335. Bundesgesetz: 10. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/
1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 371/1986, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet
der dritte Satz
„Die Mindestanzahl von Anmeldungen für die
Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes
(mit Ausnahme von Technischem Werken und
Textilem Werken an der Oberstufe der Volksschule,
der Hauptschule und den Sonderschulen
mit dem Lehrplan der Hauptschule), eines Freigegenstandes
oder einer unverbindlichen Übung darf
15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft 12, bei
Technischem Werken und Textilem Werken an der
Oberstufe der Volksschule, der Hauptschule und
den Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule
ein Viertel der Klassenschülerhöchstzahl
(§§ 14 Abs. 1, 21 Abs. 1 sowie 27 Abs. 1 und 2)
nicht unterschreiten; an Sonderschulen darf mit
Ausnahme der alternativen Pflichtgegenstände
Technisches Werken und Textiles Werken bei einer
Klassenschülerhöchstzahl von 15 Schülern die Mindestzahl
von erforderlichen Anmeldungen 8, bei
einer Klassenschülerhöchstzahl von 10 die Mindestzahl
von 6 und bei einer Klassenschülerhöchstzahl
von 8 die Mindestzahl von 5 Schülern nicht
unterschreiten; die Mindestzahl für den Förderunterricht
gemäß § 8 lit. f sublit. aa darf 8, jene für
den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. cc 6
nicht unterschreiten und jeweils 12 nicht überschreiten,
für den Förderunterricht in der Grundschule
und der Sonderschule in allen Fällen jedoch
3 nicht unterschreiten und 10 nicht überschreiten
und für den Förderunterricht in den leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen in der Berufsschule
in allen Fällen 6 nicht unterschreiten und 10 nicht
überschreiten."
2. Dem § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung)
wird folgender Satz angefügt
„Wird dennoch die für die alternativen Pflichtgegenstände
Technisches Werken und Textiles Werken
an der Oberstufe der Volksschule, der Hauptschule
und den Sonderschulen mit dem Lehrplan
der Hauptschule vorgesehene Mindestzahl nicht
erreicht, kann die Führung dann vorgesehen werden,
wenn sich mindestens ein Drittel der Schüler
der betreffenden Klasse anmeldet."
3. Der § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch,
Lebende Fremdsprache, Geschichte und
Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Mathematik, Geometrisches Zeichnen,
Biologie und Umweltkunde, Physik und
Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung (für Knaben und Mädchen
gemeinsam oder getrennt) in der 5. und
6. Schulstufe, Hauswirtschaft, Leibesübungen;
b) als alternative Pflichtgegenstände: Technisches
Werken sowie Textiles Werken in der
7. und 8. Schulstufe.
Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff
haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten
am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.
Als Freigegenstände sind Kurzschrift und
Maschinschreiben vorzusehen."
4. Der § 14 Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht
in Geometrischem Zeichnen, Werkerziehung,
Technischem Werken, Textilem Werken, Hauswirtschaft,
Leibesübungen sowie in Lebender
Fremdsprache statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen
zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher
der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen
ist, darf für den Unterricht in Werkerziehung,
Technischem Werken und in Textilem Werken 20,
in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft
16, in Leibesübungen und in Lebender Fremdsprache
30 nicht unterschreiten; dies gilt nicht für die
Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach
Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung kann
vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen Geometrisches
Zeichnen, Werkerziehung, Technisches
Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft und Leibesübungen
Schüler mehrerer Klassen einer oder
mehrerer Schulen zusammengefaßt werden können,
soweit die auf Grund des Abs. 1 und des ersten
Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht
überschritten wird."
5. Der § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch,
Lebende Fremdsprache, Geschichte und
Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Mathematik, Geometrisches Zeichnen,
Biologie und Umweltkunde, Physik und
Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Schreiben, Werkerziehung (für Knaben
und Mädchen gemeinsam oder getrennt)
in der 5. und 6. Schulstufe, Hauswirtschaft,
Leibesübungen;
b) als alternative Pflichtgegenstände: Technisches
Werken sowie Textiles Werken in der
7. und 8. Schulstufe."
