenden das
Zentrum genannt — aussprach, das mit Hilfe
der UNESCO im Rahmen ihres Programms für
die Beteiligung an der Tätigkeit der Mitgliedstaaten
errichtet werden und die vergleichende
Forschung unter den europäischen Staaten fördern
soll;
daß die Österreichische Regierung während der
12. Tagung der Generalkonferenz der UNESCO
die Unterstützung der UNESCO für das
Zentrum auf Grund des Programms für die Beteiligung
an der Tätigkeit der Mitgliedstaaten,
wie es in dem genehmigten Programm und Budget
für 1963—1964 angeführt ist, beantragt hat;
daß der Generaldirektor ermächtigt ist, auf
Grund des erwähnten Programms gemäß den
Grundsätzen, Kriterien und Bedingungen in der
Resolution 12 C/7.21 Unterstützungen zu leisten;
daß das in Wien, Österreich, errichtete
Zentrum vorübergehend ein Organ des Internationalen
Sozialwissenschaftlichen Rates (CISS)
und damit einer internationalen nichtstaatlichen
Organisation, die der französischen Rechtsordnung
unterstellt ist und deren Sitz sich in
Paris befindet, darstellt;
daß dieses Zentrum in Zukunft die Form einer
Organisation mit zwischenstaatlichem Charakter
annehmen könnte, deren Statuten von den Teilnehmerstaaten
bestimmt würden;
daß ein vorübergehend mit der Leitung des
Zentrums beauftragter Leitungsausschuß unabhängig
von der bereits von der Österreichischen
Regierung einerseits und von der UNESCO
andererseits zugesagten Unterstützung sich um
finanzielle Beiträge von den an der Tätigkeit des
Zentrums interessierten Regierungen und Institutionen
bemühen wird,
NACHSTEHENDES VEREINBART
ARTIKEL I
Auf Grund der Resolution 12 C/3.421 wird
die UNESCO während der Budgetperiode.
1963—64 vorbehaltlich der in der Resolution
12 C/7.21 angeführten Bedingungen folgende Unterstützungen
für das Zentrum leisten: Die
UNESCO wird dem CISS für das Zentrum
während der Budgetperiode 1963—64 eine
Summe in der Höhe von 30.000 US-Dollar zur
Verfügung stellen, wovon 10.000 Dollar in bar
ausgezahlt werden. Für die restlichen 20.000 Dollar
wird die Unterstützung insbesondere in der
Entsendung von Spezialisten oder Beratern, in
der Zuerkennung von Stipendien, in der Beistellung
von Material und Dokumentation, von
Übersetzungs- und Dolmetscherdiensten, in der
Übernahme der Reisekosten von Teilnehmern an
Zusammenkünften oder Konferenzen etc. bestehen.
ARTIKEL II
(1) Die Österreichische Regierung wird dem CISS
für das Zentrum während der Budgetperiode
1963—64 eine finanzielle Zuwendung in österreichischer
Währung im Gegenwert von
12.000 US-Dollar jährlich zur Verfügung stellen
und dem Zentrum die für seine Tätigkeit unerläßlichen
Einrichtungen in Form von Räumlichkeiten
oder auf andere Weise entweder kostenlos
oder zu möglichst wirtschaftlichen Bedingungen
sichern. Die Österreichische Regierung wird sich
bemühen, zusätzliche finanzielle Zuwendungen
aus anderen österreichischen Geldquellen für das
Zentrum zu erreichen.
(2) Seitens der Österreichischen Regierung wird
dem Zentrum das Recht zuerkannt, Versammlungen
an seinem Sitz oder in Übereinstimmung
mit den zuständigen österreichischen Behörden
an anderen Orten des Gebietes der Republik
Österreich abzuhalten. Die österreichischen Behörden
werden bei solchen Versammlungen in
Österreich alle geeigneten Schritte unternehmen,
damit die Diskussions- und Resolutionsfreiheit,
die mit den Zwecken des Zentrums in Einklang
steht, nicht behindert wird.
(3) Die österreichischen Behörden werden alle
mit der österreichischen Rechtsordnung in Einklang
stehenden Maßnahmen treffen, um die Einreise
nach Österreich und die Ausreise aus Österreich
sowie den Aufenthalt aller Personen, die in
dienstlicher Eigenschaft an das Zentrum berufen
werden, zu ermöglichen.
ARTIKEL III
Mit der Annahme dieser Unterstützung nimmt
die Österreichische Regierung auch die Bestimmungen
dieses Abkommens sowie die Bedingungen
der Resolution 12 C/7.21 an und sagt
deren Einhaltung zu.
ARTIKEL IV
Dieses Abkommen tritt mit dem Datum seiner
Unterzeichnung durch die vertragschließenden
Teile in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
bevollmächtigten Vertreter der Österreichischen
Bundesregierung und der UNESCO dieses
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Paris, am 4. November 1963
Für die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
M. Fuchs m. p.
Für die ORGANISATION DER VEREINTEN
NATIONEN FÜR ERZIEHUNG, WISSENSCHAFT
UND KULTUR
R. Maheu m. p.
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel IV am 4. November 1963 in Kraft getreten.