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336_1975 AT

336. Verordnung: Textilkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Textilkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet

Kennzeichnungspflicht

§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte

Textilerzeugnisse sind, sofern sie im

Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder

sonst in Verkehr gesetzt werden, nach den Bestimmungen

dieser Verordnung zu kennzeichnen,

unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer

Herkunft sind. Die Kennzeichnungspflicht

erstreckt sich weiters auf Muster, Proben,

einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende

Abbildungen oder Beschreibungen von

Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte

mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen,

sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern

gezeigt oder überlassen werden.

(2) Textilerzeugnisse, die auf Grund von Ausschreibungen

einer Gebietskörperschaft oder einer

sonstigen juristischen Person des öffentlichen

Rechtes geliefert werden, sowie die in der Anlage

1 angeführten Textilerzeugnisse unterliegen

nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung

sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil

von mindestens 8O°/o an textilen Rohstoffen.

(4) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen

oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten

lassen.

(5) Das Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht

der in einem Textilerzeugnis, im Falle

des § 3 Z. 12 in den einzelnen Teilen, enthaltenen

textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthaltene

Gewicht von

1. ausschließlich der Verzierung dienenden

sichtbaren und mechanisch trennbaren

Fasern, sofern deren Anteil 7% des Gesamtgewichtes

der textilen Rohstoffe nicht übersteigt;

2. Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und

Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln,

Webkanten, Etiketten, Markendarstellungen,

Bordüren sowie Verzierungen, die nicht Bestandteile

des Erzeugnisses sind; ferner von

Bezügen und ähnlichen Teilen von Knöpfen,

Schnallen und Schmuckbesatz und sonstigem

Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und

Bändern sowie Futterstoffen, außer Hauptfutter

(z. B. Rumpffutter);

3. Bindeketten und -schüssen für Decken sowie

Doppelgewebe, Binde- und Füllketten und

Binde- und Füllschüssen für textile Fußbodenbeläge

und Möbelbezugsstoffe;

4. Grundschichten von Samten und Plüschen

sowie mehrschichtigen Fußbodenbelägen, sofern

sie nicht den gleichen textilen Rohstoffgehalt

wie die Nutzschicht haben;

5. Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen

und sonstigen Mitteln technischer Ausrüstung

sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln.

(6) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung

der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge

auf die Trockenmasse der Fasern

zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für die

Berechnung des Gewichtsanteiles gemäß § 1 Abs. 3

und des Gesamtgewichtes gemäß § 3 Z. 12.

Kennzeichnung

§ 2. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht-

und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen.

Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern

gegenüber in für die Abgabe an diese

bestimmten Verpackungen feilgehalten werden,

kann die Bezeichnung auf der Verpackung er-

folgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am

Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf

Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf

der Rechnung anzuführen.

(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher

Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen

Ziffern zu erfolgen. Die Verwendung von Abkürzungen

ist nicht zulässig. Zusätzliche fremdsprachige

Ausdrücke sind gestattet.

Kennzeichnungselemente

§ 3. Kennzeichnungselemente sind

1. die Bezeichnung der textilen Rohstoffe nach

den in der Anlage 3 festgelegten Gattungsnamen;

textile Rohstoffe, für die Gattungsnamen

in der Anlage 3 nicht angeführt sind,

sind nach dem Rohstoff, aus dem sie bestehen,

zu bezeichnen;

2. die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der

in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen

Rohstoffe in Prozenten, und zwar bei Textilerzeugnissen

aus mehreren Fasern in absteigender

Reihenfolge der Anteile; technisch

oder technologisch bedingte Abweichungen

zwischen den angegebenen und den tatsächlichen

Nettotextilgewichtsanteilen dürfen

nicht mehr als 3% des Nettotextilgewichts

betragen (Mischungstoleranz); ein Anteil bis

zu 2% an Fasern, die in der Angabe des textilen

Rohstoffes nicht genannt sind, ist zulässig,

wenn dies herstellungstechnisch bedingt

und nicht Ergebnis einer systematischen

Hinzufügung ist (Fremdfasertoleranz);

bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen

beträgt dieser Satz 5%; bei

Erzeugnissen, deren Angabe des textilen

Rohstoffes die Bezeichnung „Schurwolle"

enthält, beträgt dieser Satz 0•3%, auch wenn

sie im Streichverfahren hergestellt worden

sind;

3. statt der Angabe aller Nettotextilgewichtsanteile

in Prozenten genügt bei einem Textilerzeugnis,

das aus mehreren Fasern besteht,

von denen

a) eine 85% des Nettotextilgewichts erreicht,

die Bezeichnung dieser Faser unter

der Angabe ihres Nettotextilgewichtsanteils

in Prozenten oder unter der Angabe

„85% Mindestgehalt";

b) keine 85% des Nettotextilgewichts erreicht,

neben jeder vorherrschenden

Faser, deren Nettotextilgewichtsanteil in

Prozenten anzugeben ist, die Aufzählung

der weiteren Fasern in absteigender

Reihenfolge ihres Anteils ohne Angabe

von Prozentsätzen;

