335_1985
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335. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Marktgemeinde Reichenau an der Rax
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 335. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Marktgemeinde Reichenau an der Rax
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 27 Höllental Straße von
km 24,90 bis km 25,20 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
Teil des — mit Verordnung vom
23. März 1976, BGBl. Nr. 137, bestimmten —
Abschnittes „Kaiserbrunn—Hirschwang" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.