336. Verordnung: Textilkennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet
Kennzeichnungspflicht
§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte
Textilerzeugnisse sind, sofern sie im
Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gesetzt werden, nach den Bestimmungen
dieser Verordnung zu kennzeichnen,
unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer
Herkunft sind. Die Kennzeichnungspflicht
erstreckt sich weiters auf Muster, Proben,
einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende
Abbildungen oder Beschreibungen von
Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte
mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen,
sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern
gezeigt oder überlassen werden.
(2) Textilerzeugnisse, die auf Grund von Ausschreibungen
einer Gebietskörperschaft oder einer
sonstigen juristischen Person des öffentlichen
Rechtes geliefert werden, sowie die in der Anlage
1 angeführten Textilerzeugnisse unterliegen
nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.
(3) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung
sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil
von mindestens 8O°/o an textilen Rohstoffen.
(4) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen
oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten
lassen.
(5) Das Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht
der in einem Textilerzeugnis, im Falle
des § 3 Z. 12 in den einzelnen Teilen, enthaltenen
textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthaltene
Gewicht von
1. ausschließlich der Verzierung dienenden
sichtbaren und mechanisch trennbaren
Fasern, sofern deren Anteil 7% des Gesamtgewichtes
der textilen Rohstoffe nicht übersteigt;
2. Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und
Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln,
Webkanten, Etiketten, Markendarstellungen,
Bordüren sowie Verzierungen, die nicht Bestandteile
des Erzeugnisses sind; ferner von
Bezügen und ähnlichen Teilen von Knöpfen,
Schnallen und Schmuckbesatz und sonstigem
Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und
Bändern sowie Futterstoffen, außer Hauptfutter
(z. B. Rumpffutter);
3. Bindeketten und -schüssen für Decken sowie
Doppelgewebe, Binde- und Füllketten und
Binde- und Füllschüssen für textile Fußbodenbeläge
und Möbelbezugsstoffe;
4. Grundschichten von Samten und Plüschen
sowie mehrschichtigen Fußbodenbelägen, sofern
sie nicht den gleichen textilen Rohstoffgehalt
wie die Nutzschicht haben;
5. Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen
und sonstigen Mitteln technischer Ausrüstung
sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln.
(6) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung
der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge
auf die Trockenmasse der Fasern
zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für die
Berechnung des Gewichtsanteiles gemäß § 1 Abs. 3
und des Gesamtgewichtes gemäß § 3 Z. 12.
Kennzeichnung
§ 2. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht-
und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen.
Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern
gegenüber in für die Abgabe an diese
bestimmten Verpackungen feilgehalten werden,
kann die Bezeichnung auf der Verpackung er-
folgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am
Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf
Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf
der Rechnung anzuführen.
(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher
Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen
Ziffern zu erfolgen. Die Verwendung von Abkürzungen
ist nicht zulässig. Zusätzliche fremdsprachige
Ausdrücke sind gestattet.
Kennzeichnungselemente
§ 3. Kennzeichnungselemente sind
1. die Bezeichnung der textilen Rohstoffe nach
den in der Anlage 3 festgelegten Gattungsnamen;
textile Rohstoffe, für die Gattungsnamen
in der Anlage 3 nicht angeführt sind,
sind nach dem Rohstoff, aus dem sie bestehen,
zu bezeichnen;
2. die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der
in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen
Rohstoffe in Prozenten, und zwar bei Textilerzeugnissen
aus mehreren Fasern in absteigender
Reihenfolge der Anteile; technisch
oder technologisch bedingte Abweichungen
zwischen den angegebenen und den tatsächlichen
Nettotextilgewichtsanteilen dürfen
nicht mehr als 3% des Nettotextilgewichts
betragen (Mischungstoleranz); ein Anteil bis
zu 2% an Fasern, die in der Angabe des textilen
Rohstoffes nicht genannt sind, ist zulässig,
wenn dies herstellungstechnisch bedingt
und nicht Ergebnis einer systematischen
Hinzufügung ist (Fremdfasertoleranz);
bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen
beträgt dieser Satz 5%; bei
Erzeugnissen, deren Angabe des textilen
Rohstoffes die Bezeichnung „Schurwolle"
enthält, beträgt dieser Satz 0•3%, auch wenn
sie im Streichverfahren hergestellt worden
sind;
3. statt der Angabe aller Nettotextilgewichtsanteile
in Prozenten genügt bei einem Textilerzeugnis,
das aus mehreren Fasern besteht,
von denen
a) eine 85% des Nettotextilgewichts erreicht,
die Bezeichnung dieser Faser unter
