335_1991
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335. Verordnung: Mindestabmessungen der Schleusen bei der Staustufe Wien-Freudenau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 335. Verordnung: Mindestabmessungen der Schleusen bei der Staustufe Wien-Freudenau
1991_335_0 335. Verordnung: Mindestabmessungen der Schleusen bei der Staustufe Wien-Freudenau
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Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des
Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird
verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für die Schleusen der Staustufe Wien-Freudenau.
Mindestabmessungen
§ 2. Die Staustufe Wien-Freudenau muß mit zwei
Schleusen mit einer nutzbaren Breite von jeweils
mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge von
jeweils mindestens 275 m ausgestattet sein.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.