336. Verordnung: Heereslenkberechtigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet
INHALTSVERZEICHNIS
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Grundsatz
2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung
§ 4. Umfang, Arten und Inhalt
§ 5. Besondere Bestimmungen
3. Hauptstück
Fahrprüfung
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 6. Umfang der Fahrprüfung
§ 7. Sachverständige
2. Abschnitt
Theoretischer Teil der Fahrprüfung
§ 8. Ablauf
§ 9. Allgemeine Fragen
§ 10. Klassenspezifische Fragen
3. Abschnitt
Praktischer Teil der Fahrprüfung
§ 11. Inhalt und Ablauf
§ 12. Prüfungsfahrzeuge
4. Hauptstück
Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen
§ 13. Fahrzeugklassen und Fahrzeugunterklassen
5. Hauptstück
Schlußbestimmung
§ 14. Inkrafttreten
1. Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
1. die Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
2. die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und
3. die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung
gelenkt werden dürfen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur
Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
(2) Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind
1. Soldaten und Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes und
2. sonstige Bedienstete und Lehrlinge der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums
für Landesverteidigung,
die jeweils über eine Heereslenkberechtigung verfügen.
(3) Heeresfahrlehrpersonal nach dieser Verordnung sind
1. Heeresfahrschullehrer und
2. Heeresfahrlehrer.
Grundsatz
§ 3. Die Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis
ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen. Heeresfahrzeuge dürfen nur von
Personen gelenkt werden, die über eine Heereslenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder
Fahrzeugunterklasse verfügen.
2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung
Umfang, Arten und Inhalt
§ 4. (1) Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfaßt die theoretische und
praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten und gepanzerten Heeresfahrzeugen. Dabei ist
insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse,
2. die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung sonstiger Lenkberechtigungen und
3. bereits vorhandene Lenkberechtigungen.
(2) Als Ausbildungsarten kommen in Betracht
1. eine Einweisung oder
2. eine militärische Zusatzschulung Typ I oder II oder
3. eine Kraftfahrgrundausbildung.
Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener
Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung, der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes
sowie der fachlichen Voraussetzungen des Auszubildenden. Eine Einweisung oder eine
militärische Zusatzschulung ist nur im Fall des Abs. 1 Z 3 zulässig.
(3) Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln
insbesondere über
1. die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und
Verkehrsvorschriften,
2. das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung
der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege,
Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften
einschließlich der Ladung und
3. den Heereskraftfahrdienst.
(4) Im Rahmen der praktischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln
insbesondere über
1. das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
2. das Fahren im Gelände,
3. das Geschicklichkeitsfahren und
4. die Gerätelehre, Pflege und Wartung.
Besondere Bestimmungen
§ 5. (1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat
den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in
dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
1. zu betreiben,
2. zu warten und
3. zu pflegen.
Hiebei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu
nehmen.
(2) Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. das Fahren bei Nacht,
2. schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,
3. witterungsbedingte Erschwernisse,
4. die Durchführung von Mannschaftstransporten von mehr als acht Personen außer dem Lenker
und
5. den Transport gefährlicher Güter.
3. Hauptstück
Fahrprüfung
1. Abschnitt
Allgemeines
Umfang der Fahrprüfung
§ 6. (1) Die Fahrprüfung hat zu bestehen aus
1. einem theoretischen Teil und
2. einem praktischen Teil.
Der praktische Teil darf erst nach erfolgreicher Abnahme des theoretischen Teiles abgenommen werden.
(2) Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger über
die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Fahrzeugklasse oder
Fahrzeugunterklasse.
Sachverständige
§ 7. (1) Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener
Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine
entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse verfügen.
(2) Die Sachverständigen dürfen nur Fahrprüfungen für jene Fahrzeugklassen oder Fahrzeugunterklassen
abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung
nach § 6 Abs. 2 zu erstellen.
(3) Die Bestellung zum Sachverständigen endet mit
1. der Entziehung der jeweiligen Lehrberechtigung,
2. der Entziehung einer Heereslenkberechtigung,
3. ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung, insbesondere wegen Zweifel
an der weiteren Eignung zum Sachverständigen.
