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336_2001 AT

336. Verordnung: Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Auf Grund des § 6 Z 2 und Z 4 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG), BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 83/1999, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes,

BGBl. Nr. 733/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag als Sachverständige

in Erstattungsverfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe

b und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/99 sowie zur Ausstellung von

Kontrollberichten nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zugelassen.“

2. § 3a lautet

„§ 3a. Im Rahmen des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen ist nach der Bagatellregelung des Artikels

51 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 auf die Anwendung der Sanktion zu verzichten, wenn sie

sich auf 60 Euro oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Ebenso ist nach Artikel 52 Absatz 3 der

angeführten Verordnung auf die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, zu Unrecht

freigegebenen Sicherheiten und die Vorschreibung von Zinsen und Negativbeträgen zu verzichten, wenn

sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf höchstens 60 Euro beläuft.“

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