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335_1978 AT

335. Bundesgesetz: Änderung des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Bundesgesetz: Änderung des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 479/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 640/1975 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„(1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen

A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten

Pyhrn Autobahn

a) in der Strecke von Traboch bis Friesach,

b) in der Strecke von Spital/Pyhrn bis zum

Knoten Selzthal,

c) in der Strecke von Windischgarsten bis

Spital/Pyhrn

sowie die Herstellung und Finanzierung

d) in den Strecken von Rottenmann/Süd bis

Gaishorn und von Friesach bis Graz/Nord

einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen

Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn

gehörigen Anlagen einer Aktiengesellschaft zu

übertragen."

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen

gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung,

daß

a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft

mit mindestens 720 Mill. S bestimmt

ist,

b) von diesem Grundkapital der Bund Aktien

im Nennwert von 432 Mill. S, das Bundesland

Steiermark Aktien im Nennwert von

229 Mill. S und das Bundesland Oberösterreich

Aktien im Nennwert von 59 Mill. S

übernehmen,

c) die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich

sich gegenüber der Aktiengesellschaft

für die Jahre 1977 bis 1991 zur Leistung

nicht rückzahlbarer Zuschüsse verpflichten,

die für das Bundesland Steiermark

30,5 Mill. S und für das Bundesland

Oberösterreich 12,2 Mill. S jährlich betragen,

d) das Bundesland Steiermark sich gegenüber

der Aktiengesellschaft für die Jahre 1978

bis 1983 weiters zur Leistung nicht rückzahlbarer

Zuschüsse für die Strecken gemäß

§ 1 Abs. 1 lit. d von jährlich

68 Mill. S sowie im Falle der Erhöhung

der Gesamtkosten dieser Strecken von

2820 Mill. S zu einer Erhöhung dieser Zuschüsse

und seines diesen Strecken zugeordneten

Anteils am Grundkapital von

68 Mill. S um den gleichen Hundertsatz

verpflichtet,

e) die Satzung der Aktiengesellschaft deren

Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers

für Bauten und Technik gemäß

§ 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte

zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen

nur mit Zustimmung des Bundesmi-

nisters für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers

Bund gemäß § 5 vorzubereiten

und abzuschließen,

f) im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens,

je an Kapital und an Zinsen und

Kosten, von 4920 Mill. S bzw. 3720 Mill. S

(§ 5 Abs. 2 lit. a) das Bundesland Steiermark

und im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens

von 750 Mill. S bzw.

3720 Mill. S (§ 5 Abs. 2 lit. a) das Bundesland

Oberösterreich sich verpflichten,

die Zuschüsse gemäß lit. c um den gleichen

Hundertsatz zu erhöhen."

3. In § 5 Abs. 2 hat lit. a zu lauten

„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung, je an Kapital und

an Zinsen und Kosten, für die Strecke gemäß

§ 1 Abs. 1 lit. a 4920 Mill. S, für die

Strecke gemäß § 1 Abs. 1 lit. b 3720 Mill. S,

für die Strecke gemäß § 1 Abs. 1 lit. c

750 Mill. S und für die Strecken gemäß § 1

Abs. 1 lit. d 2010 Mill. S nicht übersteigt;"

4. In § 5 Abs. 2 hat lit. f zu lauten

„f) eine Kreditoperation gemäß Abs. 1 die zu

dem auf die jeweilige Betriebaufnahme der

Strecken gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahresende

aushaftende Summe der aufgenommenen

Anleihen, Darlehen und sonstigen

Kredite zuzüglich der aushaftenden

Zinsen nicht erhöht;"

5. In § 5 Abs. 2 wird als neue lit. g angefügt

„g) die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß

Abs. 1 nicht nach dem 31. Dezember 2010

endet."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 1 der Bundesminister

für Bauten und Technik, hinsichtlich Art. I Z. 2

bis 5 der Bundesminister für Finanzen betraut.

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