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336_1986 AT

336. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des

Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 222/1986, wird wie folgt

geändert

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

Nach „Haiti" wird „Hongkong" eingefügt. Bei

den abhängigen Gebieten der Niederlande wird vor

„Niederländische Antillen" „Aruba" eingefügt.

Unter den abhängigen Gebieten des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland entfällt

die lit. c, die bisherigen litterae d, e und f erhalten

die Bezeichungen „lit. c", „lit. d" und „lit. e".

2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

Die Tarifnummer 07.01 B 1 lautet

„ex 07.01 B 1, 4 Tomaten, vom 25. Oktober bis

8. Juli ... V"

Artikel II

In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser

Verordnung lautet die Tarifnummer ex 07.01

B 1, 4 mit Wirkung vom 15. Juli 1988

„07.01 B 1 Tomaten, vom 1. November bis

15. Juli... V"

Artikel III

Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels

II mit 1. Juli 1986 in Kraft.

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