2. Abschnitt
Theoretischer Teil der Fahrprüfung
Ablauf
§ 8. (1) Beim theoretischen Teil der Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse nachgewiesen
werden über
1. die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und
Verkehrsvorschriften sowie
2. das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung
der technischen Umstände und Gefahren.
Dabei ist auf die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse
entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Der theoretische Teil kann abgenommen werden
1. nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren
oder
2. mündlich.
Der theoretische Teil hat aus allgemeinen und klassenspezifischen Fragen für die jeweilige Fahrzeugklasse
oder Fahrzeugunterklasse zu bestehen.
(3) Wird der theoretische Teil computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abgenommen, so
sind die Fragen auf die Eigenart der jeweiligen Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse abzustimmen
und auf Grund der vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Prüfungsunterlagen für
jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen. Der Umfang der Prüfungsfragen ist
entsprechend der jeweiligen Ausbildungsart festzulegen.
(4) Wird der theoretische Teil mündlich abgenommen, so sind die Fragen leicht verständlich und
eindeutig zu stellen, sodaß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und
eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen jeweils nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen
Prüfungsgegenstand betreffen. Sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe gestellt werden,
wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der
Sachverständige ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Kandidaten hinsichtlich des gesamten
Prüfungsstoffes bilden kann.
(5) Im Falle des Abs. 4 ist eine Frage als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen
läßt, daß der Kandidat den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß
er
1. voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder
2. über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im
Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse
verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann.
Das Fehlen darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten
gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Kandidat in seiner
Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist,
obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
geboten ist.
Allgemeine Fragen
§ 9. Die allgemeinen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart
insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche
1. Verkehrszeichen, Vorrangbeispiele und Partnerkunde,
2. Fahrtauglichkeit,
3. allgemeine Fahrordnung sowie Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen,
4. Gefahren, Fahrtechnik und Fahrzeugtechnik,
5. Bewegen im Verkehr, Fahrgeschwindigkeit, Überholen und ruhender Verkehr,
6. Kreuzungen und Eisenbahnkreuzungen,
7. Anhänger und Abschleppen,
8. Lenkerpflichten und Dokumente und
9. Heereskraftfahrdienst.
Klassenspezifische Fragen
§ 10. Die klassenspezifischen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart
insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche
1. maßgebliche Verkehrsvorschriften für die betreffende Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse
sowie Pflichten des Lenkers,
2. Verhalten im Straßenverkehr,
3. ausreichendes Verständnis für die Fahrzeugtechnik,
4. Fahrphysik und Ladung,
5. umweltbewußtes und wirtschaftliches Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und
6. Heereskraftfahrdienst.
3. Abschnitt
Praktischer Teil der Fahrprüfung
Inhalt und Ablauf
§ 11. (1) Der praktische Teil der Fahrprüfung hat entsprechend den einzelnen Erfordernissen für die
jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse insbesondere zu umfassen
1. das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
2. das Fahren im Gelände,
3. das Geschicklichkeitsfahren und
4. die Gerätelehre, Pflege und Wartung.
Das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr hat hinsichtlich der Fahrzeugklassen A, B und B+E
mindestens 25 Minuten, hinsichtlich der Fahrzeugklassen C, C+E, D und D+E mindestens 45 Minuten,
jeweils auch auf Straßen mit starkem Verkehr, zu umfassen.
(2) Beim praktischen Teil ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
1. entsprechend den für Kraftfahrzeuglenker geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen,
ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht,
wobei sich diese Überprüfung bei Lenkberechtigungen für die Fahrzeugklassen „F“ und „G“ auch
auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken muß,
2. die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu
setzen sowie die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden
Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen,
3.eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das
Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges
schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden
sowie in Parklücken einzufahren und
4. sich den Rechtsvorschriften über die Straßenpolizei entsprechend zu verhalten.
