336. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung (PSTV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
Die Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1071/1994, wird geändert wie folgt
1. Im § 9 Abs.2 Z3, § 11 Abs.2 Z 4, § 11 Abs.3 Z2 und § 21 Abs.1 Z 1 lit.c wird der Begriff „ordentlicher Wohnsitz" durch den Begriff „Hauptwohnsitz" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2. § 9 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. den Nachweis über eine Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;"
3. Der bisherige § 9 Abs. 2 Z 5 erhält die Bezeichnung 6.
4. § 11 Abs.3 Z 1 lautet
„1. die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde, allenfalls auch die Heiratsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;"
5. § 18 Abs. 1 Z 5 entfällt; der bisherige § 18 Abs. 1 Z 6,7 und 8 erhält die Bezeichnung § 18 Abs. 1 Z5, 6 und 7
6. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. Die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens und die Voran- oder Nachstellung des früheren Familiennamens
a) der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist;
b) der Bundespolizeidirektion Wien;
c) der Wählerevidenz, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat;
d) dem Militärkommando, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17 Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist."
7 § 19 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Familiennamen, gemeinsame Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;"
8. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung und die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können."
9. § 25 lautet
„§ 25. Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten die in § 21 angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf die Rechts-
Vorschriften über die Namensführung nach der Eheschließung und über die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können."
10. § 29 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen des Vaters/der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen.
(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen.
(3) Gemeinsamer Familienname einer Person ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde."
11. In § 32 Abs. 2 ist der Ausdruck „gemäß § 54 Abs. 2 zweiter Satz" durch den Ausdruck „gemäß § 54 Abs. 2 Z 6" zu ersetzen.
12. § 33 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. die Geburt einer Person zur Vorlage bei Finanzbehörden."
13. Die Anlage 1 entspricht folgendem Muster
14. Die Anlage 1a entspricht folgendem Muster
15. Die Anlage 3 entspricht folgendem Muster
16. Die Anlage 6 entspricht folgendem Muster
17 Die Anlage 7 entspricht folgendem Muster
18. Die Anlage 8 entspricht folgendem Muster
19. Die Anlage 8a entspricht folgendem Muster
20. Die Anlage 9 entspricht folgendem Muster
21. Die Anlage 9a entspricht folgendem Muster
22. Die Anlage 10 entspricht folgendem Muster
23. Die Anlage 12 entspricht folgendem Muster
24. Die Anlage 15 entspricht folgendem Muster
25. Die Anlage 15a entspricht folgendem Muster
26. Die Anlage 16 entspricht folgendem Muster: 27 Die Anlage 17 entspricht folgendem Muster