336. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Finanzfachdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Finanzfachdienst hat jeder Kandidat an
einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
zehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten
Bundesbereich einzurichten; er ist
mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister
für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum
abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn
Kandidaten zur Ausbildung melden, kann
jedoch der Bundesminister für Finanzen die
Abhaltung des Lehrganges um längstens ein
Jahr verschieben.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die nach Vollendung des
18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen
Gebietskörperschaft eine Verwendung von,
wenigstens 36 Monaten, die zumindest dem
mittleren Dienst entspricht, davon wenigstens
18 Monate im Aufgabenbereich des Dienstzweiges
„Finanzfachdienst", nachweisen.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt
werden können, so sind diejenigen, die deshalb
nicht zugelassen werden können, in der Folge
vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
ist im Dienstwege beim Bundesministerium für
Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn
des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium
für Finanzen weiterzuleiten. Der
Auszug hat jene Angaben, welche die Person
und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten
betreffen, seine Ausbildung und die Art und
Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister
für Finanzen zu entscheiden.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines
solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist
§ 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als vier Wochen
des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des
Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu
seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag
auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist
bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als zwei Wochen,
jedoch nicht mehr als vier Wochen des von ihm
erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des
Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1
als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf
Zulassung zur Prüfung stellt, bzw. einen bereits
gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung
aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag
auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,
so ist er bei der Zulassung zu diesem
bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß
des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als zwei
Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches
des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1
Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule
betraute Beamte der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt
es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,
den Stundenplan auszuarbeiten und
dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat
er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem
Stande der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland angehören;
hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er
Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte
Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des
Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten,
der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber
hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß
§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine
solche Entscheidung ist die Berufung an den
Bundesminister für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8
angeführten Gegenstände vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Finanzfachdienst ist
schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht in der
Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall
aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen-
und Gewerbesteuer (mit kalkulatorischer
Überprüfung) zum Gegenstand hat. Die
Dauer der Arbeit ist mit sechs Stunden zu bemessen.
(2) Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist
von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen,
der das betreffende Fach vorgetragen
hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,
so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen.
Die allenfalls notwendige Koordination
obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich
die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken
hat, die für Beamte des Finanzfachdienstes
von Bedeutung sind
1. die Bundesabgabenordnung und die übrigen
im Abgabenrecht anwendbaren Verfahrensgesetze;
2. die Steuern von Ertrag, Einkommen und
Vermögen;
3. die Verkehrsteuern, Umsatzsteuer und Gebühren;
4. die Einheitsbewertung;
5. das Buchführungs- und Bilanzwesen;
6. das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen
des Bundes.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den
gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen
Dienstes bestellt werden.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. November
1974 in Kraft. Die besondere Prüfungsvorschrift
für den Bemessungs- und Kassenhilfsdienst, Erlaß
des Bundesministeriums für Finanzen
Zl. 414-21/49 vom 12. Jänner 1949 in der Fassung
der Erlässe Zl. 105.524-21/55 vom 9. September
1955, Zl. 92.129-21/57 vom 29. Juli 1957,
Zl. 16.751-21/58 vom 10. Feber 1958 und
Zl. 30.367-21/59 vom 21. April 1959, die durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf
Gesetzesstufe stehend bezeichnet wurde, ist gemäß
Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 243/1970 mit Ablauf des 31. Oktober 1974
nicht mehr anzuwenden.