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335_1991 AT

335. Verordnung: Mindestabmessungen der Schleusen bei der Staustufe Wien-Freudenau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Mindestabmessungen der Schleusen bei der Staustufe Wien-Freudenau

Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des

Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird

verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

für die Schleusen der Staustufe Wien-Freudenau.

Mindestabmessungen

§ 2. Die Staustufe Wien-Freudenau muß mit zwei

Schleusen mit einer nutzbaren Breite von jeweils

mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge von

jeweils mindestens 275 m ausgestattet sein.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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