335. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 61 a des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 78/1968 wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung
1973, BGBl. Nr. 476/1972, wird wie folgt geändert
§ 4 hat zu lauten
„§ 4.
Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955
(1) Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, die
auf Waren entfallen, von denen ein Zoll zu erheben
ist und die in Sendungen im Sinn des
§ 61 a Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes 1955 eingebracht
werden, wird ein pauschalierter Abgabensatz
von 25 vom Hundert des Wertes, für Wein
der Tarifnummer 22.05 des Zolltarifes 1958 von
20 vom Hundert des Wertes, festgesetzt. Der
pauschalierte Abgabensatz schließt Verbrauchsteuern,
Monopolabgaben und die Abgabe von
(alkoholischen Getränken nicht ein.
(2) Abs. 1 findet auf nachstehend genannte
Waren nur Anwendung, wenn die eingebrachte
Menge
a) bei Zucker der Tarifnummer 17.01 des
Zolltarifes 1958 sechs Kilogramm,
b) bei Wein der Tarifnummern 22.05 und
22.06 des Zolltarifes 1958 fünf Liter
nicht überschreitet."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in
Kraft.