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336_1969 AT

336. Protokoll über die Abänderung des Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Protokoll über die Abänderung des Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich und der Bundesminister der

Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sind

übereingekommen, das Übereinkommen wie folgt

abzuändern

1. Artikel 1 Absatz 1 hat zu lauten

(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in

Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung

von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in

der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr

zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr

wie folgt

Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer

vom 1. bis zum einschließlich 30. Kilometer

10 Groschen

vom 31. bis zum einschließlich 100. Kilometer

30 Groschen

vom 101. bis zum einschließlich 135. Kilometer

25 Groschen

vom 136. bis zum einschließlich 250. Kilometer

5 Groschen

und vom 251. Kilometer an

2 Groschen

der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf der

Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten

Beförderungsstrecke.

2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Steuersätze sind

ab 1. September 1969 anzuwenden.

3. Die unter den Ziffern 1 und 2 bezeichneten

Änderungen gelten auch für das Land Berlin,

sofern nicht der Bundesminister der Finanzen der

Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium

für Finanzen der Republik Österreich innerhalb

von drei Monaten nach Inkrafttreten des

Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Geschehen in Bonn, am 20. Juni 1969

in zweifacher Ausfertigung.

Für das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

Hammerschmidt m. p.

Für den Bundesminister der Finanzen der

Bundesrepublik Deutschland

Felix Müller m. p.

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