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336_1988 AT

336. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des Energielenkungsgesetzes

1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1984 und des

Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet

der Stellung des Landeshauptmannes gemäß

Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 9

von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen

im übertragenen Wirkungsbereich und

nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als

Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Art. II und III des Energielenkungsgesetzes

1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 267/1984 werden geändert wie

folgt

1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen

„Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie" und „Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

durch die Bezeichnung „Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten" und „Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten"

ersetzt und grammatikalisch der

jeweiligen Bestimmung angepaßt.

2. § 1 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz

können

1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden

Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen

Störung der Energieversorgung

Österreichs, sofern diese Störungen

a) keine saisonale Verknappungserscheinung

darstellen oder

b) durch marktkonforme Maßnahmen nicht,

nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen

Mitteln abgewendet oder

behoben werden können oder

2. soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung zur

Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf

Grund von Beschlüssen aus dem Übereinkommen

über ein Internationales Energieprogramm,

BGBl. Nr. 317/1976, erforderlich ist,

ergriffen werden.

(2) Lenkungsmaßnahmen haben zum Ziel

1. im Fall des Abs. 1 Z l die Deckung des

lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich

jenes für Zwecke der militärischen

Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung

einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung

sowie die Versorgung der

Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger

sicherzustellen,

2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Erfüllung der Verpflichtungen

auf Grund von Beschlüssen aus

dem Übereinkommen über ein Internationales

Energieprogramm zu ermöglichen."

3. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 19 dieses

Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung

in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt

für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung

in anderer geeigneter Weise — so insbesondere

durch Rundfunk oder sonstige akustische

Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren

periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen,

insbesondere in Tageszeitungen —

kundzumachen."

4. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„§ 2 a. Schriften und Amtshandlungen in den

Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den

Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses

Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben

sind von den Stempelgebühren befreit."

5. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 können

insbesondere vorsehen, daß Energieträger nur in

zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem

Umfang oder nur für vordringliche Versorgungszwecke

oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen

abgegeben, bezogen und verwendet

werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen,

soweit sie den Transport von Energieträgern

betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens

mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr."

6. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4

bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit

den Bundesministern für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr und für Landesverteidigung und, soweit

sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen

auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch

des Einvernehmens mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft."

7. $7 lautet

„§ 7. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4

können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen,

bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern,

für sich oder andere verwahren oder damit

handeln, verpflichtet werden, Meldungen über den

Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung,

den Verbrauch, den Zu- und Abgang sowie

den Lagerbestand zu erstatten sowie die für die

Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen

Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

kann die gemäß Abs. 1 zu erteilenden

Meldungen und Auskünfte überprüfen und, sofern

die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher

Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben

haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des

Meldepflichtigen erstellen. Hiezu kann er sich der

Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung

oder gehörig legitimierter Organe bedienen.

(3) Den Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zu

den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Ein-

sichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen

über Energieträger zu gewähren, deren

Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen

unbedingt erforderlich ist. Die für die

Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind ihnen

zu erteilen."

8. § 13 lautet

„§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen,

daß die Regelung der Abgabe der verfügbaren

elektrischen Energie an die Verbraucher

nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere

kann bestimmt werden, daß Stromverbraucher

ohne weiteres Verfahren vorübergehend vom

Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug

beschränkt werden können. Erforderlichenfalls

können Stromverbraucher mit einem durchschnittlichen

Monatsverbrauch von mehr als 100000 kWh

im letzten Kalenderjahr aus dem Landesverbrauchskontingent

ausgeschieden und ihr Bezug

einer gesonderten Regelung unterzogen werden."

9. § 14 a lautet

„§ 14 a. Verordnungen gemäß § 10 Z 4 sind im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und

Forstwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies

zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer

Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von

gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist

Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen

sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen

nicht anzuwenden."

10. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. drei Vertreter des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein

Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien

für auswärtige Angelegenheiten,

für Finanzen, für Landesverteidigung, für

Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit und

Soziales und für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr;"

11. § 21 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. drei Vertreter des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein

Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien

für auswärtige Angelegenheiten,

für Finanzen, für Landesverteidigung, für

Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit und

Soziales und für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr;"

12. § 27 lautet

„§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer

a) Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3

und 10 erlassenen Verordnungen oder

von auf Grund dieser Verordnungen

erlassenen Bescheiden nicht befolgt,

sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu

bestrafen ist;

b) Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13

und 15 zuwiderhandelt;

c) vorsätzlich die Durchführung von Geboten

oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen

gemäß lit. b erschwert oder

unmöglich macht;

2. mit Geldstrafe bis zu 30000 Schilling, wer

a) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung'

über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1

Z l) oder über die Kennzeichnung (§ 6

Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme

vom Verbot fälschlich behauptet oder

durch unrichtige Angaben erschleicht;

b) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung

über Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt

oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2

und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig,

unrichtig oder unvollständig erstattet;

c) vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen

und Einsichtnahmen gemäß § 7

Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;

3. mit Geldstrafe bis zu 10000 Schilling, wer

eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung

(§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch

strafbar.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen

des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung

verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der

Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen

(§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall

der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine

Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1

bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen

festzusetzen.

(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen

gemäß Abs. 1 können die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden

Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten

gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert

der für verfallen erklärten Energieträger darf

jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere

der strafbaren Handlung stehen."

13. Die §§ 28, 29, 31 und 32 entfallen.

14. § 33 lautet

„§ 33. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan

der Bezirksverwaltungsbehörden an der

Vollziehung des § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende

Verwaltungsübertretungen;

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind;

3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er

gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von

ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen

gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a

und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen."

15. § 34 lautet

„§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1992 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich des § 2 a nach Maßgabe ihrer

Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise

der Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für

Inneres;

4. hinsichtlich des § 8 vierter bis siebenter Satz

und des § 18 der Bundesminister für Justiz;

5. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Landesverteidigung

und für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr sowie nach Maßgabe dieser Bestimmung

auch mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft;

6. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

7. hinsichtlich der §§ 10 Z 4 und 14 a der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt,

Jugend und Familie;

8. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten."

16. Artikel III entfällt.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

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