336. Verordnung: Personalvertretungsfonds-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß §§ 11 Z 3 bis 5, 23 Abs. 3, 48 bis 50 und 82 Abs. 1 Z 4 und 5 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
(PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 114/1998, wird verordnet
Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds
Personalvertretungsumlage
§ 1. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von
Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des
Betriebes und des Unternehmens kann die Personalvertreterversammlung die Einhebung einer Personalvertretungsumlage
beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes
(einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens
ist über Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage eine Abstimmung in den
Betriebsversammlungen durchzuführen. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit
der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
(3) Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die
Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.
(4) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat den Beschluß auf
Einhebung einer Personalvertretungsumlage gemäß Abs. 1 und 3 bzw. das Ergebnis einer allfälligen
Abstimmung gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber und der zuständigen Kammer für Arbeiter und
Angestellte (Arbeiterkammer) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb
kundzumachen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage.
§ 2. Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen
Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Personalvertretungsfonds (§ 3)
abzuführen. Der Zentralausschuß hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu
überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.
Personalvertretungsfonds
§ 3. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1
bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Personalvertretungsfonds.
(2) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken
verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich
der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds
§ 4. (1) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß.
(2) Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner
Verhinderung sein Stellvertreter (§ 12 Abs. 4 und 5 der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung,
BGBl. II Nr. 335/1998).
(3) Wenn ein Zentralausschuß nicht zu errichten ist, obliegt die Verwaltung des Personalvertretungsfonds
dem Vertrauenspersonenausschuß. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5. Soweit die §§ 11 und 12 nicht anderes bestimmen, beschließt über Leistungen aus dem
Personalvertretungsfonds der Zentralausschuß und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds
vom Vorsitzenden des Zentralausschusses zu unterfertigen und vom Kassaverwalter
gegenzuzeichnen.
§ 6. (1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassaverwalter in einem versperrbaren
Behälter zu verwahren.
(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer
geeigneten Bank einzulegen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Personalvertretungsfonds, den Kassenbestand, über
Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und
vollständige Aufzeichnungen zu führen.
§ 7. (1) Der Vorsitzende des Zentralausschusses und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit
die Aufzeichnungen des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.
(2) Auf Verlangen des Zentralausschusses oder der Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der
Person des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unverzüglich einen Kassaabschluß zu machen.
(3) Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
zu treffen. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende des Zentralausschusses dem Kassaverwalter
aufzutragen, sich bis zu einer Beschlußfassung durch den Zentralausschuß der Fortführung der Geschäfte
zu enthalten, die in der Verwahrung des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und
den Zentralausschuß, die Rechnungsprüfer (§ 20) sowie die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen.
§ 8. (1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung
binnen einer Woche, hat der Zentralausschuß bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Zentralausschusses
über die Verwaltung des Personalvertretungsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge
und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
(2) Bei den Eingängen sind Eingänge aus der Personalvertretungsumlage und sonstige Eingänge
gesondert auszuweisen.
(3) Bei den Ausgaben sind die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft
aufgewendet wurden, jeweils gesondert auszuweisen.
(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Zentralausschußvorsitzenden und
dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der
nächsten Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen sowie zur Einsicht für alle
Arbeitnehmer des Unternehmens aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag
bekanntzumachen.
§ 9. Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Zentralausschuß die vorhandenen Mittel sowie
die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Zentralausschuß
zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Zentralausschuß
bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.
Verwaltung und Vertretung durch nachgeordnete Personalvertretungsorgane
§ 10. Wenn einzelne der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich
nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden können, kann der Zentralausschuß die
rechtliche Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds und dessen Zuordnung zu einem
bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Ein solcher Beschluß des Zentralausschusses bedarf
der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder. Die Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat
nach Maßgabe der Zahl der im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigten Arbeitnehmer
sowie der zu treffenden Maßnahmen zu erfolgen.
