336. Protokoll über die Abänderung des Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich und der Bundesminister der
Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sind
übereingekommen, das Übereinkommen wie folgt
abzuändern
1. Artikel 1 Absatz 1 hat zu lauten
(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in
Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in
der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr
zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr
wie folgt
Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer
vom 1. bis zum einschließlich 30. Kilometer
10 Groschen
vom 31. bis zum einschließlich 100. Kilometer
30 Groschen
vom 101. bis zum einschließlich 135. Kilometer
25 Groschen
vom 136. bis zum einschließlich 250. Kilometer
5 Groschen
und vom 251. Kilometer an
2 Groschen
der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf der
Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten
Beförderungsstrecke.
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Steuersätze sind
ab 1. September 1969 anzuwenden.
3. Die unter den Ziffern 1 und 2 bezeichneten
Änderungen gelten auch für das Land Berlin,
sofern nicht der Bundesminister der Finanzen der
Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium
für Finanzen der Republik Österreich innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Geschehen in Bonn, am 20. Juni 1969
in zweifacher Ausfertigung.
Für das Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich
Hammerschmidt m. p.
Für den Bundesminister der Finanzen der
Bundesrepublik Deutschland
Felix Müller m. p.