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335_1990 AT

335. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt. 1985, BGBl. Nr. 200,

wird verordnet

Die Kundmachung der am 1. Dezember 1987

beschlossenen Änderungen der Anlage zu dem

Protokoll von 1978 zu dem Internationalen

Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der

Meeresverschmutzung durch Schiffe (kundgemacht

in BGBl. Nr. 434/1988) hat dadurch zu erfolgen,

daß diese in englischer und französischer Sprache

sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten und beim

Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt

werden. Laut Mitteilung des Generalsekretärs der IMO sind

diese Änderungen gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. g Z ii des

Übereinkommens mit 1. April 1989 in Kraft getreten.

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