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336_1989 AT

336. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,

die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),

wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und

Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten die

auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum

Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen

einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen

ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die

elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin

OKA, Oberösterreichische Kraftwerke AG

„30 kV-Trafostation und 30 kV-Leitungseinbindung

Unterach Arzneimittelfabrik" vorzunehmen.

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