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335_1989 AT

335. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 315 Reschen Straße im Bereich der Gemeinde Nauders

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 315 Reschen Straße im Bereich der Gemeinde Nauders

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 315

Reschen Straße wird im Bereich der Gemeinde

Nauders wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 36,00 und bindet bei km 36,64 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Nauders aufliegenden Planunterlagen

(Plan-Nr. 416-7 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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