336. Verordnung: Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 25/2002, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung
der von Betreibern bereitgestellten Schnittstellen.
Begriffsbestimmung
§ 2. In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Betreiber“ Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
Form der Beschreibung
§ 3. (1) Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von
Betreibern bereitgestellten Schnittstellen haben Betreiber dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
folgende Unterlagen vollständig (§ 4) und zeitgerecht (§ 5) zu übergeben
1. eine Übersicht über die auf dem von ihm betriebenen Netz bereitgestellten Schnittstellen,
2. die technischen Spezifikationen der bereitgestellten Schnittstellen,
3. eine aktualisierte Übersicht sowie die aktualisierten Spezifikationen im Fall von technischen
Änderungen der Schnittstellen.
(2) Die Dokumente sind in einem solchen elektronischen Format zu übergeben, dass sie
1. mit handelsüblicher Software geöffnet werden können,
2. möglichst geringen Speicherplatz beanspruchen und
3. die direkte Veröffentlichung im Internet möglich ist.
Inhalt der Beschreibung
§ 4. (1) Jede Schnittstellenbeschreibung ist mit dem Datum der Übergabe zu versehen und hat zumindest
alle jene technischen Parameter zu umfassen, die im jeweils zutreffenden, in der Anlage angeführten
europäischen Leitfaden genannt sind.
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen haben so detailliert zu sein, dass der Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen
ermöglicht wird, die in der Lage sind, alle über die betreffenden Schnittstelle
angebotenen Dienste zu nutzen.
Zeitpunkt der Übergabe der Beschreibung
§ 5. (1) Die Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 sind rechtzeitig, bevor die über die betreffende
Schnittstelle angebotenen Dienste öffentlich verfügbar gemacht werden sollen, zu übergeben.
(2) Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 betreffend Schnittstellen, über die bereits im Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens dieser Verordnung Dienste erbracht werden, sind bis 31. Dezember 2003 zu übergeben.
(3) Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 sind rechtzeitig vor Durchführung der geplanten technischen
Änderung zu übergeben.
Verlautbarungen
§ 6. (1) Die in der Anlage zititerten Unterlagen mit technischem Inhalt (Leitfäden) liegen beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
(2) Die dem § 4 entsprechenden Schnittstellenbeschreibungen liegen beim Büro für Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen ab dem der Übergabe folgenden Werktag während der Amtsstunden
zur Einsicht auf und werden spätestens vier Wochen nach dem Tag der Übergabe auf der Homepage
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.