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336_1962 AT

336. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 336. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.

Nachdem das Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,

Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden

sollen, vom 8. Juni 1961, welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL.

Die Signatarstaaten dieses

Abkommens,

die im Rahmen des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens unter

Mitwirkung der Europäischen

Wirtschaftskommission der Vereinten

Nationen (ECE) und der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (UNESCO)

zusammengetreten sind,

in Anbetracht der von. Vertretern

des internationalen

Handels und von anderen

interessierten Kreisen unterbreiteten

Vorschläge,

vom Wunsche geleitet, Erleichterungen

für Waren zu

gewähren, die auf Ausstellungen,

Messen, Kongressen

oder ähnlichen Veranstaltungen

wirtschaftlichen, technischen,

religiösen, erzieherischen,

wissenschaftlichen,

kulturellen oder karitativen

Charakters ausgestellt werden

sollen,

in der Überzeugung, daß die

Einführung allgemeiner Vorschriften

über die Zollbehandlung

derartiger Waren dem

internationalen Handel be-

trächtliche Vorteile bieten

und den internationalen Austausch

von Ideen und Wissen

fördern wird,

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I.

Begriffsbestimmungen.

Artikel 1.

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet

(a) „Veranstaltung"

1. Ausstellungen, Messen,

Fachmessen und ähnliche

Leistungsschauen des Handels,

der Industrie, der

Landwirtschaft oder des

Handwerks;

2. Ausstellungen oder Veranstaltungen,

die in erster

Linie karitativen Zwecken

dienen;

3. Ausstellungen oder Veranstaltungen,

die in erster

Linie der Förderung der

Wissenschaft, der Technik,

des Handwerks, der Kunst,

der Erziehung oder der

Kultur, des Sports, der

Religion, des Kultes oder

der Völkerverständigung

dienen;

4. Treffen von Vertretern

internationaler Organisationen

oder internationaler

Gruppen von Organisationen;

5. Treffen oder Gedächtnisfeiern

offiziellen Charakters;

ausgenommen davon sind

Ausstellungen privater Natur,

die in Verkaufsstellen

oder Geschäftsräumen zum

Verkauf ausländischer Waren

durchgeführt werden;

(b) „Eingangsabgaben", die Zölle

und alle anderen Abgaben

und Steuern, die anläßlich

oder im Zusammenhang mit

der Einfuhr erhoben werden,

sowie alle inneren Abgaben

und Verbrauchsteuern,

denen die eingeführten

Waren unterliegen;

ausgenommen davon

sind jedoch die Gebühren

und sonstigen Belastungen,

die dem Betrag nach ungefähr

auf die Kosten der

erbrachten Dienstleistungen

beschränkt sind und

weder einen mittelbaren

Schutz für inländische Waren

noch eine Besteuerung der

Einfuhr zur Erzielung von

Einnahmen darstellen;

(c) „vorübergehende Einfuhr"

das vorübergehende Einbringen

ohne Entrichtung

von Eingangsabgaben und

frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

mit der Verpflichtung zur

Wiederausfuhr;

(d) „der Rat" die Organisation,

die auf Grund des am

15. Dezember 1950 in Brüssel

geschlossenen Abkommens

über die Errichtung

eines Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete

des Zollwesens gebildet

wurde;

(e) „Personen" sowohl natürliche

als auch juristische Personen,

soweit sich aus dem

Zusammenhang nichts anderes

ergibt.

KAPITEL II.

Vorübergehende

Einfuhr.

Artikel 2.

1. Zur vorübergehenden Einfuhr

werden zugelassen

(a) Waren, die auf einer Veranstaltung

ausgestellt oder

vorgeführt werden sollen;

(b) Waren, die im Zusammenhang

mit der Ausstellung

ausländischer Erzeugnisse

auf einer Veranstaltung verwendet

werden sollen, wie

(i) Waren, die zur Vorführung

der ausgestellten

ausländischen

Maschinen oder Apparate

benötigt werden;

(ii) Konstruktions- und Ausstattungsmaterial,

einschließlich

der elektrotechnischen

Ausrüstung,

für die für eine begrenzte

Zeit zu errichtenden

Stände ausländischer

Aussteller;

(iii) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial,

das offensichtlich zur

Werbung für die ausgestellten

ausländischen

Waren verwendet werden

soll, wie Tonaufnahmen,

Filme und Diapositive

sowie die zu

ihrer Vorführung erforderlichen

Apparate;

(c) Gegenstände, einschließlich

Übersetzungseinrichtungen,

Tonaufnahmegeräte und

Filme erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen

Charakters, die auf internationalen

Treffen, Konferenzen

oder Kongressen

verwendet werden sollen.

