336. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 222/1986, wird wie folgt
geändert
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Nach „Haiti" wird „Hongkong" eingefügt. Bei
den abhängigen Gebieten der Niederlande wird vor
„Niederländische Antillen" „Aruba" eingefügt.
Unter den abhängigen Gebieten des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland entfällt
die lit. c, die bisherigen litterae d, e und f erhalten
die Bezeichungen „lit. c", „lit. d" und „lit. e".
2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
Die Tarifnummer 07.01 B 1 lautet
„ex 07.01 B 1, 4 Tomaten, vom 25. Oktober bis
8. Juli ... V"
Artikel II
In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser
Verordnung lautet die Tarifnummer ex 07.01
B 1, 4 mit Wirkung vom 15. Juli 1988
„07.01 B 1 Tomaten, vom 1. November bis
15. Juli... V"
Artikel III
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels
II mit 1. Juli 1986 in Kraft.