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335. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Bundesgesetz: Mühlengesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung

von Vorschriften, wie sie Art. II Z 4 dieses

Bundesgesetzes enthält, sind bis zum Ablauf des

30. Juni 1992 auch in jenen Belangen Bundessache,

für die das Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in

diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden versehen

werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, in der

Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1982, BGBl.

Nr. 306, der Mühlengesetz-Novelle 1984, BGBl.

Nr. 260, der Kundmachung BGBl. Nr. 24/1985 und

der Mühlengesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 383,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

betreffend Roggen auch für Triticale."

2. Am Ende des § 1 Abs. 3 wird der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 6 und

7 angefügt

„6. Aktion eine vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft jeweils für ein Getreidewirtschaftsjahr

im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbarende Maßnahme des

Bundes, mit der die Erfassung (Kontraktaktion)

oder Lagerung (Lageraktion) von

Brotgetreide (Roggen, Durumweizen, Vulgareweizen)

unterstützt wird,

7. Aktionsgetreide jenes Brotgetreide, auf das

sich eine Aktion erstreckt."

3. Die §§ 2 a, 2 b und 2 c erhalten die

Bezeichnungen „§ 2 b", „§ 2 c" und „§ 2 d".

4. § 2 a lautet

„§ 2 a. (1) Jeder Mühleninhaber ist verpflichtet,

zum Zwecke der Handelsvermahlung nur Aktionsgetreide

zu vermahlen. Mahlweizen (Normalweizen)

darf überdies nur nach Maßgabe des § 2 b

vermahlen werden.

(2) Läßt in einem Getreidewirtschaftsjahr die

insgesamt zur Verfügung stehende Menge an

Aktionsgetreide die Erfüllung der Verpflichtung

gemäß Abs. 1 erster Satz nicht zu, so hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dies

dem Mühlenfonds unter Bekanntgabe der zur

Verfügung stehenden Aktionsgetreidemenge mitzuteilen.

Das Mühlenkuratorium hat auf Grund dieser

Mitteilung unter Bedachtnahme auf die zur

Verfügung stehende Menge an Aktionsgetreide die

Verpflichtung zur Vermahlung von solchem Getreide

für das betreffende Getreidewirtschaftsjahr

einheitlich für alle Mühlen herabzusetzen und unter

Bedachtnahme auf die sonst zur Verfügung

stehende Menge an Brotgetreide festzulegen, ob

und in welchem Ausmaß im betreffenden Getreidewirtschaftsjahr

Triticale vermahlen werden darf; § 9

letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die im Abs. 1 erster Satz oder auf Grund des

Abs. 2 festgelegte Verpflichtung ist erfüllt, wenn der

Mühleninhaber nachweist, daß die Gesamtmenge

an Brotgetreide, die sich aus der am Anfang des

Getreidewirtschaftsjahres auf Lager befindlichen

Brotgetreidemenge und der im Getreidewirtschaftsjahr

redlicherweise als Aktionsgetreide gekauften

Brotgetreidemenge zusammensetzt, mindestens so

groß ist wie die aus der in diesem Getreidewirtschaftsjahr

in Handelsvermahlung vermahlenen

Brotgetreidemenge, der in diesem Getreidewirtschaftsjahr

verkauften Menge an Aktionsgetreide

und der am Ende dieses Getreidewirtschaftsjahres

auf Lager befindlichen Brotgetreidemenge gebildete

Gesamtmenge an Brotgetreide.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für

1. Getreide, das für landwirtschaftliche Selbstversorger

im Lohn vermahlen wird,

2. Getreide aus biologischem Anbau, aus biologischem

Landbau oder aus biologischer Landwirtschaft

im Sinne des Österreichischen

Lebensmittelbuches (§ 51 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86),

3. Getreide,

a) das nicht oder soweit es nicht von einer

Aktion erfaßt wird, dessen Vermahlung

aber aus volkswirtschaftlich wichtigen

Gründen geboten ist, weil die Mahlpro-

dukte zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse

benötigt werden, und

b) für dessen Vermahlung der Mühlenfonds

auf Antrag des Mühleninhabers mit

Bescheid eine Ausnahme von der Verpflichtung

des Abs. 1 erster Satz gewährt

hat.