2. Die Erleichterungen nach

Absatz 1 werden nur gewährt,

wenn

(a) sich die Nämlichkeit der

Waren bei der Wiederausfuhr

feststellen läßt;

(b) Anzahl oder Menge gleicher

Waren ihrer Zweckbestimmung

angemessen ist;

(c) die Bedingungen dieses Abkommens

nach Ansicht der

Zollbehörden des Landes der

vorübergehenden Einfuhr

erfüllt werden.

Artikel 3.

Die zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassenen Waren dürfen,

solange sie die in diesem

Abkommen vorgesehenen Erleichterungen

genießen, nicht

(a) verliehen, vermietet oder

sonst gegen Entgelt verwendet

werden,

(b) aus dem Veranstaltungsgelände

entfernt werden,

es sei denn, daß die innerstaatlichen

Gesetze und sonstigen

Vorschriften des Landes der

vorübergehenden Einfuhr dies

gestatten.

Artikel 4.

1. Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassene Waren sind

innerhalb von sechs Monaten

nach dem Tag der Einfuhr

wiederauszuführen. Die Zollbehörden

des Landes der vorübergehenden

Einfuhr können

jedoch unter Berücksichtigung

der Umstände und insbesondere

der Dauer und Art der Veranstaltung

verlangen, daß die

Waren innerhalb einer kürzeren

Frist wiederausgeführt werden;

diese muß sich aber über mindestens

einen Monat nach

Schluß der Veranstaltung erstrecken.

2. Abweichend von Absatz 1

gestatten die Zollbehörden, daß

Waren, die auf einer späteren

Veranstaltung ausgestellt oder

verwendet werden sollen, im

Land der vorübergehenden Einfuhr

verbleiben dürfen, sofern

die in den Gesetzen und sonstigen

Vorschriften dieses Landes

vorgesehenen Voraussetzungen

erfüllt und die Waren innerhalb

eines Jahres nach dem Tag der

Einfuhr wiederausgeführt werden.

3. Liegen triftige Gründe vor,

so können die Zollbehörden im

Rahmen der in den Gesetzen

und sonstigen Vorschriften des

Landes der vorübergehenden

Einfuhr vorgesehenen Grenzen

längere als die in den Absätzen

1 und 2 genannten Fristen

festsetzen oder die zuerst

festgesetzte Frist verlängern.

4. Können vorübergehend eingeführte

Waren wegen einer

Beschlagnahme, die nicht von

einer Privatperson veranlaßt

worden ist, nicht wiederausgeführt

werden, so wird die in

diesem Artikel vorgesehene

Wiederausfuhrfrist für die

Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 5.

1. Abweichend von der in

diesem Abkommen festgelegten

Verpflichtung zur Wiederausfuhr

ist es nicht erforderlich,

schwer beschädigte, geringwertige

oder leicht verderbliche

Waren wiederauszuführen, wenn

je nach Verlangen der Zollbehörden

(a) die auf die Waren entfallenden

Eingangsabgaben entrichtet

werden oder

(b) die Waren kostenlos dem

Staat, in dessen Gebiet sie

vorübergehend eingeführt

worden sind, überlassen werden

oder

(c) die Waren unter amtlicher

Aufsicht vernichtet werden,

ohne daß dem Staat, in dessen

Gebiet sie vorübergehend

eingeführt worden

sind, Kosten daraus entstehen.

2. An Stelle der Wiederausfuhr

können die zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassenen Waren

auch einer anderen Bestimmung

zugeführt, insbesondere zum

freien Verkehr abgefertigt werden;

Voraussetzung dafür ist,

daß die Bedingungen und Formalitäten

erfüllt werden, die in

den Gesetzen und sonstigen

Vorschriften des Landes der

vorübergehenden Einfuhr für

die unmittelbare Einfuhr solcher

Waren aus dem Ausland vorgesehen

sind.

KAPITEL III.

Befreiung von den

Eingangsabgaben.

Artikel 6.

