336. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden
sollen, vom 8. Juni 1961, welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL.
Die Signatarstaaten dieses
Abkommens,
die im Rahmen des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens unter
Mitwirkung der Europäischen
Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen (ECE) und der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (UNESCO)
zusammengetreten sind,
in Anbetracht der von. Vertretern
des internationalen
Handels und von anderen
interessierten Kreisen unterbreiteten
Vorschläge,
vom Wunsche geleitet, Erleichterungen
für Waren zu
gewähren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen
oder ähnlichen Veranstaltungen
wirtschaftlichen, technischen,
religiösen, erzieherischen,
wissenschaftlichen,
kulturellen oder karitativen
Charakters ausgestellt werden
sollen,
in der Überzeugung, daß die
Einführung allgemeiner Vorschriften
über die Zollbehandlung
derartiger Waren dem
internationalen Handel be-
trächtliche Vorteile bieten
und den internationalen Austausch
von Ideen und Wissen
fördern wird,
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I.
Begriffsbestimmungen.
Artikel 1.
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet
(a) „Veranstaltung"
1. Ausstellungen, Messen,
Fachmessen und ähnliche
Leistungsschauen des Handels,
der Industrie, der
Landwirtschaft oder des
Handwerks;
2. Ausstellungen oder Veranstaltungen,
die in erster
Linie karitativen Zwecken
dienen;
3. Ausstellungen oder Veranstaltungen,
die in erster
Linie der Förderung der
Wissenschaft, der Technik,
des Handwerks, der Kunst,
der Erziehung oder der
Kultur, des Sports, der
Religion, des Kultes oder
der Völkerverständigung
dienen;
4. Treffen von Vertretern
internationaler Organisationen
oder internationaler
Gruppen von Organisationen;
5. Treffen oder Gedächtnisfeiern
offiziellen Charakters;
ausgenommen davon sind
Ausstellungen privater Natur,
die in Verkaufsstellen
oder Geschäftsräumen zum
Verkauf ausländischer Waren
durchgeführt werden;
(b) „Eingangsabgaben", die Zölle
und alle anderen Abgaben
und Steuern, die anläßlich
oder im Zusammenhang mit
der Einfuhr erhoben werden,
sowie alle inneren Abgaben
und Verbrauchsteuern,
denen die eingeführten
Waren unterliegen;
ausgenommen davon
sind jedoch die Gebühren
und sonstigen Belastungen,
die dem Betrag nach ungefähr
auf die Kosten der
erbrachten Dienstleistungen
beschränkt sind und
weder einen mittelbaren
Schutz für inländische Waren
noch eine Besteuerung der
Einfuhr zur Erzielung von
Einnahmen darstellen;
(c) „vorübergehende Einfuhr"
das vorübergehende Einbringen
ohne Entrichtung
von Eingangsabgaben und
frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
mit der Verpflichtung zur
Wiederausfuhr;
(d) „der Rat" die Organisation,
die auf Grund des am
15. Dezember 1950 in Brüssel
geschlossenen Abkommens
über die Errichtung
eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete
des Zollwesens gebildet
wurde;
(e) „Personen" sowohl natürliche
als auch juristische Personen,
soweit sich aus dem
Zusammenhang nichts anderes
ergibt.
KAPITEL II.
Vorübergehende
Einfuhr.
Artikel 2.
1. Zur vorübergehenden Einfuhr
werden zugelassen
(a) Waren, die auf einer Veranstaltung
ausgestellt oder
vorgeführt werden sollen;
(b) Waren, die im Zusammenhang
mit der Ausstellung
ausländischer Erzeugnisse
auf einer Veranstaltung verwendet
werden sollen, wie
(i) Waren, die zur Vorführung
der ausgestellten
ausländischen
Maschinen oder Apparate
benötigt werden;
(ii) Konstruktions- und Ausstattungsmaterial,
einschließlich
der elektrotechnischen
Ausrüstung,
für die für eine begrenzte
Zeit zu errichtenden
Stände ausländischer
Aussteller;
(iii) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial,
das offensichtlich zur
Werbung für die ausgestellten
ausländischen
Waren verwendet werden
soll, wie Tonaufnahmen,
Filme und Diapositive
sowie die zu
ihrer Vorführung erforderlichen
Apparate;
(c) Gegenstände, einschließlich
Übersetzungseinrichtungen,
Tonaufnahmegeräte und
Filme erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen
Charakters, die auf internationalen
Treffen, Konferenzen
oder Kongressen
verwendet werden sollen.
