336. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und III des Energielenkungsgesetzes
1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1984 und des
Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet
der Stellung des Landeshauptmannes gemäß
Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 9
von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen
im übertragenen Wirkungsbereich und
nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als
Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Art. II und III des Energielenkungsgesetzes
1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 267/1984 werden geändert wie
folgt
1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen
„Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie" und „Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
durch die Bezeichnung „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten" und „Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten"
ersetzt und grammatikalisch der
jeweiligen Bestimmung angepaßt.
2. § 1 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz
können
1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden
Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen
Störung der Energieversorgung
Österreichs, sofern diese Störungen
a) keine saisonale Verknappungserscheinung
darstellen oder
b) durch marktkonforme Maßnahmen nicht,
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder
behoben werden können oder
2. soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung zur
Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf
Grund von Beschlüssen aus dem Übereinkommen
über ein Internationales Energieprogramm,
BGBl. Nr. 317/1976, erforderlich ist,
ergriffen werden.
(2) Lenkungsmaßnahmen haben zum Ziel
1. im Fall des Abs. 1 Z l die Deckung des
lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich
jenes für Zwecke der militärischen
Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung
einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung
sowie die Versorgung der
Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger
sicherzustellen,
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Erfüllung der Verpflichtungen
auf Grund von Beschlüssen aus
dem Übereinkommen über ein Internationales
Energieprogramm zu ermöglichen."
3. § 2 Abs. 4 lautet
„(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 19 dieses
Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung
in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung
in anderer geeigneter Weise — so insbesondere
durch Rundfunk oder sonstige akustische
Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren
periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen,
insbesondere in Tageszeitungen —
kundzumachen."
4. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. Schriften und Amtshandlungen in den
Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den
Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses
Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben
sind von den Stempelgebühren befreit."
5. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 können
insbesondere vorsehen, daß Energieträger nur in
zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem
Umfang oder nur für vordringliche Versorgungszwecke
oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen
abgegeben, bezogen und verwendet
werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen,
soweit sie den Transport von Energieträgern
betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr."
6. § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4
bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit
den Bundesministern für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr und für Landesverteidigung und, soweit
sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen
auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch
des Einvernehmens mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft."
7. $7 lautet
„§ 7. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4
können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen,
bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern,
für sich oder andere verwahren oder damit
handeln, verpflichtet werden, Meldungen über den
Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung,
den Verbrauch, den Zu- und Abgang sowie
den Lagerbestand zu erstatten sowie die für die
Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen
Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu erteilen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
kann die gemäß Abs. 1 zu erteilenden
Meldungen und Auskünfte überprüfen und, sofern
die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher
Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben
haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des
Meldepflichtigen erstellen. Hiezu kann er sich der
Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
oder gehörig legitimierter Organe bedienen.
(3) Den Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zu
den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Ein-
sichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen
über Energieträger zu gewähren, deren
Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen
unbedingt erforderlich ist. Die für die
Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind ihnen
zu erteilen."
8. § 13 lautet
„§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen,
daß die Regelung der Abgabe der verfügbaren
elektrischen Energie an die Verbraucher
nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere
kann bestimmt werden, daß Stromverbraucher
ohne weiteres Verfahren vorübergehend vom
Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug
beschränkt werden können. Erforderlichenfalls
können Stromverbraucher mit einem durchschnittlichen
Monatsverbrauch von mehr als 100000 kWh
im letzten Kalenderjahr aus dem Landesverbrauchskontingent
ausgeschieden und ihr Bezug
einer gesonderten Regelung unterzogen werden."
9. § 14 a lautet
„§ 14 a. Verordnungen gemäß § 10 Z 4 sind im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und
Forstwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies
zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer
Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von
gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist
Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen
sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen
nicht anzuwenden."
10. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. drei Vertreter des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein
Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien
für auswärtige Angelegenheiten,
für Finanzen, für Landesverteidigung, für
Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit und
Soziales und für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr;"
11. § 21 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. drei Vertreter des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein
Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien
für auswärtige Angelegenheiten,
für Finanzen, für Landesverteidigung, für
Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit und
Soziales und für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr;"
12. § 27 lautet
„§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer
a) Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3
und 10 erlassenen Verordnungen oder
von auf Grund dieser Verordnungen
erlassenen Bescheiden nicht befolgt,
sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu
bestrafen ist;
b) Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13
und 15 zuwiderhandelt;
c) vorsätzlich die Durchführung von Geboten
oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen
gemäß lit. b erschwert oder
unmöglich macht;
2. mit Geldstrafe bis zu 30000 Schilling, wer
a) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung'
über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1
Z l) oder über die Kennzeichnung (§ 6
Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme
vom Verbot fälschlich behauptet oder
durch unrichtige Angaben erschleicht;
b) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung
über Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt
oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2
und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig,
unrichtig oder unvollständig erstattet;
c) vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen
und Einsichtnahmen gemäß § 7
Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
3. mit Geldstrafe bis zu 10000 Schilling, wer
eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung
(§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch
strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen
des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung
verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der
Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen
(§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1
bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen
festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 können die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden
Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten
gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert
der für verfallen erklärten Energieträger darf
jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere
der strafbaren Handlung stehen."
13. Die §§ 28, 29, 31 und 32 entfallen.
14. § 33 lautet
„§ 33. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan
der Bezirksverwaltungsbehörden an der
Vollziehung des § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind;
3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er
gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von
ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a
und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen."
15. § 34 lautet
„§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1992 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des § 2 a nach Maßgabe ihrer
Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise
der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für
Inneres;
4. hinsichtlich des § 8 vierter bis siebenter Satz
und des § 18 der Bundesminister für Justiz;
5. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Landesverteidigung
und für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr sowie nach Maßgabe dieser Bestimmung
auch mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft;
6. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
7. hinsichtlich der §§ 10 Z 4 und 14 a der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt,
Jugend und Familie;
8. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten."
16. Artikel III entfällt.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in
Kraft.