1. Ist für die folgenden Waren

kein Vorbehalt nach Artikel 23

notifiziert worden, so werden

für sie Eingangsabgaben nicht

erhoben, Einfuhrverbote oder

Einfuhrbeschränkungen nicht

angewendet und es wird, falls

die Waren zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassen worden sind,

ihre Wiederausfuhr nicht verlangt

(a) Kleine Muster, einschließlich

Kostproben von Lebensmitteln

und Getränken, die

auf der Veranstaltung ausgestellte

ausländische Waren

darstellen und entweder als

fertige Muster eingeführt

oder erst auf der Veranstaltung

aus nicht abgepackt eingeführten

Waren hergestellt

worden sind, wenn

(i) sie unentgeltlich aus

dem Ausland geliefert

und nur auf der Veranstaltung

an die Besucher

zu ihrer persönlichen

Verwendung oder zu

ihrem persönlichen Verbrauch

unentgeltlich

verteilt werden.

(ii) sie als Werbemuster erkennbar

sind und nur

einen geringen Einzelwert

haben,

(iii) sie für kommerzielle

Zwecke ungeeignet und

gegebenenfalls in Mengen

abgepackt sind, die

erheblich kleiner als die

kleinsten im Einzelhandel

verkauften Mengen

sind,

(iv) die nicht in Packungen

gemäß Ziffer (iii) verteilten

Kostproben von

Lebensmitteln und Getränken

auf der Veranstaltung

verzehrt

werden,

(v) Gesamtwert und Gesamtmenge

der Muster

nach Ansicht der Zollbehörden

des Einfuhrlandes,

der Art der Veranstaltung,

der Zahl

ihrer Besucher und dem

Ausmaß der Beteiligung

des Ausstellers angemessen

sind;

(b) Waren, die ausschließlich zu

ihrer Vorführung oder zur

Vorführung der auf der Veranstaltung

ausgestellten ausländischen

Maschinen oder

Apparate eingeführt und im

Verlauf der Vorführung verbraucht

oder vernichtet werden,

sofern Gesamtwert und

Gesamtmenge der Waren

nach Ansicht der Zollbehörden

des Einfuhrlandes der

Art der Veranstaltung, der

Zahl ihrer Besucher und dem

Ausmaß der Beteiligung des

Ausstellers angemessen sind;

(c) Waren geringen Wertes, die

bei der Errichtung, Einrichtung

und Ausstattung der

für eine begrenzte Zeit zu

errichtenden Stände ausländischer

Aussteller verbraucht

werden, wie Farben, Lacke,

Tapeten;

(d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte,

Preislisten, Werbeplakate,

Kalender (auch mit

Bildern) und ungerahmte

Lichtbilder, die offensichtlich

zur Werbung für die ausgestellten

ausländischen Waren

verwendet werden sollen,

wenn

(i) diese Waren unentgeltlich

aus dem Ausland

geliefert und nur auf

der Veranstaltung an

die Besucher unentgeltlich

verteilt werden,

(ii) Gesamtwert und Gesamtmenge

dieser Waren

nach Ansicht der Zollbehörden

des Einfuhrlandes

der Art der Veranstaltung,

der Zahl

ihrer Besucher und dem

Ausmaß der Beteiligung

des Ausstellers angemessen

sind.

2. Absatz 1 gilt nicht für alkoholische

Getränke, Tabak,

Tabakwaren sowie Brenn- und

Treibstoffe.

Artikel 7.

Akten, schriftliche Aufzeichnungen,

Formblätter und sonstige

Schriftstücke, die zur Verwendung

als solche auf oder im

Zusammenhang mit internationalen

Treffen, Konferenzen oder

Kongressen eingeführt werden,

sind von den Eingangsabgaben

und von jeglichen Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

befreit.

KAPITEL IV.

Vereinfachung der

Formalitäten.

Artikel 8.

Jede Vertragspartei beschränkt

die Zollformalitäten,

die im Zusammenhang mit den

in diesem Abkommen vorgesehenen

Erleichterungen zu erfüllen

sind, auf ein Mindestmaß

und veröffentlicht möglichst

bald alle derartigen Vorschriften.

Artikel 9.

1. Verlangt eine Vertragspartei

eine Sicherheitsleistung für die

Erfüllung der Bedingungen, an

die die Erleichterungen dieses

Abkommens geknüpft sind, so

darf diese Sicherheit den Betrag

der zu erhebenden Eingangsabgaben

um nicht mehr als 10

vom Hundert übersteigen.

