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336_1998 AT

336. Verordnung: Personalvertretungsfonds-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Personalvertretungsfonds-Verordnung

Gemäß §§ 11 Z 3 bis 5, 23 Abs. 3, 48 bis 50 und 82 Abs. 1 Z 4 und 5 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

(PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 114/1998, wird verordnet

Abschnitt 1

Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds

Personalvertretungsumlage

§ 1. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von

Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des

Betriebes und des Unternehmens kann die Personalvertreterversammlung die Einhebung einer Personalvertretungsumlage

beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes

(einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.

(2) Auf Verlangen von mindestens einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens

ist über Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage eine Abstimmung in den

Betriebsversammlungen durchzuführen. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit

der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

(3) Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die

Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.

(4) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat den Beschluß auf

Einhebung einer Personalvertretungsumlage gemäß Abs. 1 und 3 bzw. das Ergebnis einer allfälligen

Abstimmung gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber und der zuständigen Kammer für Arbeiter und

Angestellte (Arbeiterkammer) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb

kundzumachen.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage.

§ 2. Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen

Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Personalvertretungsfonds (§ 3)

abzuführen. Der Zentralausschuß hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu

überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.

Personalvertretungsfonds

§ 3. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1

bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten

Personalvertretungsfonds.

(2) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken

verwendet werden.

(3) Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich

der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.

Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds

§ 4. (1) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß.

(2) Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner

Verhinderung sein Stellvertreter (§ 12 Abs. 4 und 5 der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung,

BGBl. II Nr. 335/1998).

(3) Wenn ein Zentralausschuß nicht zu errichten ist, obliegt die Verwaltung des Personalvertretungsfonds

dem Vertrauenspersonenausschuß. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5. Soweit die §§ 11 und 12 nicht anderes bestimmen, beschließt über Leistungen aus dem

Personalvertretungsfonds der Zentralausschuß und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds

vom Vorsitzenden des Zentralausschusses zu unterfertigen und vom Kassaverwalter

gegenzuzeichnen.

§ 6. (1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassaverwalter in einem versperrbaren

Behälter zu verwahren.

(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer

geeigneten Bank einzulegen.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Personalvertretungsfonds, den Kassenbestand, über

Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und

vollständige Aufzeichnungen zu führen.

§ 7. (1) Der Vorsitzende des Zentralausschusses und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit

die Aufzeichnungen des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.

(2) Auf Verlangen des Zentralausschusses oder der Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der

Person des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unverzüglich einen Kassaabschluß zu machen.

(3) Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung

zu treffen. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende des Zentralausschusses dem Kassaverwalter

aufzutragen, sich bis zu einer Beschlußfassung durch den Zentralausschuß der Fortführung der Geschäfte

zu enthalten, die in der Verwahrung des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und

den Zentralausschuß, die Rechnungsprüfer (§ 20) sowie die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich

davon in Kenntnis zu setzen.

§ 8. (1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung

binnen einer Woche, hat der Zentralausschuß bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Zentralausschusses

über die Verwaltung des Personalvertretungsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge

und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.

(2) Bei den Eingängen sind Eingänge aus der Personalvertretungsumlage und sonstige Eingänge

gesondert auszuweisen.

(3) Bei den Ausgaben sind die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft

aufgewendet wurden, jeweils gesondert auszuweisen.

(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Zentralausschußvorsitzenden und

dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.

(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der

nächsten Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen sowie zur Einsicht für alle

Arbeitnehmer des Unternehmens aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag

bekanntzumachen.

§ 9. Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Zentralausschuß die vorhandenen Mittel sowie

die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Zentralausschuß

zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Zentralausschuß

bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.

Verwaltung und Vertretung durch nachgeordnete Personalvertretungsorgane

§ 10. Wenn einzelne der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich

nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden können, kann der Zentralausschuß die

rechtliche Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds und dessen Zuordnung zu einem

bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Ein solcher Beschluß des Zentralausschusses bedarf

der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder. Die Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat

nach Maßgabe der Zahl der im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigten Arbeitnehmer

sowie der zu treffenden Maßnahmen zu erfolgen.

