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336_1985 AT

336. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gloggnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gloggnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 27 Höllental Straße von

km 35,865 bis km 37,709 (alt) wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

18. März 1983, BGBl Nr. 201, bestimmten

Abschnitt „Umlegung Gloggnitz" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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