335. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung
von Vorschriften, wie sie Art. II Z 4 dieses
Bundesgesetzes enthält, sind bis zum Ablauf des
30. Juni 1992 auch in jenen Belangen Bundessache,
für die das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in
diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, in der
Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1982, BGBl.
Nr. 306, der Mühlengesetz-Novelle 1984, BGBl.
Nr. 260, der Kundmachung BGBl. Nr. 24/1985 und
der Mühlengesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 383,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
betreffend Roggen auch für Triticale."
2. Am Ende des § 1 Abs. 3 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 6 und
7 angefügt
„6. Aktion eine vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft jeweils für ein Getreidewirtschaftsjahr
im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbarende Maßnahme des
Bundes, mit der die Erfassung (Kontraktaktion)
oder Lagerung (Lageraktion) von
Brotgetreide (Roggen, Durumweizen, Vulgareweizen)
unterstützt wird,
7. Aktionsgetreide jenes Brotgetreide, auf das
sich eine Aktion erstreckt."
3. Die §§ 2 a, 2 b und 2 c erhalten die
Bezeichnungen „§ 2 b", „§ 2 c" und „§ 2 d".
4. § 2 a lautet
„§ 2 a. (1) Jeder Mühleninhaber ist verpflichtet,
zum Zwecke der Handelsvermahlung nur Aktionsgetreide
zu vermahlen. Mahlweizen (Normalweizen)
darf überdies nur nach Maßgabe des § 2 b
vermahlen werden.
(2) Läßt in einem Getreidewirtschaftsjahr die
insgesamt zur Verfügung stehende Menge an
Aktionsgetreide die Erfüllung der Verpflichtung
gemäß Abs. 1 erster Satz nicht zu, so hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dies
dem Mühlenfonds unter Bekanntgabe der zur
Verfügung stehenden Aktionsgetreidemenge mitzuteilen.
Das Mühlenkuratorium hat auf Grund dieser
Mitteilung unter Bedachtnahme auf die zur
Verfügung stehende Menge an Aktionsgetreide die
Verpflichtung zur Vermahlung von solchem Getreide
für das betreffende Getreidewirtschaftsjahr
einheitlich für alle Mühlen herabzusetzen und unter
Bedachtnahme auf die sonst zur Verfügung
stehende Menge an Brotgetreide festzulegen, ob
und in welchem Ausmaß im betreffenden Getreidewirtschaftsjahr
Triticale vermahlen werden darf; § 9
letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die im Abs. 1 erster Satz oder auf Grund des
Abs. 2 festgelegte Verpflichtung ist erfüllt, wenn der
Mühleninhaber nachweist, daß die Gesamtmenge
an Brotgetreide, die sich aus der am Anfang des
Getreidewirtschaftsjahres auf Lager befindlichen
Brotgetreidemenge und der im Getreidewirtschaftsjahr
redlicherweise als Aktionsgetreide gekauften
Brotgetreidemenge zusammensetzt, mindestens so
groß ist wie die aus der in diesem Getreidewirtschaftsjahr
in Handelsvermahlung vermahlenen
Brotgetreidemenge, der in diesem Getreidewirtschaftsjahr
verkauften Menge an Aktionsgetreide
und der am Ende dieses Getreidewirtschaftsjahres
auf Lager befindlichen Brotgetreidemenge gebildete
Gesamtmenge an Brotgetreide.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
1. Getreide, das für landwirtschaftliche Selbstversorger
im Lohn vermahlen wird,
2. Getreide aus biologischem Anbau, aus biologischem
Landbau oder aus biologischer Landwirtschaft
im Sinne des Österreichischen
Lebensmittelbuches (§ 51 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86),
3. Getreide,
a) das nicht oder soweit es nicht von einer
Aktion erfaßt wird, dessen Vermahlung
aber aus volkswirtschaftlich wichtigen
Gründen geboten ist, weil die Mahlpro-
dukte zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse
benötigt werden, und
b) für dessen Vermahlung der Mühlenfonds
auf Antrag des Mühleninhabers mit
Bescheid eine Ausnahme von der Verpflichtung
des Abs. 1 erster Satz gewährt
hat.
