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335_1980 AT

335. Verordnung: Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren

Auf Grund des § 13 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, des

§ 10 des EFTA-Durchführungsgesetzes 1973,

BGBl. Nr. 118, und des § 11 des EFTA-Spanien-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 247/1980,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Auf Antrag ist nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren

zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

nach

dem Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

vom 22. Juli 1972, BGBl. Nr. 466,

dem Abkommen zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl andererseits vom 22. Juli 1972,

BGBl. Nr. 467,

dem Übereinkommen zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),

BGBl. Nr. 100/1960,

dem Übereinkommen zur Schaffung einer

Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation und der

Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961,

dem Übereinkommen zwischen den EFTA-

Ländern und Spanien, BGBl. Nr. 245/1980,

zu bewilligen.

§ 2. (1) Eine Bewilligung nach § 1 ist nur Personen

zu erteilen, die

a) kaufmännische Bücher ordnungsgemäß

führen und

b) Gewähr dafür bieten, daß sie die für die

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

maßgebenden Bestimmungen der

im § 1 genannten völkerrechtlichen Verträge

und die zu deren Durchführung erlassenen

Rechtsvorschriften einhalten.

(2) Für die Erteilung der Bewilligung sind die

Zollämter erster Klasse zuständig.

§ 3. (1) Der durch eine Bewilligung nach § 1

Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Exporteur"

genannt, steht unter besonderer Zollaufsicht

nach § 26 des Zollgesetzes 1955 im Sinne des

§ 7 Abs. 4 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes,

im Sinne des § 4 Abs. 4 des EFTA-

Durchführungsgesetzes und im Sinne des § 5

Abs. 4 des EFTA-Spanien-Durchführungsgesetzes.

(2) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,

die Vordrucke der Warenverkehrsbescheinigungen

entsprechend den im § 1 genannten Verträgen

und den zu deren Durchführung erlassenen

Rechtsvorschriften sorgfältig, vollständig und

wahrheitsgemäß auszufüllen.

(3) Der ermächtigte Exporteur ist berechtigt,

ohne Mitwirkung der Zollbehörde die von ihm

entsprechend Abs. 2 ausgefüllten Warenverkehrsbescheinigungen

und Anträge zu diesen durch

Abdruck des in der Anlage abgebildeten Sonderstempels

in der für den Sichtvermerk der Zollbehörde

bestimmten Rubrik zu versehen, wenn

die für die betreffende Warenverkehrsbescheinigung

maßgebenden Bestimmungen des jeweils

anwendbaren, im § 1 genannten Vertrages erfüllt

sind. Macht er von dieser Ermächtigung Gebrauch,

so darf er überdies zutreffendenfalls den

Vermerk gemäß Art. 25 Abs. 2 des Protokolls

Nr. 3 des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und gemäß Art. 25 Abs. 2 des Anhangs

B des Übereinkommens zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation in Her

Rubrik „Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung

mit dem Abdruck des in der Anlage

abgebildeten Sonderstempels versehen.

(4) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,

die von ihm ausgefüllten und nach Abs. 3

mit dem Sonderstempel versehenen Anträge auf

Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

und alle nach der Lage des Einzelfalles erforderlichen

und geeigneten Unterlagen für die Überprüfung

der Ursprungseigenschaft der Waren, für

die eine Warenverkehrsbescheinigung im vereinfachten

Verfahren ausgestellt worden ist, drei

Jahre ab Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

aufzubewahren.

§ 4. Die Bewilligung ist zu widerrufen,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse,

die für ihre Erteilung maßgebend waren, geändert

haben oder

b) wenn die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt

worden ist oder

c) wenn den auferlegten Verpflichtungen nicht

entsprochen worden ist.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1980 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 16. November 1974, BGBl.

Nr. 713, über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

im vereinfachten Verfahren

tritt mit Ablauf des 31. Juli 1980 außer Kraft.

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