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335_1979 AT

335. Bundesgesetz: Änderung des Paßgesetzes 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Bundesgesetz: Änderung des Paßgesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 510/1974

wird wie folgt geändert

1. Der § 6 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) die bei österreichischen Vertretungsbehörden

und Kulturinstituten in dienstlicher

Verwendung stehenden Beamten, und Vertragsbediensteten

sowie deren Ehegatten

und minderjährige Kinder, wenn sie mit

diesen im gemeinsamen Haushalt leben und

keine Erwerbstätigkeit ausüben,

und"

2. Der § 35 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dar Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

kann durch Verordnung für Angehörige

jener Personengruppen, die in Österreich

auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder

auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1977 über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677, Privilegien und Immunitäten genießen,

zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise,

aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit

und die Funktion des Inhabers zu

ersehen sind, einführen."

3. Der § 35 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Fremde, für den gemäß Abs. 2 ein

Lichtbildausweis ausgestellt worden ist, bedarf

während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises

zum Aufenthalt im Bundesgebiet und

zur Wiedereinreise in dieses keines österreichischen

Sichtvermerkes."

4. Der bisherige Abs. 3 des § 35 erhält die

Bezeichnung „(4)".

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1979 in Kraft.

2. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können von dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

3. Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

ausgestellten Lichtbildausweise gelten

bis längstens 30. September 1981 als Lichtbildauswieise

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der

in diesem Bundesgesetz genannten Lichtbildausweise

der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

betraut.

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