336_1985
AT
336. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gloggnitz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 336. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gloggnitz
1985_336_0 336. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gloggnitz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 27 Höllental Straße von
km 35,865 bis km 37,709 (alt) wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
18. März 1983, BGBl Nr. 201, bestimmten
Abschnitt „Umlegung Gloggnitz" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.