§ 11. Die Verwaltung des nach § 10 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt

dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist

der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im

übrigen sind die §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

Vertretungsweise Verwaltung

§ 12. (1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen

wurde (§ 1), hat die Personalvertreterversammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und

Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs-

(Vertretungs)organs (§§ 4, 11) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit

zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person

(Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die

vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.

(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Personalvertretungsfonds kann stimmberechtigten

Arbeitnehmern (§ 16 Abs. 1 PBVG) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten),

die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Personalvertretungsfonds stehen, mit deren

Zustimmung übertragen werden. Mit der vertretungsweisen Verwaltung kann auch jeder im Unternehmen

bestellte Vertrauenspersonenausschuß betraut werden.

(3) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung hat den gemäß Abs. 1 gefaßten Beschluß den

Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit)

sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag

kundzumachen.

(4) Im Falle des § 1 Abs. 2 obliegt die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 den Betriebsversammlungen;

im Falle des § 1 Abs. 3 obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung. Abs. 2 und 3 sind

sinngemäß anzuwenden.

(5) Wurde kein Beschluß nach Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des

Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans

dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem

an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer, wobei die vertretungsweise Verwaltung aber jeweils nicht

länger als ein Jahr dauern darf. Bestehen keine funktionsfähigen Rechnungsprüfer, so hat die zuständige

Arbeiterkammer den Personalvertretungsfonds vertretungsweise zu verwalten. In diesem Fall kann jeder

Arbeitnehmer des Betriebes die zuständige Arbeiterkammer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs-

und Vertretungsorgans verständigen. Die vertretungsweise Verwaltung hat sich auf die Besorgung

laufender Angelegenheiten, das ist insbesondere die Gebarung von bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen,

zu beschränken.

(6) Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Abs. 5 berufene Zentralausschuß kann eine

Personalvertreterversammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit

der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des nachgeordneten

Personalvertretungsorgans, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Der zur vertretungsweisen

Verwaltung nach Abs. 5 berufene Rechnungsprüfer oder die Arbeiterkammer kann eine Personalvertreterversammlung

(Betriebsversammlung) einberufen, die durch Beschluß eine andere Person

(Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des

Zentralausschusses, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Im übrigen gilt Abs. 5 letzter Satz.

(7) Die gemäß Abs. 1 oder 6 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die zuständige

Arbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Abs. 5 – die Rechnungsprüfer

unverzüglich schriftlich von der Aufnahme oder Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Sie

haben bei Aufnahme der Tätigkeit eine Zwischenrechnung vorzunehmen. §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

Abschnitt 2

Auflösung des Personalvertretungsfonds; Wiedereingliederung rechtlich verselbständigter Teile in

den Personalvertretungsfonds

Voraussetzungen

§ 13. (1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß

der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen

Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen, so ist der Personalvertretungsfonds aufzulösen.

(2) Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn

der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des nachgeordneten Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt

werden, oder die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung vorgesehene

Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen ist. Die Wiedereingliederung

obliegt dem Zentralausschuß.

Art und Weise der Auflösung bzw. der Wiedereingliederung

§ 14. (1) Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat in der Versammlung, in der

die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wird (§ 1 Abs. 1 bis 3), auch eine nähere

Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung

seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung zu beschließen. Anläßlich

der rechtlichen Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds (§ 10) hat die Personalvertreterversammlung

eine nähere Regelung über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten

Teiles in den Personalvertretungsfonds zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn

sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder in

angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen,

die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung ausgeschieden sind.

(2) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat jeden Beschluß

über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel

bzw. über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds

der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb

kundzumachen.

Durchführung der Auflösung

§ 15. (1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des

Personalvertretungsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Zentralausschuß. Der Zentralausschuß

hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der

zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

(2) Der Zentralausschuß hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis

zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses

die Auflösung des Personalvertretungsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige

Zentralausschußvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Personalvertretungsfonds

aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten

Personalvertretungsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkammer zu übermitteln.