(5) Hat ein Mühleninhaber im Getreidewirtschaftsjahr

die Verpflichtung gemäß Abs. 1 erster

Satz oder Abs. 2 nicht oder nicht zur Gänze erfüllt,

so gilt die Fehlmenge zu je einem Zwölftel als nicht

bewilligte Vorvermahlung im Sinne des § 3 Abs. 4

für die Monate September bis Juni des nächsten

sowie Juli und August des übernächsten Getreidewirtschaftsjahres.

Eine Unterschreitung des jeweiligen

Zwölftels bis zu 100 kg ist nicht zu berücksichtigen."

5. Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 2 a Abs. 5"

durch „§ 2 b Abs. 5" ersetzt.

6. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert

a) Z 2 lautet

„2. Nachvermahlungen sind innerhalb dreier

aufeinanderfolgender Monate nach jenem

Monat, in dem die zur Verfügung stehende

Vermahlungsmenge nicht ausgenützt wurde,

bzw. in Fällen des Abs. 3 innerhalb dreier

aufeinanderfolgender Monate ab Bewilligung

der Fremdvermahlung zulässig; sie sind dem

Mühlenfonds anzuzeigen."

b) Der letzte Satz lautet

„Vorvermahlungen und Nachvermahlungen von

Zusatzvermahlungen (§ 5 Abs. 1 d) sind unzulässig"

7. § 4 a lautet

„§ 4 a. (1) Direkte Exportvermahlungen im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind Vermahlungen von

Roggen und Weizen zu Mahlprodukten, die über

die Zollgrenze ausgeführt werden. Solche Vermahlungen

sind auf die Vermahlungsmenge der Mühle

nicht anzurechnen.

(2) Der Mühleninhaber hat direkte Exportvermahlungen

unter Angabe der Type oder Bezeichnung

und der Menge der ausgeführten oder

auszuführenden Mahlprodukte gemäß § 4 Abs. 1 zu

melden. Er hat die Ausfuhr von Mahlprodukten

über die Zollgrenze dem Mühlenfonds durch

Vorlage von Austrittsbestätigungen nach den

zollgesetzlichen Vorschriften innerhalb von vier

Monaten nach Durchführung der Vermahlung

nachzuweisen. Fehlen diese Voraussetzungen oder

wurden die ausgeführten Mahlprodukte als zollfreie

Rückware zurückgebracht, so sind diese Vermahlungen

auf die Vermahlungsmenge anzurechnen."

8. § 4 c Abs. 1 lautet

„§ 4 c. (1) Bei der Ausfuhr von Waren im Rahmen

von Exportvermahlungen (§ 4 a Abs. 1 und § 4 b

Abs. 1) ist in der Anmeldung die gemäß § 4 a Abs. 1

auf die Vermahlungsmenge der Mühle nicht

anzurechnende oder die der Gewährung des

Zuschusses gemäß § 4 b Abs. 3 zugrundeliegende

Menge an Mahlprodukten zu erklären. Diese

Waren sind austrittsnachweispflichtig im Sinne der

zollgesetzlichen Vorschriften."

9. § 5 Abs. 1 lautet

„§ 5. (1) Ist der Eigentümer einer Mühle zu ihrer

dauernden Stillegung bereit, so kann der Mühlenfonds

(§ 6) nach Maßgabe der ihm zur Verfügung

stehenden Mittel für diese Stillegung, wenn oder

soweit sie nicht nach Abs. 2 erfolgt, Ablösebeträge

zahlen. Stillegungsanträge sind spätestens zwei

Monate vor dem Tag, an dem die Stillegung

wirksam werden soll, unwiderruflich zu stellen."

10. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1 a bis

1 e eingefügt

„(1 a) Der Mühlenfonds hat bei der Berechnung

der Ablösebeträge die tatsächliche Ausnützung der

Vermahlungsmenge in den letzten fünf Jahren vor

der Stillegung zu berücksichtigen und dem

öffentlichen Interesse an der möglichst raschen

Verbesserung der Struktur der österreichischen

Mühlenwirtschaft dadurch Rechnung zu tragen,

daß durch Beschluß des Mühlenkuratoriums für

Ablösebeträge in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis

31. Jänner 1989 ein einheitlicher Höchstsatz je

Monatstonne der bescheidmäßigen und in den

letzten fünf Jahren vor der Stillegung nach

Maßgabe des § 2 Abs. 8 und 9 voll ausgenützten

Vermahlungsmenge bestimmt wird, der sich im

Feber 1989 um ein Einundvierzigstel und in der Zeit

vom 1. März 1989 bis 30. Juni 1992 in jedem Monat

um ein Einundvierzigstel mehr als im Vormonat

verringert; bei nicht vollständiger Ausnützung der

Vermahlungsmenge ist für die Berechnung der

Ablösebeträge der der tatsächlichen Ausnützung der

Vermahlungsmenge entsprechende Teil des

Höchstsatzes oder des in Betracht kommenden

verringerten Höchstsatzes heranzuziehen.

(1 b) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des

Mühlenkuratoriums für die Geltungsdauer dieses

Bundesgesetzes die Höchstsumme jener Vermahlungsmengen

festzusetzen, deren Freiwerden durch

Stillegung im Interesse der Strukturverbesserung

der österreichischen Mühlenwirtschaft anzustreben

und in Anbetracht der zur Durchführung der

Stillegungen erforderlichen finanziellen Mittel

erreichbar ist. Wird diese Höchstsumme durch die

nach den eingebrachten Stillegungsanträgen für ein

Freiwerden in Betracht kommenden Vermahlungsmengen

überschritten, so hat der Mühlenfonds die

Stillegungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens

zu behandeln. Die im ersten Satz angeführte

Höchstsumme und der Höchstsatz gemäß Abs. 1 a

sind vom Mühlenfonds im ‚Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' kundzumachen.

(1 c) Der Mühlenfonds hat die nach Abs. 1

freiwerdenden Vermahlungsmengen Mühleninhabern,

die über eine bescheidmäßige Vermahlungsmenge

verfügen, durch Ausschreibung bis 31. Jänner

1989 zu dem Betrag, den er hiefür gezahlt hat,

zum Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist

anzubieten. In den folgenden 41 Monaten kann der

Mühlenfonds solche Vermahlungsmengen zu jenem

Betrag zum Erwerb anbieten, der sich ergibt, wenn

man das Hundertfache des im betreffenden Monat

dem stillegenden Mühleninhaber gemäß Abs. 1 a zu

entrichtenden Ablösebetrages durch den nach

Abs. 2 in diesem Monat in Betracht kommenden

Hundertsatz der Vermahlungsmenge teilt. Solche

Anbote sind im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung'

kundzumachen. Gehen zu einem Anbot Annahmen

über insgesamt mehr als die ausgeschriebene

Vermahlungsmenge ein, so hat der Mühlenfonds

dem jeweiligen annehmenden Mühleninhaber einen

der bescheidmäßigen Vermahlungsmenge dieses

Mühleninhabers entsprechenden Anteil an der zur

Verfügung stehenden Vermahlungsmenge mit Bescheid

zuzuerkennen. Nicht berücksichtigte Annahmen

sind durch Bescheid abzuweisen. Veranlassungen

nach den vorstehenden Sätzen bedürfen der

vorherigen Beschlußfassung durch das Mühlenkuratorium.

(1 d) Erreichen die Annahmen innerhalb der vom

Mühlenfonds festgesetzten Frist nicht die ausgeschriebene

Vermahlungsmenge, so hat der Mühlenfonds

durch Beschluß des Mühlenkuratoriums eine

Zusatzvermahlung im Umfang der nicht zugeteilten

Vermahlungsmenge unter Berücksichtigung der zu

erwartenden Inanspruchnahme monatlich für alle

Mühlen in einem einheitlichen Hundertsatz der

Vermahlungsmenge (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 8) allgemein festzusetzen. § 9 letzter Satz gilt

sinngemäß. Die Zusatzvermahlung ist auf die

Vermahlungsmenge der Mühle nicht anzurechnen.