§ 11. Die Verwaltung des nach § 10 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt
dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist
der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im
übrigen sind die §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
Vertretungsweise Verwaltung
§ 12. (1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen
wurde (§ 1), hat die Personalvertreterversammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und
Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs-
(Vertretungs)organs (§§ 4, 11) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit
zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person
(Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die
vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.
(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Personalvertretungsfonds kann stimmberechtigten
Arbeitnehmern (§ 16 Abs. 1 PBVG) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten),
die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Personalvertretungsfonds stehen, mit deren
Zustimmung übertragen werden. Mit der vertretungsweisen Verwaltung kann auch jeder im Unternehmen
bestellte Vertrauenspersonenausschuß betraut werden.
(3) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung hat den gemäß Abs. 1 gefaßten Beschluß den
Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit)
sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag
kundzumachen.
(4) Im Falle des § 1 Abs. 2 obliegt die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 den Betriebsversammlungen;
im Falle des § 1 Abs. 3 obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung. Abs. 2 und 3 sind
sinngemäß anzuwenden.
(5) Wurde kein Beschluß nach Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des
Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans
dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem
an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer, wobei die vertretungsweise Verwaltung aber jeweils nicht
länger als ein Jahr dauern darf. Bestehen keine funktionsfähigen Rechnungsprüfer, so hat die zuständige
Arbeiterkammer den Personalvertretungsfonds vertretungsweise zu verwalten. In diesem Fall kann jeder
Arbeitnehmer des Betriebes die zuständige Arbeiterkammer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs-
und Vertretungsorgans verständigen. Die vertretungsweise Verwaltung hat sich auf die Besorgung
laufender Angelegenheiten, das ist insbesondere die Gebarung von bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen,
zu beschränken.
(6) Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Abs. 5 berufene Zentralausschuß kann eine
Personalvertreterversammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit
der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des nachgeordneten
Personalvertretungsorgans, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Der zur vertretungsweisen
Verwaltung nach Abs. 5 berufene Rechnungsprüfer oder die Arbeiterkammer kann eine Personalvertreterversammlung
(Betriebsversammlung) einberufen, die durch Beschluß eine andere Person
(Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des
Zentralausschusses, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Im übrigen gilt Abs. 5 letzter Satz.
(7) Die gemäß Abs. 1 oder 6 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die zuständige
Arbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Abs. 5 – die Rechnungsprüfer
unverzüglich schriftlich von der Aufnahme oder Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Sie
haben bei Aufnahme der Tätigkeit eine Zwischenrechnung vorzunehmen. §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.
Abschnitt 2
Auflösung des Personalvertretungsfonds; Wiedereingliederung rechtlich verselbständigter Teile in
den Personalvertretungsfonds
Voraussetzungen
§ 13. (1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß
der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen
Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen, so ist der Personalvertretungsfonds aufzulösen.
(2) Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn
der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des nachgeordneten Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt
werden, oder die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung vorgesehene
Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen ist. Die Wiedereingliederung
obliegt dem Zentralausschuß.
Art und Weise der Auflösung bzw. der Wiedereingliederung
§ 14. (1) Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat in der Versammlung, in der
die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wird (§ 1 Abs. 1 bis 3), auch eine nähere
Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung
seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung zu beschließen. Anläßlich
der rechtlichen Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds (§ 10) hat die Personalvertreterversammlung
eine nähere Regelung über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten
Teiles in den Personalvertretungsfonds zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn
sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder in
angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen,
die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung ausgeschieden sind.
(2) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat jeden Beschluß
über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel
bzw. über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds
der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb
kundzumachen.
Durchführung der Auflösung
§ 15. (1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des
Personalvertretungsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Zentralausschuß. Der Zentralausschuß
hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der
zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(2) Der Zentralausschuß hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis
zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses
die Auflösung des Personalvertretungsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige
Zentralausschußvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Personalvertretungsfonds
aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten
Personalvertretungsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkammer zu übermitteln.
(3) Wird der Personalvertretungsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen
Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung
durchzuführen.
