336. Verordnung: Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Z 2 und Z 4 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG), BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 83/1999, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes,
BGBl. Nr. 733/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag als Sachverständige
in Erstattungsverfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe
b und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/99 sowie zur Ausstellung von
Kontrollberichten nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zugelassen.“
2. § 3a lautet
„§ 3a. Im Rahmen des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen ist nach der Bagatellregelung des Artikels
51 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 auf die Anwendung der Sanktion zu verzichten, wenn sie
sich auf 60 Euro oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Ebenso ist nach Artikel 52 Absatz 3 der
angeführten Verordnung auf die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, zu Unrecht
freigegebenen Sicherheiten und die Vorschreibung von Zinsen und Negativbeträgen zu verzichten, wenn
sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf höchstens 60 Euro beläuft.“