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335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

ÄNDERUNG DES FINANZSTRAFGESETZES

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, in

der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 21/

1959, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 111/

1960, 194/1961, 145/1969 und 224/1972 und der

Kundmachung BGBl. Nr. 223/1974 wird wie

folgt geändert

1. a) Die Überschriften vor § 1

„ERSTER ABSCHNITT.

Allgemeine Begriffsbestimmungen."

und die Überschriften vor § 3

„ZWEITER ABSCHNITT.

Finanzstrafrecht.

I. Hauptstück.

Allgemeiner Teil."

haben zu entfallen.

b) Die Überschriften vor § 1 haben zu lauten

„ERSTER ABSCHNITT.

Finanzstrafrecht.

I. Hauptstück.

Allgemeiner Teil."

c) Der dritte Abschnitt des Artikels I erhält

die Bezeichnung „ZWEITER ABSCHNITT."

2. Die §§ 1 bis 32 und ihre Überschriften

haben zu lauten

„Allgemeine Bestimmungen,

§ 1. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis

52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder

Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen

sind auch andere ausdrücklich mit

Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem

Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten

bezeichnet sind.

§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind

a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen

Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten

Beiträge an öffentliche Fonds und an

Körperschaften des öffentlichen Rechts, die

nicht Gebietskörperschaften sind, soweit

diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden

des Bundes zu erheben sind;

b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.

(2) Nicht unter Abgaben im Sinne des Abs. 1

fallen

a) die Stempel- und Rechtsgebühren, die

Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer;

b) die Importausgleiche nach dem Marktordnungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 36/1968,

und nach dem Bundesgesetz vom 27. März

1969, BGBl. Nr. 135.

(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind

das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und

das Tabakmonopol.

§ 3. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes

sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt,

unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen

vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde

zu ahnden ist.

Allgemeine Voraussetzungen der

Strafbarkeit.

§ 4. (1) Eine Strafe wegen eines Finanzvergehens

darf nur verhängt werden, wenn die Tat

schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht

war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit

der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das

zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende

Recht in seiner Gesamtauswirkung für den

Täter günstiger wäre.

§ 5. (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar,

wenn es im Inland begangen worden ist.

(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen,

wenn der Täter im Inland gehandelt hat

oder hätte handeln sollen oder wenn der dem

Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten

ist oder nach der Vorstellung des Täters

hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen

bei einem vorgeschobenen Zollamt (§ 21 Abs. 1

lit. g des Zollgesetzes 1955) begangen, so gilt es

als im Inland begangen.

(3) Niemand darf wegen eines Finanzvergehens

an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und

eine von einer ausländischen Behörde wegen eines

solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland

nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß

in zwischenstaatlichen Verträgen ausdrücklich

anderes vorgesehen ist.

Keine Strafe ohne Schuld.

§ 6. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

Zurechnungsunfähigkeit.

§ 7. (1) Wer zur Zeit der Tat wegen einer

Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen

einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder

wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände

gleichwertigen seelischen Störung unfähig

ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach

dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

(2) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat

das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) War der Täter zur Zeit der Tat zwar

14, aber noch nicht 18 Jahre alt, so ist er nicht

strafbar, wenn er aus besonderen Gründen noch

nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen

oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Vorsatz. Fahrlässigkeit.

§ 8. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt

verwirklichen will, der einem gesetzlichen

Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter

diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält

und sich mit ihr abfindet.

(2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer

acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet

und nach seinen geistigen und körperlichen

Verhältnissen befähigt ist und die ihm

zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß

er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der

einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig

handelt auch, wer es für möglich hält, daß er

einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber

nicht herbeiführen will.

Schuldausschließungsgründe und

Rechtfertigungsgründe.

§ 9. Dem Täter wird weder Vorsatz noch

Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer

Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn

das Vergehen oder das darin liegende Unrecht

nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar,

so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.

$ 10. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie

durch Notsund (§ 10 StGB) entschuldigt oder,

obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens

entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Behandlung aller Beteiligten als

Täter.

§ 11. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht

das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der

einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen,

oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

§ 12. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so

ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

Strafbarkeit des Versuches.

§ 13. (1) Die Strafdrohungen für vorsätzliche

Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete

Tat, sondern auch für den Versuch und

für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter

seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen

anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine

der Ausführung unmittelbar vorangehende

Handlung betätigt.

(3) Der Versuch und die Beteiligung daran

sind nicht strafbar, wenn die Vollendimg der Tat

nach der Art der Handlung oder des Gegenstands,

an dem die Tat begangen wurde, unter

keinen Umständen möglich war.

Rücktritt vom Versuch.

§ 14. (1) Der Täter wird wegen des Versuches

oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn

er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere

daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er

den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch

ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt

des Rücktritts vom Versuch Verfolgungshandlungen

(Abs. 3) gesetzt waren und dies dem

Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten

oder einem Hehler bekannt war.

(3) Verfolgungshandlung ist jede nach außen

erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer

Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2

genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte

Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen,

Beschuldigten oder Angeklagten richtet,

und zwar auch dann, wenn das Gericht, die

Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser

Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung

ihr Ziel nicht erreicht oder die Person,

gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis

erlangt hat.

Freiheitsstrafen.

§ 15. (1) Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens

einen Tag. Bei Jugendlichen (§ 7 Abs. 3) darf das

Höchstmaß der Freiheitsstrafe die Hälfte der in

diesem Bundesgesetz vorgesehenen Strafsätze

nicht überschreiten.

(2) Auf eine Freiheitsstrafe ist nur zu erkennen,

wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren

Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung

von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.

(3) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht

dem Gericht vorbehalten ist, darf die Freiheitsstrafe

das Höchstmaß von drei Monaten nicht

übersteigen.

Geldstrafen.

§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 40 S. Die

Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Strafe des Verfalls.

§ 17. (1) Auf die Strafe des Verfalls darf nur

in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes

vorgesehenen Fällen erkannt werden.

(2) Dem Verfall unterliegen

a) die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen

begangen wurde, samt Umschließungen;

b) die zur Begehung des Finanzvergehens benützten

Beförderungsmittel und Behältnisse,

wie Koffer, Taschen u. dgl., wenn diese

Gegenstände mit besonderen Vorrichtungen

versehen waren, welche die Begehung des

Finanzvergehens erleichtert haben;

c) soweit dies im II. Hauptstück dieses Abschnittes

besonders vorgesehen ist,

1. die Geräte und Vorrichtungen, die zur

Erzeugung der in lit. a erwähnten Sachen

bestimmt gewesen oder benützt worden

sind,

2. die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate,

die zur Erzeugung der in lit. a

erwähnten Sachen bestimmt gewesen

sind, samt Umschließungen,

3. die im Inland hergestellten Erzeugnisse

aus Branntwein (Branntweinerzeugnisse),

hinsichtlich dessen das Finanzvergehen

begangen wurde, samt Umschließungen,

4. die zur Begehung des Finanzvergehens

benützten Beförderungsmittel, wenn in

ihnen Gegenstände des Finanzvergehens

an Stellen verborgen waren, die für die

Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt

sind, oder wenn das betreffende

Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit

der beförderten Sachen ohne Benützung

von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen

werden können.

Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr

dienen und unabhängig von den Weisungen des

Fahrgastes oder Benützers verkehren, unterliegen

nicht dem Verfall.

(3) Die im Abs. 2 genannten Gegenstände sind

für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der

Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des

Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten

stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum

an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall

nur dann zu erkennen, wenn diesen Personen

vorzuwerfen ist, daß sie

a) zumindest in auffallender Sorglosigkeit

dazu beigetragen haben, daß mit diesen

Gegenständen das Finanzvergehen begangen

wurde, oder

b) beim Erwerb der Gegenstände die deren

Verfall begründenden Umstände kannten

oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht

kannten.

Hiebei genügt es, wenn der Vorwurf zwar nicht

den Eigentümer des Gegenstands, aber eine Person

trifft, die für den Eigentümer über den

Gegenstand verfügen kann.

(4) Monopolgegenstände (Branntwein, Salz,

Gegenstände des Tabakmonopols) und die zur

Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen

(§ 39 Abs. 2) unterliegen dem Verfall ohne

Rücksicht darauf, wem sie gehören. Dies gilt auch

für Behältnisse und Beförderungsmittel der im

Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß

deren Eigentümer nicht an der Tat beteiligt

war, ihn auch sonst kein Vorwurf im Sinne

des Abs. 3 trifft und die besonderen Vorrichtungen

vor der Entscheidung entfernt werden

können; die Kosten haben der Täter und die

anderen an der Tat Beteiligten zu ersetzen.

(5) Wird auf Verfall erkannt, so sind nachgewiesene

Pfandrechte oder Zurückbehaltungsrechte

dritter Personen an den für verfallen er-

klärten Gegenständen anzuerkennen, wenn diese

Personen kein Vorwurf im Sinne des Abs. 3

trifft.

(6) Das Eigentum an den für verfallen erklärten

Gegenständen geht mit der Rechtskraft

der Entscheidung auf den Bund über; Rechte

dritter Personen erlöschen, sofern sie nicht gemäß

Abs. 5 anerkannt wurden.

§. 18. Ist der Verfall angedroht, so ist nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 17 im selbständigen

Verfahren (§§ 148, 243) auf Verfall

zu erkennen,

a) wenn sowohl der Täter als auch andere

an der Tat Beteiligte unbekannt sind,

b) wenn der Täter oder andere an der Tat

Beteiligte zwar bekannt, aber unbekannten

Aufenthalts sind und im übrigen die Voraussetzungen

des § 147 für die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung oder

des § 427 StPO für die Durchführung

einer Hauptverhandlung nicht gegeben

sind.

Strafe des Wertersatzes.

§ 19. (1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe

des Wertersatzes zu erkennen, wenn

a) im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht,

daß der Verfall unvollziehbar wäre,

b) auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird,

weil das Eigentumsrecht einer anderen

Person berücksichtigt wird.

(2) Neben dem Verfall ist auf Wertersatz zu

erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung

noch nicht feststeht, ob der Verfall vollziehbar

sein wird, oder wenn Rechte dritter Personen

(5 17 Abs. 5) anerkannt werden.

(3) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem

gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden

Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung

des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt

nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung

des Finanzvergehens maßgebend. Soweit

der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf

Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden

Wertersatzes zu erkennen. Werden

Rechte dritter Personen im Sinne des § 17 Abs. 5

anerkannt, so ist der Wertersatz in der Höhe

der anerkannten Forderung auszusprechen; er

darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden,

der zur Befriedigung der anerkannten Forderung

aus dem Verwertungserlös aufgewendet

wird.

(4) Der Wertersatz ist allen Personen, die als

Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler

(§ 37 Abs. 1 und § 46 Abs. 1) Finanzvergehen

hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden

Gegenstände begangen haben, unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der Strafbemessung

(§ 23) anteilsmäßig aufzuerlegen.

(5) Der Wertersatz fließt dem Bund zu.

Ersatzfreiheitsstrafen.

§ 20. (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf

Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den

Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende

Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer Geldstrafe

und eines Wertersatzes festzusetzenden

Ersatzfreiheitsstrafen dürfen das Höchstmaß von

je einem Jahr nicht übersteigen. Bei Finanzvergehen,

deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten

ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das

Höchstmaß von je drei Monaten nicht übersteigen.

Zusammentreffen strafbarer

Handlungen.

§ 21. (1) Hat jemand durch eine Tat oder

durch mehrere selbständige Taten mehrere

Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art

begangen und wird über diese Finanzvergehen

gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe

zu erkennen. Sehen die zusammentreffenden

Strafdrohungen auch Freiheitsstrafen vor

und wird auf diese erkannt (§ 15 Abs. 2), so ist

auch eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen.

Neben der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist auf

Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine

solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden

Finanzvergehen angedroht ist.

(2) Die einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen,

welche die höchste Strafe androht.

Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen

von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche

Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen

maßgebend.

(3) Wird jemand, der bereits wegen eines

Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines

anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach

der Zeit der Begehung schon in dem früheren

Verfahren hätte bestraft werden können, so ist

eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das

Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für

die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die

Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht

übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig

und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen

wären.

(4) Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen

Finanzstrafverfahren zu verhängen,

so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene

Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde

anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit

oder durch das Gericht erfolgt ist.

Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt,

so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung

durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen.

§ 22. (1) Hat jemand durch eine Tat oder

durch mehrere selbständige Taten Finanzvergehen

und strafbare Handlungen anderer Art begangen

und wird über diese vom Gericht gleichzeitig

erkannt, so sind die Strafen für die Finanzvergehen

nach Maßgabe des § 21 gesondert von

den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen

zu verhängen.

(2) Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische

Weise oder durch Täuschung begangen worden,

so ist die Tat ausschließlich als Finanzvergehen

zu ahnden.

Strafbemessung; Anrechnung der

Vorhaft.

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der

Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs-

und die Milderungsgründe, soweit sie nicht

schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander

abzuwägen. Im übrigen gelten die §§ 32

bis 35 StGB sinngemäß.

(3) Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch

die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

(4) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche

Verwahrung sowie die verwaltungsbehördliche

und die gerichtliche Untersuchungshaft

sind auf die Strafe anzurechnen, wenn der

Täter die Haft

a) in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens,

für das er bestraft wird, oder

b) sonst nach der Begehung dieser Tat wegen

des Verdachts eines Finanzvergehens oder,

bei Anrechnung durch das Gericht, wegen

des Verdachts einer anderen mit Strafe

bedrohten Handlung

erlitten hat, jedoch in beiden Fällen nur, soweit

die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe

angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt

worden ist. Wird auf mehrere Strafen erkannt,

so hat die Anrechnung zunächst auf diejenigen

Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt

nachgesehen werden, im übrigen zunächst auf die

Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und

schließlich auf den Wertersatz.