der Angabe ihres Nettotextilgewichtsanteils
in Prozenten oder unter der Angabe
„85% Mindestgehalt";
b) keine 85% des Nettotextilgewichts erreicht,
neben jeder vorherrschenden
Faser, deren Nettotextilgewichtsanteil in
Prozenten anzugeben ist, die Aufzählung
der weiteren Fasern in absteigender
Reihenfolge ihres Anteils ohne Angabe
von Prozentsätzen;
4. als „sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe
bezeichnet werden, deren jeweilige
Nettotextilgewichtsanteile unter 10% liegen;
der Gesamtanteil der als „sonstige Fasern"
bezeichneten textilen Rohstoffe ist anzugeben;
falls die Bezeichnung eines textilen
Rohstoffes angegeben wird, dessen Anteil
unter 10% liegt, sind die Nettotextilgewichtsanteile
aller verwendeten textilen
Rohstoffe in Prozentsätzen anzugeben;
5. statt der Angabe des Gewichtsanteiles eines
textilen Rohstoffes mit 100% kann der
Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz
„rein" oder „ganz" hinzugefügt werden; die
Verwendung ähnlicher Zusätze ist nicht zulässig;
6. Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner
Baumwolle und einem Schuß aus reinem
Leinen, bei denen der Anteil des Leinens
nicht weniger als 40% des Gesamtgewichts
des entschlichteten Gewebes ausmacht,
können als „Halbleinen" bezeichnet werden,
wobei die Angabe „Kette reine Baumwolle
— Schuß reines Leinen" hinzugefügt
werden kann;
7. die Bezeichnungen „Textilreste" oder „Erzeugnis
unbestimmter Zusammensetzung"
dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden,
deren textiler Rohstoffgehalt nur mit
Schwierigkeiten bestimmt werden kann;
8. die Bezeichnung „Schurwolle" darf für ein
Wollerzeugnis nur dann verwendet werden,
wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht,
die niemals in einem Fertigerzeugnis
enthalten war und die weder einem anderen
als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen
Spinn- oder Filzprozeß noch
einer faserschädigenden Behandlung ausgesetzt
war; für die in einer Fasermischung
enthaltene Wolle darf die Bezeichnung
„Schurwolle" nur dann verwendet werden,
wenn
a) die gesamte in der Fasermischung enthaltene
Wolle den genannten Voraussetzungen
entspricht,
b) der Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht
der Fasermischung mindestens
25% beträgt,
c) die Wolle im Falle einer mechanisch
nicht trennbaren Fasermischung nur mit
einer einzigen anderen Faser gemischt ist
und
d) die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten.
textilen Rohstoffe in Prozentsätzen
angegeben werden;
9. bei Stickereien als Meterware können
Grundgewebe und Stickgarne gesondert gekennzeichnet
werden;
10. bei Samten, Plüschen, mehrschichtigen textilen
Fußbodenbelägen und Möbelbezugsstoffen
ist anzugeben, daß sich die Angabe
des textilen Rohstoffes nur auf die Nutzschicht
bezieht, es sei denn, daß alle Schichten
den gleichen textilen Rohstoff aufweisen;
11. die Bezeichnung „Seide" ist alleinstehend
oder in Wortverbindungen nur für die
Kennzeichnung der Kokonseide zulässig;
12. bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren
Teilen mit unterschiedlichem textilem Rohstoffgehalt
zusammengesetzt sind, ist der
textile Rohstoffgehalt der einzelnen Teile
jeweils gesondert anzugeben; Angaben über
Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des
Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt,
können unterbleiben, jedoch ist der textile
Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch
anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht
des Textilerzeugnisses weniger als
30% beträgt; die Angabe des textilen Rohstoffes
muß erkennen lassen, auf welche
Teile sie sich bezieht;
13. bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung
nach eine Einheit, so braucht nur
eines von ihnen mit einer Angabe des textilen
Rohstoffes versehen zu werden; weisen
diese Textilerzeugnisse einen unterschiedlichen
textilen Rohstoffgehalt auf, so ist
dieser gesondert anzugeben; die Angabe des
textilen Rohstoffes muß erkennen lassen,
auf welche Teile sie sich bezieht.
Verantwortlichkeit
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser
Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb
oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung
erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975
in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Meterware,
die vor dem 1. Jänner 1976, und für die übrigen
Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom
Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher
oder Wiederverkäufer geliefert werden.
Dasselbe gilt entsprechend für die gemäß
§ 1 Abs. 1 kennzeichnungspflichtigen Muster,
Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von
Textilerzeugnissen.
(3) Auf die gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich
dieser Verordnung ausgenommenen Textilerzeugnisse,
die bisher den Bestimmungen der
Verordnung über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit
von wollhältigen Geweben und
daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden
Waren, BGBl. Nr. 40/1962, unterlagen, ist
die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden;
im übrigen tritt sie mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.