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336_1997 AT

336. Verordnung: Heereslenkberechtigungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV

Auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet

INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Grundsatz

2. Hauptstück

Kraftfahrausbildung

§ 4. Umfang, Arten und Inhalt

§ 5. Besondere Bestimmungen

3. Hauptstück

Fahrprüfung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 6. Umfang der Fahrprüfung

§ 7. Sachverständige

2. Abschnitt

Theoretischer Teil der Fahrprüfung

§ 8. Ablauf

§ 9. Allgemeine Fragen

§ 10. Klassenspezifische Fragen

3. Abschnitt

Praktischer Teil der Fahrprüfung

§ 11. Inhalt und Ablauf

§ 12. Prüfungsfahrzeuge

4. Hauptstück

Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen

§ 13. Fahrzeugklassen und Fahrzeugunterklassen

5. Hauptstück

Schlußbestimmung

§ 14. Inkrafttreten

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1. die Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,

2. die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und

3. die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung

gelenkt werden dürfen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur

Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.

(2) Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind

1. Soldaten und Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes und

2. sonstige Bedienstete und Lehrlinge der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums

für Landesverteidigung,

die jeweils über eine Heereslenkberechtigung verfügen.

(3) Heeresfahrlehrpersonal nach dieser Verordnung sind

1. Heeresfahrschullehrer und

2. Heeresfahrlehrer.

Grundsatz

§ 3. Die Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis

ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen. Heeresfahrzeuge dürfen nur von

Personen gelenkt werden, die über eine Heereslenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder

Fahrzeugunterklasse verfügen.

2. Hauptstück

Kraftfahrausbildung

Umfang, Arten und Inhalt

§ 4. (1) Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfaßt die theoretische und

praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten und gepanzerten Heeresfahrzeugen. Dabei ist

insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse,

2. die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung sonstiger Lenkberechtigungen und

3. bereits vorhandene Lenkberechtigungen.

(2) Als Ausbildungsarten kommen in Betracht

1. eine Einweisung oder

2. eine militärische Zusatzschulung Typ I oder II oder

3. eine Kraftfahrgrundausbildung.

Die Ausbildungsart ist zu wählen insbesondere nach Maßgabe allenfalls bereits vorhandener

Lenkberechtigungen, der zu erlangenden Heereslenkberechtigung, der Erfordernisse des Heereskraftfahrdienstes

sowie der fachlichen Voraussetzungen des Auszubildenden. Eine Einweisung oder eine

militärische Zusatzschulung ist nur im Fall des Abs. 1 Z 3 zulässig.

(3) Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln

insbesondere über

1. die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und

Verkehrsvorschriften,

2. das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung

der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege,

Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften

einschließlich der Ladung und

3. den Heereskraftfahrdienst.

(4) Im Rahmen der praktischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln

insbesondere über

1. das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,

2. das Fahren im Gelände,

3. das Geschicklichkeitsfahren und

4. die Gerätelehre, Pflege und Wartung.

Besondere Bestimmungen

§ 5. (1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat

den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in

dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang

1. zu betreiben,

2. zu warten und

3. zu pflegen.

Hiebei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu

nehmen.

(2) Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. das Fahren bei Nacht,

2. schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,

3. witterungsbedingte Erschwernisse,

4. die Durchführung von Mannschaftstransporten von mehr als acht Personen außer dem Lenker

und

5. den Transport gefährlicher Güter.

3. Hauptstück

Fahrprüfung

1. Abschnitt

Allgemeines

Umfang der Fahrprüfung

§ 6. (1) Die Fahrprüfung hat zu bestehen aus

1. einem theoretischen Teil und

2. einem praktischen Teil.

Der praktische Teil darf erst nach erfolgreicher Abnahme des theoretischen Teiles abgenommen werden.

(2) Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger über

die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Fahrzeugklasse oder

Fahrzeugunterklasse.

Sachverständige

§ 7. (1) Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener

Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine

entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse verfügen.

(2) Die Sachverständigen dürfen nur Fahrprüfungen für jene Fahrzeugklassen oder Fahrzeugunterklassen

abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung

nach § 6 Abs. 2 zu erstellen.

