335. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt. 1985, BGBl. Nr. 200,
wird verordnet
Die Kundmachung der am 1. Dezember 1987
beschlossenen Änderungen der Anlage zu dem
Protokoll von 1978 zu dem Internationalen
Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe (kundgemacht
in BGBl. Nr. 434/1988) hat dadurch zu erfolgen,
daß diese in englischer und französischer Sprache
sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten und beim
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt
werden. Laut Mitteilung des Generalsekretärs der IMO sind
diese Änderungen gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. g Z ii des
Übereinkommens mit 1. April 1989 in Kraft getreten.