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335_1985 AT

335. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Marktgemeinde Reichenau an der Rax

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Marktgemeinde Reichenau an der Rax

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 27 Höllental Straße von

km 24,90 bis km 25,20 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Teil des — mit Verordnung vom

23. März 1976, BGBl. Nr. 137, bestimmten —

Abschnittes „Kaiserbrunn—Hirschwang" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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