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336_2000 AT

336. Verordnung: Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Geschäftsordnung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

Auf Grund des § 108e Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000, wird verordnet

Sitzungen

§ 1. (1) Die Sitzungen der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden Kommission

genannt) werden vom Vorsitzenden anberaumt. Zu den Sitzungen ist spätestens eine Woche vor dem

jeweiligen Sitzungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Beginn und Beratungsgegenständen schriftlich

einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern der Kommission sowie deren Stellvertretern

ebenfalls spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu übermitteln.

(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seinen Stellvertreter davon zu

benachrichtigen; dieser hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden vor der

Sitzung mitzuteilen.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

Vorsitz und Berichterstattung

§ 2. (1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er entscheidet Streitigkeiten über die Geschäftsordnung.

(2) Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende für

einzelne Beratungsgegenstände einzelne mit der Führung der Bürogeschäfte der Kommission beauftragte

Bedienstete zu(m) Berichterstatter(n) bestellen.

(3) Beschlüsse erfordern die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag.

Protokoll(führung)

§ 3. (1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden sowie vom

Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie deren Stellvertretern zuzustellen.

(2) Mit der Protokollführung hat der Vorsitzende einen mit der Führung der Bürogeschäfte der

Kommission beauftragten Bediensteten zu betrauen.

(3) Jedes Protokoll hat zu enthalten

1. Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;

2. die Namen der anwesenden Mitglieder (deren Stellvertreter);

3. die Beratungsgegenstände;

4. die Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.

(4) Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Kommission zu genehmigen. Innerhalb von zwei

Wochen nach Zustellung des Protokolls sind allfällige Richtigstellungen schriftlich zu beantragen. Über

die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung der Kommission Beschluss zu fassen.

Gutachten und Berichte

§ 4. (1) Die Kommission hat der Berechnung des Anpassungsfaktors (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG) und

der Erstattung des Gutachtens (§ 108e Abs. 9 Z 2 ASVG) die spätestens im August des Berichtsjahres

verfügbaren kurz- und mittelfristigen Wirtschaftsprognosen zugrunde zu legen. Zur Vorbereitung der

Erfüllung der Aufgaben nach § 108e Abs. 9 ASVG kann das Bundesministerium für soziale Sicherheit

und Generationen zudem an fachlich geeignete Personen oder Institute einschlägige Aufträge, insbesondere

Gutachten, vergeben.

(2) Die von der Kommission erstatteten Gutachten und Berichte sind von sämtlichen Mitgliedern

(Stellvertretern), mit deren Stimme der Beschluss über das jeweilige Gutachten (den jeweiligen Bericht)

zu Stande gekommen ist, zu unterfertigen. Die Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen und allen Mitgliedern sowie deren Stellvertretern

zuzustellen.

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