335. Bundesgesetz: Änderung des Paßgesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 510/1974
wird wie folgt geändert
1. Der § 6 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) die bei österreichischen Vertretungsbehörden
und Kulturinstituten in dienstlicher
Verwendung stehenden Beamten, und Vertragsbediensteten
sowie deren Ehegatten
und minderjährige Kinder, wenn sie mit
diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
keine Erwerbstätigkeit ausüben,
und"
2. Der § 35 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dar Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
kann durch Verordnung für Angehörige
jener Personengruppen, die in Österreich
auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder
auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1977 über die Einräumung von Privilegien und
Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677, Privilegien und Immunitäten genießen,
zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise,
aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit
und die Funktion des Inhabers zu
ersehen sind, einführen."
3. Der § 35 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Fremde, für den gemäß Abs. 2 ein
Lichtbildausweis ausgestellt worden ist, bedarf
während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises
zum Aufenthalt im Bundesgebiet und
zur Wiedereinreise in dieses keines österreichischen
Sichtvermerkes."
4. Der bisherige Abs. 3 des § 35 erhält die
Bezeichnung „(4)".
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1979 in Kraft.
2. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können von dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
3. Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
ausgestellten Lichtbildausweise gelten
bis längstens 30. September 1981 als Lichtbildauswieise
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der
in diesem Bundesgesetz genannten Lichtbildausweise
der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
betraut.