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335_1977 AT

335. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des § 61 a des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 78/1968 wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung

1973, BGBl. Nr. 476/1972, wird wie folgt geändert

§ 4 hat zu lauten

„§ 4.

Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955

(1) Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, die

auf Waren entfallen, von denen ein Zoll zu erheben

ist und die in Sendungen im Sinn des

§ 61 a Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes 1955 eingebracht

werden, wird ein pauschalierter Abgabensatz

von 25 vom Hundert des Wertes, für Wein

der Tarifnummer 22.05 des Zolltarifes 1958 von

20 vom Hundert des Wertes, festgesetzt. Der

pauschalierte Abgabensatz schließt Verbrauchsteuern,

Monopolabgaben und die Abgabe von

(alkoholischen Getränken nicht ein.

(2) Abs. 1 findet auf nachstehend genannte

Waren nur Anwendung, wenn die eingebrachte

Menge

a) bei Zucker der Tarifnummer 17.01 des

Zolltarifes 1958 sechs Kilogramm,

b) bei Wein der Tarifnummern 22.05 und

22.06 des Zolltarifes 1958 fünf Liter

nicht überschreitet."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in

Kraft.

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