335. Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten,
im Bewußtsein, daß die Verwendung
von Satelliten für die
Verbreitung programmtragender
Signale sowohl im Umfang
als auch in der geographischen
Reichweite rasch zunimmt;
in Besorgnis darüber, daß
es kein weltweites System gibt,
um die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden
Signale durch
Verbreiter zu verhindern, für
die sie nicht bestimmt sind,
und daß dieser Mangel die Verwendung
von Satellitenverbindungen
beeinträchtigen kann;
in Anerkennung der diesbezüglichen
Bedeutung der Interessen
der Urheber, der ausübenden
Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der Sendeunternehmen;
in der Überzeugung, daß
ein internationales System errichtet
werden soll, das Maßnahmen
vorsieht, um die Verbreitung
der durch Satelliten übertragenen
programmtragenden
Signale durch Verbreiter zu
verhindern, für die sie nicht
bestimmt sind;
eingedenk der Notwendigkeit,
bereits in Kraft befindliche
internationale Übereinkünfte,
einschließlich des Internationalen
Fernmeldevertrags und der zugehörigen
Vollzugsordnung für
den Funkdienst, in keiner Weise
zu beeinträchtigen und insbesondere
die weitere Annahme
des Abkommens von Rom vom
26. Oktober 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, das den
ausübenden Künstlern, den Herstellern
von Tonträgern und den
Sendeunternehmen Schutz gewährt,
in keiner Weise zu behindern,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
bedeutet
i) „Signal" einen elektronisch
erzeugten, zur
Übertragung von Programmen
geeigneten Träger;
ii) „Programm" eine aufgenommene
oder nicht aufgenommene
Gesamtheit
von Bildern, Tönen oder
beiden, die in den letztlich
zum Zweck der Verbreitung
ausgestrahlten
Signalen enthalten ist;
iii) „Satellit" jede zur Übertragung
von Signalen geeignete
Vorrichtung im
außerirdischen Raum;
iv) „ausgestrahltes Signal"
jedes an oder über einen
Satelliten geleitete programmtragende
Signal;
v) „abgeleitetes Signal" ein
Signal, das durch Änderung
der technischen
Merkmale des ausgestrahlten
Signals gewonnen
wird, gleichviel ob inzwischen
eine oder mehrere
Festlegungen vorgenommen
worden sind;
vi) „Ursprungsunternehmen"
die natürliche oder
juristische Person, die darüber
entscheidet, welches
Programm die ausgestrahlten
Signale tragen
werden;
vii) „Verbreiter" die natürliche
oder juristische Person,
die über die Übertragung
der abgeleiteten
Signale an die Allgemeinheit
oder einen Teil der
Allgemeinheit entscheidet;
viii) „Verbreitung" die Tätigkeit,
durch die ein Verbreiter
abgeleitete Signale
an die Allgemeinheit oder
einen Teil der Allgemeinheit
überträgt.
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, angemessene Maßnahmen
zu treffen, um die Verbreitung
von programmtragenden
Signalen in seinem Hoheitsgebiet
oder von seinem Hoheitsgebiet
aus durch einen Verbreiter
zu verhindern, für den die
an den Satelliten ausgestrahlten
oder darüber geleiteten Signale
nicht bestimmt sind. Diese Verpflichtung
gilt für den Fall, daß
das Ursprungsunternehmen
Staatsangehöriger eines anderen
Vertragsstaats ist und die ververbreiteten
Signale abgeleitete
Signale sind.
(2) In jedem Vertragsstaat, in
dem die Anwendung der in
Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
zeitlich begrenzt ist, wird
deren Dauer durch innerstaatliche
Rechtsvorschriften festgelegt.
Diese Dauer wird dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen bei der Ratifikation,
der Annahme oder dem Beitritt
oder, wenn die diesbezüglichen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
später in Kraft treten oder
geändert werden, innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten
der Rechtsvorschriften
oder ihrer Änderung schriftlich
notifiziert.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehene
Verpflichtung gilt nicht
für die Verbreitung von abgeleiteten
Signalen, die von Signalen
stammen, die bereits durch
einen Verbreiter, für den die
ausgestrahlten Signale bestimmt
waren, verbreitet worden sind.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen ist
nicht anzuwenden, wenn die von
dem Ursprungsunternehmen
oder für dieses ausgestrahlten
Signale dazu bestimmt sind, von
der Allgemeinheit unmittelbar
vom Satelliten empfangen zu
werden.
Artikel 4
Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,
die in Artikel 2 Absatz 1
vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden,
wenn die in seinem
Hoheitsgebiet durch einen Verbreiter,
für den die ausgestrahlten
Signale nicht bestimmt sind,
verbreiteten Signale
i) kurze, aus Berichten über
Tagesereignisse bestehende
Auszüge aus dem von
den ausgestrahlten Signalen
getragenen Programm
tragen, jedoch nur in dem
durch den Informationszweck
der Auszüge gerechtfertigten
Ausmaß,
oder
ii) als Zitate kurze Auszüge
aus dem von den ausgestrahlten
Signalen getragenen
Programm tragen,
vorausgesetzt, daß die Zitate
anständigen Gepflogenheiten
entsprechen und
durch ihren Informationszweck
gerechtfertigt sind,
oder,
iii) falls es sich um das Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats
handelt, der nach der bestehenden
Übung der Generalversammlung
der
Vereinten Nationen als
Entwicklungsland angesehen
wird, ein von den
ausgestrahlten Signalen getragenes
Programm tragen,
vorausgesetzt, daß die Verbreitung
ausschließlich zu
Zwecken des Unterrichts,
einschließlich der Erwachsenenbildung,
oder der
wissenschaftlichen Forschung
geschieht.