2. Diese Vertragspartei wird

jedoch nach Möglichkeit an Stelle

einer nach Absatz 1 erforderlichen

einzelnen Sicherheitsleistung

eine generelle Sicherheitsleistung

des Veranstalters oder

einer anderen von der Zollverwaltung

zugelassenen Person anerkennen.

Artikel 10.

1. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr

von Waren, die auf

einer Veranstaltung ausgestellt

oder verwendet werden sollen

oder ausgestellt oder verwendet

worden sind, werden die Zollbeschau

und die Zollabfertigung

in allen Fällen, in denen dies

möglich und zweckmäßig ist, auf

dem Veranstaltungsgelände vorgenommen.

2. Jede Vertragspartei wird

sich bemühen, innerhalb des Geländes

einer auf ihrem Gebiet

stattfindenden Veranstaltung für

eine angemessene Zeitdauer jeweils

ein Zollamt einzurichten,

wenn sie dies wegen der Bedeutung

und Größe der Veranstaltung

für zweckmäßig hält.

3. Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassene Waren können

in einer Sendung oder in mehreren

Sendungen und über jedes

für derartige Abfertigungen zuständige

Zollamt wiederausgeführt

werden, auch wenn dieses

nicht das Eingangszollamt ist;

ausgenommen davon sind die

Fälle, in denen sich der Importeur

verpflichtet, seine Waren

über das Eingangszollamt wiederauszuführen,

um in den Genuß

eines vereinfachten Verfahrens

zu gelangen.

KAPITEL V.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 11.

Die Bestimmungen dieses Abkommens

gelten auch für Erzeugnisse,

die im Verlauf der

Veranstaltung bei der Vorführung

ausgestellter Maschinen

oder Apparate aus vorübergehend

eingeführten Waren anfallen.

Artikel 12.

Die Bestimmungen dieses Abkommens

setzen nur Mindesterleichterungen

fest und hindern

die Vertragsparteien nicht,

gegenwärtig oder künftig auf

Grund autonomer Bestimmun-

gen oder auf Grund zweiseitiger

oder mehrseitiger Abkommen

weitergehende Erleichterungen

zu gewähren.

Artikel 13.

Für die Zwecke dieses Abkommens

können die Gebiete

der Vertragsparteien, die eine

Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,

als ein einziges Gebiet angesehen

werden.

Artikel 14.

Die Bestimmungen dieses Abkommens

hindern nicht die Anwendung

(a) autonomer oder vertraglicher

Bestimmungen, die die

Durchführung von Veranstaltungen

regeln und keine

Zollvorschriften sind,

(b) der nach autonomen Gesetzen

und sonstigen Vorschriften

aus Gründen der

öffentlichen Sittlichkeit oder

Ordnung, der öffentlichen

Sicherheit, der öffentlichen

Hygiene oder Gesundheit,

aus veterinärpolizeilichen

oder pflanzenschutzrechtlichen

Gründen oder zum

Schutz von Patenten, Handelsmarken

und Urheberrechten

auferlegten Verbote

und Beschränkungen.

Artikel 15.

Jede Verletzung der Bestimmungen

dieses Abkommens, jede

Unterschiebung, falsche Erklärung

oder Handlung, die bewirkt,

daß eine Person oder eine

Ware ungerechtfertigt in den

Genuß der in diesem Abkommen

vorgesehenen Erleichterungen

gelangt, macht den Schuldigen

nach den Gesetzen und sonstigen

Vorschriften des Landes,

in dem die Zuwiderhandlung begangen

worden ist, strafbar und

verpflichtet ihn gegebenenfalls

zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

KAPITEL VI.

Schlußbestimmungen.

Artikel 16.

1. Die Vertragsparteien kommen

erforderlichenfalls zusam-

men, um die Durchführung

dieses Abkommens zu prüfen

und insbesondere die zur einheitlichen

Auslegung und Anwendung

dieses Abkommens geeigneten

Maßnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden

vom Generalsekretär des

Rates auf Antrag einer Vertragspartei

einberufen und finden,

falls die Vertragsparteien

nichts anderes beschließen, am

Sitz des Rates statt.

3. Die Vertragsparteien geben

sich für ihre Zusammenkünfte

eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung

bedarf es einer

Zweidrittelmehrheit der bei der

Zusammenkunft anwesenden

und an der Abstimmung teilnehmenden

Vertragsparteien.

4. Die Vertragsparteien sind

über eine Frage nur dann beschlußfähig,

wenn mehr als die

Hälfte von ihnen anwesend ist.

Artikel 17.