6. Der § 21 Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu
bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht
in Geometrischem Zeichnen, Werkerziehung,
Technischem Werken, Textilem Werken und in
Hauswirtschaft statt für die gesamte Klasse in
Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei
welcher der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen
ist, darf für den Unterricht in Werkerziehung,
Technischem Werken und in Textilem Werken 20,
in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft
16 nicht unterschreiten. Die Ausführungsgesetzgebung
kann vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen
Geometrisches Zeichnen, Werkerziehung,
Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft
sowie bei der Trennung nach Geschlechtern
in Leibesübungen Schüler mehrerer Klassen einer
oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden
können, soweit die auf Grund des Abs. 1 und des
ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl
nicht überschritten wird."
7. § 27 Abs. 3 (Grundsaubestimmung) lautet
„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht
in Geometrischem Zeichnen, Werkerziehung,
Technischem Werken, Textilem Werken und in
Hauswirtschaft stau für die gesamte Klasse in
Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung
kann vorsehen, daß in diesen Gegenständen
und in Leibesübungen Schüler mehrerer
Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt
werden können, soweit die auf Grund der
Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes
bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."
8. Im § 52 lautet der erste Satz
„Die berufsbildenden mittleren Schulen haben
die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende
Wissen und Können zu vermitteln, das
unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf
gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem,
kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und
sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem Gebiet
befähigt."
9. Im II. Hauptstück Teil B Abschnitt II wird die
Schulartbezeichnung „Fachschule für wirtschaftliche
Frauenberufe" bzw. „Bundesfachschule für
wirtschaftliche Frauenberufe" durch die Schulartbezeichnung
„Fachschule für wirtschaftliche
Berufe" bzw. „Bundesfachschule für wirtschaftliche
Berufe" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen
Bestimmung angepaßt.
10. Im § 62 lauten die Abs. 1 und 3
„(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe
umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang
und dienen der Erwerbung der Befähigung zur
Ausübung eines hauswirtschaftlichen und sonstigen
wirtschaftlichen Berufes.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten
der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Deutsch, Staatsbürgerkunde, Leibesübungen;
im Lehrplan der mehrjährigen
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies
Geschichte und Geographie;
b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen naturwissenschaftlichen,
fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen,
betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen
und musischen Unterrichtsgegenstände."
11. Im II. Hauptstück Teil B Abschnitt III wird
die Schulartbezeichnung „Höhere Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe" bzw. „Höhere Bundeslehranstalt
für wirtschaftliche Frauenberufe"
durch die Schulartbezeichnung „Höhere Lehranstalt
für wirtschaftliche Berufe" bzw. „Höhere
Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe"
ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung
angepaßt.
12. § 65 lautet
„§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen
haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine
und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie
zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem,
gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem
oder hauswirtschaftlichem und sonstigem
wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie
zugleich zur Hochschulreife zu führen."
13. Im § 76 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche
Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher
Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe
in betriebsmäßigen Großhaushalten und auf ähnlichen
Gebieten befähigt, und auch der Vorbereitung
auf Sozialberufe."
14. Im § 119 Abs. 7 lautet der vierte Satz
„Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport hat nach den Erfordernissen durch Verordnung
zu bestimmen, bei welcher Schülerzahl in den
Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik
und Lebende Fremdsprache eigene Schülergruppen
einzurichten sind und der Unterricht in Werkerziehung,
Technischem Werken, Textilem Werken,
Hauswirtschaft und in Leibesübungen statt für die
gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
1. Artikel I 2 1, 2, 4, 6 und 7 gegenüber den
Ländern für die Ausführungsgesetzgebung
nach Ablauf des Tages der Kundmachung,
2. Artikel I Z 3, 5 und 14 mit 1. September 1987,
hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September
1988,
3. im übrigen mit 1. September 1987.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten
Zeitpunkten in Kraft.
(3) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z l, 2,
4, 6 und 7 sind innerhalb eines Jahres zu erlassen
und mit 1. September 1987, hinsichtlich der
8. Schulstufe mit 1. September 1988 in Kraft zu setzen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf
dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet
ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport betraut.