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335_1986 AT

335. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu

dieser Verordnung genannten Waren mit

Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika werden für die

Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. August 1986 nach

Maßgabe der Anlage 1 mengenmäßige Ausfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen erteilt.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist

in Fällen, in denen sich aus einer bis 10. Juli 1986

rückgelangten, im Rahmen der Verordnung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie

über die Festlegung von Warenkontingenten

in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, erteilten

Bewilligung keine oder nur eine teilweise Ausnützung

ergibt, dem bisherigen Bewilligungsinhaber

über Antrag eine Bewilligung über die nicht ausgenützte

Menge ohne neuerliche Anrechnung auf das

entsprechende Kontingent zu erteilen.

(3) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung

unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes

Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten

in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in

dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt

hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu

bestätigen.

(4) Der Ursprung der Ware in Österreich ist

durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne

des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, nachzuweisen.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Die Kontingente werden erstmalig auf

der Grundlage aller nach dem 1. Juli 1986 eingelangten

und am 10. Juli 1986 vorliegenden Anträge,

soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,

unter den Antragstellern, die für sich oder ihre

Konzernunternehmungen in der Zeit vom 1. Oktober

1984 bis 31. Dezember 1985 getätigte Ausfuhren

von in der Anlage 1 genannten Waren mit

Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen, verteilt.

Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den

Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie insbesondere

ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder

einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens

versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung

vorzulegen.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen

Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der

gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der

Höhe dieses Kontingents, ist der den nachgewiesenen

Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents

unter die Antragsteller nach Maßgabe der

nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende

Rest des Kontingents ist durch die nicht

durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte

Gesamtmenge der Anträge zu dividieren und

gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf jene

Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen

auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte

Mengen beansprucht haben.

(3) Übersteigt nicht nur die in den Anträgen

nach § 2 enthaltene Gesamtmenge, sondern auch

die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen

Lieferungen die Höhe des jeweiligen Kontingents,

ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen

Lieferungen zu dividieren und gemäß

dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller

nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen.

§ 4. Sind Kontingente auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,

werden nach dem 10. Juli 1986 einlangende

Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tag eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen,

ist dieser Rest durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den

sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.

Der verbleibende Rest des Kontingents ist

neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge

zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge

den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen

Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,

die auf das entsprechende Kontingent der

Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden,

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt

wurden, ist die nicht ausgenützte Menge

dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und

nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in

Kraft.

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