336. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 306/1964 und BGBl. Nr. 84/1965, wird
neuerlich abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 24 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
bestimmt sich nach den gemäß § 24 b für
jedes Kalenderjahr festgesetzten Beträgen. Die
Bemessungsgrundlage ist auf volle Schillingbeträge
aufzurunden."
2. § 24 a hat zu lauten
„§ 24 a. (1) Das Einkommen im Sinne des § 24
ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
mit dem nach Abs. 2 festgestellten Faktor aufzuwerten,
der für den Zeitraum gilt, in dem das
Einkommen angefallen ist. Findet die Bestimmung
des § 24 Abs. 8 Anwendung, so ist jener
Faktor heranzuziehen, der jeweils für den Zeitpunkt
der Rentenbemessung maßgebend ist.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines
jeden Jahres sind Aufwertungsfaktoren in der
Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung
gestandenen Aufwertungsfaktoren mit der Richtzahl
(Abs. 3) dieses Jahres vervielfacht und auf
drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe
dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils die Richtzahl
(Abs. 3) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor
für das im drittvorangegangenen Jahr angefallene
Einkommen (§ 24) anzufügen.
(3) Die nach den Vorschriften des Abschnittes
VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ermittelte und kundgemachte
Richtzahl gilt auch für die Feststellung
der Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz.
(4) Der erstmaligen Feststellung der Aufwertungsfaktoren
mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1966 sind folgende Aufwertungsfaktoren
zugrunde zu legen
3. Nach § 24 a sind folgende Bestimmungen
einzufügen
„§ 24 b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
(§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu
festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
ergibt sich aus der Vervielfachung
der zuletzt geltenden Beträge mit der
Richtzahl (§ 24 a Abs. 3) des Kalenderjahres, für
das die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
neu festzusetzen ist.
(2) Der erstmaligen Festsetzung der Mindest-
und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1966 sind die Beträge 1300 S
und 5400 S zugrunde zu legen.
§ 24 c. Durch Verordnung sind für jedes
Kalenderjahr festzustellen
a) die Aufwertungsfaktoren nach § 24 a;
b) die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
nach § 24 b."
4. Im § 33 Abs. 1 sind die Klammerausdrücke
„(§ 40 Abs. 1 und 2)" und „(§ 40 Abs. 3)" durch
die Klammerausdrücke „(§ 40 Abs. 1)" und „(§ 40
Abs. 2)" zu ersetzen.
5. Im § 33 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Witwen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, erwerbsfähig sind und für keine
waisenversorgungsberechtigten Kinder zu sorgen
haben, gebührt keine Zusatzrente, es sei denn,
daß die Waisenrente wegen Vollendung des
18. Lebensjahres (§ 38), wegen Erlangung der
Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40 Abs. 1) oder
wegen Verehelichung der Waise (§ 40 Abs. 2)
oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist
oder wegfällt."
6. Im § 35 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten
„Witwen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, erwerbsfähig sind und für keine
waisenversorgungsberechtigten Kinder zu sorgen
haben, gebührt keine Witwenbeihilfe, es sei denn,
daß die Waisenbeihilfe(rente) wegen Vollendung
des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen Erlangung der
Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40 Abs. 1) oder
wegen Verehelichung der Waise (§ 40 Abs. 2)
oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist
oder wegfällt."
7. Im § 35 Abs. 3 sind die Zahlen 119r50,
1223'50 und 1255'50 durch die Zahlen 1266'50,
1298'50 und 1330'50 zu ersetzen.
8. Im § 42 Abs. 2 hat der zweite Satz zu
lauten
„Sie ist nur insoweit zu zahlen, als das Einkommen
der Waise oder die für den Unterhalt
der Waise bestimmten, aus anderen Quellen
fließenden Geldmittel abzüglich eines Freibetrages
von 200 S den Betrag von 520 S oder, falls dies
für die Waise günstiger ist, die Höhe der Doppelwaisenrente
(§ 41 Abs. 1) nicht erreichen."
9. Im § 44 Abs. 1 ist nach dem zweiten Satz
folgender Satz einzufügen
„Die Elternrente beträgt jedoch für jeden Elternteil
mindestens 185 S."
10. Im § 44 Abs. 2 sind die Zahlen 1272'50,
1309'50, 1541'50 und 1615'50 durch die Zahlen
1347'50, 1384'50, 1616'50 und 1690'50 zu ersetzen.
11. Im § 56 Abs. 3 hat die Einleitung des
zweiten Satzes zu lauten
„Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von
den Bestimmungen des § 12 Abs. 3, des § 24
Abs. 8, des § 24 a Abs. 2 und des § 24 b, folgende
Ausnahmen:"
12. Nach § 73 ist einzufügen
„Abschnitt XIX.
Härteausgleich.
§ 73 a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen einen Ausgleich gewähren."
13. Dem Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 306/1964 ist anzufügen
„Er ist jeweils in dem Ausmaß zu mindern, in
dem die Rente durch die Aufwertung nach § 24 a
oder § 24 b erhöht wird. Erreicht die Erhöhung
durch die Aufwertung die Höhe des Ergänzungsbetrages,
so ist dieser einzustellen. Die Minderung
oder Einstellung des Ergänzungsbetrages wird
mit Ablauf des der Erhöhung vorangehenden
Monates wirksam."
Artikel II
(1) Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember
1965 beträgt die Mindestbemessungsgrundlage
1300 S und die Höchstbemessungsgrundlage
5400 S.
(2) Für das Jahr 1966 gilt als Richtzahl 1,070.
Artikel III
Art. I. Z. 4, 5, 6, 8 und 9 und Art. II Abs. 1
treten am 1. Juni 1965, alle übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1966
in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.