336_1978
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336. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanz-Corporation
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 336. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanz-Corporation
1978_336_0 336. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanz-Corporation
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von
ihm dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bei
der Internationalen Finanz-Corporation 4531
Kapitalanteile in Höhe von je 1000 US-Dollar
zu zeichnen.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.