2. Die Erleichterungen nach
Absatz 1 werden nur gewährt,
wenn
(a) sich die Nämlichkeit der
Waren bei der Wiederausfuhr
feststellen läßt;
(b) Anzahl oder Menge gleicher
Waren ihrer Zweckbestimmung
angemessen ist;
(c) die Bedingungen dieses Abkommens
nach Ansicht der
Zollbehörden des Landes der
vorübergehenden Einfuhr
erfüllt werden.
Artikel 3.
Die zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassenen Waren dürfen,
solange sie die in diesem
Abkommen vorgesehenen Erleichterungen
genießen, nicht
(a) verliehen, vermietet oder
sonst gegen Entgelt verwendet
werden,
(b) aus dem Veranstaltungsgelände
entfernt werden,
es sei denn, daß die innerstaatlichen
Gesetze und sonstigen
Vorschriften des Landes der
vorübergehenden Einfuhr dies
gestatten.
Artikel 4.
1. Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassene Waren sind
innerhalb von sechs Monaten
nach dem Tag der Einfuhr
wiederauszuführen. Die Zollbehörden
des Landes der vorübergehenden
Einfuhr können
jedoch unter Berücksichtigung
der Umstände und insbesondere
der Dauer und Art der Veranstaltung
verlangen, daß die
Waren innerhalb einer kürzeren
Frist wiederausgeführt werden;
diese muß sich aber über mindestens
einen Monat nach
Schluß der Veranstaltung erstrecken.
2. Abweichend von Absatz 1
gestatten die Zollbehörden, daß
Waren, die auf einer späteren
Veranstaltung ausgestellt oder
verwendet werden sollen, im
Land der vorübergehenden Einfuhr
verbleiben dürfen, sofern
die in den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften dieses Landes
vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt und die Waren innerhalb
eines Jahres nach dem Tag der
Einfuhr wiederausgeführt werden.
3. Liegen triftige Gründe vor,
so können die Zollbehörden im
Rahmen der in den Gesetzen
und sonstigen Vorschriften des
Landes der vorübergehenden
Einfuhr vorgesehenen Grenzen
längere als die in den Absätzen
1 und 2 genannten Fristen
festsetzen oder die zuerst
festgesetzte Frist verlängern.
4. Können vorübergehend eingeführte
Waren wegen einer
Beschlagnahme, die nicht von
einer Privatperson veranlaßt
worden ist, nicht wiederausgeführt
werden, so wird die in
diesem Artikel vorgesehene
Wiederausfuhrfrist für die
Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Artikel 5.
1. Abweichend von der in
diesem Abkommen festgelegten
Verpflichtung zur Wiederausfuhr
ist es nicht erforderlich,
schwer beschädigte, geringwertige
oder leicht verderbliche
Waren wiederauszuführen, wenn
je nach Verlangen der Zollbehörden
(a) die auf die Waren entfallenden
Eingangsabgaben entrichtet
werden oder
(b) die Waren kostenlos dem
Staat, in dessen Gebiet sie
vorübergehend eingeführt
worden sind, überlassen werden
oder
(c) die Waren unter amtlicher
Aufsicht vernichtet werden,
ohne daß dem Staat, in dessen
Gebiet sie vorübergehend
eingeführt worden
sind, Kosten daraus entstehen.
2. An Stelle der Wiederausfuhr
können die zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassenen Waren
auch einer anderen Bestimmung
zugeführt, insbesondere zum
freien Verkehr abgefertigt werden;
Voraussetzung dafür ist,
daß die Bedingungen und Formalitäten
erfüllt werden, die in
den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des Landes der
vorübergehenden Einfuhr für
die unmittelbare Einfuhr solcher
Waren aus dem Ausland vorgesehen
sind.
KAPITEL III.
Befreiung von den
Eingangsabgaben.
Artikel 6.
1. Ist für die folgenden Waren
kein Vorbehalt nach Artikel 23
notifiziert worden, so werden
für sie Eingangsabgaben nicht
erhoben, Einfuhrverbote oder
Einfuhrbeschränkungen nicht
angewendet und es wird, falls
die Waren zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassen worden sind,
ihre Wiederausfuhr nicht verlangt
(a) Kleine Muster, einschließlich
Kostproben von Lebensmitteln
und Getränken, die
auf der Veranstaltung ausgestellte
ausländische Waren
darstellen und entweder als
fertige Muster eingeführt
oder erst auf der Veranstaltung
aus nicht abgepackt eingeführten
Waren hergestellt
worden sind, wenn
(i) sie unentgeltlich aus
dem Ausland geliefert
und nur auf der Veranstaltung
an die Besucher
zu ihrer persönlichen
Verwendung oder zu
ihrem persönlichen Verbrauch
unentgeltlich
verteilt werden.