(5) Für die Anrechnung der Vorhaft auf die

Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren

Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend.

Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten.

§ 24. (1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z. 3 des

Jugendgerichtsgesetzes 1961), die vom Gericht zu

ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen

dieses Hauptstückes die §§ 2, 3, 12, 13, 17 und 21

des Jugendgerichtsgesetzes 1961 mit der Maßgabe,

daß im Sinne des § 13 des Jugendgerichtsgesetzes

1961 die Strafe des Wertersatzes einer Geldstrafe

gleichsteht.

(2) Bei Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde

zu ahnden sind, sind der Ausspruch

und die Vollstreckung der Geldstrafe, der Strafe

des Wertersatzes und der Freiheitsstrafe für eine

Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorläufig

aufzuschieben, wenn anzunehmen ist, daß

der Schuldspruch allein oder in Verbindung

mit den nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1961

getroffenen Verfügungen genügen werde, um den

Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten,

und es nicht des Ausspruchs und der Vollstreckung

der Strafe bedarf, um der Begehung

von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.

Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft

der Entscheidung. Zeigt sich innerhalb der

Probezeit, daß die Besserung sonst nicht erzielt

werden kann, so ist die Strafe auszusprechen und

zu vollziehen. Wird die Strafe nicht spätestens

sechs Monate nach Ablauf der Probezeit oder

nach rechtskräftiger Beendigung eines bei Ablauf

der Probezeit gegen den schuldig Erkannten anhängigen

Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens

ausgesprochen, so darf sie nicht mehr

verhängt werden.

Absehen von der Strafe; Verwarnung;

mange1nde Strafwürdigkeit

der Tat.

§ 25. (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der

Einleitung oder von der weiteren Durchführung

eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung

einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden

des Täters geringfügig ist und die Tat

keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich

gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit

Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies

geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen

abzuhalten.

(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

können die Behörden und Ämter der

Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer

Anzeige (§ 80) absehen.

(3) Für Finanzvergehen, die vom Gericht zu

ahnden sind, gilt § 42 StGB.

Bedingte Straf nachsicht; bedingte

Entlassung.

§ 26. (1) Für die bedingte Nachsicht der durch

die Gerichte für Finanzvergehen verhängten

Geldstrafen und Freiheitsstrafen sowie für die

bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe

gelten die §§ 43, 44 Abs. 1, 46, 48 bis 53,

55 und 56 StGB dem Sinne nach. Die Strafen

des Verfalls und des Wertersatzes dürfen nicht

bedingt nachgesehen werden.

(2) War mit dem Finanzvergehen eine Abgabenverkürzung

oder ein sonstiger Einnahmenausfall

verbunden, so hat das Gericht dem Verurteilten

die Weisung zu erteilen, den Betrag,

den er schuldet oder für den er zur Haftung

herangezogen werden kann, zu entrichten. Wäre

die unverzügliche Entrichtung für den Verurteilten

unmöglich oder mit besonderen Härten verbunden,

so ist ihm hiefür eine angemessene Frist

zu setzen, die ein Jahr nicht übersteigen darf.

Entzug von Berechtigungen.

§ 27. Wird wegen eines Finanzvergehens vom

Gericht eine Freiheitsstrafe verhängt, so kann

dem Bestraften eine auf Grund eines Bundesgesetzes

erlangte Berechtigung zur Ausübung

einer wirtschaftlichen Tätigkeit von der auch

sonst für die Entziehung einer solchen Berechtigung

zuständigen Behörde für eine bestimmte

Zeit oder auf Dauer entzogen werden, wenn die

Berechtigung zur Begehung der Tat mißbraucht

worden ist. Der in anderen Bundesgesetzen auf

Grund einer Bestrafung wegen eines Finanzvergehens

vorgesehene Entzug von Berechtigungen

wird hiedurch nicht berührt.

Haftung.

§ 28. (1) Juristische Personen und Vermögensmassen,

die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,

aber abgabepflichtig sind, haften für Geldstrafen

und Wertersätze, die über Mitglieder

ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt

worden sind, zur ungeteilten Hand mit

dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in

Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der

Abgabepflicht, Abgabenabfuhrpflicht oder monopolrechtlichen

Verpflichtungen der vorgenannten

Rechtsgebilde begangen hat. Das gleiche gilt für

Personenvereinigungen, die keine Rechtspersönlichkeit

besitzen, aber abgabepflichtig sind, wenn

ein zur Geschäftsführung berufenes Mitglied der

Personenvereinigung in Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis

ein Finanzvergehen begangen

hat.

(2) Wurde in Vertretungsfällen von einem

gesetzlichen oder von einem behördlich oder

rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Rahmen

seiner Tätigkeit für den Vertretenen ein Finanzvergehen

begangen, so haftet der Vertretene für

die über den Vertreter verhängte Geldstrafe

und den ihm auferlegten Wertersatz nur dann,

wenn ihn ein Verschulden im Sinne des Abs. 4

trifft.

(3) Dienstgeber haften für Geldstrafen und

Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer wegen

eines Finanzvergehens auferlegt werden, wenn

der Dienstnehmer das Vergehen im Rahmen

seiner dienstlichen Obliegenheiten begangen hat

und den Dienstgeber hieran ein Verschulden

(Abs. 4) trifft.

(4) Ein Verschulden nach Abs. 2 und 3 liegt

vor, wenn der Vertretene oder der Dienstgeber

a) sich bei der Auswahl oder Beaufsichtigung

des Vertreters oder Dienstnehmers auffallender

Sorglosigkeit schuldig machte,

b) vom Finanzvergehen des Vertreters oder

Dienstnehmers wußte und es nicht verhinderte,

obwohl ihm die Verhinderung

zuzumuten war, oder

c) vom Finanzvergehen, dessen Verhinderung

ihm zuzumuten gewesen wäre, aus auffallender

Sorglosigkeit nicht wußte.

(5) Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird

bei juristischen Personen und Vermögensmassen

durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer

Person begründet, die einem mit der Geschäftsführung

oder mit der Überwachung der

Geschäftsführung betrauten Organ angehört; bei

Personenvereinigungen genügt das Verschulden

eines Mitglieds der Vereinigung, das durch

Gesetz oder Vertrag zur Führung der Geschäfte

berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein,

wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht

dem vorgenannten Personenkreis angehört, dem

aber für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende

Sachgebiet die Verantwortung übertragen

ist.

(6) Die Personenvereinigung haftet gemäß

Abs. 1 bis 3 mit ihrem Vermögen. Soweit Wertersätze

in diesem Vermögen nicht Deckung finden,

haftet darüber hinaus jedes Mitglied der

Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen

für den Teil des Wertersatzes, der seiner

Beteiligung an der Personenvereinigung anteilsmäßig

entspricht.