(3) Wird der Personalvertretungsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen

Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung

durchzuführen.

§ 16. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im

Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 29, 31 zweiter und dritter Satz, 32 und 36 gelten

sinngemäß.

§ 17. Die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds obliegt der zuständigen

Arbeiterkammer, wenn

1. kein Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) über die Art und Weise

der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;

2. der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keine dem § 1 Abs. 1

entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 14 Abs. 1

dritter Satz vorsieht;

3. der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) undurchführbar geworden

ist.

§ 18. Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der

zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

zu verwenden.

Abschnitt 3

Trennung und Aufteilung von Personalvertretungsfonds

§ 19. (1) Wird ein Betrieb oder das Unternehmen aufgeteilt oder werden Betriebs- oder Unternehmensteile

ausgegliedert und werden die Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so

ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß der

Umstrukturierungsmaßnahmen in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichtet sind,

aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Zahl der Beschäftigten in den Betriebs- oder

Unternehmensteilen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Verselbständigung zur Zahl der

Beschäftigten im Betrieb oder Unternehmen vor der Ausgliederung zu erfolgen.

(2) Bei der Aufteilung nach Abs. 1 sind nur jene Betriebs- oder Unternehmensteile bzw. die in diesen

Teilen Beschäftigten zu berücksichtigen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist

für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches der Personalvertretungsorgane des

ursprünglichen Betriebes oder Unternehmens (§ 36 PBVG) ein Zentralausschuß bzw. ein Betriebsrat

konstituiert.

(3) Der Zentralausschuß des ursprünglichen Betriebes bzw. Unternehmens hat die zuständige

Arbeiterkammer unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Personalvertretungsfonds

bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den in

den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüssen bzw. Betriebsräten.

Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen

Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; die §§ 30, 31 zweiter und dritter Satz, 32 und

36 gelten sinngemäß.

(4) Die Durchführung der Vermögensübertragung bei Aufteilung des Personalvertretungsfonds

obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn

1. kein Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten

Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte über die Art und Weise der Aufteilung des Personalvertretungsfonds

vorliegt;

2. der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse

bzw. Betriebsräte keine dem § 48 Abs. 1 PBVG bzw. dem § 73 Abs. 1 ArbVG

entsprechende Verwendung der Mittel vorsieht;

3. der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse

bzw. Betriebsräte undurchführbar geworden ist.

Abschnitt 4

Rechnungsprüfer

Wahl

§ 20. (1) Wurde die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen (§ 1), so hat die

Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) drei Rechnungsprüfer und drei Stellvertreter zu

wählen.

(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die

Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.

§ 21. Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer,

die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Personalvertretungsorgans sind, mit Mehrheit der

abgegebenen Stimmen zu wählen.

§ 22. (1) Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung), in der die Wahl der Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die neugewählten Rechnungsprüfer

unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ihre

Tätigkeit aufnehmen können.

(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so

viele Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich

oder mündlich beim Vorsitzenden der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) erstattet

werden können.

§ 23. (1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens

abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erhalten hat.

(2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter

Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge

abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt

jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los.

(3) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden in der Personalvertreterversammlung

(Betriebsversammlung) stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht Mitglied

(Ersatzmitglied) eines Personalvertretungsorgans ist (Wahlwerber), abgegeben werden. Für jeden

Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils

jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im übrigen gilt Abs. 2

sinngemäß.

§ 24. (1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung

(Betriebsversammlung) die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein

Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel

des Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

Tätigkeitsdauer

§ 25. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Sie beginnt mit der

Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer

(Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl der Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neu gewählten

Rechnungsprüfer (Stellvertreter) jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode. Die

Wiederwahl ist zulässig.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 26. (1) Vor Ablauf des im § 25 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer

(Stellvertreter)

1. wenn die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) die Enthebung der Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) beschließt (§ 27);

2. bei Trennung und Aufteilung des Personalvertretungsfonds;

3. wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;

4. wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.