§ 16. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im
Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 29, 31 zweiter und dritter Satz, 32 und 36 gelten
sinngemäß.
§ 17. Die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds obliegt der zuständigen
Arbeiterkammer, wenn
1. kein Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) über die Art und Weise
der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
2. der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keine dem § 1 Abs. 1
entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 14 Abs. 1
dritter Satz vorsieht;
3. der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) undurchführbar geworden
ist.
§ 18. Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der
zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
zu verwenden.
Abschnitt 3
Trennung und Aufteilung von Personalvertretungsfonds
§ 19. (1) Wird ein Betrieb oder das Unternehmen aufgeteilt oder werden Betriebs- oder Unternehmensteile
ausgegliedert und werden die Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so
ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß der
Umstrukturierungsmaßnahmen in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichtet sind,
aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Zahl der Beschäftigten in den Betriebs- oder
Unternehmensteilen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Verselbständigung zur Zahl der
Beschäftigten im Betrieb oder Unternehmen vor der Ausgliederung zu erfolgen.
(2) Bei der Aufteilung nach Abs. 1 sind nur jene Betriebs- oder Unternehmensteile bzw. die in diesen
Teilen Beschäftigten zu berücksichtigen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist
für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches der Personalvertretungsorgane des
ursprünglichen Betriebes oder Unternehmens (§ 36 PBVG) ein Zentralausschuß bzw. ein Betriebsrat
konstituiert.
(3) Der Zentralausschuß des ursprünglichen Betriebes bzw. Unternehmens hat die zuständige
Arbeiterkammer unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Personalvertretungsfonds
bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den in
den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüssen bzw. Betriebsräten.
Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen
Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; die §§ 30, 31 zweiter und dritter Satz, 32 und
36 gelten sinngemäß.
(4) Die Durchführung der Vermögensübertragung bei Aufteilung des Personalvertretungsfonds
obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
1. kein Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten
Zentralausschüsse bzw. Betriebsräte über die Art und Weise der Aufteilung des Personalvertretungsfonds
vorliegt;
2. der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse
bzw. Betriebsräte keine dem § 48 Abs. 1 PBVG bzw. dem § 73 Abs. 1 ArbVG
entsprechende Verwendung der Mittel vorsieht;
3. der Beschluß der in den verselbständigten Betriebs- oder Unternehmensteilen errichteten Zentralausschüsse
bzw. Betriebsräte undurchführbar geworden ist.
Abschnitt 4
Rechnungsprüfer
Wahl
§ 20. (1) Wurde die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen (§ 1), so hat die
Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) drei Rechnungsprüfer und drei Stellvertreter zu
wählen.
(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die
Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.
§ 21. Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer,
die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Personalvertretungsorgans sind, mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zu wählen.
§ 22. (1) Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung), in der die Wahl der Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die neugewählten Rechnungsprüfer
unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ihre
Tätigkeit aufnehmen können.
(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so
viele Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich
oder mündlich beim Vorsitzenden der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) erstattet
werden können.
§ 23. (1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens
abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten hat.
(2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter
Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge
abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt
jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(3) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden in der Personalvertreterversammlung
(Betriebsversammlung) stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht Mitglied
(Ersatzmitglied) eines Personalvertretungsorgans ist (Wahlwerber), abgegeben werden. Für jeden
Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils
jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im übrigen gilt Abs. 2
sinngemäß.
§ 24. (1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung
(Betriebsversammlung) die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein
Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel
des Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
Tätigkeitsdauer
§ 25. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Sie beginnt mit der
Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer
(Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl der Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neu gewählten
Rechnungsprüfer (Stellvertreter) jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode. Die
Wiederwahl ist zulässig.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 26. (1) Vor Ablauf des im § 25 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer
(Stellvertreter)
1. wenn die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) die Enthebung der Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) beschließt (§ 27);
2. bei Trennung und Aufteilung des Personalvertretungsfonds;
3. wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
4. wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
(2) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
1. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
2. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Personalvertretungsorgans
gewählt wird;
3. der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
(3) Der Zentralausschuß hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im
Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der
Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
Enthebung der Rechnungsprüfer
§ 27. Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) kann mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung
ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der
Antragsteller beizuziehen.