(7) Die Haftung nach den Abs. 2 und 3 darf

nur in Anspruch genommen werden, wenn die

Geldstrafen oder Wertersätze aus dem beweglichen

Vermögen des Bestraften nicht eingebracht

werden können. Der Einbringungsversuch kann

unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen

offenkundig aussichtlos sind. Insoweit Einbringungsmaßnahmen

beim Haftenden erfolglos blieben,

sind die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen

am Bestraften zu vollziehen.

Selbstanzeige.

§ 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig

gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er

seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten

Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen

Behörde oder einer sachlich zuständigen

Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).

Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer

Tat ausgeschlossen.

(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung

oder ein sonstiger Einnahmenausfall

verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit

ein, als der Behörde ohne Verzug die für die

Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls

bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich

daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger

schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen

werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften

entsprechend entrichtet werden.

Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen

gewährt, so darf der Zahlungsaufschub

ein Jahr nicht überschreiten; diese Frist beginnt

bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201

und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen

übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages

an den Anzeiger zu laufen.

(3) Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen

(§ 14 Abs. 3) gegen

den Anzeiger, gegen andere an der Tat

Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die

Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt

und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen

Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich

einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau,

Abfertigung oder Prüfung von Büchern

oder Aufzeichnungen nicht schon bei

Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

(4) Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall

von Monopolgegenständen (Branntwein, Salz,

Gegenständen des Tabakmonopols) und der im

§ 39 Abs. 2 genannten Gegenstände zu erkennen.

Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel

der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten

Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen

entfernt werden können; die Kosten hat

der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht

aufzuerlegen.

(5) Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen,

für die sie erstattet wird.

§ 30. (1) Zeigen vom Täter oder von anderen

an der Tat Beteiligten verschiedene Personen,

denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder

Zurückbehaltungsrecht an einem verfallsbedrohten

Gegenstand zusteht, die Straftat spätestens

zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine

Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich

wäre, bei der zuständigen Behörde an (§ 29),

so ist ungeachtet des Umstandes, daß diese Personen

ein Vorwurf im Sinne des § 17 Abs. 3

trifft, ihr Eigentumsrecht zu berücksichtigen oder

ihr Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht anzuerkennen.

§ 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Eine Haftung nach § 28 tritt dann nicht

ein, wenn die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt,

bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige

mit strafbefreiender Wirkung möglich wäre (§ 29),

vom Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen

Behörde (§ 29 Abs. 1) angezeigt wird.

Bei Personenvereinigungen genügt es, wenn diese

Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung

erstattet wird.

(3) Wird die im § 15 BAO vorgeschriebene

Anzeige innerhalb der dort vorgeschriebenen

Frist ordnungsgemäß erstattet, so ist sie einer

Selbstanzeige derjenigen, welche die im § 15 BAO

bezeichnete Erklärung abzugeben unterlassen

oder unrichtig oder unvollständig abgegeben

haben, gleichzuhalten; die Bestimmungen des

§ 29 gelten sinngemäß.

Verjährung der Strafbarkeit.

§ 31. (1) Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens

erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist

beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte

Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit

Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum

Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist

erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie

beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist

für die Festsetzung der Abgabe, gegen

die sich die Straftat richtet.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten

nach § 49 drei Jahre, für

andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für

die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

(3) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist

neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die

Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat

die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht

für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für

Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist.

(4) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet

a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen

Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet

oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen

den Täter ein Strafverfahren bei Gericht

oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig

ist;

c) die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens

oder der mit diesem im

Zusammenhang stehenden Abgaben- oder

Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof

oder beim Verwaltungsgerichtshof

anhängig ist.

(5) Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens, für

dessen Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig

ist, erlischt jedenfalls, wenn seit dem Beginn

der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen

sind.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten

(§ 76) und für das selbständige Verfahren (§§ 148

und 243).

Verjährung der Vollstreckbarkeit.

§ 32. (1) Die Vollstreckbarkeit von Strafen

wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung.

Die Frist für die Verjährung beginnt mit der

Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu

vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie

beträgt fünf Jahre.

(2) Wird gegen den Bestraften in der Verjährungsfrist

auf eine neue Strafe wegen eines

Finanzvergehens erkannt, so tritt die Verjährung

der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch

die Vollstreckbarkeit dieser Strafe erloschen ist.

(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet

a) die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht

der Strafe oder im Fall einer bedingten

Entlassung;

b) Zeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub

des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,

es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit,

oder der Zahlung einer Geldstrafe oder

eines Wertersatzes gewährt worden ist;

c) Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche

Anordnung angehalten worden ist;

d) Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland

aufgehalten hat.

(4) Der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbricht

die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf,

ohne daß der Bestrafte endgültig entlassen wird,

so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 3 von neuem zu laufen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten

dem Sinne nach auch für den Haftungsbeteiligten

(§ 76 lit. b)."

3. a) Die Überschrift vor § 33 „A. Verletzungen

von Abgaben- und Monopolvorschriften."

hat zu entfallen.

b) § 33 hat zu lauten

„§ 33. (1) Der Abgabenhinterziehung macht

sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung

einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-

oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung

bewirkt.

(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters

schuldig, wer vorsätzlich

a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe

von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes

1972 entsprechenden Voranmeldungen

eine Verkürzung von Vorauszahlungen

an Umsatzsteuer oder

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur

Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes

1972 entsprechenden Lohnkonten

eine Verkürzung von Lohnsteuer

oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern

für gewiß hält.

(3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1

oder 2 ist bewirkt,

a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen

sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt

wurden,

b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen

sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet

(abgeführt) wurden,

c) wenn Abgabengutschriften, die bescheidmäßig

festzusetzen sind, zu Unrecht oder

zu hoch festgesetzt wurden,

d) wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig

festzusetzen sind, zu Unrecht

oder zu hoch geltend gemacht wurden,

e) wenn eine Abgabe zu Unrecht erstattet

oder vergütet oder eine außergewöhnliche

Belastung zu Unrecht abgegolten wurde,

oder

f) wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht

ganz oder teilweise verzichtet oder

eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz

oder teilweise nachgesehen wurde.

(4) Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner

schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung

dadurch bewirkt, daß er Sachen, für die

eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu

einem anderen als jenem Zweck verwendet, der

für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht

war, und es unterläßt, dies dem Finanzamt

vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.

(5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer

Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages

(der ungerechtfertigten Abgabengutschrift)

geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach

Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu erkennen.

(6) Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer

(Branntweinaufschlag), so ist auf

Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Der

Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe,

Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen, bei

Hinterziehung des Branntweinaufschlages auch

die Branntweinerzeugnisse."

c) § 33 a hat zu entfallen.

4. § 34 hat zu lauten:"

§ 34. (1) Der fahrlässigen Abgabenverkürzung

macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1

bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3

gilt entsprechend.