(5) Hat ein Mühleninhaber im Getreidewirtschaftsjahr
die Verpflichtung gemäß Abs. 1 erster
Satz oder Abs. 2 nicht oder nicht zur Gänze erfüllt,
so gilt die Fehlmenge zu je einem Zwölftel als nicht
bewilligte Vorvermahlung im Sinne des § 3 Abs. 4
für die Monate September bis Juni des nächsten
sowie Juli und August des übernächsten Getreidewirtschaftsjahres.
Eine Unterschreitung des jeweiligen
Zwölftels bis zu 100 kg ist nicht zu berücksichtigen."
5. Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 2 a Abs. 5"
durch „§ 2 b Abs. 5" ersetzt.
6. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert
a) Z 2 lautet
„2. Nachvermahlungen sind innerhalb dreier
aufeinanderfolgender Monate nach jenem
Monat, in dem die zur Verfügung stehende
Vermahlungsmenge nicht ausgenützt wurde,
bzw. in Fällen des Abs. 3 innerhalb dreier
aufeinanderfolgender Monate ab Bewilligung
der Fremdvermahlung zulässig; sie sind dem
Mühlenfonds anzuzeigen."
b) Der letzte Satz lautet
„Vorvermahlungen und Nachvermahlungen von
Zusatzvermahlungen (§ 5 Abs. 1 d) sind unzulässig"
7. § 4 a lautet
„§ 4 a. (1) Direkte Exportvermahlungen im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind Vermahlungen von
Roggen und Weizen zu Mahlprodukten, die über
die Zollgrenze ausgeführt werden. Solche Vermahlungen
sind auf die Vermahlungsmenge der Mühle
nicht anzurechnen.
(2) Der Mühleninhaber hat direkte Exportvermahlungen
unter Angabe der Type oder Bezeichnung
und der Menge der ausgeführten oder
auszuführenden Mahlprodukte gemäß § 4 Abs. 1 zu
melden. Er hat die Ausfuhr von Mahlprodukten
über die Zollgrenze dem Mühlenfonds durch
Vorlage von Austrittsbestätigungen nach den
zollgesetzlichen Vorschriften innerhalb von vier
Monaten nach Durchführung der Vermahlung
nachzuweisen. Fehlen diese Voraussetzungen oder
wurden die ausgeführten Mahlprodukte als zollfreie
Rückware zurückgebracht, so sind diese Vermahlungen
auf die Vermahlungsmenge anzurechnen."
8. § 4 c Abs. 1 lautet
„§ 4 c. (1) Bei der Ausfuhr von Waren im Rahmen
von Exportvermahlungen (§ 4 a Abs. 1 und § 4 b
Abs. 1) ist in der Anmeldung die gemäß § 4 a Abs. 1
auf die Vermahlungsmenge der Mühle nicht
anzurechnende oder die der Gewährung des
Zuschusses gemäß § 4 b Abs. 3 zugrundeliegende
Menge an Mahlprodukten zu erklären. Diese
Waren sind austrittsnachweispflichtig im Sinne der
zollgesetzlichen Vorschriften."
9. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Ist der Eigentümer einer Mühle zu ihrer
dauernden Stillegung bereit, so kann der Mühlenfonds
(§ 6) nach Maßgabe der ihm zur Verfügung
stehenden Mittel für diese Stillegung, wenn oder
soweit sie nicht nach Abs. 2 erfolgt, Ablösebeträge
zahlen. Stillegungsanträge sind spätestens zwei
Monate vor dem Tag, an dem die Stillegung
wirksam werden soll, unwiderruflich zu stellen."
10. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1 a bis
1 e eingefügt
„(1 a) Der Mühlenfonds hat bei der Berechnung
der Ablösebeträge die tatsächliche Ausnützung der
Vermahlungsmenge in den letzten fünf Jahren vor
der Stillegung zu berücksichtigen und dem
öffentlichen Interesse an der möglichst raschen
Verbesserung der Struktur der österreichischen
Mühlenwirtschaft dadurch Rechnung zu tragen,
daß durch Beschluß des Mühlenkuratoriums für
Ablösebeträge in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis
31. Jänner 1989 ein einheitlicher Höchstsatz je
Monatstonne der bescheidmäßigen und in den
letzten fünf Jahren vor der Stillegung nach
Maßgabe des § 2 Abs. 8 und 9 voll ausgenützten
Vermahlungsmenge bestimmt wird, der sich im
Feber 1989 um ein Einundvierzigstel und in der Zeit
vom 1. März 1989 bis 30. Juni 1992 in jedem Monat
um ein Einundvierzigstel mehr als im Vormonat
verringert; bei nicht vollständiger Ausnützung der
Vermahlungsmenge ist für die Berechnung der
Ablösebeträge der der tatsächlichen Ausnützung der
Vermahlungsmenge entsprechende Teil des
Höchstsatzes oder des in Betracht kommenden
verringerten Höchstsatzes heranzuziehen.
(1 b) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des
Mühlenkuratoriums für die Geltungsdauer dieses
Bundesgesetzes die Höchstsumme jener Vermahlungsmengen
festzusetzen, deren Freiwerden durch
Stillegung im Interesse der Strukturverbesserung
der österreichischen Mühlenwirtschaft anzustreben
und in Anbetracht der zur Durchführung der
Stillegungen erforderlichen finanziellen Mittel
erreichbar ist. Wird diese Höchstsumme durch die
nach den eingebrachten Stillegungsanträgen für ein
Freiwerden in Betracht kommenden Vermahlungsmengen
überschritten, so hat der Mühlenfonds die
Stillegungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens
zu behandeln. Die im ersten Satz angeführte
Höchstsumme und der Höchstsatz gemäß Abs. 1 a
sind vom Mühlenfonds im ‚Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' kundzumachen.
(1 c) Der Mühlenfonds hat die nach Abs. 1
freiwerdenden Vermahlungsmengen Mühleninhabern,
die über eine bescheidmäßige Vermahlungsmenge
verfügen, durch Ausschreibung bis 31. Jänner
1989 zu dem Betrag, den er hiefür gezahlt hat,
zum Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist
anzubieten. In den folgenden 41 Monaten kann der
Mühlenfonds solche Vermahlungsmengen zu jenem
Betrag zum Erwerb anbieten, der sich ergibt, wenn
man das Hundertfache des im betreffenden Monat
dem stillegenden Mühleninhaber gemäß Abs. 1 a zu
entrichtenden Ablösebetrages durch den nach
Abs. 2 in diesem Monat in Betracht kommenden
Hundertsatz der Vermahlungsmenge teilt. Solche
Anbote sind im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung'
kundzumachen. Gehen zu einem Anbot Annahmen
über insgesamt mehr als die ausgeschriebene
Vermahlungsmenge ein, so hat der Mühlenfonds
dem jeweiligen annehmenden Mühleninhaber einen
der bescheidmäßigen Vermahlungsmenge dieses
Mühleninhabers entsprechenden Anteil an der zur
Verfügung stehenden Vermahlungsmenge mit Bescheid
zuzuerkennen. Nicht berücksichtigte Annahmen
sind durch Bescheid abzuweisen. Veranlassungen
nach den vorstehenden Sätzen bedürfen der
vorherigen Beschlußfassung durch das Mühlenkuratorium.
(1 d) Erreichen die Annahmen innerhalb der vom
Mühlenfonds festgesetzten Frist nicht die ausgeschriebene
Vermahlungsmenge, so hat der Mühlenfonds
durch Beschluß des Mühlenkuratoriums eine
Zusatzvermahlung im Umfang der nicht zugeteilten
Vermahlungsmenge unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Inanspruchnahme monatlich für alle
Mühlen in einem einheitlichen Hundertsatz der
Vermahlungsmenge (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 8) allgemein festzusetzen. § 9 letzter Satz gilt
sinngemäß. Die Zusatzvermahlung ist auf die
Vermahlungsmenge der Mühle nicht anzurechnen.
