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336. Bundesgesetz: Einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Bundesgesetz: Einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand des Gesetzes

§ 1. (1) Die Länder können, sofern es aus

Gründen einer Verstärkung der Förderung der

Wohnbautätigkeit erforderlich ist, den Darlehensschuldnern

für die Entrichtung von noch nicht

fälligen Leistungen für Darlehen, die nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBL Nr. 153,

in der jeweils geltenden Fassung, oder die nach

dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden Fassung,

gewährt wurden, Begünstigungen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gewähren.

(2) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds hat

den Darlehensschuldnern, denen nach dem Bundesgesetz

vom 15. April 1921, betreffend Ausgestaltung

des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds

zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,

BGBl. Nr. 252, in der jeweils geltenden Fassung,

und der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds den Darlehensschuldnern,

denen nach dem Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der

jeweils geltenden Fassung, Darlehen gewährt

wurden, für die Entrichtung von noch nicht

fälligen Leistungen dieser Darlehen Begünstigungen

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu gewähren.

Ausmaß der Begünstigung

§ 2. (1) Die begünstigte Rückzahlung ist in der

Zeit zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem

1. Jänner 1975 zu den Fälligkeiten der vorgeschriebenen

Halbjahresannuitäten zulässig.

(2) Die Begünstigung besteht in einem Nachlaß,

der bei einer Restlaufzeit von mindestens

10 Jahren 30 v. H., bei einer Restlaufzeit von

mindestens 20 Jahren 40 v. H. und bei einer

Restlaufzeit von mindestens 30 Jahren 50 v. H.

der zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens

noch nicht fälligen Darlehensrestschuld (§ 6

Abs. 3) beträgt.

(3) Den Darlehensschuldnern darf im Falle

von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen

oder Geschäftsräumen (§ 1), die vermietet

oder zur Nutzung überlassen sind, eine

Begünstigung (Abs. 2) nur gewährt werden,

wenn sichergestellt ist, daß der Mieter oder

Nutzungsberechtigte in den Genuß dieser Begünstigung

kommt, sofern sie selbst hiezu Leistungen

erbracht haben. Ist eine begünstigte

Rückzahlung vom Darlehensschuldner selbst

ohne Leistungen des Mieters (Nutzungsberechtigten)

erbracht worden, so bleiben die höheren

Leistungen des Darlehensschuldners bei der Berechnung

des Mietzinses (Nutzungsentgeltes)

außer Betracht.

$ 3. Ist an einem geförderten Objekt Wohnungseigentum

begründet worden, so kann die

begünstigte Rückzahlung von jedem Wohnungseigentümer

zu dem auf seinen Miteigentumsanteil

entfallenden Teil der offenen Darlehensschuld

oder mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer

zur Gänze in Anspruch genommen

werden.

Informationspflicht

§ 4. Die zuständige Landesregierung oder die

im § 1 angeführten Bundesfonds haben sämtliche

Darlehensschuldner über die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in Kenntnis zu setzen.

Voraussetzung für die Begünstigung

§ 5. (1) Eine vorzeitige begünstigte Rückzahlung

ist nur nach gänzlicher Zuzählung des Darlehens

und wenn alle sonstigen vertragsmäßig

festgesetzten Verpflichtungen voll erfüllt sind,

zulässig. Die Zusicherung des Darlehens muß vor

dem 1. September 1971 erfolgt sein.

(2) Gestundete Beträge bleiben bei der Berechnung

der Begünstigung außer Betracht.

(3) Der Darlehensgeber hat vor Gewährung

einer begünstigten Rückzahlung zu prüfen, ob

die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.

Tilgung

§ 6. (1) Die Rückzahlung des Darlehens oder

der Darlehensrestschuld kann durch einmalige

gänzliche Tilgung oder durch Tilgung in Teilbeträgen

erfolgen.

(2) Die Tilgung in Teilbeträgen ist nur in

höchstens drei gleichbleibenden Beträgen in der

Zeit zwischen 1. Jänner 1972 und dem 31. Dezember

1974 zulässig.

(3) Bei der Berechnung der Darlehensrestschuld

nach den Abs. 1 und 2 ist von dem der Einbringung

des Begehrens (§ 7) nachfolgenden

Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität auszugehen.

(4) Die Annuitäten sind weiterhin entsprechend

dem Darlehensvertrag zu leisten. Die

Annuitäten, die nach der Einbringung des Begehrens

geleistet werden, sind auf den einmaligen

Tilgungsbetrag (Abs. 1) oder auf den letzten

geleisteten Teilbetrag (Abs. 2) anzurechnen.

Begehren

§ 7. (1) Begehren auf Gewährung einer Begünstigung

können im Falle von Darlehen gemäß

§ 1 Abs. 1 bei dem nach der Lage der belasteten

Liegenschaft zuständigen Amt der Landesregierung

eingebracht werden.

(2) Begehren auf Gewährung einer Begünstigung

können im Falle von Darlehen gemäß § 1

Abs. 2 beim Bundesministerium für Bauten und

Technik eingebracht werden.

(3) Diese Begehren (Abs. 1 und 2) sind bis

spätestens 30. September 1974 bei den angeführten

Stellen einzubringen.

(4) In dem Begehren ist die Darlehensschuld

genau zu bezeichnen, für die die Begünstigung

angestrebt wird, und anzuführen, ob eine Tilgung

durch einmalige Leistung oder durch Teilbeträge

(§ 6) in Anspruch genommen wird.

