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337_1962 AT

337. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze (Schubabkommen).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 337. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze (Schubabkommen).

In der Absicht, die gegenseitige Übernahme

von Personen an der Grenze im Geiste der

Freundschaft zu regeln, haben die Bundesregierung

der Republik Österreich und die Regierung

der Französischen Republik folgendes vereinbart

Artikel 1

a) Die Bundesregierung der Republik Österreich

wird österreichische Staatsbürger, deren

Abschiebung die französischen Behörden beabsichtigen,

ohne Formalitäten und ohne Einschaltung

der Österreichischen Botschaft in Frankreich

übernehmen, sofern deren österreichische

Staatsbürgerschaft nachgewiesen oder glaubhaft

gemacht wird.

b) Die österreichische Staatsbürgerschaft kann

durch Staatsbürgerschaftsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise

oder Bescheide, durch welche die

österreichische Staatsbürgerschaft erworben oder

festgestellt wird, nachgewiesen werden; sie kann

durch Reisepässe und Personalausweise, auch wenn

dieselben zu Unrecht ausgestellt oder seit höchstens

zehn Jahren abgelaufen sind, glaubhaft gemacht

werden.

c) Die Regierung der Französischen Republik

nimmt Personen, die nach Absatz a) übernommen

wurden, auf ihr Gebiet zurück, wenn die österreichischen

Behörden feststellen, daß diese die

österreichische Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt

der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn,

daß für die Republik Österreich eine Verpflichtung

zur Übernahme gemäß Artikel 2 besteht

oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden hat.

d) Falls die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht nach Absatz a) und b) nachgewiesen oder

glaubhaft gemacht wird, hingegen nach Ansicht

der österreichischen Behörden Umstände vorhanden

sind, welche die Annahme zulassen, daß

der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt, erfolgt die Übernahme auf Grund

einer formellen Übernahmserklärung.

Diese Erklärung ist bei der Österreichischen

Botschaft in Frankreich zu beantragen, die sie

dem Außenministerium der Französischen Republik

innerhalb einer Frist von zwei Monaten

ab Antragstellung übermittelt oder letzteres verständigt,

daß eine Übernahme durch die Republik

Österreich nicht erfolgen kann.

Artikel 2

a) Die Bundesregierung der Republik Österreich

wird Personen, die nicht Staatsbürger

eines der Vertragsstaaten sind, auf Antrag der

französischen Behörden übernehmen, wenn diese

Personen seit weniger als sechs Monaten vor

der Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt

von einem Monat Österreich verlassen

haben und unerlaubt nach Frankreich eingereist

sind. Die Betroffenen werden nicht übernommen,

wenn sie nach dem Grenzübertritt in die

Französische Republik den Flüchtlingsstatus gemäß

der Konvention vorn 28. Juli 1951 über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge erlangt haben.

b) Die Übernahme durch die Republik Österreich

erfolgt auf Grund eines von der Österreichischen

Botschaft in Frankreich ausgestellten

Laissez-passers innerhalb einer Frist von zwölf

Monaten ab dessen Ausstellungsdatum.

c) Die Ausstellung des Laissez-passers ist innerhalb

einer Frist von sechs Monaten ab dem

Zeitpunkt der unerlaubten Einreise in das Gebiet

der Französischen Republik bei der Österreichischen

Botschaft in Frankreich zu beantragen. Die

Österreichische Botschaft in Frankreich übermittelt

innerhalb einer Frist von drei Monaten ab

Antragstellung den französischen Behörden das

Laissez-passer oder teilt ihnen mit, warum diese

Übernahme durch die Republik Österreich

nicht erfolgen kann.

d) Ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot oder

eine Landesverweisung oder Abschaffung aus

dem Gebiet der Republik Österreich stehen der

Ausstellung eines Laissez-passers nicht entgegen.

e) Die Verpflichtung zur Übernahme besteht

nicht hinsichtlich der Staatsbürger eines dritten

Staates, der eine gemeinsame Grenze mit der

Französischen Republik besitzt, es sei denn, daß

triftige Gründe ihrer Abschiebung in das Gebiet

dieses dritten Staates entgegenstehen.

f) Das Laissez-passer muß die Durchreise durch

dritte Staaten gemäß den von jedem der vertragschließenden

Teile mit diesen Staaten getroffenen

Abkommen gestatten.

Artikel 3

a) Die Regierung der Französischen Republik

wird französische Staatsbürger, deren Abschiebung

die österreichischen Behörden beabsichtigen,

ohne Formalitäten und ohne Einschaltung der

Französischen Botschaft in Österreich übernehmen,

sofern deren französische Staatsbürgerschaft

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

b) Die französische Staatsbürgerschaft kann

durch Staatsbürgerschaftsnachweise oder Einbürgerungsurkunden

nachgewiesen werden; sie kann

durch Reisepässe und Personalausweise, auch wenn

dieselben zu Unrecht ausgestellt oder seit höchstens

zehn Jahren abgelaufen sind, glaubhaft gemacht

werden.

c) Die Bundesregierung der Republik Österreich

nimmt Personen, die nach Absatz a) übernommen

wurden, auf ihr Gebiet zurück, wenn

die französischen Behörden feststellen, daß diese

die französische Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt

der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn,

daß für die Französische Republik eine Verpflichtung

zur Übernahme gemäß Artikel 4 besteht

oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden

hat.

d) Falls die französische Staatsbürgerschaft

nicht nach Absatz a) und b) nachgewiesen oder

glaubhaft gemacht wird, hingegen nach Ansicht

der französischen Behörden Umstände vorhanden

sind, welche die Annahme zulassen, daß der Betroffene

die französische Staatsbürgerschaft besitzt,

erfolgt die Übernahme auf Grund einer formellen

Übernahmserklärung.

