335. Bundesgesetz: Änderung des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 479/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 640/1975 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„(1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen
A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten
Pyhrn Autobahn
a) in der Strecke von Traboch bis Friesach,
b) in der Strecke von Spital/Pyhrn bis zum
Knoten Selzthal,
c) in der Strecke von Windischgarsten bis
Spital/Pyhrn
sowie die Herstellung und Finanzierung
d) in den Strecken von Rottenmann/Süd bis
Gaishorn und von Friesach bis Graz/Nord
einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen
Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn
gehörigen Anlagen einer Aktiengesellschaft zu
übertragen."
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen
gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung,
daß
a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
mit mindestens 720 Mill. S bestimmt
ist,
b) von diesem Grundkapital der Bund Aktien
im Nennwert von 432 Mill. S, das Bundesland
Steiermark Aktien im Nennwert von
229 Mill. S und das Bundesland Oberösterreich
Aktien im Nennwert von 59 Mill. S
übernehmen,
c) die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich
sich gegenüber der Aktiengesellschaft
für die Jahre 1977 bis 1991 zur Leistung
nicht rückzahlbarer Zuschüsse verpflichten,
die für das Bundesland Steiermark
30,5 Mill. S und für das Bundesland
Oberösterreich 12,2 Mill. S jährlich betragen,
d) das Bundesland Steiermark sich gegenüber
der Aktiengesellschaft für die Jahre 1978
bis 1983 weiters zur Leistung nicht rückzahlbarer
Zuschüsse für die Strecken gemäß
§ 1 Abs. 1 lit. d von jährlich
68 Mill. S sowie im Falle der Erhöhung
der Gesamtkosten dieser Strecken von
2820 Mill. S zu einer Erhöhung dieser Zuschüsse
und seines diesen Strecken zugeordneten
Anteils am Grundkapital von
68 Mill. S um den gleichen Hundertsatz
verpflichtet,
e) die Satzung der Aktiengesellschaft deren
Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers
für Bauten und Technik gemäß
§ 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte
zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen
nur mit Zustimmung des Bundesmi-
nisters für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers
Bund gemäß § 5 vorzubereiten
und abzuschließen,
f) im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens,
je an Kapital und an Zinsen und
Kosten, von 4920 Mill. S bzw. 3720 Mill. S
(§ 5 Abs. 2 lit. a) das Bundesland Steiermark
und im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens
von 750 Mill. S bzw.
3720 Mill. S (§ 5 Abs. 2 lit. a) das Bundesland
Oberösterreich sich verpflichten,
die Zuschüsse gemäß lit. c um den gleichen
Hundertsatz zu erhöhen."
3. In § 5 Abs. 2 hat lit. a zu lauten
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung, je an Kapital und
an Zinsen und Kosten, für die Strecke gemäß
§ 1 Abs. 1 lit. a 4920 Mill. S, für die
Strecke gemäß § 1 Abs. 1 lit. b 3720 Mill. S,
für die Strecke gemäß § 1 Abs. 1 lit. c
750 Mill. S und für die Strecken gemäß § 1
Abs. 1 lit. d 2010 Mill. S nicht übersteigt;"
4. In § 5 Abs. 2 hat lit. f zu lauten
„f) eine Kreditoperation gemäß Abs. 1 die zu
dem auf die jeweilige Betriebaufnahme der
Strecken gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahresende
aushaftende Summe der aufgenommenen
Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kredite zuzüglich der aushaftenden
Zinsen nicht erhöht;"
5. In § 5 Abs. 2 wird als neue lit. g angefügt
„g) die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß
Abs. 1 nicht nach dem 31. Dezember 2010
endet."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 1 der Bundesminister
für Bauten und Technik, hinsichtlich Art. I Z. 2
bis 5 der Bundesminister für Finanzen betraut.