(2) Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht

sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs. 4 bezeichnete

Tat fahrlässig begeht.

(3) Macht sich ein Notar, ein Rechtsanwalt

oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung

seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung

in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung

schuldig, so ist er nur dann strafbar,

wenn ihn ein schweres Verschulden trifft.

(4) Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird

mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages

(der ungerechtfertigten Abgabengutschrift)

geahndet."

5. § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig,

wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige

Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen

Stellungs- oder Erklärungspflicht dem

Zollverfahren entzieht.

(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne

den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich

unter Verletzung einer abgabenrechtlichen

Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht

eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

bewirkt; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer

vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe

dadurch bewirkt, daß er Waren, für die eine

Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem

anderen als jenem Zweck verwendet, der für die

Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht

war, und es unterläßt, dies dem Zollamt vor

der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.

(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe

bis zum Zweifachen des auf die Ware entfallenden

Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs-

oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe

bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages

geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle

des allgemeinen Zollsatzes der auf zwischenstaatliche

Vereinbarungen sich gründende Vertragszollsatz

oder der auf Gesetz beruhende Vorzugszollsatz

zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte

nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen

Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der

Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf

Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

(5) Wird im Reiseverkehr eine für nicht zum

Handel bestimmte Waren bestehende zollrechtliche

Stellungs- oder Erklärungspflicht anläßlich

der Durchfuhr von Waren vorsätzlich verletzt

und dies beim Grenzaustrittszollamt festgestellt,

so ist der Täter nicht wegen Schmuggels strafbar;

die Strafbarkeit wegen Verletzung der zollrechtlichen

Stellungs- oder Erklärungspflicht nach

§ 51 Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt."

6. § 36 und seine Überschrift haben zu lauten

„Verzollungsumgehung; fahrlässige

Verkürzung von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben.

§ 36. (1) Der Verzollungsumgehung macht sich

schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat

fahrlässig begeht.

(2) Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer

die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten

fahrlässig begeht.

(3) Die Verzollungsumgehung wird mit einer

Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware

entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige

Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des

Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter

Satz ist anzuwenden.

(4) § 35 Abs. 5 gilt entsprechend."

7. § 37 hat zu lauten

„§ 37. (1) Der Abgabenhehlerei macht sich

schuldig, wer vorsätzlich

a) eine Sache, hinsichtlich welcher ein

Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,

eine Verkürzung von Verbrauchsteuern

(Branntweinaufschlag) oder von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben begangen wurde,

oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich

dessen ein solches Finanzvergehen begangen

worden ist, kauft, zum Pfand

nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht

oder verhandelt;

b) den Täter eines in lit. a bezeichneten

Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt,

eine Sache, hinsichtlich welcher

das Finanzvergehen begangen wurde, oder

Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich

dessen das Finanzvergehen begangen worden

ist, zu verheimlichen oder zu verhandeln.

(2) Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe

bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages

an Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag)

oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet,

die auf die verhehlten Sachen oder den

Branntwein, der in den verhehlten inländischen

Branntweinerzeugnissen enthalten ist, entfallen.

Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15

auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen.

Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;

er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten

fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum

Einfachen des Verkürzungsbetrages (Abs. 2) zu

bestrafen.

(4) Auf die Geldstrafen nach den Abs. 2 und

3 ist § 35 Abs. 4 zweiter Satz anzuwenden.

(5) Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar,

wenn die Person, die den Schmuggel, die

Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von

Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag) oder

von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen

hat, nicht bestraft werden kann."

8. § 38 hat zu lauten

„§ 38. (1) Mit Geldstrafe bis zum Vierfachen

des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung

richtet, ist zu bestrafen,

a) wer einen Schmuggel, eine Hinterziehung

von Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag)

oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

oder eine Abgabenhehlerei nach

§ 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf

ankommt, sich durch die wiederkehrende

Begehung eine fortlaufende Einnahme zu

verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);

b) wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande

von mindestens drei Personen, die sich

zum Schmuggeln verbunden haben, unter

Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds

begeht;

c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er

oder mit seinem Wissen ein anderer an der

Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes

Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf

ankommt, damit den Widerstand einer Person

zu überwinden oder zu verhindern.

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu erkennen. Außerdem

sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über

den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch

die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2

lit. c Z. 4.

(2) Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen

Beteiligten, deren Vorsatz die im Abs. 1 bezeichneten

erschwerenden Umstände umfaßt."

9. $ 39 hat zu lauten:"

§ 39. (1) Des Wertzeichenvergehens macht sich

schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen

vorsätzlich wiederverwendet oder

mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden,

sich verschafft, feilhält oder einem anderen

überläßt.

(2) Das Wertzeichenvergehen wird mit einer

Geldstrafe bis zu 200.000 S geahndet. Auf Verfall

der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen

ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;

ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen."

10. § 41 und seine Überschrift haben zu lauten

„Strafschärfung bei Rückfall.

§ 41, (1) Ist der Täter schon zweimal wegen

eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten

Finanzvergehen bestraft worden und

wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn

auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen,

so kann, wenn er nach Vollendung des

achtzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches

Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die

Hälfte überschritten werden.

(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht,

wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat

mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese

Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf

behördliche Anordnung angehalten worden ist,

nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung

einer Vorhaft vollzogen worden, so

beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.

(3) Die Strafschärfung gilt nur für diejenigen

Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des

Abs. I vorliegen."

11. Im § 42 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten

„Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu erkennen."

12. § 44 hat zu lauten

„§ 44. (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in

Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu

seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich

a) die in den Vorschriften über das Branntweinmonopol

der Monopolverwaltung

vorbehaltenen Rechte dadurch verletzt,

aa) daß er aus den den Monopolbrennereien

vorbehaltenen Stoffen Branntwein

herstellt,

bb) daß er Branntwein reinigt,

cc) daß er bewirkt, daß ablieferungspflichtiger

Branntwein nicht oder nicht zur

Gänze oder nicht rechtzeitig abgenommen

wird,

dd) daß er mit Branntwein handelt oder

zum Schutze der Rechte des Branntweinmonopols

nach den einschlägigen

Vorschriften bestehende Gebote und

Verbote verletzt;

b) die in den Vorschriften über das Salzmonopol

oder das Tabakmonopol enthaltenen

Verbote der Erzeugung, Herstellung,

Gewinnung, Bearbeitung,. Verwendung,

Verpfändung oder Veräußerung von

Monopolgegenständen oder des Handels

mit Monopolgegenständen verletzt; hievon

ausgenommen ist der Handel mit den

von der Monopolverwaltung in den Verkehr

gebrachten Tabakerzeugnissen;

c) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem

monopolrechtlichen Einfuhr-, Ausfuhr-

oder Durchfuhrverbot zuwider ein-, aus-

oder durchführt.

(2) Der vorsätzliche Eingriff in staatliche

Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis

zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet.

Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen

a) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Branntweinmonopol

nach dem höchsten Verkaufspreis

für unverarbeiteten Branntwein,

berechnet nach der im Branntwein

oder im Branntweinerzeugnis enthaltenen

Weingeistmenge,

b) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol

nach dem höchsten Inlandverschleißpreis

für Speisesalz,

c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol

für Monopolgegenstände, für die

ein Inlandverschleißpreis festgesetzt ist,

nach diesem, für andere Monopolgegenstände

nach dem Inlandverschleißpreis der

nach Beschaffenheit und Qualität am

nächsten kommenden Monopolgegenstände

und, wenn ein solcher Vergleich nicht

möglich ist, nach dem Normalpreis (§ 2

des Wertzollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 60).

(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu

erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe,

Halbfabrikate, Geräte, Vorrichtungen und

Branntweinerzeugnisse."

13. § 46 hat zu lauten

„§ 46. (1) Der Monopolhehlerei macht sich

schuldig, wer vorsätzlich

a) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4), hinsichtlich

welcher Monopoleinnahmen verkürzt

wurden oder in Monopolrechte eingegriffen

wurde, oder Erzeugnisse aus

Branntwein, der Gegenstand einer Verkürzung

von Monopoleinnahmen oder eines

Monopoleingriffes war, kauft, zum Pfand

nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht

oder verhandelt,

b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens

nach der Tat dabei unterstützt,

eine Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen

begangen wurde, oder Erzeugnisse

aus Branntwein, hinsichtlich dessen das

Finanzvergehen begangen worden ist, zu

verheimlichen oder zu verhandeln.

(2) Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe

geahndet, und zwar

a) bei Verkürzung von Monopoleinnahmen

bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles

(S 42 Abs. 2),

b) bei einem Monopoleingriff bis zum Einfachen

der Bemessungsgrundlage (§ 44

Abs. 2).

Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;

er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten

fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis

zum Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42

Abs. 2) oder bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage

(S 44 Abs. 2) zu bestrafen.

(4) Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht

darauf strafbar, ob die Verkürzung von Monopoleinnahmen

oder der Eingriff in Monopolrechte

geahndet werden kann."

14. § 47 und seine Überschrift haben zu lauten

„Strafschärfung bei Rückfall.

§ 47. (1) Ist der Täter schon zweimal wegen

eines der in den §§ 42, 44 oder 46 Abs. 1 bezeichneten

Finanzvergehen bestraft worden und

wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn

auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen,

so kann, wenn er nach Vollendung des

achtzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches

Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die

Hälfte überschritten werden.

(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht,

wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat

mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese

Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf

behördliche Anordnung angehalten worden ist,

nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung

einer Vorhaft vollzogen worden, so

beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.

(3) Die Strafschärfung gilt nur für diejenigen

Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des

Abs. 1 vorliegen."

15. § 48 und seine Überschrift haben zu lauten

„Verletzung der Verschlußsicherheit.

§ 48. (1) Der Verletzung der Verschlußsicherheit

macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

a) Verschlußmittel oder Nämlichkeitszeichen,

die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren

oder in einem verwaltungsbehördlichen

Finanzstrafverfahren angelegt oder

anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder

unwirksam macht;

b) Räume, Anlagen, Umschließungen oder

Vorrichtungen, die durch Verschlußmittel

gesichert sind, die in einem Abgaben- oder

Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen

Finanzstrafverfahren angelegt

oder anerkannt wurden, so verändert,

daß die Verschlußsicherheit nicht mehr

gegeben ist;

c) Beförderungsmittel, die nach den zollrechtlichen

Vorschriften zur Beförderung von

Waren unter Zollverschluß zugelassen wur-

den, so verändert, daß die Voraussetzungen

für eine solche Zulassung nicht mehr gegeben

sind;

d) Beförderungsmittel, die mit geheimen oder

schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme

von Waren geeigneten Räumen oder mit

geheimen oder schwer zu entdeckenden Zugängen

versehen sind, entgegen den zollrechtlichen

Vorschriften verwendet.

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet,

deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung

200.000 S, bei fahrlässiger Begehung 50.000 S beträgt.

Die Tat unterliegt nicht der gesonderten

Verfolgung nach § 272 StGB."

16. Die Überschrift vor § 49 und § 49 haben

zu lauten

„Finanzordnungswidrigkeiten.

§ 49. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht

sich schuldig, wer vorsätzlich

a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen

an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen

an Abgabe von alkoholischen

Getränken nicht spätestens am fünften Tag

nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es

sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde

bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe

des geschuldeten Betrages bekanntgegeben

wird; im übrigen ist die Versäumung eines

Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;

b) durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen

(§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972) ungerechtfertigte

Abgabengutschriften geltend

macht.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit

einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die

Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder

abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend

gemachten Abgabengutschrift beträgt."

17. § 50 hat zu lauten

„§ 50. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit

macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung

der abgabenrechtlichen Offenlegungs-

oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von

Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen

erwirkt.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit

einer Geldstrafe bis zu 50.000 S geahndet."

18. a) Die Überschriften vor § 51

„B. Besondere Bestimmungen.

Begünstigung."

haben zu entfallen.

b) § 51 hat zu lauten

„§ 51. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit

macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den

Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,

vorsätzlich

a) eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-,

Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht

verletzt,

b) eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht

verletzt,

c) eine abgaben- oder monopolrechtliche

Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung

von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen

verletzt,

d) eine abgaben- oder monopolrechtliche

Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung

von Belegen verletzt,

e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder

Monopolvorschriften vorgesehenen amtlichen

Aufsicht erschwert oder verhindert

oder die Pflicht, aa solchen Maßnahmen

mitzuwirken, verletzt,

f) eine zollrechtliche Stellungspflicht, eine zollrechtliche

Beschränkung für den Zollgrenzbezirk

oder eine zollrechtliche Verkehrsbeschränkung

verletzt.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit

einer Geldstrafe bis zu 50.000 S geahndet."

19. § 52 hat zu lauten

„§ 52. (1) Der selbstverschuldeten Berauschung

macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich oder

fahrlässig durch den Genuß von Alkohol oder

den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels

in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden

Rausch versetzt und im Rausch eine

Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand

als Finanzvergehen zugerechnet würde.

(2) Die selbstverschuldete Berauschung wird

mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S geahndet;

die Geldstrafe darf jedoch nicht höher bemessen

werden, als sie das Gesetz für das im Rausch

begangene Finanzvergehen androht. Daneben ist

nach Maßgabe des § 17 auf Verfall zu erkennen;

der Umfang des Verfalls richtet sich nach den

Strafbestimmungen des Finanzvergehens, das dem

Berauschten nicht zugerechnet werden kann."

