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335_1987 AT

335. Bundesgesetz: 10. Schulorganisationsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Bundesgesetz: 10. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 371/1986, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet

der dritte Satz

„Die Mindestanzahl von Anmeldungen für die

Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes

(mit Ausnahme von Technischem Werken und

Textilem Werken an der Oberstufe der Volksschule,

der Hauptschule und den Sonderschulen

mit dem Lehrplan der Hauptschule), eines Freigegenstandes

oder einer unverbindlichen Übung darf

15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft 12, bei

Technischem Werken und Textilem Werken an der

Oberstufe der Volksschule, der Hauptschule und

den Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule

ein Viertel der Klassenschülerhöchstzahl

(§§ 14 Abs. 1, 21 Abs. 1 sowie 27 Abs. 1 und 2)

nicht unterschreiten; an Sonderschulen darf mit

Ausnahme der alternativen Pflichtgegenstände

Technisches Werken und Textiles Werken bei einer

Klassenschülerhöchstzahl von 15 Schülern die Mindestzahl

von erforderlichen Anmeldungen 8, bei

einer Klassenschülerhöchstzahl von 10 die Mindestzahl

von 6 und bei einer Klassenschülerhöchstzahl

von 8 die Mindestzahl von 5 Schülern nicht

unterschreiten; die Mindestzahl für den Förderunterricht

gemäß § 8 lit. f sublit. aa darf 8, jene für

den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. cc 6

nicht unterschreiten und jeweils 12 nicht überschreiten,

für den Förderunterricht in der Grundschule

und der Sonderschule in allen Fällen jedoch

3 nicht unterschreiten und 10 nicht überschreiten

und für den Förderunterricht in den leistungsdifferenzierten

Pflichtgegenständen in der Berufsschule

in allen Fällen 6 nicht unterschreiten und 10 nicht

überschreiten."

2. Dem § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung)

wird folgender Satz angefügt

„Wird dennoch die für die alternativen Pflichtgegenstände

Technisches Werken und Textiles Werken

an der Oberstufe der Volksschule, der Hauptschule

und den Sonderschulen mit dem Lehrplan

der Hauptschule vorgesehene Mindestzahl nicht

erreicht, kann die Führung dann vorgesehen werden,

wenn sich mindestens ein Drittel der Schüler

der betreffenden Klasse anmeldet."

3. Der § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen

a) als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch,

Lebende Fremdsprache, Geschichte und

Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

Mathematik, Geometrisches Zeichnen,

Biologie und Umweltkunde, Physik und

Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Werkerziehung (für Knaben und Mädchen

gemeinsam oder getrennt) in der 5. und

6. Schulstufe, Hauswirtschaft, Leibesübungen;

b) als alternative Pflichtgegenstände: Technisches

Werken sowie Textiles Werken in der

7. und 8. Schulstufe.

Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff

haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten

am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.

Als Freigegenstände sind Kurzschrift und

Maschinschreiben vorzusehen."

4. Der § 14 Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu

bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht

in Geometrischem Zeichnen, Werkerziehung,

Technischem Werken, Textilem Werken, Hauswirtschaft,

Leibesübungen sowie in Lebender

Fremdsprache statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen

zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher

der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen

ist, darf für den Unterricht in Werkerziehung,

Technischem Werken und in Textilem Werken 20,

in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft

16, in Leibesübungen und in Lebender Fremdsprache

30 nicht unterschreiten; dies gilt nicht für die

Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach

Geschlechtern. Die Ausführungsgesetzgebung kann

vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen Geometrisches

Zeichnen, Werkerziehung, Technisches

Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft und Leibesübungen

Schüler mehrerer Klassen einer oder

mehrerer Schulen zusammengefaßt werden können,

soweit die auf Grund des Abs. 1 und des ersten

Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht

überschritten wird."

5. Der § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen

a) als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch,

Lebende Fremdsprache, Geschichte und

Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

Mathematik, Geometrisches Zeichnen,

Biologie und Umweltkunde, Physik und

Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Schreiben, Werkerziehung (für Knaben

und Mädchen gemeinsam oder getrennt)

in der 5. und 6. Schulstufe, Hauswirtschaft,

Leibesübungen;

b) als alternative Pflichtgegenstände: Technisches

Werken sowie Textiles Werken in der

7. und 8. Schulstufe."

6. Der § 21 Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu

bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht

in Geometrischem Zeichnen, Werkerziehung,

Technischem Werken, Textilem Werken und in

Hauswirtschaft statt für die gesamte Klasse in

Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei

welcher der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen

ist, darf für den Unterricht in Werkerziehung,

Technischem Werken und in Textilem Werken 20,

in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft

16 nicht unterschreiten. Die Ausführungsgesetzgebung

kann vorsehen, daß in den Pflichtgegenständen

Geometrisches Zeichnen, Werkerziehung,

Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft

sowie bei der Trennung nach Geschlechtern

in Leibesübungen Schüler mehrerer Klassen einer

oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden

können, soweit die auf Grund des Abs. 1 und des

ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl

nicht überschritten wird."

7. § 27 Abs. 3 (Grundsaubestimmung) lautet

„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu

bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht

in Geometrischem Zeichnen, Werkerziehung,

Technischem Werken, Textilem Werken und in

Hauswirtschaft stau für die gesamte Klasse in

Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung

kann vorsehen, daß in diesen Gegenständen

und in Leibesübungen Schüler mehrerer

Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt

werden können, soweit die auf Grund der

Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes

bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."

8. Im § 52 lautet der erste Satz

„Die berufsbildenden mittleren Schulen haben

die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende

Wissen und Können zu vermitteln, das

unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf

gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem,

kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und

sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem Gebiet

befähigt."

9. Im II. Hauptstück Teil B Abschnitt II wird die

Schulartbezeichnung „Fachschule für wirtschaftliche

Frauenberufe" bzw. „Bundesfachschule für

wirtschaftliche Frauenberufe" durch die Schulartbezeichnung

„Fachschule für wirtschaftliche

Berufe" bzw. „Bundesfachschule für wirtschaftliche

Berufe" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen

Bestimmung angepaßt.

10. Im § 62 lauten die Abs. 1 und 3

„(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe

umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang

und dienen der Erwerbung der Befähigung zur

Ausübung eines hauswirtschaftlichen und sonstigen

wirtschaftlichen Berufes.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten

der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Deutsch, Staatsbürgerkunde, Leibesübungen;

im Lehrplan der mehrjährigen

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies

Geschichte und Geographie;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen naturwissenschaftlichen,

fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen,

betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen

und musischen Unterrichtsgegenstände."

11. Im II. Hauptstück Teil B Abschnitt III wird

die Schulartbezeichnung „Höhere Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe" bzw. „Höhere Bundeslehranstalt

für wirtschaftliche Frauenberufe"

durch die Schulartbezeichnung „Höhere Lehranstalt

für wirtschaftliche Berufe" bzw. „Höhere

Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe"

ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung

angepaßt.

12. § 65 lautet

„§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen

haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine

und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie

zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem,

gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem

oder hauswirtschaftlichem und sonstigem

wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie

zugleich zur Hochschulreife zu führen."

13. Im § 76 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche

Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher

Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe

in betriebsmäßigen Großhaushalten und auf ähnlichen

Gebieten befähigt, und auch der Vorbereitung

auf Sozialberufe."

14. Im § 119 Abs. 7 lautet der vierte Satz

„Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport hat nach den Erfordernissen durch Verordnung

zu bestimmen, bei welcher Schülerzahl in den

Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik

und Lebende Fremdsprache eigene Schülergruppen

einzurichten sind und der Unterricht in Werkerziehung,

Technischem Werken, Textilem Werken,

Hauswirtschaft und in Leibesübungen statt für die

gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

1. Artikel I 2 1, 2, 4, 6 und 7 gegenüber den

Ländern für die Ausführungsgesetzgebung

nach Ablauf des Tages der Kundmachung,

2. Artikel I Z 3, 5 und 14 mit 1. September 1987,

hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September

1988,

3. im übrigen mit 1. September 1987.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten

Zeitpunkten in Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z l, 2,

4, 6 und 7 sind innerhalb eines Jahres zu erlassen

und mit 1. September 1987, hinsichtlich der

8. Schulstufe mit 1. September 1988 in Kraft zu setzen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf

dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet

ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport betraut.

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