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335_1976 AT

335. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pfunds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pfunds

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

S 15 Reschen Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß

§ 33 Abs. 5 BStG 1971 als Bundesstraße B gilt,

wird im Bereich der Gemeinde Pfunds wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 30,039 (alt), führt unter teilweiser Verwendung

der alten Trasse in gestreckterer

Linienführung zur Neueinbindung der B 184

Engadiner Straße und endet bei km 32,239 (alt)

vor der Kajetansbrücke.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Pfunds aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1:2880) zu

ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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