336. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1987)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 anderes vorsieht.
Artikel II
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, wird
wie folgt geändert
1. § 58 lautet
„(1) Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung
(§ 8 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 letzter Satz) nicht Folge
leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen
läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen
sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen
Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und
sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem
Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu
entziehen sucht.
(3) Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen
Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das
erste Mal gemäß Abs. 1 und 2 dem Zivildienst für
immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs
Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist,
seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle
des Abs. 1 nach § 60, im Falle des Abs. 2 nach § 61
bestraft."
2. Im § 60 ist zwischen den Worten „begeht"
und „eine Verwaltungsübertretung" der Ausdruck
„sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt,"
einzufügen. Vor dem Wort „sofern" ist ein
Beistrich zu setzen.
3. Im § 61 ist zwischen dem Ausdruck „§ 58"
und dem Wort „vorliegt" der Verweis „Abs. 2" einzufügen.
Artikel III
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
1. des Artikels I die Bundesregierung,
2. des Artikels II Z 1 der Bundesminister für
Justiz und
3. im übrigen der Bundesminister für Inneres
betraut.