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336_1991 AT

336. Verordnung: Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Inn und der Salzach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Inn und der Salzach

Auf Grund der §§ 16 Abs. 2 und 36 Abs. 4 des

Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird

verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

auf der österreichischen Grenzstrecke des Inn

zwischen Fluß-km 68,0 und Fluß-km 4,2 (Kraftwerk

Passau/Ingling) sowie auf der österreichischen

Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen

Fluß-km 37,5 (Landesgrenze Oberösterreich-Salzburg)

und Fluß-km 0 (Einmündung in den Inn).

Fahrverbot

§ 2. Auf den in § 1 bezeichneten Gewässern ist die

Schiffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem

Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes,

Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer), verboten.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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