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336_1994 AT

336. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. Nr. 467/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 61/1988) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Armenien 8. Dezember 1993

Belarus 5. April 1993

Kuba 15. April 1992

Lesotho 30. März 1988

ehem. Tschechoslowakei 6. September 1991

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, daß es sich an die Bestimmungen des An. 20 Abs. 2 bis 7 nicht gebunden erachtet und daß jeder Streitfall, der zwischen Vertragsparteien entstünde, auf diplomatischem Wege durch Verhandlung gelöst werden muß.

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