20. § 53 hat zu lauten

„§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von

Finanzvergehen zuständig,

a) wenn sich die Strafe wegen erschwerender

Umstände nach § 38 oder wegen Rückfalls

nach den §§ 41 oder 47 richtet.

b) wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen

wurde und der Wertbetrag, nach

dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender

Wertbetrag), 500.000 S übersteigt

oder wenn die Summe der strafbestimmenden

Wertbeträge aus mehreren

zusammentreffenden vorsätzlich begange-

nen Finanzvergehen 500.000 S übersteigt

und alle diese Vergehen in die örtliche und

sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde

fielen.

(2) Im Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des

Wertbetrages von 500.000 S der Wertbetrag von

200.000 S in den Fällen

a) des Schmuggels und der Hinterziehung von

Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35),

b) der Hinterziehung von Monopoleinnahmen

(§ 42),

c) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 mit

Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel,

eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung

von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

begangen wurde,

d) der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 mit

Branntwein oder Salz, hinsichtlich derer

Monopoleinnahmen verkürzt wurden, und

mit Erzeugnissen aus Branntwein, der Gegenstand

einer Verkürzung von Monopoleinnahmen

war.

(3) Ist das Gericht nach den Abs. 1 oder 2 zur

Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist

es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden

anderen Finanzvergehen zuständig,

wenn alle diese Vergehen in die örtliche und

sachliche- Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde

fielen.

(4) Das Strafverfahren gegen den Täter, gegen

andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte und

gegen Hehler ist bei Gericht durchzuführen,

wenn auch nur bei einer dieser Personen sich die

gerichtliche Zuständigkeit aus den Abs. 1 bis 3

ergibt.

(5) Finanzordnungswidrigkeiten und die

selbstverschuldete Berauschung (§ 52) hat das

Gericht niemals zu ahnden.

(6) Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem

Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden

zu ahnden.

(7) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer

strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem

Gericht, und eines Finanzvergehens, das der

Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die

gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde

das Finanzvergehen gesondert zu ahnden;

die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22

Abs. 2 werden hievon nicht berührt.

(8) Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach

den Abs. 1 bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens

zuständig sei, noch nicht vorgenommen

werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur

Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen

zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde

sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar,

wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit

herausstellt."

21. a) Die Überschrift zu § 54 hat zu entfallen,

b) § 54 hat zu lauten

„§ 54. (1) Findet die Finanzstrafbehörde nach

Einleitung des Strafverfahrens, daß für dessen

Durchführung das Gericht zuständig ist, so hat

sie in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen

Aufschub die Anzeige an die Staatsanwaltschaft

zu erstatten und hievon den Beschuldigten und

die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen

Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die

sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft

der Finanzstrafbehörde befinden,

sind dem Gericht zu übergeben.

(2) Über die Beschlagnahme von Gegenständen

und über Sicherstellungsmaßnahmen ist in der

Anzeige Mitteilung zu machen. Soweit nicht

binnen sechs Wochen nach der Anzeige der

Untersuchungsrichter die Beschlagnahme seinerseits

anordnet oder die Ratskammer eine einstweilige

Verfügung erläßt (§ 207 a), hat die

Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme oder

Sicherstellung unverzüglich aufzuheben.

(3) Nach Erstattung der Anzeige hat die

Finanzstrafbehörde eine weitere Tätigkeit nur

so weit zu entfalten, als dies § 197 vorsieht.

(4) Wird der Finanzstrafbehörde gemäß § 203

die Einleitung der Voruntersuchung oder gemäß

§ 209 Abs. 2 die Einleitung des Strafverfahrens

wegen eines Finanzvergehens mitgeteilt, so hat sie

ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges

verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren

vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug

eingeleitet, so ist er zu unterbrechen.

(5) Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig

durch eine Entscheidung, die auf der

Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung),

beendet, so hat die Finanzstrafbehörde

das Finanzstrafverfahren fortzusetzen;

einer Bestrafung darf aber kein höherer

strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt

werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit

entspricht. Der unterbrochene Strafvollzug

ist fortzusetzen.

(6) Wird das gerichtliche Verfahren anders als

durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig

beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren

und den Strafvollzug endgültig einzustellen

und eine bereits ergangene Entscheidung

außer Kraft zu setzen. Eine bereits vollstreckte

Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche Strafe

wegen des Finanzvergehens anzurechnen."

22. § 55 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Voraussetzung für die Durchführung

der mündlichen Verhandlung

und der Hauptverhandlung.

§ 55. Im Strafverfahren wegen Hinterziehung

oder wegen fahrlässiger Verkürzung von ver-

anlagten Abgaben vom Einkommen oder vom

Vermögen, von Gewerbesteuer (mit Ausnahme

der Lohnsummensteuer), von Umsatzsteuer oder

von Abgabe von alkoholischen Getränken darf,

soweit es sich um ein verwaltungsbehördliches

Finanzstrafverfahren handelt, die mündliche

Verhandlung, soweit es sich um ein gerichtliches

Finanzstrafverfahren handelt, die Hauptverhandlung

erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis

der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung

für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare

Tat betrifft."

23. § 56 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung

„(1)".

b) Als Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke,

Vorladungen, Erledigungen, Zustellungen,

Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen

gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes

der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

(3) Zwangs- und Ordnungsstrafen fließen dem

Bund zu."

24. § 57 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Finanzstrafbehörde hat Beschuldigten

und Nebenbeteiligten, die rechtsunkundig und

nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten

sind, auf Verlangen mündlich die zur

Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen

Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren

Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar

verbundenen Rechtsfolgen zu belehren."

b) Abs. 4 hat zu entfallen.

25. § 58 hat zu lauten

„§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens

sind als Finanzstrafbehörden erster

Instanz zuständig

a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang

mit der Ein-, Aus- oder

Durchfuhr von Waren begangen werden,

und für Finanzvergehen, durch welche sonst

Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren

Handhabung der Zollverwaltung oder

ihren Organen obliegt, verletzt werden,

die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz,

Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn

diese Finanzvergehen im Bereich der diesen

Zollämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen

begangen oder entdeckt worden

sind;

b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei

mit Waren oder Monopolgegenständen, mit

denen ein Finanzvergehen bei der Einfuhr

begangen wurde, oder mit Erzeugnissen

aus Branntwein, der Gegenstand eines bei

der Einfuhr begangenen Finanzvergehens

war, die unter lit. a bezeichneten Zollämter,

wenn die Abgabenhehlerei oder

Monopolhehlerei im Bereich der diesen

Zollämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen

begangen oder entdeckt worden

ist;

c) in allen übrigen Fällen der Abgabenhehlerei

oder Monopolhehlerei die zur Erhebung

der beeinträchtigten Abgaben oder zur

Handhabung der Monopolvorschriften zuständigen

Finanzämter, in deren Bereich die

Tat begangen oder entdeckt worden ist;

d) in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt oder

Zollamt, das für die Verfolgung des dem

Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens

zuständig wäre;

e) in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter

für Gebühren und Verkehrsteuern

in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt

und Innsbruck sowie das Finanzamt Feldkirch,

wenn diese Finanzvergehen im Bereich

der diesen Finanzämtern übergeordneten

Finanzlandesdirektionen begangen

oder entdeckt worden sind;

f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur

Erhebung der beeinträchtigten Abgaben

oder zur Handhabung der verletzten Abgaben-

oder Monopolvorschriften zuständigen

Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit

des Finanzamtes zur Erhebung

der Abgaben bewirkt keine Änderung der

Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen

Finanzstrafverfahrens;

g) für die unter lit. a und b angeführten

Finanzvergehen im vereinfachten Verfahren

gemäß § 146 außer den unter lit. a bezeichneten

Zollämtern auch alle anderen

Zollämter, wenn sie solche Finanzvergehen

entdecken oder auf andere Weise von ihnen

zuerst Kenntnis erlangen.

