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335_1995 AT

335. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen

Auf Grund des § 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994, legt der Bundesminister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Abänderung der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen aus Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, folgende Ziele fest

1. In der Überschrift des § 2 entfallen die Worte „Wiederverwendung von".

2. Der § 3 lautet

„§ 3. (1) Im Kalenderjahr 1994 dürfen nur noch folgende Restmengen an Abfällen von sonstigen Verpackungen in Abfallbehandlungsanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen zur stofflichen oder thermischen Verwertung von Abfällen handelt, behandelt werden

(2) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Ziele für die einzelnen Packstoffe erhöhen sich im Falle einer Steigerung des Inlandsaufkommens, bezogen auf die Masse, Basis 1991 im gleichen prozentuellen Ausmaß der Steigerung. Als Index ist der massebezogene Verpackungsverbrauch nach der Verpackungsstatistik, berichtigt um die indirekten Verpackungsim- und -exporte, anzusehen.

(3) In den Kalenderjahren 1998 und 2001 dürfen nur noch folgende Restmengen an Abfällen von sonstigen Verpackungen auf Deponien abgelagert werden

3. Der neue § 4 lautet

„§ 4. (1) In den Kalenderjahren 1996 bis einschließlich 1998 sind zumindest folgende Anteile der im österreichischen Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Menge der jeweiligen Packstoffe in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen. Bei der in Verkehr gesetzten Menge sind Verpackungen, die wiederverwendet werden, abzuziehen.

1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ......................................................................... 60%

2. Glas.................................................................................................................................... 70%

3. Metalle............................................................................................................................... 50%

4. Kunststoffe........................................................................................................................ 20%

5. Getränkeverbundkarton ................................................................................................. 20%

6. sonstige Materialverbunde.............................................................................................. 10%

(2) Eine Erhöhung der gemäß Abs. 1 für die einzelnen Packstoffe vorgeschriebenen Ziele wird der Bundesminister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung auf Grund der vorzunehmenden Erhebungen zur Verwertung sowie zur Entwicklung der Verpackungsrestmengen für die Kalenderjahre ab 1999 festlegen."

4. Die bisherigen §§ 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung §§ 5 bis 7.

5. Im neuen § 6 werden die Worte „durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erfolgt jeweils" ersetzt durch „erfolgt in den Jahren 1994, 1998 und 2001 durch den Bundesminister für Umwelt".

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