Als Zusatzvermahlungen gelten nur im Monat der

Festsetzung durchgeführte Vermahlungen, die in

der Vermahlungsmeldung dieses Monats als solche

ausgewiesen sind. Überschreiten die als Zusatzvermahlung

gemeldeten Vermahlungsmengen die

hiefür festgesetzten Mengen, so sind die darüber

liegenden Mengen auf die Vermahlungsmengen der

Mühlen anzurechnen. Überschreitet die tatsächliche

Zusatzvermahlung die freigewordene, aber nicht

zum Erwerb angenommene Menge, so ist im

folgenden Monat eine entsprechend geringere

Zusatzvermahlung festzusetzen. Wird dagegen die

Restmenge der freigewordenen und nicht gemäß

Abs. 1 c vergebenen Vermahlungsmengen nicht

oder nicht zur Gänze als Zusatzvermahlung in

Anspruch genommen, so hat der Mühlenfonds diese

Restmenge für den nächsten Monat als Zusatzvermahlung

festzusetzen bzw. einer bereits festgesetzten

Zusatzvermahlung zuzuschlagen.

(1 e) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des

Mühlenkuratoriums für je 100 kg Zusatzvermahlung

einen Zusatzbeitrag bis zur Höhe des

jeweiligen Zuschusses zu den Kosten der indirekten

Exportvermahlung (§ 4 b Abs. 3) vorzuschreiben. Ist

zu erwarten, daß die Zusatzvermahlung wegen der

Höhe der Zusatzbeiträge nicht oder nicht zur

Gänze in Anspruch genommen wird, so ist der

Zusatzbeitrag so festzusetzen, daß die Zusatzvermahlung

von den Mühlen durchgeführt werden

kann. Für Zusatzvermahlungen sind keine Grundbeiträge

zu entrichten. § 9 letzter Satz gilt

sinngemäß."

11. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Wenn der Eigentümer zur dauernden

Stillegung seiner Mühle ohne volle oder teilweise

Zahlung eines Ablösebetrages bereit ist, hat der

Mühlenfonds auf seinen Antrag durch Beschluß des

Mühlenkuratoriums die durch die Stillegung

freiwerdende Vermahlungsmenge (§ 2) mit Bescheid

einer oder mehreren anderen Mühlen mit

Zustimmung des jeweiligen Inhabers zu übertragen.

In der Zeit vom 1. Juli 1988 bis 31. Jänner 1989 ist

die Vermahlungsmenge der stillzulegenden Mühle

bei einer nach Maßgabe des § 2 Abs. 8 und 9 in den

letzten fünf Jahren vor der Stillegung voll

ausgenützten bescheidmäßigen Vermahlungsmenge

zu 100 vH, bei nur teilweiser Ausnutzung jedoch

nur anteilig, zu übertragen. Im Feber 1989

verringert sich dieser Hundertsatz um 2 vH und in

der Zeit vom 1. März 1989 bis 30. Juni 1992 in

jedem Monat um 2 vH mehr als im Vormonat.

Durch solche Stillegungen freigewordene Vermahlungsmengen

sind auf die Höchstsumme gemäß

Abs. 1 b anzurechnen."

12. § 5 Abs. 6 erster Satz lautet

„(6) Ergeben sich bei Stillegungen von Mühlen

gemäß Abs. 1, 2 oder 2 a oder bei sonstigen durch

dieses Bundesgesetz veranlaßten Maßnahmen zur

Strukturverbesserung der österreichischen Mühlenwirtschaft

wirtschaftliche oder soziale Härten für

die in den betroffenen Mühlenbetrieben beschäftigten

Arbeitnehmer, so kann der Mühlenfonds nach

Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel

angemessene Zuwendungen an diese Arbeitnehmer

beschließen, um ihnen, zum Beispiel durch Übersiedlungsbeihilfen

oder Umschulungsbeihilfen, den

Antritt eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern

oder um durch zeitlich befristete laufende Zuwendungen

ältere Arbeitnehmer, für die kein zumutbarer

Arbeitsplatz gefunden werden konnte, zu

unterstützen."

13. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) Nach der Z 2 wird folgende Z 2 a eingefügt

„2 a. Herabsetzung der Verpflichtung zur Vermahlung

von Aktionsgetreide und Zulassung

der Vermahlung von Triticale gemäß

§ 2 a Abs. 2;"

b) 2 3 lautet

„3. Hinaufsetzung des Anteils des Mahlweizens

(Normalweizens) an der Handelsvermahlung

für Vulgareweizen gemäß § 2 b Abs. 3;"

c) Z 8 lautet

„8. Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu den

Vermahlungskosten zur Förderung von Exportvermahlungen

gemäß § 4 b Abs. 3;"

d) Z 9 lautet

„9. Festlegung der Höhe des Zuschlages zu den

Grundbeiträgen gemäß § 4 b Abs. 8;"

e) Nach der Z 10 wird folgende Z 10 a eingefügt

„10 a. Festsetzung des Höchstsatzes der Ablösebeträge

gemäß § 5 Abs. 1 a, Festsetzung

der Vermahlungsmengen-Höchstsumme

gemäß § 5 Abs. 1 b, Veranlassungen betreffend

freiwerdende Vermahlungsmengen

gemäß § 5 Abs. 1 c, Festsetzung der

Zusatzvermahlung gemäß § 5 Abs. 1 d

und Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrages

gemäß § 5 Abs. 1 e sowie Übertragung

der Vermahlungsmenge gemäß § 5

Abs. 2;"

14. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Zahlungen gemäß § 2 d;"

15. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Zahlungen gemäß § 4 b Abs. 8;"

16. Dem § 13 Abs. 3 werden folgende Sätze

angefügt

„Soweit es zur Finanzierung von Maßnahmen nach

§ 5 Abs. 1 a bis 1 c zwingend geboten ist, hat der

Mühlenfonds durch Beschluß des Mühlenkuratoriums

über die im ersten Satz festgesetzten

Höchstbeträge hinaus die Grundbeiträge zeitlich

befristet bis zu einem Betrag zu erhöhen, der für die

Bedeckung dieser Maßnahmen unter Bedachtnahme

auf eine möglichst rasche Verbesserung der

Struktur der österreichischen Mühlenwirtschaft

erforderlich ist. Bei der Errechnung dieses Betrages

ist so vorzugehen, daß bei Ablauf der Geltungsdauer

dieses Bundesgesetzes die finanziellen Mittel des

Mühlenfonds unter Berücksichtigung seiner sonstigen

Verpflichtungen zweckgebunden verwendet

sind. § 9 letzter Satz gilt sinngemäß."

17. § 18 Abs. 4 lautet

„(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

§ 5 Abs. 4 und 5, des § 12 und des § 17 Abs. 3 und 5

mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft."

18. § 18 Abs. 6 und 7 lautet

„(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist — sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt — der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut, und zwar hinsichtlich des § 15 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des § 2 b Abs. 2, des § 4 Abs. 1

letzter Satz und Abs. 4, des § 5 Abs. 5 und des § 10

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 5

Abs. 3, des § 5 Abs. 5 zweiter Satz und des § 12 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

hinsichtlich des § 5 Abs. 6 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

hinsichtlich des § 2 a Abs. 4 Z 2 und 3 im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich

des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 16 im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Land-

und Forstwirtschaft und für Arbeit und Soziales.

(7) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 Z 6, des

§ 2 a Abs. 2 und des § 2 b Abs. 3 ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, mit der

Vollziehung des § 4 c der Bundesminister für

Finanzen und mit der Vollziehung des § 17 Abs. 5

der Bundesminister für Justiz betraut."

Artikel III

(1) Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli

1988 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II

richtet sich nach § 18 Abs. 6 und 7 des Mühlengesetzes

1981 in der Fassung des Art. II Z 18 dieser

Novelle.

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