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335_1982 AT

335. Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten,

im Bewußtsein, daß die Verwendung

von Satelliten für die

Verbreitung programmtragender

Signale sowohl im Umfang

als auch in der geographischen

Reichweite rasch zunimmt;

in Besorgnis darüber, daß

es kein weltweites System gibt,

um die Verbreitung der durch

Satelliten übertragenen programmtragenden

Signale durch

Verbreiter zu verhindern, für

die sie nicht bestimmt sind,

und daß dieser Mangel die Verwendung

von Satellitenverbindungen

beeinträchtigen kann;

in Anerkennung der diesbezüglichen

Bedeutung der Interessen

der Urheber, der ausübenden

Künstler, der Hersteller von

Tonträgern und der Sendeunternehmen;

in der Überzeugung, daß

ein internationales System errichtet

werden soll, das Maßnahmen

vorsieht, um die Verbreitung

der durch Satelliten übertragenen

programmtragenden

Signale durch Verbreiter zu

verhindern, für die sie nicht

bestimmt sind;

eingedenk der Notwendigkeit,

bereits in Kraft befindliche

internationale Übereinkünfte,

einschließlich des Internationalen

Fernmeldevertrags und der zugehörigen

Vollzugsordnung für

den Funkdienst, in keiner Weise

zu beeinträchtigen und insbesondere

die weitere Annahme

des Abkommens von Rom vom

26. Oktober 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973, das den

ausübenden Künstlern, den Herstellern

von Tonträgern und den

Sendeunternehmen Schutz gewährt,

in keiner Weise zu behindern,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

bedeutet

i) „Signal" einen elektronisch

erzeugten, zur

Übertragung von Programmen

geeigneten Träger;

ii) „Programm" eine aufgenommene

oder nicht aufgenommene

Gesamtheit

von Bildern, Tönen oder

beiden, die in den letztlich

zum Zweck der Verbreitung

ausgestrahlten

Signalen enthalten ist;

iii) „Satellit" jede zur Übertragung

von Signalen geeignete

Vorrichtung im

außerirdischen Raum;

iv) „ausgestrahltes Signal"

jedes an oder über einen

Satelliten geleitete programmtragende

Signal;

v) „abgeleitetes Signal" ein

Signal, das durch Änderung

der technischen

Merkmale des ausgestrahlten

Signals gewonnen

wird, gleichviel ob inzwischen

eine oder mehrere

Festlegungen vorgenommen

worden sind;

vi) „Ursprungsunternehmen"

die natürliche oder

juristische Person, die darüber

entscheidet, welches

Programm die ausgestrahlten

Signale tragen

werden;

vii) „Verbreiter" die natürliche

oder juristische Person,

die über die Übertragung

der abgeleiteten

Signale an die Allgemeinheit

oder einen Teil der

Allgemeinheit entscheidet;

viii) „Verbreitung" die Tätigkeit,

durch die ein Verbreiter

abgeleitete Signale

an die Allgemeinheit oder

einen Teil der Allgemeinheit

überträgt.

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, angemessene Maßnahmen

zu treffen, um die Verbreitung

von programmtragenden

Signalen in seinem Hoheitsgebiet

oder von seinem Hoheitsgebiet

aus durch einen Verbreiter

zu verhindern, für den die

an den Satelliten ausgestrahlten

oder darüber geleiteten Signale

nicht bestimmt sind. Diese Verpflichtung

gilt für den Fall, daß

das Ursprungsunternehmen

Staatsangehöriger eines anderen

Vertragsstaats ist und die ververbreiteten

Signale abgeleitete

Signale sind.

(2) In jedem Vertragsstaat, in

dem die Anwendung der in

Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen

zeitlich begrenzt ist, wird

deren Dauer durch innerstaatliche

Rechtsvorschriften festgelegt.

Diese Dauer wird dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen bei der Ratifikation,

der Annahme oder dem Beitritt

oder, wenn die diesbezüglichen

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

später in Kraft treten oder

geändert werden, innerhalb von

sechs Monaten nach Inkrafttreten

der Rechtsvorschriften

oder ihrer Änderung schriftlich

notifiziert.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene

Verpflichtung gilt nicht

für die Verbreitung von abgeleiteten

Signalen, die von Signalen

stammen, die bereits durch

einen Verbreiter, für den die

ausgestrahlten Signale bestimmt

waren, verbreitet worden sind.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen ist

nicht anzuwenden, wenn die von

dem Ursprungsunternehmen

oder für dieses ausgestrahlten

Signale dazu bestimmt sind, von

der Allgemeinheit unmittelbar

vom Satelliten empfangen zu

werden.

Artikel 4

Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,

die in Artikel 2 Absatz 1

vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden,

wenn die in seinem

Hoheitsgebiet durch einen Verbreiter,

für den die ausgestrahlten

Signale nicht bestimmt sind,

verbreiteten Signale

i) kurze, aus Berichten über

Tagesereignisse bestehende

Auszüge aus dem von

den ausgestrahlten Signalen

getragenen Programm

tragen, jedoch nur in dem

durch den Informationszweck

der Auszüge gerechtfertigten

Ausmaß,

oder

ii) als Zitate kurze Auszüge

aus dem von den ausgestrahlten

Signalen getragenen

Programm tragen,

vorausgesetzt, daß die Zitate

anständigen Gepflogenheiten

entsprechen und

durch ihren Informationszweck

gerechtfertigt sind,

oder,

iii) falls es sich um das Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaats

handelt, der nach der bestehenden

Übung der Generalversammlung

der

Vereinten Nationen als

Entwicklungsland angesehen

wird, ein von den

ausgestrahlten Signalen getragenes

Programm tragen,

vorausgesetzt, daß die Verbreitung

ausschließlich zu

Zwecken des Unterrichts,

einschließlich der Erwachsenenbildung,

oder der

wissenschaftlichen Forschung

geschieht.

