335. Verordnung: Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft (BE-Ü-VO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer ,,Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“, BGBl.
Nr. 502/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Der ,,Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wird übertragen
a) die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des
Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein–Raum Innsbruck;
Planungszeitrahmen: vier Jahre, Planungskostenrahmen: 800 Millionen Schilling;
b) die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues des
Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner;
c) der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld–Baumkirchen; Bauzeitrahmen
sechs Jahre ab Baugenehmigung.
Der Kostenrahmen für den unter lit. c angeführten Hochleistungsstreckenabschnitt wird nach Vorliegen
der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.
(2) Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen
Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.
(3) Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr
vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer ,,Brenner-
Eisenbahn-Gesellschaft“ auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–
Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die
vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik
Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis
genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf auszurichten, daß eine umweltverträgliche,
wirtschaftliche und zügige Baudurchführung nach modernstem technischen Standard sowie
ein leistungsfähiger, sicherer und wirtschaftlicher Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der
Umwelt gewährleistet ist. Bei der Wahl des Trassenverlaufes sind überdies die Grundsätze der Sparsamkeit,
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Investitionsmitteleinsatzes zu beachten.
(2) Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen
Trassierungsmerkmale sowie deren betriebliche Grundsätze einschließlich jener der Arbeitsplatz- und
Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.
§ 3. (1) Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles
Staatsgrenze bei Kufstein–Raum Innsbruck umfaßt
1. sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz
abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen
Unterlagen);
2. sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens
notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;
3. Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein–Raum Innsbruck
erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick
auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und
notwendig erscheint.
(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die
Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den
eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik
handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.
§ 4. (1) Vor jeder Antragstellung zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung hat die
Gesellschaft ihre Baukostenpläne der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH vorzulegen
und mit deren Finanzplänen abzustimmen. Darüber hinaus hat sie diese Kostenpläne mindestens halbjährlich
mit den Finanzplänen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzustimmen.
(2) Die Gesellschaft hat die widmungsgemäße Verwendung von Bundesmitteln oder solchen aus
Gemeinschaftszuschüssen nach Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995, die
nicht über die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH gewährt wurden, dem Bund nachzuweisen
und abzurechnen. Bei einer durch den Bund veranlaßten Kontrolle ist in alle mit der Verwendung
dieser Mittel zusammenhängenden Unterlagen Einsicht zu gewähren.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Übertragung der umfassenden Planung der Hochleistungsstrecke
Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner an die Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft
(BE-Ü-VO), BGBl. Nr. 238/1996, außer Kraft.