336. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. Nr. 467/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 61/1988) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Armenien 8. Dezember 1993
Belarus 5. April 1993
Kuba 15. April 1992
Lesotho 30. März 1988
ehem. Tschechoslowakei 6. September 1991
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien-Herzegowina 6. März 1992
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, daß es sich an die Bestimmungen des An. 20 Abs. 2 bis 7 nicht gebunden erachtet und daß jeder Streitfall, der zwischen Vertragsparteien entstünde, auf diplomatischem Wege durch Verhandlung gelöst werden muß.