336. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Kulm am Zirbitz, Mühlen und St. Marein bei Neumarkt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der
Gemeinden Kulm am Zirbitz, Mühlen und
St. Marein bei Neumarkt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei
km 250,373, folgt bis etwa zur Abzweigung
der Gemeindestraße nach St. Veit in der Gegend
der bestehenden Trasse, unterfährt in einem
100 m langen Tunnel den Damm der ÖBB-
Strecke „Unzmarkt—Klagenfurt" und erreicht
bei km 250,9 wieder die bestehende Trasse. Im
weiteren folgt die neu herzustellende Straßentrasse
im wesentlichen der bestehenden bis
km 251,310.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Kulm am
Zirbitz, Mühlen und St. Marein bei Neumarkt
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen BO-83-
01; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundsstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.