(ii) sie als Werbemuster erkennbar
sind und nur
einen geringen Einzelwert
haben,
(iii) sie für kommerzielle
Zwecke ungeeignet und
gegebenenfalls in Mengen
abgepackt sind, die
erheblich kleiner als die
kleinsten im Einzelhandel
verkauften Mengen
sind,
(iv) die nicht in Packungen
gemäß Ziffer (iii) verteilten
Kostproben von
Lebensmitteln und Getränken
auf der Veranstaltung
verzehrt
werden,
(v) Gesamtwert und Gesamtmenge
der Muster
nach Ansicht der Zollbehörden
des Einfuhrlandes,
der Art der Veranstaltung,
der Zahl
ihrer Besucher und dem
Ausmaß der Beteiligung
des Ausstellers angemessen
sind;
(b) Waren, die ausschließlich zu
ihrer Vorführung oder zur
Vorführung der auf der Veranstaltung
ausgestellten ausländischen
Maschinen oder
Apparate eingeführt und im
Verlauf der Vorführung verbraucht
oder vernichtet werden,
sofern Gesamtwert und
Gesamtmenge der Waren
nach Ansicht der Zollbehörden
des Einfuhrlandes der
Art der Veranstaltung, der
Zahl ihrer Besucher und dem
Ausmaß der Beteiligung des
Ausstellers angemessen sind;
(c) Waren geringen Wertes, die
bei der Errichtung, Einrichtung
und Ausstattung der
für eine begrenzte Zeit zu
errichtenden Stände ausländischer
Aussteller verbraucht
werden, wie Farben, Lacke,
Tapeten;
(d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte,
Preislisten, Werbeplakate,
Kalender (auch mit
Bildern) und ungerahmte
Lichtbilder, die offensichtlich
zur Werbung für die ausgestellten
ausländischen Waren
verwendet werden sollen,
wenn
(i) diese Waren unentgeltlich
aus dem Ausland
geliefert und nur auf
der Veranstaltung an
die Besucher unentgeltlich
verteilt werden,
(ii) Gesamtwert und Gesamtmenge
dieser Waren
nach Ansicht der Zollbehörden
des Einfuhrlandes
der Art der Veranstaltung,
der Zahl
ihrer Besucher und dem
Ausmaß der Beteiligung
des Ausstellers angemessen
sind.
2. Absatz 1 gilt nicht für alkoholische
Getränke, Tabak,
Tabakwaren sowie Brenn- und
Treibstoffe.
Artikel 7.
Akten, schriftliche Aufzeichnungen,
Formblätter und sonstige
Schriftstücke, die zur Verwendung
als solche auf oder im
Zusammenhang mit internationalen
Treffen, Konferenzen oder
Kongressen eingeführt werden,
sind von den Eingangsabgaben
und von jeglichen Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
befreit.
KAPITEL IV.
Vereinfachung der
Formalitäten.
Artikel 8.
Jede Vertragspartei beschränkt
die Zollformalitäten,
die im Zusammenhang mit den
in diesem Abkommen vorgesehenen
Erleichterungen zu erfüllen
sind, auf ein Mindestmaß
und veröffentlicht möglichst
bald alle derartigen Vorschriften.
Artikel 9.
1. Verlangt eine Vertragspartei
eine Sicherheitsleistung für die
Erfüllung der Bedingungen, an
die die Erleichterungen dieses
Abkommens geknüpft sind, so
darf diese Sicherheit den Betrag
der zu erhebenden Eingangsabgaben
um nicht mehr als 10
vom Hundert übersteigen.
2. Diese Vertragspartei wird
jedoch nach Möglichkeit an Stelle
einer nach Absatz 1 erforderlichen
einzelnen Sicherheitsleistung
eine generelle Sicherheitsleistung
des Veranstalters oder
einer anderen von der Zollverwaltung
zugelassenen Person anerkennen.
Artikel 10.
1. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr
von Waren, die auf
einer Veranstaltung ausgestellt
oder verwendet werden sollen
oder ausgestellt oder verwendet
worden sind, werden die Zollbeschau
und die Zollabfertigung
in allen Fällen, in denen dies
möglich und zweckmäßig ist, auf
dem Veranstaltungsgelände vorgenommen.
2. Jede Vertragspartei wird
sich bemühen, innerhalb des Geländes
einer auf ihrem Gebiet
stattfindenden Veranstaltung für
eine angemessene Zeitdauer jeweils
ein Zollamt einzurichten,
wenn sie dies wegen der Bedeutung
und Größe der Veranstaltung
für zweckmäßig hält.
3. Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassene Waren können
in einer Sendung oder in mehreren
Sendungen und über jedes
für derartige Abfertigungen zuständige
Zollamt wiederausgeführt
werden, auch wenn dieses
nicht das Eingangszollamt ist;
ausgenommen davon sind die
Fälle, in denen sich der Importeur
verpflichtet, seine Waren
über das Eingangszollamt wiederauszuführen,
um in den Genuß
eines vereinfachten Verfahrens
zu gelangen.
KAPITEL V.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 11.
Die Bestimmungen dieses Abkommens
gelten auch für Erzeugnisse,
die im Verlauf der
Veranstaltung bei der Vorführung
ausgestellter Maschinen
oder Apparate aus vorübergehend
eingeführten Waren anfallen.
Artikel 12.
Die Bestimmungen dieses Abkommens
setzen nur Mindesterleichterungen
fest und hindern
die Vertragsparteien nicht,
gegenwärtig oder künftig auf
Grund autonomer Bestimmun-
gen oder auf Grund zweiseitiger
oder mehrseitiger Abkommen
weitergehende Erleichterungen
zu gewähren.
Artikel 13.
Für die Zwecke dieses Abkommens
können die Gebiete
der Vertragsparteien, die eine
Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,
als ein einziges Gebiet angesehen
werden.
Artikel 14.
Die Bestimmungen dieses Abkommens
hindern nicht die Anwendung
(a) autonomer oder vertraglicher
Bestimmungen, die die
Durchführung von Veranstaltungen
regeln und keine
Zollvorschriften sind,
(b) der nach autonomen Gesetzen
und sonstigen Vorschriften
aus Gründen der
öffentlichen Sittlichkeit oder
Ordnung, der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen
Hygiene oder Gesundheit,
aus veterinärpolizeilichen
oder pflanzenschutzrechtlichen
Gründen oder zum
Schutz von Patenten, Handelsmarken
und Urheberrechten
auferlegten Verbote
und Beschränkungen.
Artikel 15.
Jede Verletzung der Bestimmungen
dieses Abkommens, jede
Unterschiebung, falsche Erklärung
oder Handlung, die bewirkt,
daß eine Person oder eine
Ware ungerechtfertigt in den
Genuß der in diesem Abkommen
vorgesehenen Erleichterungen
gelangt, macht den Schuldigen
nach den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des Landes,
in dem die Zuwiderhandlung begangen
worden ist, strafbar und
verpflichtet ihn gegebenenfalls
zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
KAPITEL VI.
Schlußbestimmungen.
Artikel 16.
1. Die Vertragsparteien kommen
erforderlichenfalls zusam-
men, um die Durchführung
dieses Abkommens zu prüfen
und insbesondere die zur einheitlichen
Auslegung und Anwendung
dieses Abkommens geeigneten
Maßnahmen zu erwägen.
2. Diese Zusammenkünfte werden
vom Generalsekretär des
Rates auf Antrag einer Vertragspartei
einberufen und finden,
falls die Vertragsparteien
nichts anderes beschließen, am
Sitz des Rates statt.
3. Die Vertragsparteien geben
sich für ihre Zusammenkünfte
eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung
bedarf es einer
Zweidrittelmehrheit der bei der
Zusammenkunft anwesenden
und an der Abstimmung teilnehmenden
Vertragsparteien.
4. Die Vertragsparteien sind
über eine Frage nur dann beschlußfähig,
wenn mehr als die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
Artikel 17.
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens
wird, soweit möglich, durch
Verhandlungen zwischen ihnen
beigelegt.
2. Jede nicht durch unmittelbare
Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit
wird von
den am Streitfall beteiligten Parteien
den gemäß Artikel 16 zusammenkommenden
Vertragsparteien
vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit
prüfen
und Empfehlungen für ihre
Beilegung erteilen.
