336_1991
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336. Verordnung: Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Inn und der Salzach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 336. Verordnung: Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Inn und der Salzach
1991_336_0 336. Verordnung: Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Inn und der Salzach
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Auf Grund der §§ 16 Abs. 2 und 36 Abs. 4 des
Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
auf der österreichischen Grenzstrecke des Inn
zwischen Fluß-km 68,0 und Fluß-km 4,2 (Kraftwerk
Passau/Ingling) sowie auf der österreichischen
Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen
Fluß-km 37,5 (Landesgrenze Oberösterreich-Salzburg)
und Fluß-km 0 (Einmündung in den Inn).
Fahrverbot
§ 2. Auf den in § 1 bezeichneten Gewässern ist die
Schiffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem
Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes,
Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer), verboten.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.