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens

wird, soweit möglich, durch

Verhandlungen zwischen ihnen

beigelegt.

2. Jede nicht durch unmittelbare

Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit

wird von

den am Streitfall beteiligten Parteien

den gemäß Artikel 16 zusammenkommenden

Vertragsparteien

vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit

prüfen

und Empfehlungen für ihre

Beilegung erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten

Parteien können im voraus vereinbaren,

die Empfehlungen der

Vertragsparteien als verbindlich

anzunehmen.

Artikel 18.

1. Die Mitgliedstaaten des

Rates sowie die Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen oder

ihrer SpezialOrganisationen

können Vertragsparteien dieses

Abkommens werden

(a) durch Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation;

(b) durch Hinterlegung einer

Ratifikationsurkunde, nachdem

sie das Abkommen unter

dem Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet haben;

(c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis

einschließlich 31. März 1962 in

Brüssel am Sitz des Rates zur

Unterzeichnung durch die in

Absatz 1 bezeichneten Staaten

auf. Nach diesem Tag steht es

zum Beitritt offen.

3. Im Falle des Absatzes 1

lit. (b) bedarf dieses Abkommen

der Ratifikation durch die Signatarstaaten

gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren.

4. Jeder Staat, der den in Absatz

1 bezeichneten Organisationen

nicht als Mitglied angehört,

kann nach Inkrafttreten

dieses Abkommens durch Beitritt

Vertragspartei werden,

wenn ihn der von den Vertragsparteien

dazu beauftragte

Generalsekretär des Rates einlädt.

5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

werden beim

Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Artikel 19.

1. Dieses Abkommen tritt drei

Monate nach dem Tag in Kraft,

an dem es fünf der in Artikel 18

Absatz 1 bezeichneten Staaten

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nachdem es fünf Staaten

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben, tritt das Abkommen

drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 20.

1. Dieses Abkommen wird auf

unbegrenzte Zeit abgeschlossen;

jede Vertragspartei kann jedoch

das Abkommen nach dem Tag,

an dem es gemäß Artikel 19 in

Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch

Hinterlegung einer Urkunde

beim Generalsekretär des Rates

zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde

beim Generalsekretär

des Rates wirksam.

Artikel 21.

1. Die nach Artikel 16 zusammenkommenden

Vertragsparteien

können Änderungen dieses

Abkommens empfehlen.

2. Der Generalsekretär des

Rates übermittelt allen Vertragsparteien,

allen anderen

Staaten, die das Abkommen

unterzeichnet haben oder ihm

beitreten, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen sowie

der UNESCO den Wortlaut

jeder auf diese Weise empfohlenen

Änderung.

3. Binnen sechs Monaten nach

dem Tag der Übermittlung der

empfohlenen Änderung kann

jede Vertragspartei dem Generalsekretär

des Rates bekanntgeben,

(a) daß sie gegen die empfohlene

Änderung Einspruch erhebt;

(b) daß sie die empfohlene Änderung

zwar anzunehmen

beabsichtigt, aber die für die

Annahme erforderlichen

Voraussetzungen in ihrem

Land noch nicht erfüllt sind.

4. Solange eine Vertragspartei,

die eine Mitteilung nach Absatz

3 lit. (b) gemacht hat, dem

Generalsekretär des Rates die

Annahme der empfohlenen Änderung

nicht notifiziert hat,

kann sie noch binnen neun

Monaten nach Ablauf der in

Absatz 3 vorgesehenen Frist von

sechs Monaten gegen die empfohlene

Änderung Einspruch erheben.

5. Wird gegen die empfohlene

Änderung nach den Absätzen 3

und 4 Einspruch erhoben, so gilt

sie als nicht angenommen und

bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die empfohlene

Änderung kein Einspruch nach

den Absätzen 3 und 4 erhoben

worden, so gilt sie zu folgendem

Zeitpunkt als angenommen

(a) wenn keine Vertragspartei

eine Mitteilung nach Absatz

3 lit. (b) gemacht hat,

mit Ablauf der in Absatz 3

genannten Frist von sechs

Monaten;

(b) wenn mindestens eine Vertragspartei

eine Mitteilung

nach Absatz 3 lit. (b) gemacht

hat, zu dem früheren

der folgenden zwei Zeitpunkte

(i) an dem Tag, an dem alle

Vertragsparteien, die

eine derartige Mitteilung

gemacht haben,

dem Generalsekretär des

Rates ihre Annahme der

empfohlenen Änderung

notifiziert haben, jedoch

frühestens am Tag des

Ablaufs der in Absatz

3 genannten Frist

von sechs Monaten, auch

wenn alle Annahmeerklärungen

schon vor

diesem Tag eingegangen

sind;

(ii) an dem Tag des Ablaufs

der in Absatz 4 genannten

Frist von neun

Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem sie als angenommen

gilt.