Artikel 5
Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,
dieses Übereinkommen
auf Signale anzuwenden, die
vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens für den betreffenden
Staat ausgestrahlt worden
sind.
Artikel 6
Dieses Übereinkommen darf
in keiner Weise als Beschränkung
oder Beeinträchtigung des
Schutzes ausgelegt werden, der
den Urhebern, ausübenden
Künstlern, Herstellern von Tonträgern
oder Sendeunternehmen
durch innerstaatliche Rechtsvorschriften
oder internationale
Übereinkünfte gewährt wird.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen darf
in keiner Weise als Beschränkung
des Rechtes eines Vertragsstaats
auf Anwendung seiner innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
zur Verhinderung von Monopolmißbräuchen
ausgelegt werden.
Artikel 8
(1) Mit Ausnahme der Absätze
2 und 3 sind keine Vorbehalte
zu diesem Übereinkommen
zulässig.
(2) Jeder Vertragsstaat, dessen
innerstaatliche Rechtsvorschriften
dies am 21. Mai 1974 vorsehen,
kann durch eine beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegende
schriftliche Notifikation erklären,
daß für seine Zwecke die
in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen
Worte „für den Fall, daß das
Ursprungsunternehmen Staatsangehöriger
eines anderen Vertragsstaats
ist" als durch die
Worte „für den Fall, daß die
Signale vom Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaats aus ausgestrahlt
werden" ersetzt angesehenwerden.
(3) a) Jeder Vertragsstaat, der am
21. Mai 1974 den Schutz
hinsichtlich der Verbrei-
tung von programmtragenden
Signalen durch Draht,
Kabel oder andere ähnliche
Verbindungsmittel an einen
öffentlichen Abonnentenkreis
beschränkt oder ausschließt,
kann durch eine
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu hinterlegende
schriftliche Notifikation
erklären, daß er,
soweit und solange seine
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
den Schutz beschränken
oder ausschließen,
dieses Übereinkommen
auf solche Verbreitungen
nicht anwenden wird.
b) Jeder Staat, der eine Notifikation
nach Buchstabe a
hinterlegt hat, hat dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen jede Änderung
seiner innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, durch
die der Vorbehalt nach dem
genannten Buchstaben unanwendbar
oder in seiner
Tragweite eingeschränkt
wird, innerhalb von sechs
Monaten nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich zu
notifizieren.
Artikel 9
(1) Dieses Übereinkommen
wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Es liegt bis zum 31. März 1975
für jeden Staat zur Unterzeichnung
auf, der Mitglied der Vereinten
Nationen, einer der mit
den Vereinten Nationen in Beziehung
gebrachten Sonderorganisationen
oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation
oder Vertragspartei des
Statuts des Internationalen Gerichtshofs
ist.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation oder Annahme
durch die Unterzeichnerstaaten.
Es steht jedem der in
Absatz 1 bezeichneten Staaten
zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunden wer-
den beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
(4) Es besteht Einverständnis
darüber, daß jeder Staat in dem
Zeitpunkt, in dem er durch
dieses Übereinkommen gebunden
wird, nach seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften in
der Lage sein muß, den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
Wirkung zu verleihen.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen
tritt drei Monate nach Hinterlegung
der fünften Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen nach Hinterlegung
der fünften Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
ratifiziert, annimmt oder ihm
beitritt, tritt das Übereinkommen
drei Monate nach Hinterlegung
seiner Urkunde in Kraft.
Artikel 11
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu hinterlegende
schriftliche Notifikation
kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf
Monate nach dem Tag des
Eingangs der in Absatz 1 vorgesehenen
Notifikation wirksam.
Artikel 12
(1) Dieses Übereinkommen
wird in einer Urschrift in englischer,
französischer, russischer
und spanischer Sprache unterzeichnet,
wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Amtliche Texte werden
vom Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur und vom Generaldirektor
der Weltorganisation für geistiges
Eigentum nach Konsultierung
der beteiligten Regierungen
in arabischer, deutscher, italienischer,
niederländischer und
portugiesischer Sprache hergestellt.
(3) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert
den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten
Staaten sowie dem
Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur, dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges
Eigentum, dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamts
und dem Generalsekretär der
Internationalen Fernmelde-
Union
i) die Unterzeichnungen dieses
Übereinkommens,
ii) die Hinterlegung von Ratifikations-,
Annahme- oder
Beitrittsurkunden,
iii) den Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel 10 Absatz 1,
iv) die Hinterlegung jeder
Notifikation nach Artikel
2 Absatz 2 oder nach
Artikel 8 Absatz 2 oder 3
sowie ihren Wortlaut,
v) den Eingang der Notifikationen
von Kündigungen.
(4) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen übermittelt
allen in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten
Staaten zwei beglaubigte
Abschriften dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben
die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Brüssel am
21. Mai 1974.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. Mai 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich am 6. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Italien, Jugoslawien, Kenia, Mexiko und
Nikaragua.