(3) Der Sachverständige hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke
jeweils rechtzeitig anzugeben. Der Sachverständige hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob
der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die
verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Die Anordnungen des Sachverständigen sind so deutlich zu erteilen,
daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Der Sachverständige darf nur solche
Anordnungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer
Straßenbenützer voraussichtlich keine Gefährdung der Verkehrssicherheit eintreten kann. Die Befolgung
einer Anordnung zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet
werden.
(4) Während der Prüfungsfahrt hat der Sachverständige seine Eindrücke vom Verhalten des
Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem
Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern.
Prüfungsfahrzeuge
§ 12. Fahrzeuge, auf denen die praktische Fahrprüfung abgelegt wird, haben jenen Fahrzeugen zu
entsprechen, auf denen die Kraftfahrausbildung erfolgte. Prüfungsfahrzeuge haben jene Beschaffenheit,
Maße und Masse aufzuweisen, die jener Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse entspricht, für die die
Fahrprüfung abgelegt wird.
4. Hauptstück
Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen
Fahrzeugklassen und Fahrzeugunterklassen
§ 13. (1) Mit einer Heereslenkberechtigung dürfen gelenkt werden
1. in der Fahrzeugklasse „A“
Motorräder, Motorräder mit Beiwagen sowie Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer
Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg sowie als „Vorstufe A/AL“ Leichtmotorräder mit einer
Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von
nicht mehr als 0,16 kW/kg,
2. in der Fahrzeugklasse „B“
a) Fahrzeugunterklasse „B1“
handelsübliche, nicht oder nur eingeschränkt geländegängige Personen- und Kombinationskraftwagen
4 × 2 und 4 × 4 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
3500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger von nicht mehr als 750 kg höchstzulässiger
Gesamtmasse oder ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse
die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchstzulässigen
Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3500 kg nicht übersteigt,
b) Fahrzeugunterklasse „B2“
geländegängige Kraftwagen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
3500 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse
1500 kg und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 5000
kg nicht übersteigt,
3. in der Fahrzeugklasse „C“
a) Fahrzeugunterklasse „CM“
Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3500 kg bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
12000 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 2300 kg gezogen wird,
b) Fahrzeugunterklasse „CS“
Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse
von mehr als 12000 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer
höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2300 kg gezogen wird,
c) Fahrzeugunterklasse „CT“
Tankkraftwagen zur Beförderung gefährlicher Güter,
4. in der Fahrzeugklasse „D“
Kraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als acht Personen,
außer dem Lenker, bestimmt sind (Omnibus),
5. in der Fahrzeugklasse „E“
Kraftwagen, mit denen Anhänger oder militärische Anhängelasten mit einer höchstzulässigen
Gesamtmasse von mehr als 2300 kg gezogen werden,
6. in der Fahrzeugklasse „F“
a) Fahrzeugunterklasse „F1“
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Motorkarren,
auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden,
b) Fahrzeugunterklasse „F2“
selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h oder landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, auch wenn mit ihnen
ein Anhänger gezogen wird,
7. in der Fahrzeugklasse „G“
a) Fahrzeugunterklasse „G1“
Sonderkraftfahrzeuge, die in keine der angeführten Klassen fallen, auch wenn mit ihnen ein
Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg gezogen
wird,
b) Fahrzeugunterklasse „G2“
selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
40 km/h, auch wenn mit Ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 3500 kg gezogen wird,
c) Fahrzeugunterklasse „G3“
gepanzerte Kampf- und Bergefahrzeuge als Rad- oder Vollkettenfahrzeuge.
(2) Eine Heereslenkberechtigung für die Fahrzeugklasse „E“ gilt nur in Verbindung mit einer
Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse. Mit einer Heereslenkberechtigung
für die Fahrzeugklasse „E“ dürfen in Verbindung mit einer Heereslenkberechtigung für die
Fahrzeugunterklasse „CM“ Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2300 kg
gezogen werden, sofern die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges
und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen 20000 kg nicht übersteigt.
(3) Hinsichtlich der Maße von Heereskraftfahrzeugen sind grundsätzlich die für alle übrigen
Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.
5. Hauptstück
Schlußbestimmung
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.