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336_1979 AT

336. Bundesgesetz: Änderung des Meldegesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Bundesgesetz: Änderung des Meldegesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973,

wird wie folgt geändert

Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nicht zu melden sind weiters

1. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder

und diesen vergleichbare Persönlichkeiten

sowie deren Begleitpersonen;

2. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 35

Abs. 2 des Paßgesetzes 1969 in der jeweils

geltenden Fassung vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten

gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie

in Wohnungen Unterkunft nehmen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1979

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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