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336_1965 AT

336. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964 und BGBl. Nr. 84/1965, wird

neuerlich abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 24 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

bestimmt sich nach den gemäß § 24 b für

jedes Kalenderjahr festgesetzten Beträgen. Die

Bemessungsgrundlage ist auf volle Schillingbeträge

aufzurunden."

2. § 24 a hat zu lauten

„§ 24 a. (1) Das Einkommen im Sinne des § 24

ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

mit dem nach Abs. 2 festgestellten Faktor aufzuwerten,

der für den Zeitraum gilt, in dem das

Einkommen angefallen ist. Findet die Bestimmung

des § 24 Abs. 8 Anwendung, so ist jener

Faktor heranzuziehen, der jeweils für den Zeitpunkt

der Rentenbemessung maßgebend ist.

(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines

jeden Jahres sind Aufwertungsfaktoren in der

Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung

gestandenen Aufwertungsfaktoren mit der Richtzahl

(Abs. 3) dieses Jahres vervielfacht und auf

drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe

dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils die Richtzahl

(Abs. 3) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor

für das im drittvorangegangenen Jahr angefallene

Einkommen (§ 24) anzufügen.

(3) Die nach den Vorschriften des Abschnittes

VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ermittelte und kundgemachte

Richtzahl gilt auch für die Feststellung

der Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz.

(4) Der erstmaligen Feststellung der Aufwertungsfaktoren

mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1966 sind folgende Aufwertungsfaktoren

zugrunde zu legen

3. Nach § 24 a sind folgende Bestimmungen

einzufügen

„§ 24 b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

(§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu

festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

ergibt sich aus der Vervielfachung

der zuletzt geltenden Beträge mit der

Richtzahl (§ 24 a Abs. 3) des Kalenderjahres, für

das die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

neu festzusetzen ist.

(2) Der erstmaligen Festsetzung der Mindest-

und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1966 sind die Beträge 1300 S

und 5400 S zugrunde zu legen.

§ 24 c. Durch Verordnung sind für jedes

Kalenderjahr festzustellen

a) die Aufwertungsfaktoren nach § 24 a;

b) die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

nach § 24 b."

4. Im § 33 Abs. 1 sind die Klammerausdrücke

„(§ 40 Abs. 1 und 2)" und „(§ 40 Abs. 3)" durch

die Klammerausdrücke „(§ 40 Abs. 1)" und „(§ 40

Abs. 2)" zu ersetzen.

5. Im § 33 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Witwen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, erwerbsfähig sind und für keine

waisenversorgungsberechtigten Kinder zu sorgen

haben, gebührt keine Zusatzrente, es sei denn,

daß die Waisenrente wegen Vollendung des

18. Lebensjahres (§ 38), wegen Erlangung der

Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40 Abs. 1) oder

wegen Verehelichung der Waise (§ 40 Abs. 2)

oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist

oder wegfällt."

6. Im § 35 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Witwen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, erwerbsfähig sind und für keine

waisenversorgungsberechtigten Kinder zu sorgen

haben, gebührt keine Witwenbeihilfe, es sei denn,

daß die Waisenbeihilfe(rente) wegen Vollendung

des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen Erlangung der

Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40 Abs. 1) oder

wegen Verehelichung der Waise (§ 40 Abs. 2)

oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist

oder wegfällt."

7. Im § 35 Abs. 3 sind die Zahlen 119r50,

1223'50 und 1255'50 durch die Zahlen 1266'50,

1298'50 und 1330'50 zu ersetzen.

8. Im § 42 Abs. 2 hat der zweite Satz zu

lauten

„Sie ist nur insoweit zu zahlen, als das Einkommen

der Waise oder die für den Unterhalt

der Waise bestimmten, aus anderen Quellen

fließenden Geldmittel abzüglich eines Freibetrages

von 200 S den Betrag von 520 S oder, falls dies

für die Waise günstiger ist, die Höhe der Doppelwaisenrente

(§ 41 Abs. 1) nicht erreichen."

9. Im § 44 Abs. 1 ist nach dem zweiten Satz

folgender Satz einzufügen

„Die Elternrente beträgt jedoch für jeden Elternteil

mindestens 185 S."

10. Im § 44 Abs. 2 sind die Zahlen 1272'50,

1309'50, 1541'50 und 1615'50 durch die Zahlen

1347'50, 1384'50, 1616'50 und 1690'50 zu ersetzen.

11. Im § 56 Abs. 3 hat die Einleitung des

zweiten Satzes zu lauten

„Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von

den Bestimmungen des § 12 Abs. 3, des § 24

Abs. 8, des § 24 a Abs. 2 und des § 24 b, folgende

Ausnahmen:"

12. Nach § 73 ist einzufügen

„Abschnitt XIX.

Härteausgleich.

§ 73 a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen einen Ausgleich gewähren."

13. Dem Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 306/1964 ist anzufügen

„Er ist jeweils in dem Ausmaß zu mindern, in

dem die Rente durch die Aufwertung nach § 24 a

oder § 24 b erhöht wird. Erreicht die Erhöhung

durch die Aufwertung die Höhe des Ergänzungsbetrages,

so ist dieser einzustellen. Die Minderung

oder Einstellung des Ergänzungsbetrages wird

mit Ablauf des der Erhöhung vorangehenden

Monates wirksam."

Artikel II

(1) Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember

1965 beträgt die Mindestbemessungsgrundlage

1300 S und die Höchstbemessungsgrundlage

5400 S.

(2) Für das Jahr 1966 gilt als Richtzahl 1,070.

Artikel III

Art. I. Z. 4, 5, 6, 8 und 9 und Art. II Abs. 1

treten am 1. Juni 1965, alle übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1966

in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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