3. Die am Streitfall beteiligten
Parteien können im voraus vereinbaren,
die Empfehlungen der
Vertragsparteien als verbindlich
anzunehmen.
Artikel 18.
1. Die Mitgliedstaaten des
Rates sowie die Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen oder
ihrer SpezialOrganisationen
können Vertragsparteien dieses
Abkommens werden
(a) durch Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation;
(b) durch Hinterlegung einer
Ratifikationsurkunde, nachdem
sie das Abkommen unter
dem Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet haben;
(c) durch Beitritt.
2. Dieses Abkommen liegt bis
einschließlich 31. März 1962 in
Brüssel am Sitz des Rates zur
Unterzeichnung durch die in
Absatz 1 bezeichneten Staaten
auf. Nach diesem Tag steht es
zum Beitritt offen.
3. Im Falle des Absatzes 1
lit. (b) bedarf dieses Abkommen
der Ratifikation durch die Signatarstaaten
gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Verfahren.
4. Jeder Staat, der den in Absatz
1 bezeichneten Organisationen
nicht als Mitglied angehört,
kann nach Inkrafttreten
dieses Abkommens durch Beitritt
Vertragspartei werden,
wenn ihn der von den Vertragsparteien
dazu beauftragte
Generalsekretär des Rates einlädt.
5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
werden beim
Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Artikel 19.
1. Dieses Abkommen tritt drei
Monate nach dem Tag in Kraft,
an dem es fünf der in Artikel 18
Absatz 1 bezeichneten Staaten
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nachdem es fünf Staaten
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben, tritt das Abkommen
drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 20.
1. Dieses Abkommen wird auf
unbegrenzte Zeit abgeschlossen;
jede Vertragspartei kann jedoch
das Abkommen nach dem Tag,
an dem es gemäß Artikel 19 in
Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung ist durch
Hinterlegung einer Urkunde
beim Generalsekretär des Rates
zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde
beim Generalsekretär
des Rates wirksam.
Artikel 21.
1. Die nach Artikel 16 zusammenkommenden
Vertragsparteien
können Änderungen dieses
Abkommens empfehlen.
2. Der Generalsekretär des
Rates übermittelt allen Vertragsparteien,
allen anderen
Staaten, die das Abkommen
unterzeichnet haben oder ihm
beitreten, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen sowie
der UNESCO den Wortlaut
jeder auf diese Weise empfohlenen
Änderung.
3. Binnen sechs Monaten nach
dem Tag der Übermittlung der
empfohlenen Änderung kann
jede Vertragspartei dem Generalsekretär
des Rates bekanntgeben,
(a) daß sie gegen die empfohlene
Änderung Einspruch erhebt;
(b) daß sie die empfohlene Änderung
zwar anzunehmen
beabsichtigt, aber die für die
Annahme erforderlichen
Voraussetzungen in ihrem
Land noch nicht erfüllt sind.
4. Solange eine Vertragspartei,
die eine Mitteilung nach Absatz
3 lit. (b) gemacht hat, dem
Generalsekretär des Rates die
Annahme der empfohlenen Änderung
nicht notifiziert hat,
kann sie noch binnen neun
Monaten nach Ablauf der in
Absatz 3 vorgesehenen Frist von
sechs Monaten gegen die empfohlene
Änderung Einspruch erheben.
5. Wird gegen die empfohlene
Änderung nach den Absätzen 3
und 4 Einspruch erhoben, so gilt
sie als nicht angenommen und
bleibt ohne Wirkung.
6. Ist gegen die empfohlene
Änderung kein Einspruch nach
den Absätzen 3 und 4 erhoben
worden, so gilt sie zu folgendem
Zeitpunkt als angenommen
(a) wenn keine Vertragspartei
eine Mitteilung nach Absatz
3 lit. (b) gemacht hat,
mit Ablauf der in Absatz 3
genannten Frist von sechs
Monaten;
(b) wenn mindestens eine Vertragspartei
eine Mitteilung
nach Absatz 3 lit. (b) gemacht
hat, zu dem früheren
der folgenden zwei Zeitpunkte
(i) an dem Tag, an dem alle
Vertragsparteien, die
eine derartige Mitteilung
gemacht haben,
dem Generalsekretär des
Rates ihre Annahme der
empfohlenen Änderung
notifiziert haben, jedoch
frühestens am Tag des
Ablaufs der in Absatz
3 genannten Frist
von sechs Monaten, auch
wenn alle Annahmeerklärungen
schon vor
diesem Tag eingegangen
sind;
(ii) an dem Tag des Ablaufs
der in Absatz 4 genannten
Frist von neun
Monaten.
