336. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290, über
technische Studienrichtungen, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983,
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Elektrotechnik vom 7. April
1971, BGBl. Nr. 181, in der Fassung BGBl.
Nr. 547/1973 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen zwischen 120 und
138 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und
10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat im ersten bis vierten Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens je 10, im fünften und
sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens je 5 zu betragen; doch kann eine geringere
Zahl von Wochenstunden in einem Semester
durch Inskription einer größeren Zahl von
Wochenstunden in einem anderen Semester des
zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden."
3. § 7 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) Beim Studium der Studienzweige gemäß § 9
Abs. 3 lit. g Z II des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.