Artikel 5

Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,

dieses Übereinkommen

auf Signale anzuwenden, die

vor dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens für den betreffenden

Staat ausgestrahlt worden

sind.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen darf

in keiner Weise als Beschränkung

oder Beeinträchtigung des

Schutzes ausgelegt werden, der

den Urhebern, ausübenden

Künstlern, Herstellern von Tonträgern

oder Sendeunternehmen

durch innerstaatliche Rechtsvorschriften

oder internationale

Übereinkünfte gewährt wird.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen darf

in keiner Weise als Beschränkung

des Rechtes eines Vertragsstaats

auf Anwendung seiner innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

zur Verhinderung von Monopolmißbräuchen

ausgelegt werden.

Artikel 8

(1) Mit Ausnahme der Absätze

2 und 3 sind keine Vorbehalte

zu diesem Übereinkommen

zulässig.

(2) Jeder Vertragsstaat, dessen

innerstaatliche Rechtsvorschriften

dies am 21. Mai 1974 vorsehen,

kann durch eine beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegende

schriftliche Notifikation erklären,

daß für seine Zwecke die

in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen

Worte „für den Fall, daß das

Ursprungsunternehmen Staatsangehöriger

eines anderen Vertragsstaats

ist" als durch die

Worte „für den Fall, daß die

Signale vom Hoheitsgebiet eines

anderen Vertragsstaats aus ausgestrahlt

werden" ersetzt angesehenwerden.

(3) a) Jeder Vertragsstaat, der am

21. Mai 1974 den Schutz

hinsichtlich der Verbrei-

tung von programmtragenden

Signalen durch Draht,

Kabel oder andere ähnliche

Verbindungsmittel an einen

öffentlichen Abonnentenkreis

beschränkt oder ausschließt,

kann durch eine

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen zu hinterlegende

schriftliche Notifikation

erklären, daß er,

soweit und solange seine

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

den Schutz beschränken

oder ausschließen,

dieses Übereinkommen

auf solche Verbreitungen

nicht anwenden wird.

b) Jeder Staat, der eine Notifikation

nach Buchstabe a

hinterlegt hat, hat dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen jede Änderung

seiner innerstaatlichen

Rechtsvorschriften, durch

die der Vorbehalt nach dem

genannten Buchstaben unanwendbar

oder in seiner

Tragweite eingeschränkt

wird, innerhalb von sechs

Monaten nach ihrem Inkrafttreten

schriftlich zu

notifizieren.

Artikel 9

(1) Dieses Übereinkommen

wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

Es liegt bis zum 31. März 1975

für jeden Staat zur Unterzeichnung

auf, der Mitglied der Vereinten

Nationen, einer der mit

den Vereinten Nationen in Beziehung

gebrachten Sonderorganisationen

oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation

oder Vertragspartei des

Statuts des Internationalen Gerichtshofs

ist.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation oder Annahme

durch die Unterzeichnerstaaten.

Es steht jedem der in

Absatz 1 bezeichneten Staaten

zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunden wer-

den beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

(4) Es besteht Einverständnis

darüber, daß jeder Staat in dem

Zeitpunkt, in dem er durch

dieses Übereinkommen gebunden

wird, nach seinen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften in

der Lage sein muß, den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

Wirkung zu verleihen.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen

tritt drei Monate nach Hinterlegung

der fünften Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses

Übereinkommen nach Hinterlegung

der fünften Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

ratifiziert, annimmt oder ihm

beitritt, tritt das Übereinkommen

drei Monate nach Hinterlegung

seiner Urkunde in Kraft.

Artikel 11

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen zu hinterlegende

schriftliche Notifikation

kündigen.

(2) Die Kündigung wird zwölf

Monate nach dem Tag des

Eingangs der in Absatz 1 vorgesehenen

Notifikation wirksam.

Artikel 12

(1) Dieses Übereinkommen

wird in einer Urschrift in englischer,

französischer, russischer

und spanischer Sprache unterzeichnet,

wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Amtliche Texte werden

vom Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft und

Kultur und vom Generaldirektor

der Weltorganisation für geistiges

Eigentum nach Konsultierung

der beteiligten Regierungen

in arabischer, deutscher, italienischer,

niederländischer und

portugiesischer Sprache hergestellt.

(3) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen notifiziert

den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten

Staaten sowie dem

Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur, dem Generaldirektor der

Weltorganisation für geistiges

Eigentum, dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamts

und dem Generalsekretär der

Internationalen Fernmelde-

Union

i) die Unterzeichnungen dieses

Übereinkommens,

ii) die Hinterlegung von Ratifikations-,

Annahme- oder

Beitrittsurkunden,

iii) den Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel 10 Absatz 1,

iv) die Hinterlegung jeder

Notifikation nach Artikel

2 Absatz 2 oder nach

Artikel 8 Absatz 2 oder 3

sowie ihren Wortlaut,

v) den Eingang der Notifikationen

von Kündigungen.

(4) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen übermittelt

allen in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten

Staaten zwei beglaubigte

Abschriften dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben

die hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am

21. Mai 1974.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. Mai 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich am 6. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Italien, Jugoslawien, Kenia, Mexiko und

Nikaragua.

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