337. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze (Schubabkommen).
Gesetzestext (1 Artikel)
In der Absicht, die gegenseitige Übernahme
von Personen an der Grenze im Geiste der
Freundschaft zu regeln, haben die Bundesregierung
der Republik Österreich und die Regierung
der Französischen Republik folgendes vereinbart
Artikel 1
a) Die Bundesregierung der Republik Österreich
wird österreichische Staatsbürger, deren
Abschiebung die französischen Behörden beabsichtigen,
ohne Formalitäten und ohne Einschaltung
der Österreichischen Botschaft in Frankreich
übernehmen, sofern deren österreichische
Staatsbürgerschaft nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wird.
b) Die österreichische Staatsbürgerschaft kann
durch Staatsbürgerschaftsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise
oder Bescheide, durch welche die
österreichische Staatsbürgerschaft erworben oder
festgestellt wird, nachgewiesen werden; sie kann
durch Reisepässe und Personalausweise, auch wenn
dieselben zu Unrecht ausgestellt oder seit höchstens
zehn Jahren abgelaufen sind, glaubhaft gemacht
werden.
c) Die Regierung der Französischen Republik
nimmt Personen, die nach Absatz a) übernommen
wurden, auf ihr Gebiet zurück, wenn die österreichischen
Behörden feststellen, daß diese die
österreichische Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt
der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn,
daß für die Republik Österreich eine Verpflichtung
zur Übernahme gemäß Artikel 2 besteht
oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden hat.
d) Falls die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht nach Absatz a) und b) nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht wird, hingegen nach Ansicht
der österreichischen Behörden Umstände vorhanden
sind, welche die Annahme zulassen, daß
der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt, erfolgt die Übernahme auf Grund
einer formellen Übernahmserklärung.
Diese Erklärung ist bei der Österreichischen
Botschaft in Frankreich zu beantragen, die sie
dem Außenministerium der Französischen Republik
innerhalb einer Frist von zwei Monaten
ab Antragstellung übermittelt oder letzteres verständigt,
daß eine Übernahme durch die Republik
Österreich nicht erfolgen kann.
Artikel 2
a) Die Bundesregierung der Republik Österreich
wird Personen, die nicht Staatsbürger
eines der Vertragsstaaten sind, auf Antrag der
französischen Behörden übernehmen, wenn diese
Personen seit weniger als sechs Monaten vor
der Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt
von einem Monat Österreich verlassen
haben und unerlaubt nach Frankreich eingereist
sind. Die Betroffenen werden nicht übernommen,
wenn sie nach dem Grenzübertritt in die
Französische Republik den Flüchtlingsstatus gemäß
der Konvention vorn 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge erlangt haben.
b) Die Übernahme durch die Republik Österreich
erfolgt auf Grund eines von der Österreichischen
Botschaft in Frankreich ausgestellten
Laissez-passers innerhalb einer Frist von zwölf
Monaten ab dessen Ausstellungsdatum.
c) Die Ausstellung des Laissez-passers ist innerhalb
einer Frist von sechs Monaten ab dem
Zeitpunkt der unerlaubten Einreise in das Gebiet
der Französischen Republik bei der Österreichischen
Botschaft in Frankreich zu beantragen. Die
Österreichische Botschaft in Frankreich übermittelt
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab
Antragstellung den französischen Behörden das
Laissez-passer oder teilt ihnen mit, warum diese
Übernahme durch die Republik Österreich
nicht erfolgen kann.
d) Ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot oder
eine Landesverweisung oder Abschaffung aus
dem Gebiet der Republik Österreich stehen der
Ausstellung eines Laissez-passers nicht entgegen.
e) Die Verpflichtung zur Übernahme besteht
nicht hinsichtlich der Staatsbürger eines dritten
Staates, der eine gemeinsame Grenze mit der
Französischen Republik besitzt, es sei denn, daß
triftige Gründe ihrer Abschiebung in das Gebiet
dieses dritten Staates entgegenstehen.
f) Das Laissez-passer muß die Durchreise durch
dritte Staaten gemäß den von jedem der vertragschließenden
Teile mit diesen Staaten getroffenen
Abkommen gestatten.
Artikel 3
a) Die Regierung der Französischen Republik
wird französische Staatsbürger, deren Abschiebung
die österreichischen Behörden beabsichtigen,
ohne Formalitäten und ohne Einschaltung der
Französischen Botschaft in Österreich übernehmen,
sofern deren französische Staatsbürgerschaft
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
b) Die französische Staatsbürgerschaft kann
durch Staatsbürgerschaftsnachweise oder Einbürgerungsurkunden
nachgewiesen werden; sie kann
durch Reisepässe und Personalausweise, auch wenn
dieselben zu Unrecht ausgestellt oder seit höchstens
zehn Jahren abgelaufen sind, glaubhaft gemacht
werden.
c) Die Bundesregierung der Republik Österreich
nimmt Personen, die nach Absatz a) übernommen
wurden, auf ihr Gebiet zurück, wenn
die französischen Behörden feststellen, daß diese
die französische Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt
der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn,
daß für die Französische Republik eine Verpflichtung
zur Übernahme gemäß Artikel 4 besteht
oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden
hat.
d) Falls die französische Staatsbürgerschaft
nicht nach Absatz a) und b) nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht wird, hingegen nach Ansicht
der französischen Behörden Umstände vorhanden
sind, welche die Annahme zulassen, daß der Betroffene
die französische Staatsbürgerschaft besitzt,
erfolgt die Übernahme auf Grund einer formellen
Übernahmserklärung.
