335. Verordnung: Festlegung, daß begünstigte Zollsätze für gestrichene Druck- und Schreibpapiere und -pappen nicht mehr anzuwenden sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Albs. 5 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Der mit Kundmachung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom
21. April 1981, BGBl. Nr. 197, über die Eröffnung
von Kontingenten und die Festlegung
von Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für das Jahr 1981 festgelegte Richtplafond in
der Höhe von 4926 Tonnen für die Einfuhr
von Waren der Zolltarifnummer
48.07 Papier und Pappe, gestrichen, getränkt,
überzogen oder auf der Oberfläche gefärbt
(marmoriert, gemustert und dergleichen)
oder bedruckt {ausgenommen
Druckerzeugnisse des Kapitels 49), in
Rollen oder Bogen
aus I. gestrichene Druck- und Schreibpapiere
und -pappen
mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ist überschritten.
Der für diese Waren vorgesehene begünstigte
Zollsatz ist bis 31. Dezember 1981 nicht mehr
anzuwenden.