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335_2002 AT

335. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2002, wird verordnet

Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten

Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung

zwei Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen

für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt

werden.

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