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336_1974 AT

336. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Finanzfachdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Finanzfachdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Finanzfachdienst hat jeder Kandidat an

einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

zehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten

Bundesbereich einzurichten; er ist

mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister

für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum

abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn

Kandidaten zur Ausbildung melden, kann

jedoch der Bundesminister für Finanzen die

Abhaltung des Lehrganges um längstens ein

Jahr verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn

Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die nach Vollendung des

18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen

Gebietskörperschaft eine Verwendung von,

wenigstens 36 Monaten, die zumindest dem

mittleren Dienst entspricht, davon wenigstens

18 Monate im Aufgabenbereich des Dienstzweiges

„Finanzfachdienst", nachweisen.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt

werden können, so sind diejenigen, die deshalb

nicht zugelassen werden können, in der Folge

vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

ist im Dienstwege beim Bundesministerium für

Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn

des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen

Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium

für Finanzen weiterzuleiten. Der

Auszug hat jene Angaben, welche die Person

und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten

betreffen, seine Ausbildung und die Art und

Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister

für Finanzen zu entscheiden.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines

solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist

§ 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als vier Wochen

des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so hat er den Besuch des

Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu

seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag

auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist

bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als zwei Wochen,

jedoch nicht mehr als vier Wochen des von ihm

erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Besuches des

Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1

als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf

Zulassung zur Prüfung stellt, bzw. einen bereits

gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung

aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag

auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,

so ist er bei der Zulassung zu diesem

bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß

des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als zwei

Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches

des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1

Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule

betraute Beamte der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt

es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,

den Stundenplan auszuarbeiten und

dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat

er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem

Stande der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland angehören;

hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er

Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte

Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des

Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten,

der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber

hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß

§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine

solche Entscheidung ist die Berufung an den

Bundesminister für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8

angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände

vorgetragen werden, die nicht Gegenstand

der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick

auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich

ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Finanzfachdienst ist

schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht in der

Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall

aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen-

und Gewerbesteuer (mit kalkulatorischer

Überprüfung) zum Gegenstand hat. Die

Dauer der Arbeit ist mit sechs Stunden zu bemessen.

(2) Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist

von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen,

der das betreffende Fach vorgetragen

hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,

so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen.

Die allenfalls notwendige Koordination

obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich

die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken

hat, die für Beamte des Finanzfachdienstes

von Bedeutung sind

1. die Bundesabgabenordnung und die übrigen

im Abgabenrecht anwendbaren Verfahrensgesetze;

2. die Steuern von Ertrag, Einkommen und

Vermögen;

3. die Verkehrsteuern, Umsatzsteuer und Gebühren;

4. die Einheitsbewertung;

5. das Buchführungs- und Bilanzwesen;

6. das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen

des Bundes.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den

gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen

Dienstes bestellt werden.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. November

1974 in Kraft. Die besondere Prüfungsvorschrift

für den Bemessungs- und Kassenhilfsdienst, Erlaß

des Bundesministeriums für Finanzen

Zl. 414-21/49 vom 12. Jänner 1949 in der Fassung

der Erlässe Zl. 105.524-21/55 vom 9. September

1955, Zl. 92.129-21/57 vom 29. Juli 1957,

Zl. 16.751-21/58 vom 10. Feber 1958 und

Zl. 30.367-21/59 vom 21. April 1959, die durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf

Gesetzesstufe stehend bezeichnet wurde, ist gemäß

Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 243/1970 mit Ablauf des 31. Oktober 1974

nicht mehr anzuwenden.

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