Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
336_1980 AT

336. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen im ASVG und Ausspruch der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen im GSPVG und B-PVG durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen im ASVG und Ausspruch der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen im GSPVG und B-PVG durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß dem

§ 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 26. Juni 1980, G 6/79, G 25/79

und G 54/79, dem Bundeskanzler zugestellt am

8. Juli 1980,

1. in § 259 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

— ASVG, BGBl. Nr. 189/

1955, in der Fassung des Art. XIV Z 5 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978 die

Worte „wenn diese seinen Lebensunterhalt

überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt

ihres Todes erwerbsunfähig und be-

dürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen

zutreffen" als verfassungswidrig

aufgehoben;

2. ausgesprochen, daß in § 78 des Gewerblichen

Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes

— GSPVG, BGBl. Nr. 292/1957, die Worte

„wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend

bestritten hat und er im Zeitpunkt

ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§ 74)

und bedürftig ist, solange die beiden letzten

Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig

waren;

3. ausgesprochen, daß in § 74 Abs. 1 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes —

B-PVG, BGBl. Nr. 28/1970, in der Fassung

des Art. XVI Z 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 280/1978 die Worte „wenn diese seinen

Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat

und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd

erwerbsunfähig (§ 70) und bedürftig ist, solange

die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen"

verfassungswidrig waren.

(2) Die Aufhebung der Worte in § 259 Abs. 1

ASVG tritt mit Ablauf des 26. Juni 1981 in

Kraft.

(3) Zur Aufhebung der Worte in § 259 Abs. 1

ASVG hat der Verfassungsgerichtshof weiters

ausgesprochen, daß frühere Vorschriften nicht

wieder in Wirksamkeit treten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →