336. Bundesgesetz: Einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand des Gesetzes
§ 1. (1) Die Länder können, sofern es aus
Gründen einer Verstärkung der Förderung der
Wohnbautätigkeit erforderlich ist, den Darlehensschuldnern
für die Entrichtung von noch nicht
fälligen Leistungen für Darlehen, die nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBL Nr. 153,
in der jeweils geltenden Fassung, oder die nach
dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden Fassung,
gewährt wurden, Begünstigungen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewähren.
(2) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds hat
den Darlehensschuldnern, denen nach dem Bundesgesetz
vom 15. April 1921, betreffend Ausgestaltung
des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds
zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds,
BGBl. Nr. 252, in der jeweils geltenden Fassung,
und der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds den Darlehensschuldnern,
denen nach dem Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der
jeweils geltenden Fassung, Darlehen gewährt
wurden, für die Entrichtung von noch nicht
fälligen Leistungen dieser Darlehen Begünstigungen
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu gewähren.
Ausmaß der Begünstigung
§ 2. (1) Die begünstigte Rückzahlung ist in der
Zeit zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem
1. Jänner 1975 zu den Fälligkeiten der vorgeschriebenen
Halbjahresannuitäten zulässig.
(2) Die Begünstigung besteht in einem Nachlaß,
der bei einer Restlaufzeit von mindestens
10 Jahren 30 v. H., bei einer Restlaufzeit von
mindestens 20 Jahren 40 v. H. und bei einer
Restlaufzeit von mindestens 30 Jahren 50 v. H.
der zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens
noch nicht fälligen Darlehensrestschuld (§ 6
Abs. 3) beträgt.
(3) Den Darlehensschuldnern darf im Falle
von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen
oder Geschäftsräumen (§ 1), die vermietet
oder zur Nutzung überlassen sind, eine
Begünstigung (Abs. 2) nur gewährt werden,
wenn sichergestellt ist, daß der Mieter oder
Nutzungsberechtigte in den Genuß dieser Begünstigung
kommt, sofern sie selbst hiezu Leistungen
erbracht haben. Ist eine begünstigte
Rückzahlung vom Darlehensschuldner selbst
ohne Leistungen des Mieters (Nutzungsberechtigten)
erbracht worden, so bleiben die höheren
Leistungen des Darlehensschuldners bei der Berechnung
des Mietzinses (Nutzungsentgeltes)
außer Betracht.
$ 3. Ist an einem geförderten Objekt Wohnungseigentum
begründet worden, so kann die
begünstigte Rückzahlung von jedem Wohnungseigentümer
zu dem auf seinen Miteigentumsanteil
entfallenden Teil der offenen Darlehensschuld
oder mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer
zur Gänze in Anspruch genommen
werden.
Informationspflicht
§ 4. Die zuständige Landesregierung oder die
im § 1 angeführten Bundesfonds haben sämtliche
Darlehensschuldner über die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in Kenntnis zu setzen.
Voraussetzung für die Begünstigung
§ 5. (1) Eine vorzeitige begünstigte Rückzahlung
ist nur nach gänzlicher Zuzählung des Darlehens
und wenn alle sonstigen vertragsmäßig
festgesetzten Verpflichtungen voll erfüllt sind,
zulässig. Die Zusicherung des Darlehens muß vor
dem 1. September 1971 erfolgt sein.
(2) Gestundete Beträge bleiben bei der Berechnung
der Begünstigung außer Betracht.
(3) Der Darlehensgeber hat vor Gewährung
einer begünstigten Rückzahlung zu prüfen, ob
die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.
Tilgung
§ 6. (1) Die Rückzahlung des Darlehens oder
der Darlehensrestschuld kann durch einmalige
gänzliche Tilgung oder durch Tilgung in Teilbeträgen
erfolgen.
(2) Die Tilgung in Teilbeträgen ist nur in
höchstens drei gleichbleibenden Beträgen in der
Zeit zwischen 1. Jänner 1972 und dem 31. Dezember
1974 zulässig.
(3) Bei der Berechnung der Darlehensrestschuld
nach den Abs. 1 und 2 ist von dem der Einbringung
des Begehrens (§ 7) nachfolgenden
Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität auszugehen.
(4) Die Annuitäten sind weiterhin entsprechend
dem Darlehensvertrag zu leisten. Die
Annuitäten, die nach der Einbringung des Begehrens
geleistet werden, sind auf den einmaligen
Tilgungsbetrag (Abs. 1) oder auf den letzten
geleisteten Teilbetrag (Abs. 2) anzurechnen.
Begehren
§ 7. (1) Begehren auf Gewährung einer Begünstigung
können im Falle von Darlehen gemäß
§ 1 Abs. 1 bei dem nach der Lage der belasteten
Liegenschaft zuständigen Amt der Landesregierung
eingebracht werden.
(2) Begehren auf Gewährung einer Begünstigung
können im Falle von Darlehen gemäß § 1
Abs. 2 beim Bundesministerium für Bauten und
Technik eingebracht werden.
(3) Diese Begehren (Abs. 1 und 2) sind bis
spätestens 30. September 1974 bei den angeführten
Stellen einzubringen.
(4) In dem Begehren ist die Darlehensschuld
genau zu bezeichnen, für die die Begünstigung
angestrebt wird, und anzuführen, ob eine Tilgung
durch einmalige Leistung oder durch Teilbeträge
(§ 6) in Anspruch genommen wird.
Erledigung der Begehren
§ 8. (1) Die zuständige Landesregierung oder
die im § 1 angeführten Bundesfonds haben die
Begehren einer Erledigung zuzuführen. Im Falle
der aufrechten Erledigung eines Begehrens sind
dem Darlehensschuldner schriftlich die Höhe der
noch aushaftenden Darlehensrestschuld sowie die
Voraussetzungen, unter welchen eine Tilgung
zulässig ist, mitzuteilen.
(2) Die Begünstigung darf nicht gewährt werden,
wenn das Darlehen vom Darlehensgeber aus
einem der in den §§ 12 und 13 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 genannten Gründe
oder aus gleichartigen Gründen, die in den
Bundesgesetzen nach § 1 genannt sind, gekündigt,
oder aus einem der im § 14 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 genannten Gründe
oder aus gleichartigen Gründen, die in den
Bundesgesetzen nach § 1 genannt sind, sofort
fällig gestellt wird.
(3) Nach Einlangen von Rückzahlungsbeträgen
unter den in der Erledigung (Abs. 1) angeführten
Voraussetzungen ist dem Darlehensschuldner
nachstehendes zu bescheinigen
a) Der Empfang des Rückzahlungsbetrages
mit dem maßgebenden Fälligkeitstermin,
b) die Höhe des Nachlasses und
c) die Höhe und Fälligkeit der allenfalls noch
zu leistenden Teilbeträge.
Verlust der Begünstigung
§ 9. (1) Die Begünstigung gemäß § 2 geht verloren,
wenn der Darlehensschuldner die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht einhält.
(2) Beträge, die im Zusammenhang mit den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes tatsächlich
geleistet wurden, jedoch nicht zu einer Tilgung
des Darlehens geführt haben, sind für die Annuitätenleistungen
des Darlehensschuldners anzurechnen.
Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
Verwendung der ruckfließenden Mittel
§ 10. (1) Die rückfließenden Beträge für Darlehen
nach § 1 Abs. 1 sind von den Ländern
ausschließlich für die Förderung nach den
Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden
Fassung, zu verwenden.
(2) Die rückfließenden Beträge für Darlehen
nach § 1 Abs. 2 gelten als Leistungen des Bundes
im Sinne des § 4 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der jeweils geltenden
Fassung, und sind gemäß § 5 des vorbezeichneten
Bundesgesetzes den Ländern zuzuteilen.
Kontrollrechte des Bundes
§ 11. (1) Die Länder haben über die rückfließenden
Mittel sowie über ihre Tätigkeit nach
diesem Bundesgesetz für jedes Jahr, längstens bis
30. Juni des folgenden Jahres, dem Bundesminister
für Bauten und Technik einen Bericht
zu erstatten.
(2) Das Bundesministerium für Bauten und
Technik ist berechtigt, durch seine Organe die
Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet,
den Organen des Bundesministeriums für Bauten
und Technik auf Verlangen in die bezughabenden
Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen
und Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Aufhebung von Beschränkungen
§ 12. (1) Im Falle der gänzlichen Tilgung eines
Darlehens aus öffentlichen Mitteln (§ 1) auf
Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung
hat der Darlehensgeber dem Eigentümer
die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes
für dieses Darlehen und aller auf Grund des
Darlehensvertrages zu seinen Gunsten einverleibten
Rechte und Eigentumsbeschränkungen zu
erteilen.
(2) Hat ein Wohnungseigentümer den auf
seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag
zurückgezahlt, so ist er von
seiner Haftung für das gesamte Darlehen befreit;
das Land oder die beiden im § 1 angeführten
Bundesfonds haben hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer
gehörigen Miteigentumsanteiles
in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes
für das gesamte Darlehen einzuwilligen.
(3) Im Falle der Weitervennietung einer
Wohnung nach gänzlicher Tilgung des Darlehens
auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung
finden die Bestimmungen der §§ 16 und
16 a des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, in
der jeweils geltenden Fassung, oder des Art. II
Z. 1 des Mietrechtsänderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 281/1967, Anwendung. Die Bestimmungen
über die Mietzinsbildung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
vom 29. Februar 1940,
RGBl. I S. 438, werden hiedurch nicht berührt.
Gebührenbefreiung
§ 13. (1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften sind von den Stempelgebühren
befreit.
(2) Die gerichtlichen Eingaben auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von
den Gerichtsgebühren befreit.
Außerkrafttreten von gesetzlichen Bestimmungen
§ 14. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliert die Bestimmung des § 15 Abs. 7
des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl.
Nr. 130/1948, in der Fassung der Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 154,
ihre Wirksamkeit.
Wirksamkeit und Vollziehung
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Bestimmungen
1. des § 1 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, des § 11 Abs. 2
erster Satz sowie der §§ 2 bis 6, 7 Abs. 3 und
4, 8, 9 und 12 Abs. 1, 2 und 3 zweiter Satz,
soweit es sich um eine Förderung nach § 1
Abs. 2 handelt, der Bundesminister für Bauten
und Technik,
2. des § 12 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister
für Justiz,
3. des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,
4. des § 13 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
5. des § 10 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik und
6. des § 1 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 1,
des § 11 Abs. 1 und 2 zweiter Satz sowie der
§S 2 bis 6, 7 Abs. 3 und 4, 8, 9 und 12 Abs. 1,
2 und 3 zweiter Satz, soweit es sich um eine
Förderung nach § 1 Abs. 1 handelt, die Landesregierung
betraut.