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335_1997 AT

335. Verordnung: Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft (BE-Ü-VO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft (BE-Ü-VO)

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer ,,Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“, BGBl.

Nr. 502/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Der ,,Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wird übertragen

a) die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des

Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein–Raum Innsbruck;

Planungszeitrahmen: vier Jahre, Planungskostenrahmen: 800 Millionen Schilling;

b) die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues des

Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner;

c) der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld–Baumkirchen; Bauzeitrahmen

sechs Jahre ab Baugenehmigung.

Der Kostenrahmen für den unter lit. c angeführten Hochleistungsstreckenabschnitt wird nach Vorliegen

der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

(2) Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen

Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.

(3) Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr

vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer ,,Brenner-

Eisenbahn-Gesellschaft“ auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–

Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die

vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik

Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis

genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.

§ 2. (1) Die Gesellschaft hat die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf auszurichten, daß eine umweltverträgliche,

wirtschaftliche und zügige Baudurchführung nach modernstem technischen Standard sowie

ein leistungsfähiger, sicherer und wirtschaftlicher Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der

Umwelt gewährleistet ist. Bei der Wahl des Trassenverlaufes sind überdies die Grundsätze der Sparsamkeit,

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Investitionsmitteleinsatzes zu beachten.

(2) Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen

Trassierungsmerkmale sowie deren betriebliche Grundsätze einschließlich jener der Arbeitsplatz- und

Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.

§ 3. (1) Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles

Staatsgrenze bei Kufstein–Raum Innsbruck umfaßt

1. sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz

abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer

Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen

Unterlagen);

2. sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der

eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens

notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;

3. Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein–Raum Innsbruck

erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick

auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und

notwendig erscheint.

(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die

Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den

eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik

handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.

§ 4. (1) Vor jeder Antragstellung zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung hat die

Gesellschaft ihre Baukostenpläne der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH vorzulegen

und mit deren Finanzplänen abzustimmen. Darüber hinaus hat sie diese Kostenpläne mindestens halbjährlich

mit den Finanzplänen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzustimmen.

(2) Die Gesellschaft hat die widmungsgemäße Verwendung von Bundesmitteln oder solchen aus

Gemeinschaftszuschüssen nach Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995, die

nicht über die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH gewährt wurden, dem Bund nachzuweisen

und abzurechnen. Bei einer durch den Bund veranlaßten Kontrolle ist in alle mit der Verwendung

dieser Mittel zusammenhängenden Unterlagen Einsicht zu gewähren.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der umfassenden Planung der Hochleistungsstrecke

Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner an die Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft

(BE-Ü-VO), BGBl. Nr. 238/1996, außer Kraft.

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