Diese Erklärung ist bei der Französischen Botschaft

in Österreich zu beantragen, die sie dem

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich innerhalb einer

Frist von zwei Monaten ab Antragstellung übermittelt

oder letzteres verständigt, daß eine Übernahme

durch die französischen Behörden nicht

erfolgen kann.

Artikel 4

a) Die Regierung der Französischen Republik

wird Personen, die nicht Staatsbürger eines der

Vertragsstaaten sind, auf Antrag der österreichischen

Behörden übernehmen, wenn diese Personen

seit weniger als sechs Monaten vor der

Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt von

einem Monat Frankreich verlassen haben und

unerlaubt nach Österreich eingereist sind. Die

Betroffenen werden nicht übernommen, wenn sie

nach dem Grenzübertritt in die Republik Österreich

den Flüchtlingsstatus gemäß der Konvention

vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge erlangt haben.

b) Die Übernahme durch die Regierung der

Französischen Republik erfolgt auf Grund eines

von der Französischen Botschaft in Österreich

ausgestellten Laissez-passers innerhalb einer Frist

von zwölf Monaten ab dessen Ausstellungsdatum.

c) Die Ausstellung des Laissez-passers ist innerhalb

einer Frist von sechs Monaten ab dem

Zeitpunkt der unerlaubten Einreise in das Gebiet

der Republik Österreich bei der Französischen

Botschaft in Österreich zu beantragen. Die Französische

Botschaft in Österreich übermittelt innerhalb

einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung

den österreichischen Behörden das Laissez

-passer oder teilt ihnen mit, warum diese

Übernahme durch die französischen Behörden

nicht erfolgen kann.

d) Eine auf zwangsweise Entfernung aus dem

Gebiet der Französischen Republik gerichtete

Maßnahme steht der Ausstellung eines Laissez-

passers nicht entgegen.

e) Die Verpflichtung zur Übernahme besteht

nicht hinsichtlich der Staatsbürger eines dritten

Staates, der eine gemeinsame Grenze mit der

Republik Österreich besitzt, es sei denn, daß

triftige Gründe ihrer Abschiebung in das Gebiet

dieses dritten Staates entgegenstehen.

f) Das Laissez-passer muß die Durchreise durch

dritte Staaten gemäß den von jedem der vertragschließenden

Teile mit diesen Staaten getroffenen

Abkommen gestatten.

Artikel 5

Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich

bereit, Ersuchen der Behörden des anderen vertragschließenden

Teiles um Durchbeförderung

von Personen, die weder die österreichische noch

die französische Staatsbürgerschaft besitzen und

die Gegenstand einer auf zwangsweise Entfernung

gerichteten Verwaltungsmaßnahme sind, zu

entsprechen, wenn die Übernahme durch den

Zielstaat und gegebenenfalls die Durchbeförderung

durch andere Staaten sichergestellt ist. Diese

Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn

der Betroffene in einem dieser Staaten politische

Verfolgung zu erwarten hätte oder wenn er in

einem dieser Staaten oder im ersuchten Staat einer

Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgesetzt

wäre.

Das Ersuchen um Durchbeförderung wird von

der Österreichischen Botschaft in Frankreich beziehungsweise

von der Französischen Botschaft in

Österreich gestellt.

Die zur Durchbeförderung übernommenen Personen

können den Behörden desjenigen Staates,

der die Abschiebung angeordnet hat, jederzeit

zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen

eintreten oder bekannt werden, die einer

Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn ein

anderer Durchgangsstaat oder der Zielstaat es ablehnt,

die Betroffenen zu übernehmen.

Artikel 6

Alle Abschiebungskosten bis zur Grenze des

Zielstaates, einschließlich jener der Durchbeförderung

durch dritte Staaten, werden von dem

Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt

hat. Das gleiche gilt für die Fälle der Zurückstellung.

Artikel 7

Die vorstehenden Bestimmungen ändern in

keiner Weise die zwischen den vertragschließenden

Teilen bestehende Regelung hinsichtlich der

Auslieferung.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monates in Kraft, der seiner Unterzeichnung

folgt. Es kann jederzeit mit einer Frist von

drei Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Paris, am 30. November 1962,

in vierfacher Ausfertigung, zwei in deutscher und

zwei in französischer Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Fuchs m. p.

Für die Regierung der Französischen Republik

Leduc m. p.

Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1963 in Kraft.

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