(2) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn

1. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;

2. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Personalvertretungsorgans

gewählt wird;

3. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.

(3) Der Zentralausschuß hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im

Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der

Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

Enthebung der Rechnungsprüfer

§ 27. Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) kann mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung

ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der

Antragsteller beizuziehen.

Aufgaben der Rechnungsprüfer

§ 28. (1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds

regelmäßig, tunlichst einmal monatlich, zu überprüfen. Insbesondere haben sie

1. die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1

bezeichneten Zwecken zu überprüfen;

2. die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des

Zentralausschusses zu überprüfen;

3. die Buchführung des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie

gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des

Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des

Zentralausschußvorsitzenden (Stellvertreter) zu erfolgen hat;

4. auf Verlangen des Zentralausschusses jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;

5. bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters den Kassaabschluß zu überprüfen und dem

Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe

auszustellen;

6. bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses dessen Rechenschaftsbericht und

Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer Abschlußprüfer zu

bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße

Buchführung zu umfassen. Im übrigen ist auf die Tätigkeit der Rechnungsprüfer § 30 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Hat die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keinen Beschluß gemäß § 12

Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer des

Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans, höchstens aber für ein Jahr, dem an

Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.

§ 29. (1) Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines

Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben überdies den Zentralausschuß von festgestellten Mängeln der Buch-

oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren

Beseitigung zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der zuständigen

Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben.

(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem

Vorsitzenden des Zentralausschusses (Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.

§ 30. (1) Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu

vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Zentralausschusses, der

Betriebsinhaber sowie jeder Arbeitnehmer des Betriebes den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern § 29 nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle

ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Personalvertretungsfonds,

des Betriebes und der Arbeitnehmer verpflichtet.

Abschnitt 5

Revision

§ 31. Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds

sowie seiner rechtlich verselbständigten Teile obliegt der zuständigen Arbeiterkammer.

Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen

(Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die

nicht Angestellte der zuständigen Arbeiterkammer sind, übertragen werden.

§ 32. (1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Zentralausschuß mit einem von der zuständigen

Arbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die

Befugnis zur Revision des Personalvertretungsfonds hervorgeht.

(2) Im übrigen gilt § 30 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung

verpflichtet sind.

§ 33. (1) Der Personalvertretungsfonds ist regelmäßig, tunlichst einmal jährlich, einer Revision zu

unterziehen. Die Revision kann ohne vorherige Anzeige vorgenommen werden. Eine Revision ist

unverzüglich und ohne vorherige Anzeige vorzunehmen, wenn der Arbeiterkammer begründete Hinweise

auf Mängel in der Gebarung gegeben werden.

(2) Ersuchen der Zentralausschuß oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist

dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Zentralausschusses (der

Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Abs. 1.

§ 34. (1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Personalvertretungsumlage und mit den

sonstigen Vermögenschaften des Personalvertretungsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den

ausschließlich vom Zentralausschuß verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer, zu erstrecken.

Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung

der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Zentralausschusses sowie die

ausschließliche Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten

Zwecken.

(2) Der Revisor hat insbesondere die Richtigkeit der Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen.

Die Aufnahme der Vermögenschaften (insbesondere Kassa- und Kontostände der Girokonten, Sparbücher,

Anleihen, des Sachanlagevermögens und allfälliger Verbindlichkeiten) hat in Anwesenheit des

Kassaverwalters oder des Zentralausschußvorsitzenden (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der

Rechnungsprüfer zu erfolgen.

§ 35. (1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Zentralausschuß

und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) Der Zentralausschuß hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum

Gegenstand eines Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu

machen.

(3) Der Revisor ist berechtigt, an dieser Zentralausschußsitzung und dieser Personalvertreterversammlung

(Betriebsversammlung) mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der

Zentralausschußsitzung und der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) sind der zuständigen

Arbeiterkammer rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 36. Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisoren sind von der zuständigen

Arbeiterkammer zu tragen.

Abschnitt 6

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 37. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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