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336_1963 AT

336. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit des Evangelischen Jugendwerks in Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit des Evangelischen Jugendwerks in Österreich.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli

1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse

der Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Dem Evangelischen Jugendwerk in Österreich

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes

ab 26. Juli 1963 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechts zu.

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