Erledigung der Begehren

§ 8. (1) Die zuständige Landesregierung oder

die im § 1 angeführten Bundesfonds haben die

Begehren einer Erledigung zuzuführen. Im Falle

der aufrechten Erledigung eines Begehrens sind

dem Darlehensschuldner schriftlich die Höhe der

noch aushaftenden Darlehensrestschuld sowie die

Voraussetzungen, unter welchen eine Tilgung

zulässig ist, mitzuteilen.

(2) Die Begünstigung darf nicht gewährt werden,

wenn das Darlehen vom Darlehensgeber aus

einem der in den §§ 12 und 13 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 genannten Gründe

oder aus gleichartigen Gründen, die in den

Bundesgesetzen nach § 1 genannt sind, gekündigt,

oder aus einem der im § 14 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 genannten Gründe

oder aus gleichartigen Gründen, die in den

Bundesgesetzen nach § 1 genannt sind, sofort

fällig gestellt wird.

(3) Nach Einlangen von Rückzahlungsbeträgen

unter den in der Erledigung (Abs. 1) angeführten

Voraussetzungen ist dem Darlehensschuldner

nachstehendes zu bescheinigen

a) Der Empfang des Rückzahlungsbetrages

mit dem maßgebenden Fälligkeitstermin,

b) die Höhe des Nachlasses und

c) die Höhe und Fälligkeit der allenfalls noch

zu leistenden Teilbeträge.

Verlust der Begünstigung

§ 9. (1) Die Begünstigung gemäß § 2 geht verloren,

wenn der Darlehensschuldner die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

(2) Beträge, die im Zusammenhang mit den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes tatsächlich

geleistet wurden, jedoch nicht zu einer Tilgung

des Darlehens geführt haben, sind für die Annuitätenleistungen

des Darlehensschuldners anzurechnen.

Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.

Verwendung der ruckfließenden Mittel

§ 10. (1) Die rückfließenden Beträge für Darlehen

nach § 1 Abs. 1 sind von den Ländern

ausschließlich für die Förderung nach den

Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden

Fassung, zu verwenden.

(2) Die rückfließenden Beträge für Darlehen

nach § 1 Abs. 2 gelten als Leistungen des Bundes

im Sinne des § 4 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden

Fassung, und sind gemäß § 5 des vorbezeichneten

Bundesgesetzes den Ländern zuzuteilen.

Kontrollrechte des Bundes

§ 11. (1) Die Länder haben über die rückfließenden

Mittel sowie über ihre Tätigkeit nach

diesem Bundesgesetz für jedes Jahr, längstens bis

30. Juni des folgenden Jahres, dem Bundesminister

für Bauten und Technik einen Bericht

zu erstatten.

(2) Das Bundesministerium für Bauten und

Technik ist berechtigt, durch seine Organe die

Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet,

den Organen des Bundesministeriums für Bauten

und Technik auf Verlangen in die bezughabenden

Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen

und Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Aufhebung von Beschränkungen

§ 12. (1) Im Falle der gänzlichen Tilgung eines

Darlehens aus öffentlichen Mitteln (§ 1) auf

Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung

hat der Darlehensgeber dem Eigentümer

die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes

für dieses Darlehen und aller auf Grund des

Darlehensvertrages zu seinen Gunsten einverleibten

Rechte und Eigentumsbeschränkungen zu

erteilen.

(2) Hat ein Wohnungseigentümer den auf

seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag

zurückgezahlt, so ist er von

seiner Haftung für das gesamte Darlehen befreit;

das Land oder die beiden im § 1 angeführten

Bundesfonds haben hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer

gehörigen Miteigentumsanteiles

in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes

für das gesamte Darlehen einzuwilligen.

(3) Im Falle der Weitervennietung einer

Wohnung nach gänzlicher Tilgung des Darlehens

auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung

finden die Bestimmungen der §§ 16 und

16 a des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, in

der jeweils geltenden Fassung, oder des Art. II

Z. 1 des Mietrechtsänderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 281/1967, Anwendung. Die Bestimmungen

über die Mietzinsbildung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

vom 29. Februar 1940,

RGBl. I S. 438, werden hiedurch nicht berührt.

Gebührenbefreiung

§ 13. (1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften sind von den Stempelgebühren

befreit.

(2) Die gerichtlichen Eingaben auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von

den Gerichtsgebühren befreit.

Außerkrafttreten von gesetzlichen Bestimmungen

§ 14. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliert die Bestimmung des § 15 Abs. 7

des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl.

Nr. 130/1948, in der Fassung der Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 154,

ihre Wirksamkeit.

Wirksamkeit und Vollziehung

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Bestimmungen

1. des § 1 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, des § 11 Abs. 2

erster Satz sowie der §§ 2 bis 6, 7 Abs. 3 und

4, 8, 9 und 12 Abs. 1, 2 und 3 zweiter Satz,

soweit es sich um eine Förderung nach § 1

Abs. 2 handelt, der Bundesminister für Bauten

und Technik,

2. des § 12 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister

für Justiz,

3. des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,

4. des § 13 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,

5. des § 10 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik und

6. des § 1 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 1,

des § 11 Abs. 1 und 2 zweiter Satz sowie der

§S 2 bis 6, 7 Abs. 3 und 4, 8, 9 und 12 Abs. 1,

2 und 3 zweiter Satz, soweit es sich um eine

Förderung nach § 1 Abs. 1 handelt, die Landesregierung

betraut.

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