336. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen im ASVG und Ausspruch der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen im GSPVG und B-PVG durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß dem
§ 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 26. Juni 1980, G 6/79, G 25/79
und G 54/79, dem Bundeskanzler zugestellt am
8. Juli 1980,
1. in § 259 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
— ASVG, BGBl. Nr. 189/
1955, in der Fassung des Art. XIV Z 5 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978 die
Worte „wenn diese seinen Lebensunterhalt
überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt
ihres Todes erwerbsunfähig und be-
dürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen
zutreffen" als verfassungswidrig
aufgehoben;
2. ausgesprochen, daß in § 78 des Gewerblichen
Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes
— GSPVG, BGBl. Nr. 292/1957, die Worte
„wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend
bestritten hat und er im Zeitpunkt
ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§ 74)
und bedürftig ist, solange die beiden letzten
Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig
waren;
3. ausgesprochen, daß in § 74 Abs. 1 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes —
B-PVG, BGBl. Nr. 28/1970, in der Fassung
des Art. XVI Z 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 280/1978 die Worte „wenn diese seinen
Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat
und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd
erwerbsunfähig (§ 70) und bedürftig ist, solange
die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen"
verfassungswidrig waren.
(2) Die Aufhebung der Worte in § 259 Abs. 1
ASVG tritt mit Ablauf des 26. Juni 1981 in
Kraft.
(3) Zur Aufhebung der Worte in § 259 Abs. 1
ASVG hat der Verfassungsgerichtshof weiters
ausgesprochen, daß frühere Vorschriften nicht
wieder in Wirksamkeit treten.