Als Zusatzvermahlungen gelten nur im Monat der
Festsetzung durchgeführte Vermahlungen, die in
der Vermahlungsmeldung dieses Monats als solche
ausgewiesen sind. Überschreiten die als Zusatzvermahlung
gemeldeten Vermahlungsmengen die
hiefür festgesetzten Mengen, so sind die darüber
liegenden Mengen auf die Vermahlungsmengen der
Mühlen anzurechnen. Überschreitet die tatsächliche
Zusatzvermahlung die freigewordene, aber nicht
zum Erwerb angenommene Menge, so ist im
folgenden Monat eine entsprechend geringere
Zusatzvermahlung festzusetzen. Wird dagegen die
Restmenge der freigewordenen und nicht gemäß
Abs. 1 c vergebenen Vermahlungsmengen nicht
oder nicht zur Gänze als Zusatzvermahlung in
Anspruch genommen, so hat der Mühlenfonds diese
Restmenge für den nächsten Monat als Zusatzvermahlung
festzusetzen bzw. einer bereits festgesetzten
Zusatzvermahlung zuzuschlagen.
(1 e) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des
Mühlenkuratoriums für je 100 kg Zusatzvermahlung
einen Zusatzbeitrag bis zur Höhe des
jeweiligen Zuschusses zu den Kosten der indirekten
Exportvermahlung (§ 4 b Abs. 3) vorzuschreiben. Ist
zu erwarten, daß die Zusatzvermahlung wegen der
Höhe der Zusatzbeiträge nicht oder nicht zur
Gänze in Anspruch genommen wird, so ist der
Zusatzbeitrag so festzusetzen, daß die Zusatzvermahlung
von den Mühlen durchgeführt werden
kann. Für Zusatzvermahlungen sind keine Grundbeiträge
zu entrichten. § 9 letzter Satz gilt
sinngemäß."
11. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Wenn der Eigentümer zur dauernden
Stillegung seiner Mühle ohne volle oder teilweise
Zahlung eines Ablösebetrages bereit ist, hat der
Mühlenfonds auf seinen Antrag durch Beschluß des
Mühlenkuratoriums die durch die Stillegung
freiwerdende Vermahlungsmenge (§ 2) mit Bescheid
einer oder mehreren anderen Mühlen mit
Zustimmung des jeweiligen Inhabers zu übertragen.
In der Zeit vom 1. Juli 1988 bis 31. Jänner 1989 ist
die Vermahlungsmenge der stillzulegenden Mühle
bei einer nach Maßgabe des § 2 Abs. 8 und 9 in den
letzten fünf Jahren vor der Stillegung voll
ausgenützten bescheidmäßigen Vermahlungsmenge
zu 100 vH, bei nur teilweiser Ausnutzung jedoch
nur anteilig, zu übertragen. Im Feber 1989
verringert sich dieser Hundertsatz um 2 vH und in
der Zeit vom 1. März 1989 bis 30. Juni 1992 in
jedem Monat um 2 vH mehr als im Vormonat.
Durch solche Stillegungen freigewordene Vermahlungsmengen
sind auf die Höchstsumme gemäß
Abs. 1 b anzurechnen."
12. § 5 Abs. 6 erster Satz lautet
„(6) Ergeben sich bei Stillegungen von Mühlen
gemäß Abs. 1, 2 oder 2 a oder bei sonstigen durch
dieses Bundesgesetz veranlaßten Maßnahmen zur
Strukturverbesserung der österreichischen Mühlenwirtschaft
wirtschaftliche oder soziale Härten für
die in den betroffenen Mühlenbetrieben beschäftigten
Arbeitnehmer, so kann der Mühlenfonds nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel
angemessene Zuwendungen an diese Arbeitnehmer
beschließen, um ihnen, zum Beispiel durch Übersiedlungsbeihilfen
oder Umschulungsbeihilfen, den
Antritt eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern
oder um durch zeitlich befristete laufende Zuwendungen
ältere Arbeitnehmer, für die kein zumutbarer
Arbeitsplatz gefunden werden konnte, zu
unterstützen."
13. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) Nach der Z 2 wird folgende Z 2 a eingefügt
„2 a. Herabsetzung der Verpflichtung zur Vermahlung
von Aktionsgetreide und Zulassung
der Vermahlung von Triticale gemäß
§ 2 a Abs. 2;"
b) 2 3 lautet
„3. Hinaufsetzung des Anteils des Mahlweizens
(Normalweizens) an der Handelsvermahlung
für Vulgareweizen gemäß § 2 b Abs. 3;"
c) Z 8 lautet
„8. Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu den
Vermahlungskosten zur Förderung von Exportvermahlungen
gemäß § 4 b Abs. 3;"
d) Z 9 lautet
„9. Festlegung der Höhe des Zuschlages zu den
Grundbeiträgen gemäß § 4 b Abs. 8;"
e) Nach der Z 10 wird folgende Z 10 a eingefügt
„10 a. Festsetzung des Höchstsatzes der Ablösebeträge
gemäß § 5 Abs. 1 a, Festsetzung
der Vermahlungsmengen-Höchstsumme
gemäß § 5 Abs. 1 b, Veranlassungen betreffend
freiwerdende Vermahlungsmengen
gemäß § 5 Abs. 1 c, Festsetzung der
Zusatzvermahlung gemäß § 5 Abs. 1 d
und Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrages
gemäß § 5 Abs. 1 e sowie Übertragung
der Vermahlungsmenge gemäß § 5
Abs. 2;"
14. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Zahlungen gemäß § 2 d;"
15. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Zahlungen gemäß § 4 b Abs. 8;"
16. Dem § 13 Abs. 3 werden folgende Sätze
angefügt
„Soweit es zur Finanzierung von Maßnahmen nach
§ 5 Abs. 1 a bis 1 c zwingend geboten ist, hat der
Mühlenfonds durch Beschluß des Mühlenkuratoriums
über die im ersten Satz festgesetzten
Höchstbeträge hinaus die Grundbeiträge zeitlich
befristet bis zu einem Betrag zu erhöhen, der für die
Bedeckung dieser Maßnahmen unter Bedachtnahme
auf eine möglichst rasche Verbesserung der
Struktur der österreichischen Mühlenwirtschaft
erforderlich ist. Bei der Errechnung dieses Betrages
ist so vorzugehen, daß bei Ablauf der Geltungsdauer
dieses Bundesgesetzes die finanziellen Mittel des
Mühlenfonds unter Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen zweckgebunden verwendet
sind. § 9 letzter Satz gilt sinngemäß."
17. § 18 Abs. 4 lautet
„(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
§ 5 Abs. 4 und 5, des § 12 und des § 17 Abs. 3 und 5
mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft."
18. § 18 Abs. 6 und 7 lautet
„(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist — sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt — der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut, und zwar hinsichtlich des § 15 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 2 b Abs. 2, des § 4 Abs. 1
letzter Satz und Abs. 4, des § 5 Abs. 5 und des § 10
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 5
Abs. 3, des § 5 Abs. 5 zweiter Satz und des § 12 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 5 Abs. 6 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
hinsichtlich des § 2 a Abs. 4 Z 2 und 3 im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich
des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 16 im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Land-
und Forstwirtschaft und für Arbeit und Soziales.
(7) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 Z 6, des
§ 2 a Abs. 2 und des § 2 b Abs. 3 ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, mit der
Vollziehung des § 4 c der Bundesminister für
Finanzen und mit der Vollziehung des § 17 Abs. 5
der Bundesminister für Justiz betraut."
Artikel III
(1) Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli
1988 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II
richtet sich nach § 18 Abs. 6 und 7 des Mühlengesetzes
1981 in der Fassung des Art. II Z 18 dieser
Novelle.