(3) Die Bestellung zum Sachverständigen endet mit

1. der Entziehung der jeweiligen Lehrberechtigung,

2. der Entziehung einer Heereslenkberechtigung,

3. ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung, insbesondere wegen Zweifel

an der weiteren Eignung zum Sachverständigen.

2. Abschnitt

Theoretischer Teil der Fahrprüfung

Ablauf

§ 8. (1) Beim theoretischen Teil der Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse nachgewiesen

werden über

1. die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und

Verkehrsvorschriften sowie

2. das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung

der technischen Umstände und Gefahren.

Dabei ist auf die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse

entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Der theoretische Teil kann abgenommen werden

1. nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren

oder

2. mündlich.

Der theoretische Teil hat aus allgemeinen und klassenspezifischen Fragen für die jeweilige Fahrzeugklasse

oder Fahrzeugunterklasse zu bestehen.

(3) Wird der theoretische Teil computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abgenommen, so

sind die Fragen auf die Eigenart der jeweiligen Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse abzustimmen

und auf Grund der vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Prüfungsunterlagen für

jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen. Der Umfang der Prüfungsfragen ist

entsprechend der jeweiligen Ausbildungsart festzulegen.

(4) Wird der theoretische Teil mündlich abgenommen, so sind die Fragen leicht verständlich und

eindeutig zu stellen, sodaß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und

eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen jeweils nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen

Prüfungsgegenstand betreffen. Sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe gestellt werden,

wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der

Sachverständige ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Kandidaten hinsichtlich des gesamten

Prüfungsstoffes bilden kann.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist eine Frage als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen

läßt, daß der Kandidat den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß

er

1. voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder

2. über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im

Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse

verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann.

Das Fehlen darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten

gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Kandidat in seiner

Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist,

obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

geboten ist.

Allgemeine Fragen

§ 9. Die allgemeinen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart

insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche

1. Verkehrszeichen, Vorrangbeispiele und Partnerkunde,

2. Fahrtauglichkeit,

3. allgemeine Fahrordnung sowie Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen,

4. Gefahren, Fahrtechnik und Fahrzeugtechnik,

5. Bewegen im Verkehr, Fahrgeschwindigkeit, Überholen und ruhender Verkehr,

6. Kreuzungen und Eisenbahnkreuzungen,

7. Anhänger und Abschleppen,

8. Lenkerpflichten und Dokumente und

9. Heereskraftfahrdienst.

Klassenspezifische Fragen

§ 10. Die klassenspezifischen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart

insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche

1. maßgebliche Verkehrsvorschriften für die betreffende Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse

sowie Pflichten des Lenkers,

2. Verhalten im Straßenverkehr,

3. ausreichendes Verständnis für die Fahrzeugtechnik,

4. Fahrphysik und Ladung,

5. umweltbewußtes und wirtschaftliches Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und

6. Heereskraftfahrdienst.

3. Abschnitt

Praktischer Teil der Fahrprüfung

Inhalt und Ablauf

§ 11. (1) Der praktische Teil der Fahrprüfung hat entsprechend den einzelnen Erfordernissen für die

jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse insbesondere zu umfassen

1. das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,

2. das Fahren im Gelände,

3. das Geschicklichkeitsfahren und

4. die Gerätelehre, Pflege und Wartung.

Das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr hat hinsichtlich der Fahrzeugklassen A, B und B+E

mindestens 25 Minuten, hinsichtlich der Fahrzeugklassen C, C+E, D und D+E mindestens 45 Minuten,

jeweils auch auf Straßen mit starkem Verkehr, zu umfassen.

(2) Beim praktischen Teil ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1. entsprechend den für Kraftfahrzeuglenker geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen,

ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht,

wobei sich diese Überprüfung bei Lenkberechtigungen für die Fahrzeugklassen „F“ und „G“ auch

auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken muß,

2. die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu

setzen sowie die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden

Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen,

3.eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das

Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges

schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden

sowie in Parklücken einzufahren und

4. sich den Rechtsvorschriften über die Straßenpolizei entsprechend zu verhalten.

