335. Verordnung: Fünfte Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 188/1996, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3b lautet
„(3b) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission über die
Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige
Flächen tauschen wollen, haben bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf
Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu
enthalten
1. eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht
werden sollen,
2. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
3. die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und
4. die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind.
Sind die unter Z 2 genannten Flächen bisher als Rebflächen genutzt worden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf dem Antrag zu bestätigen, daß der Antragsteller keine Prämie für die endgültige Aufgabe
von Rebflächen (Auspflanzrechten) beantragt hat oder auf Grund seines Antrages erhält.“
2. Nach § 4 Abs. 3d werden folgende Abs. 3e bis 3g eingefügt
„(3e) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms,
ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in
beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung
auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei
zu enthalten
1. eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt
werden sollen,
2. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden
sollen,
3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms
als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben
Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% überschreiten.
(3f) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 658/96 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder
auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt
werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige
Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht,
bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten
1. Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,
2. Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,
3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung
in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als
nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% überschreiten.
(3g) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 auf Grund öffentlicher
Maßnahmen veranlaßt sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen,
haben dafür bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht,
bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten
1. Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,
2. eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,
3. eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden
sollen,
4. die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt
werden sollen.“
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt
„Verzicht auf Rückzahlung
§ 19a. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden
Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten
Vorschuß bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von
der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 ECU pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr
Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden
Betrages steht.“