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336_1978 AT

336. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanz-Corporation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanz-Corporation

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von

ihm dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei

der Internationalen Finanz-Corporation 4531

Kapitalanteile in Höhe von je 1000 US-Dollar

zu zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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