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336_1983 AT

336. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290, über

technische Studienrichtungen, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983,

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Elektrotechnik vom 7. April

1971, BGBl. Nr. 181, in der Fassung BGBl.

Nr. 547/1973 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen zwischen 120 und

138 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und

10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat im ersten bis vierten Semester des zweiten Studienabschnittes

mindestens je 10, im fünften und

sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes

mindestens je 5 zu betragen; doch kann eine geringere

Zahl von Wochenstunden in einem Semester

durch Inskription einer größeren Zahl von

Wochenstunden in einem anderen Semester des

zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden."

3. § 7 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) Beim Studium der Studienzweige gemäß § 9

Abs. 3 lit. g Z II des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.

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