335_2002
AT
335. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 335. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
2002_335_2 335. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
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Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2002, wird verordnet
Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten
Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung
zwei Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen
für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt
werden.