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336_1987 AT

336. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1987)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel II

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, wird

wie folgt geändert

1. § 58 lautet

„(1) Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung

(§ 8 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 letzter Satz) nicht Folge

leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen

läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen

sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen

Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und

sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem

Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu

entziehen sucht.

(3) Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen

Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das

erste Mal gemäß Abs. 1 und 2 dem Zivildienst für

immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs

Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist,

seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle

des Abs. 1 nach § 60, im Falle des Abs. 2 nach § 61

bestraft."

2. Im § 60 ist zwischen den Worten „begeht"

und „eine Verwaltungsübertretung" der Ausdruck

„sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt,"

einzufügen. Vor dem Wort „sofern" ist ein

Beistrich zu setzen.

3. Im § 61 ist zwischen dem Ausdruck „§ 58"

und dem Wort „vorliegt" der Verweis „Abs. 2" einzufügen.

Artikel III

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit 1. September 1987 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

1. des Artikels I die Bundesregierung,

2. des Artikels II Z 1 der Bundesminister für

Justiz und

3. im übrigen der Bundesminister für Inneres

betraut.

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