8. Der Generalsekretär des

Rates notifiziert so bald wie

möglich allen Vertragsparteien

die nach Absatz 3 lit. (a) gegen

die empfohlene Änderung erhobenen

Einsprüche sowie jede

nach Absatz 3 lit. (b) eingegangene

Mitteilung. Er teilt anschließend

allen Vertragsparteien

mit, ob die Vertragspartei

oder die Vertragsparteien, die

eine solche Mitteilung gemacht

haben, Einspruch gegen die

empfohlene Änderung erheben

oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen

ratifiziert oder ihm

beitritt, nimmt damit auch die

Änderungen an, die im Zeitpunkt

der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft sind.

Artikel 22.

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung

dieses Abkommens

ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem späteren

Zeitpunkt durch Notifikation

an den Generalsekretär des

Rates erklären, daß dieses Abkommen

für alle oder für einzelne

der Gebiete gilt, deren

internationale Beziehungen er

wahrnimmt; das Abkommen

wird für die in der Notifikation

genannten Gebiete drei Monate

nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär des Rates

wirksam, jedoch nicht vor dem

Zeitpunkt, an dem es für diesen

Staat in Kraft getreten ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt,

kann dem Generalsekretär

des Rates nach Artikel

20 notifizieren, daß dieses

Gebiet das Abkommen nicht

mehr anwendet.

Artikel 23.

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder Ratifikation

dieses Abkommens

oder beim Beitritt zu

diesem Abkommen erklären

oder, nachdem er Vertragspartei

geworden ist, dem Generalsekretär

des Rates notifizieren,

daß er sich durch Artikel 6 Absatz

1 lit. (a) nicht als gebunden

betrachtet. In diesen Erklärungen

oder Notifikationen müssen

die Waren, für die der Vorbehalt

gemacht wird, einzeln

angegeben werden. Die Notifikationen

an den Generalsekretär

werden neunzig Tage nach

ihrem Eingang beim Generalsekretär

wirksam.

2. Macht eine Vertragspartei

einen Vorbehalt nach Absatz 1,

so sind die anderen Vertragsparteien

gegenüber dieser Vertragspartei

hinsichtlich der in

diesem Vorbehalt angegebenen

Waren durch Artikel 6 Absatz 1

lit. (a) nicht gebunden.

3. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Notifikation

an den Generalsekretär

des Rates zurückziehen.

4. Andere Vorbehalte zu diesem

Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 24.

Der Generalsekretär des Rates

notifiziert allen Vertragspar-

teien, den anderen Staaten, die

das Abkommen unterzeichnet

haben oder ihm beitreten, dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen und der UNESCO

(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte nach

Artikel 18;

(b) den Zeitpunkt, in dem dieses

Abkommen nach Artikel 19

in Kraft tritt;

(c) die Kündigungen und Erklärungen

nach Artikel 20;

(d) jede nach Artikel 21 als angenommen

geltende Änderung

und den Tag ihres Inkrafttretens;

(e) den Eingang der Erklärungen

und Notifikationen nach

Artikel 22;

(f) den Eingang der Erklärungen

und Notifikationen nach

Artikel 23 Absätze 1 und 3

sowie den Tag des Inkrafttretens

der Vorbehalte oder

der Zurückziehung von Vorbehalten.

Artikel 25.

Nach Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen wird

dieses Abkommen auf Antrag

des Generalsekretärs des Rates

beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die

dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig

in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einer einzigen

Ausfertigung, die beim

Generalsekretär des Rates

hinterlegt wird; dieser übermittelt

allen in Artikel 18 Absatz

1 bezeichneten Staaten beglaubigte

Abschriften.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Unterricht,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom

Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 25. August 1962

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

Afritsch

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunde ist am 20. September 1962 beim Generalsekretär des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen

ist daher gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 21. Dezember 1962 in Kraft getreten.

Bisher gehören diesem Zollabkommen folgende weitere Staaten an

Griechenland, Kuba, Madagaskar, Niger, Portugal, Tschechoslowakei, Zentralafrikanische

Republik.

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