7. Jede Änderung tritt sechs
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem sie als angenommen
gilt.
8. Der Generalsekretär des
Rates notifiziert so bald wie
möglich allen Vertragsparteien
die nach Absatz 3 lit. (a) gegen
die empfohlene Änderung erhobenen
Einsprüche sowie jede
nach Absatz 3 lit. (b) eingegangene
Mitteilung. Er teilt anschließend
allen Vertragsparteien
mit, ob die Vertragspartei
oder die Vertragsparteien, die
eine solche Mitteilung gemacht
haben, Einspruch gegen die
empfohlene Änderung erheben
oder sie annehmen.
9. Jeder Staat, der dieses Abkommen
ratifiziert oder ihm
beitritt, nimmt damit auch die
Änderungen an, die im Zeitpunkt
der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft sind.
Artikel 22.
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung
dieses Abkommens
ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem späteren
Zeitpunkt durch Notifikation
an den Generalsekretär des
Rates erklären, daß dieses Abkommen
für alle oder für einzelne
der Gebiete gilt, deren
internationale Beziehungen er
wahrnimmt; das Abkommen
wird für die in der Notifikation
genannten Gebiete drei Monate
nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär des Rates
wirksam, jedoch nicht vor dem
Zeitpunkt, an dem es für diesen
Staat in Kraft getreten ist.
2. Jeder Staat, der dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt,
kann dem Generalsekretär
des Rates nach Artikel
20 notifizieren, daß dieses
Gebiet das Abkommen nicht
mehr anwendet.
Artikel 23.
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder Ratifikation
dieses Abkommens
oder beim Beitritt zu
diesem Abkommen erklären
oder, nachdem er Vertragspartei
geworden ist, dem Generalsekretär
des Rates notifizieren,
daß er sich durch Artikel 6 Absatz
1 lit. (a) nicht als gebunden
betrachtet. In diesen Erklärungen
oder Notifikationen müssen
die Waren, für die der Vorbehalt
gemacht wird, einzeln
angegeben werden. Die Notifikationen
an den Generalsekretär
werden neunzig Tage nach
ihrem Eingang beim Generalsekretär
wirksam.
2. Macht eine Vertragspartei
einen Vorbehalt nach Absatz 1,
so sind die anderen Vertragsparteien
gegenüber dieser Vertragspartei
hinsichtlich der in
diesem Vorbehalt angegebenen
Waren durch Artikel 6 Absatz 1
lit. (a) nicht gebunden.
3. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Notifikation
an den Generalsekretär
des Rates zurückziehen.
4. Andere Vorbehalte zu diesem
Abkommen sind nicht zulässig.
Artikel 24.
Der Generalsekretär des Rates
notifiziert allen Vertragspar-
teien, den anderen Staaten, die
das Abkommen unterzeichnet
haben oder ihm beitreten, dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen und der UNESCO
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte nach
Artikel 18;
(b) den Zeitpunkt, in dem dieses
Abkommen nach Artikel 19
in Kraft tritt;
(c) die Kündigungen und Erklärungen
nach Artikel 20;
(d) jede nach Artikel 21 als angenommen
geltende Änderung
und den Tag ihres Inkrafttretens;
(e) den Eingang der Erklärungen
und Notifikationen nach
Artikel 22;
(f) den Eingang der Erklärungen
und Notifikationen nach
Artikel 23 Absätze 1 und 3
sowie den Tag des Inkrafttretens
der Vorbehalte oder
der Zurückziehung von Vorbehalten.
Artikel 25.
Nach Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen wird
dieses Abkommen auf Antrag
des Generalsekretärs des Rates
beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die
dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig
in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer einzigen
Ausfertigung, die beim
Generalsekretär des Rates
hinterlegt wird; dieser übermittelt
allen in Artikel 18 Absatz
1 bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Unterricht,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom
Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. August 1962
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
Afritsch
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunde ist am 20. September 1962 beim Generalsekretär des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen
ist daher gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 21. Dezember 1962 in Kraft getreten.
Bisher gehören diesem Zollabkommen folgende weitere Staaten an
Griechenland, Kuba, Madagaskar, Niger, Portugal, Tschechoslowakei, Zentralafrikanische
Republik.