4. als „sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe

bezeichnet werden, deren jeweilige

Nettotextilgewichtsanteile unter 10% liegen;

der Gesamtanteil der als „sonstige Fasern"

bezeichneten textilen Rohstoffe ist anzugeben;

falls die Bezeichnung eines textilen

Rohstoffes angegeben wird, dessen Anteil

unter 10% liegt, sind die Nettotextilgewichtsanteile

aller verwendeten textilen

Rohstoffe in Prozentsätzen anzugeben;

5. statt der Angabe des Gewichtsanteiles eines

textilen Rohstoffes mit 100% kann der

Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz

„rein" oder „ganz" hinzugefügt werden; die

Verwendung ähnlicher Zusätze ist nicht zulässig;

6. Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner

Baumwolle und einem Schuß aus reinem

Leinen, bei denen der Anteil des Leinens

nicht weniger als 40% des Gesamtgewichts

des entschlichteten Gewebes ausmacht,

können als „Halbleinen" bezeichnet werden,

wobei die Angabe „Kette reine Baumwolle

— Schuß reines Leinen" hinzugefügt

werden kann;

7. die Bezeichnungen „Textilreste" oder „Erzeugnis

unbestimmter Zusammensetzung"

dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden,

deren textiler Rohstoffgehalt nur mit

Schwierigkeiten bestimmt werden kann;

8. die Bezeichnung „Schurwolle" darf für ein

Wollerzeugnis nur dann verwendet werden,

wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht,

die niemals in einem Fertigerzeugnis

enthalten war und die weder einem anderen

als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen

Spinn- oder Filzprozeß noch

einer faserschädigenden Behandlung ausgesetzt

war; für die in einer Fasermischung

enthaltene Wolle darf die Bezeichnung

„Schurwolle" nur dann verwendet werden,

wenn

a) die gesamte in der Fasermischung enthaltene

Wolle den genannten Voraussetzungen

entspricht,

b) der Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht

der Fasermischung mindestens

25% beträgt,

c) die Wolle im Falle einer mechanisch

nicht trennbaren Fasermischung nur mit

einer einzigen anderen Faser gemischt ist

und

d) die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten.

textilen Rohstoffe in Prozentsätzen

angegeben werden;

9. bei Stickereien als Meterware können

Grundgewebe und Stickgarne gesondert gekennzeichnet

werden;

10. bei Samten, Plüschen, mehrschichtigen textilen

Fußbodenbelägen und Möbelbezugsstoffen

ist anzugeben, daß sich die Angabe

des textilen Rohstoffes nur auf die Nutzschicht

bezieht, es sei denn, daß alle Schichten

den gleichen textilen Rohstoff aufweisen;

11. die Bezeichnung „Seide" ist alleinstehend

oder in Wortverbindungen nur für die

Kennzeichnung der Kokonseide zulässig;

12. bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren

Teilen mit unterschiedlichem textilem Rohstoffgehalt

zusammengesetzt sind, ist der

textile Rohstoffgehalt der einzelnen Teile

jeweils gesondert anzugeben; Angaben über

Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des

Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt,

können unterbleiben, jedoch ist der textile

Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch

anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht

des Textilerzeugnisses weniger als

30% beträgt; die Angabe des textilen Rohstoffes

muß erkennen lassen, auf welche

Teile sie sich bezieht;

13. bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung

nach eine Einheit, so braucht nur

eines von ihnen mit einer Angabe des textilen

Rohstoffes versehen zu werden; weisen

diese Textilerzeugnisse einen unterschiedlichen

textilen Rohstoffgehalt auf, so ist

dieser gesondert anzugeben; die Angabe des

textilen Rohstoffes muß erkennen lassen,

auf welche Teile sie sich bezieht.

Verantwortlichkeit

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser

Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb

oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung

erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975

in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Meterware,

die vor dem 1. Jänner 1976, und für die übrigen

Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom

Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher

oder Wiederverkäufer geliefert werden.

Dasselbe gilt entsprechend für die gemäß

§ 1 Abs. 1 kennzeichnungspflichtigen Muster,

Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von

Textilerzeugnissen.

(3) Auf die gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich

dieser Verordnung ausgenommenen Textilerzeugnisse,

die bisher den Bestimmungen der

Verordnung über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit

von wollhältigen Geweben und

daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden

Waren, BGBl. Nr. 40/1962, unterlagen, ist

die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden;

im übrigen tritt sie mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

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