335. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 315 Reschen Straße im Bereich der Gemeinde Nauders
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 315
Reschen Straße wird im Bereich der Gemeinde
Nauders wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 36,00 und bindet bei km 36,64 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Nauders aufliegenden Planunterlagen
(Plan-Nr. 416-7 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.