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336_1976 AT

336. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Kulm am Zirbitz, Mühlen und St. Marein bei Neumarkt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Kulm am Zirbitz, Mühlen und St. Marein bei Neumarkt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der

Gemeinden Kulm am Zirbitz, Mühlen und

St. Marein bei Neumarkt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei

km 250,373, folgt bis etwa zur Abzweigung

der Gemeindestraße nach St. Veit in der Gegend

der bestehenden Trasse, unterfährt in einem

100 m langen Tunnel den Damm der ÖBB-

Strecke „Unzmarkt—Klagenfurt" und erreicht

bei km 250,9 wieder die bestehende Trasse. Im

weiteren folgt die neu herzustellende Straßentrasse

im wesentlichen der bestehenden bis

km 251,310.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Kulm am

Zirbitz, Mühlen und St. Marein bei Neumarkt

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen BO-83-

01; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundsstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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