Diese Erklärung ist bei der Französischen Botschaft
in Österreich zu beantragen, die sie dem
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich innerhalb einer
Frist von zwei Monaten ab Antragstellung übermittelt
oder letzteres verständigt, daß eine Übernahme
durch die französischen Behörden nicht
erfolgen kann.
Artikel 4
a) Die Regierung der Französischen Republik
wird Personen, die nicht Staatsbürger eines der
Vertragsstaaten sind, auf Antrag der österreichischen
Behörden übernehmen, wenn diese Personen
seit weniger als sechs Monaten vor der
Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt von
einem Monat Frankreich verlassen haben und
unerlaubt nach Österreich eingereist sind. Die
Betroffenen werden nicht übernommen, wenn sie
nach dem Grenzübertritt in die Republik Österreich
den Flüchtlingsstatus gemäß der Konvention
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge erlangt haben.
b) Die Übernahme durch die Regierung der
Französischen Republik erfolgt auf Grund eines
von der Französischen Botschaft in Österreich
ausgestellten Laissez-passers innerhalb einer Frist
von zwölf Monaten ab dessen Ausstellungsdatum.
c) Die Ausstellung des Laissez-passers ist innerhalb
einer Frist von sechs Monaten ab dem
Zeitpunkt der unerlaubten Einreise in das Gebiet
der Republik Österreich bei der Französischen
Botschaft in Österreich zu beantragen. Die Französische
Botschaft in Österreich übermittelt innerhalb
einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung
den österreichischen Behörden das Laissez
-passer oder teilt ihnen mit, warum diese
Übernahme durch die französischen Behörden
nicht erfolgen kann.
d) Eine auf zwangsweise Entfernung aus dem
Gebiet der Französischen Republik gerichtete
Maßnahme steht der Ausstellung eines Laissez-
passers nicht entgegen.
e) Die Verpflichtung zur Übernahme besteht
nicht hinsichtlich der Staatsbürger eines dritten
Staates, der eine gemeinsame Grenze mit der
Republik Österreich besitzt, es sei denn, daß
triftige Gründe ihrer Abschiebung in das Gebiet
dieses dritten Staates entgegenstehen.
f) Das Laissez-passer muß die Durchreise durch
dritte Staaten gemäß den von jedem der vertragschließenden
Teile mit diesen Staaten getroffenen
Abkommen gestatten.
Artikel 5
Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich
bereit, Ersuchen der Behörden des anderen vertragschließenden
Teiles um Durchbeförderung
von Personen, die weder die österreichische noch
die französische Staatsbürgerschaft besitzen und
die Gegenstand einer auf zwangsweise Entfernung
gerichteten Verwaltungsmaßnahme sind, zu
entsprechen, wenn die Übernahme durch den
Zielstaat und gegebenenfalls die Durchbeförderung
durch andere Staaten sichergestellt ist. Diese
Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn
der Betroffene in einem dieser Staaten politische
Verfolgung zu erwarten hätte oder wenn er in
einem dieser Staaten oder im ersuchten Staat einer
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgesetzt
wäre.
Das Ersuchen um Durchbeförderung wird von
der Österreichischen Botschaft in Frankreich beziehungsweise
von der Französischen Botschaft in
Österreich gestellt.
Die zur Durchbeförderung übernommenen Personen
können den Behörden desjenigen Staates,
der die Abschiebung angeordnet hat, jederzeit
zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten oder bekannt werden, die einer
Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn ein
anderer Durchgangsstaat oder der Zielstaat es ablehnt,
die Betroffenen zu übernehmen.
Artikel 6
Alle Abschiebungskosten bis zur Grenze des
Zielstaates, einschließlich jener der Durchbeförderung
durch dritte Staaten, werden von dem
Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt
hat. Das gleiche gilt für die Fälle der Zurückstellung.
Artikel 7
Die vorstehenden Bestimmungen ändern in
keiner Weise die zwischen den vertragschließenden
Teilen bestehende Regelung hinsichtlich der
Auslieferung.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monates in Kraft, der seiner Unterzeichnung
folgt. Es kann jederzeit mit einer Frist von
drei Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Paris, am 30. November 1962,
in vierfacher Ausfertigung, zwei in deutscher und
zwei in französischer Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Fuchs m. p.
Für die Regierung der Französischen Republik
Leduc m. p.
Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1963 in Kraft.