Aufgaben der Rechnungsprüfer
§ 28. (1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds
regelmäßig, tunlichst einmal monatlich, zu überprüfen. Insbesondere haben sie
1. die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1
bezeichneten Zwecken zu überprüfen;
2. die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des
Zentralausschusses zu überprüfen;
3. die Buchführung des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie
gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des
Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des
Zentralausschußvorsitzenden (Stellvertreter) zu erfolgen hat;
4. auf Verlangen des Zentralausschusses jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;
5. bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters den Kassaabschluß zu überprüfen und dem
Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe
auszustellen;
6. bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses dessen Rechenschaftsbericht und
Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer Abschlußprüfer zu
bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße
Buchführung zu umfassen. Im übrigen ist auf die Tätigkeit der Rechnungsprüfer § 30 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Hat die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keinen Beschluß gemäß § 12
Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer des
Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans, höchstens aber für ein Jahr, dem an
Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.
§ 29. (1) Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines
Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben überdies den Zentralausschuß von festgestellten Mängeln der Buch-
oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren
Beseitigung zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der zuständigen
Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben.
(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem
Vorsitzenden des Zentralausschusses (Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.
§ 30. (1) Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu
vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Zentralausschusses, der
Betriebsinhaber sowie jeder Arbeitnehmer des Betriebes den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern § 29 nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle
ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Personalvertretungsfonds,
des Betriebes und der Arbeitnehmer verpflichtet.
Abschnitt 5
Revision
§ 31. Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds
sowie seiner rechtlich verselbständigten Teile obliegt der zuständigen Arbeiterkammer.
Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen
(Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die
nicht Angestellte der zuständigen Arbeiterkammer sind, übertragen werden.
§ 32. (1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Zentralausschuß mit einem von der zuständigen
Arbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die
Befugnis zur Revision des Personalvertretungsfonds hervorgeht.
(2) Im übrigen gilt § 30 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung
verpflichtet sind.
§ 33. (1) Der Personalvertretungsfonds ist regelmäßig, tunlichst einmal jährlich, einer Revision zu
unterziehen. Die Revision kann ohne vorherige Anzeige vorgenommen werden. Eine Revision ist
unverzüglich und ohne vorherige Anzeige vorzunehmen, wenn der Arbeiterkammer begründete Hinweise
auf Mängel in der Gebarung gegeben werden.
(2) Ersuchen der Zentralausschuß oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist
dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Zentralausschusses (der
Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Abs. 1.
§ 34. (1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Personalvertretungsumlage und mit den
sonstigen Vermögenschaften des Personalvertretungsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den
ausschließlich vom Zentralausschuß verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer, zu erstrecken.
Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung
der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Zentralausschusses sowie die
ausschließliche Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten
Zwecken.
(2) Der Revisor hat insbesondere die Richtigkeit der Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen.
Die Aufnahme der Vermögenschaften (insbesondere Kassa- und Kontostände der Girokonten, Sparbücher,
Anleihen, des Sachanlagevermögens und allfälliger Verbindlichkeiten) hat in Anwesenheit des
Kassaverwalters oder des Zentralausschußvorsitzenden (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der
Rechnungsprüfer zu erfolgen.
§ 35. (1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Zentralausschuß
und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(2) Der Zentralausschuß hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum
Gegenstand eines Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu
machen.
(3) Der Revisor ist berechtigt, an dieser Zentralausschußsitzung und dieser Personalvertreterversammlung
(Betriebsversammlung) mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der
Zentralausschußsitzung und der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) sind der zuständigen
Arbeiterkammer rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 36. Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisoren sind von der zuständigen
Arbeiterkammer zu tragen.
Abschnitt 6
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 37. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.