335. Verordnung: Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, des
§ 10 des EFTA-Durchführungsgesetzes 1973,
BGBl. Nr. 118, und des § 11 des EFTA-Spanien-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 247/1980,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. Auf Antrag ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren
zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
nach
dem Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vom 22. Juli 1972, BGBl. Nr. 466,
dem Abkommen zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl andererseits vom 22. Juli 1972,
BGBl. Nr. 467,
dem Übereinkommen zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
BGBl. Nr. 100/1960,
dem Übereinkommen zur Schaffung einer
Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation und der
Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961,
dem Übereinkommen zwischen den EFTA-
Ländern und Spanien, BGBl. Nr. 245/1980,
zu bewilligen.
§ 2. (1) Eine Bewilligung nach § 1 ist nur Personen
zu erteilen, die
a) kaufmännische Bücher ordnungsgemäß
führen und
b) Gewähr dafür bieten, daß sie die für die
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
maßgebenden Bestimmungen der
im § 1 genannten völkerrechtlichen Verträge
und die zu deren Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften einhalten.
(2) Für die Erteilung der Bewilligung sind die
Zollämter erster Klasse zuständig.
§ 3. (1) Der durch eine Bewilligung nach § 1
Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Exporteur"
genannt, steht unter besonderer Zollaufsicht
nach § 26 des Zollgesetzes 1955 im Sinne des
§ 7 Abs. 4 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes,
im Sinne des § 4 Abs. 4 des EFTA-
Durchführungsgesetzes und im Sinne des § 5
Abs. 4 des EFTA-Spanien-Durchführungsgesetzes.
(2) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,
die Vordrucke der Warenverkehrsbescheinigungen
entsprechend den im § 1 genannten Verträgen
und den zu deren Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften sorgfältig, vollständig und
wahrheitsgemäß auszufüllen.
(3) Der ermächtigte Exporteur ist berechtigt,
ohne Mitwirkung der Zollbehörde die von ihm
entsprechend Abs. 2 ausgefüllten Warenverkehrsbescheinigungen
und Anträge zu diesen durch
Abdruck des in der Anlage abgebildeten Sonderstempels
in der für den Sichtvermerk der Zollbehörde
bestimmten Rubrik zu versehen, wenn
die für die betreffende Warenverkehrsbescheinigung
maßgebenden Bestimmungen des jeweils
anwendbaren, im § 1 genannten Vertrages erfüllt
sind. Macht er von dieser Ermächtigung Gebrauch,
so darf er überdies zutreffendenfalls den
Vermerk gemäß Art. 25 Abs. 2 des Protokolls
Nr. 3 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und gemäß Art. 25 Abs. 2 des Anhangs
B des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation in Her
Rubrik „Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung
mit dem Abdruck des in der Anlage
abgebildeten Sonderstempels versehen.
(4) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,
die von ihm ausgefüllten und nach Abs. 3
mit dem Sonderstempel versehenen Anträge auf
Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
und alle nach der Lage des Einzelfalles erforderlichen
und geeigneten Unterlagen für die Überprüfung
der Ursprungseigenschaft der Waren, für
die eine Warenverkehrsbescheinigung im vereinfachten
Verfahren ausgestellt worden ist, drei
Jahre ab Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
aufzubewahren.
§ 4. Die Bewilligung ist zu widerrufen,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse,
die für ihre Erteilung maßgebend waren, geändert
haben oder
b) wenn die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt
worden ist oder
c) wenn den auferlegten Verpflichtungen nicht
entsprochen worden ist.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1980 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 16. November 1974, BGBl.
Nr. 713, über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
im vereinfachten Verfahren
tritt mit Ablauf des 31. Juli 1980 außer Kraft.