(3) Der Sachverständige hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke

jeweils rechtzeitig anzugeben. Der Sachverständige hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob

der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur

Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die

verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Die Anordnungen des Sachverständigen sind so deutlich zu erteilen,

daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Der Sachverständige darf nur solche

Anordnungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer

Straßenbenützer voraussichtlich keine Gefährdung der Verkehrssicherheit eintreten kann. Die Befolgung

einer Anordnung zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet

werden.

(4) Während der Prüfungsfahrt hat der Sachverständige seine Eindrücke vom Verhalten des

Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem

Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern.

Prüfungsfahrzeuge

§ 12. Fahrzeuge, auf denen die praktische Fahrprüfung abgelegt wird, haben jenen Fahrzeugen zu

entsprechen, auf denen die Kraftfahrausbildung erfolgte. Prüfungsfahrzeuge haben jene Beschaffenheit,

Maße und Masse aufzuweisen, die jener Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse entspricht, für die die

Fahrprüfung abgelegt wird.

4. Hauptstück

Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen

Fahrzeugklassen und Fahrzeugunterklassen

§ 13. (1) Mit einer Heereslenkberechtigung dürfen gelenkt werden

1. in der Fahrzeugklasse „A“

Motorräder, Motorräder mit Beiwagen sowie Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer

Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg sowie als „Vorstufe A/AL“ Leichtmotorräder mit einer

Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von

nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2. in der Fahrzeugklasse „B“

a) Fahrzeugunterklasse „B1“

handelsübliche, nicht oder nur eingeschränkt geländegängige Personen- und Kombinationskraftwagen

4 × 2 und 4 × 4 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als

3500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger von nicht mehr als 750 kg höchstzulässiger

Gesamtmasse oder ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse

die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchstzulässigen

Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3500 kg nicht übersteigt,

b) Fahrzeugunterklasse „B2“

geländegängige Kraftwagen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als

3500 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstzulässige Gesamtmasse

1500 kg und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 5000

kg nicht übersteigt,

3. in der Fahrzeugklasse „C“

a) Fahrzeugunterklasse „CM“

Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse

von mehr als 3500 kg bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als

12000 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von

nicht mehr als 2300 kg gezogen wird,

b) Fahrzeugunterklasse „CS“

Kraftwagen einschließlich Mannschaftstransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse

von mehr als 12000 kg, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer

höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2300 kg gezogen wird,

c) Fahrzeugunterklasse „CT“

Tankkraftwagen zur Beförderung gefährlicher Güter,

4. in der Fahrzeugklasse „D“

Kraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als acht Personen,

außer dem Lenker, bestimmt sind (Omnibus),

5. in der Fahrzeugklasse „E“

Kraftwagen, mit denen Anhänger oder militärische Anhängelasten mit einer höchstzulässigen

Gesamtmasse von mehr als 2300 kg gezogen werden,

6. in der Fahrzeugklasse „F“

a) Fahrzeugunterklasse „F1“

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Motorkarren,

auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden,

b) Fahrzeugunterklasse „F2“

selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr

als 40 km/h oder landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, auch wenn mit ihnen

ein Anhänger gezogen wird,

7. in der Fahrzeugklasse „G“

a) Fahrzeugunterklasse „G1“

Sonderkraftfahrzeuge, die in keine der angeführten Klassen fallen, auch wenn mit ihnen ein

Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg gezogen

wird,

b) Fahrzeugunterklasse „G2“

selbstfahrende Pionier- und Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

40 km/h, auch wenn mit Ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von

nicht mehr als 3500 kg gezogen wird,

c) Fahrzeugunterklasse „G3“

gepanzerte Kampf- und Bergefahrzeuge als Rad- oder Vollkettenfahrzeuge.

(2) Eine Heereslenkberechtigung für die Fahrzeugklasse „E“ gilt nur in Verbindung mit einer

Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse. Mit einer Heereslenkberechtigung

für die Fahrzeugklasse „E“ dürfen in Verbindung mit einer Heereslenkberechtigung für die

Fahrzeugunterklasse „CM“ Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2300 kg

gezogen werden, sofern die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges

und die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen 20000 kg nicht übersteigt.

(3) Hinsichtlich der Maße von Heereskraftfahrzeugen sind grundsätzlich die für alle übrigen

Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.

5. Hauptstück

Schlußbestimmung

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

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