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335_1981 AT

335. Verordnung: Festlegung, daß begünstigte Zollsätze für gestrichene Druck- und Schreibpapiere und -pappen nicht mehr anzuwenden sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Festlegung, daß begünstigte Zollsätze für gestrichene Druck- und Schreibpapiere und -pappen nicht mehr anzuwenden sind

Auf Grund des § 17 Albs. 5 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Der mit Kundmachung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom

21. April 1981, BGBl. Nr. 197, über die Eröffnung

von Kontingenten und die Festlegung

von Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

für das Jahr 1981 festgelegte Richtplafond in

der Höhe von 4926 Tonnen für die Einfuhr

von Waren der Zolltarifnummer

48.07 Papier und Pappe, gestrichen, getränkt,

überzogen oder auf der Oberfläche gefärbt

(marmoriert, gemustert und dergleichen)

oder bedruckt {ausgenommen

Druckerzeugnisse des Kapitels 49), in

Rollen oder Bogen

aus I. gestrichene Druck- und Schreibpapiere

und -pappen

mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

ist überschritten.

Der für diese Waren vorgesehene begünstigte

Zollsatz ist bis 31. Dezember 1981 nicht mehr

anzuwenden.

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