335. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pfunds
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
S 15 Reschen Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß
§ 33 Abs. 5 BStG 1971 als Bundesstraße B gilt,
wird im Bereich der Gemeinde Pfunds wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 30,039 (alt), führt unter teilweiser Verwendung
der alten Trasse in gestreckterer
Linienführung zur Neueinbindung der B 184
Engadiner Straße und endet bei km 32,239 (alt)
vor der Kajetansbrücke.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Pfunds aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1:2880) zu
ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.