(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung

und die Fällung des Erkenntnisses obliegt,

soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß

§ 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65)

als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,

a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei

den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen

100.000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen

200.000 S übersteigt,

b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter

die Fällung des Erkenntnisses

durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall

eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens

(§ 143) ist ein solcher Antrag im

Einspruch gegen die Strafverfügung, in den

übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen

Verhandlung oder, wenn eine solche

gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis

zur Abgabe der Verzichtserklärung zu

stellen."

26. § 59 hat zu lauten

„§ 59. (1) Hat jemand durch dieselbe Tat eine

Zuwiderhandlung gegen Abgabenvorschriften

und eine Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften

oder eine Abgabenhehlerei und eine

Monopolhehlerei begangen, so ist das Strafverfahren

gemeinsam bei der nach § 58 für die Verfolgung

der Zuwiderhandlung gegen die Abgabenvorschriften

oder für die Verfolgung der

Abgabenhehlerei zuständigen Finanzstrafbehörde

erster Instanz durchzuführen.

(2) Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde

erster Instanz zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens

gegen einen Täter begründet auch

ihre Zuständigkeit gegenüber anderen an der Tat

Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen,

welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das

Finanzvergehen schuldig gemacht haben. Zur

Durchführung der mündlichen Verhandlung und

zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich

aller dieser Personen, mit Ausnahme jener," die

keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben

haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die

Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich

einer dieser Personen zutreffen. Die

gemeinsame Oberbehörde kann jedoch, wenn

dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder

Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung

der Verwahrung oder der Untersuchungshaft

eines Beschuldigten dienlich scheint,

die getrennte Durchführung des Strafverfahrens

gegen eine oder mehrere der oben genannten

Personen anordnen und eine Verfügung nach

S 60 treffen.

(3) Eine Finanzstrafbehörde erster Instanz, die

von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, ist im

Rahmen der Bestimmungen über die sachliche

Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden zur

Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig,

solange nicht ein Umstand hervorgekommen

ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer

anderen Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet."

27. § 60 hat zu lauten

„§ 60. (1) An Stelle der gemäß § 58 zuständigen

Finanzstrafbehörde erster Instanz kann aus Gründen

der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung

von Verzögerungen oder Erschwerungen

des Verfahrens oder zur Verkürzung der

Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines

Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens

eine andere sachlich zuständige

Finanzstrafbehörde bestimmt werden.

(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den

beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame

Oberbehörde."

28. § 61 hat zu lauten

„§ 61. (1) Liegen einem Täter mehrere Taten

zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere

Personen beteiligt oder stehen die Taten

mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang

und ist in allen diesen Fällen dieselbe

Finanzstrafbehörde erster Instanz zur

Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so

hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren

wegen aller Taten zu verbinden.

(2) Von einer Verbindung nach Abs. 1 kann

abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung

von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens

oder zur Verkürzung der Verwahrung

oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten

dienlich scheint."

29. Im § 62 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung

und die Entscheidung über das Rechtsmittel

obliegt einem Berufungssenat als Organ

der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,

a) wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis

oder einen sonstigen Bescheid

eines Spruchsenates richtet,

b) wenn die Berufung ein Erkenntnis betrifft,

in dem eine Freiheitsstrafe verhängt worden

ist."

30. Im § 64 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit

von Amts wegen wahrzunehmen.

Sind zwei oder mehrere Finanzstrafbehörden zur

Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so

hat jene Behörde das Verfahren durchzuführen,

die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt

hat. Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen

anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen

Behörde vorgenommen wurden."

31. Im § 65 Abs. 1 hat die lit. b zu lauten

„b) bei den im § 58 Abs. 1 lit. a genannten

Zollämtern als deren Organe."

32. (Verfassungsbestimmung) § 66 hat zu

lauten

„§ 66. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Spruchsenate und der Berufungssenate

sind in Ausübung ihres Amtes an keine

Weisungen gebunden.

(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die

Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz

führt ein Richter des Dienststandes, die

weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren

Finanzdienstes und bei den Spruchsenaten

ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten

zwei Laienbeisitzer."

33. § 67 hat zu lauten

„§ 67. (1) Die Personen, die als Senatsmitglieder

herangezogen werden können, sind vom

Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung

zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden

zu bezeichnen, für deren Senate

sie in Betracht kommen.

(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung

als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden,

sind den für das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen

gebildeten Berufungskommissionen

zu entnehmen. Sie dürfen nur den Listen der von

den Berufsvertretungen in die Berufungskommissionen

entsendeten Mitglieder und Stellvertreter

entnommen werden.

(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 gilt jeweils

für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung

ist zulässig. Die infolge Ablaufes der

Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben

bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt

zu bleiben."

34. § 68 hat zu lauten

„§ 68. (1) Vor Ablauf jedes Jahres haben die

Finanzlandesdirektionen für die Dauer des

nächsten Jahres unter Berücksichtigung des voraussichtlichen

Bedarfes die Anzahl der Spruchsenate

und der Berufungssenate, deren Vorsitzende

und die übrigen Mitglieder sowie die

Reihenfolge, in der diese im Falle der Verhinderung

des zunächst berufenen Senatsmitglieds

einzutreten haben, zu bestimmen. Jedes Mitglied

kann auch mehreren Senaten angehören.

(2) Bei der Einrichtung der Spruchsenate und

der Berufungssenate ist jeweils vorzusehen

a) mindestens ein Senat, dessen Laienbeisitzer

von gesetzlichen Berufsvertretungen

selbständiger Berufe entsendet sind, und

b) mindestens ein Senat, dessen Laienbeisitzer

von gesetzlichen Berufsvertretungen

unselbständiger Berufe entsendet sind.

(3) Die Finanzlandesdirektionen haben für

jedes Jahr im voraus die Geschäfte unter die

Senate so zu verteilen, daß die Durchführung

der mündlichen Verhandlung und die Fällung der

Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten

einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten

Senat und bei unselbständig berufstätigen

Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. b

zusammengesetzten Senat obliegt. Wird gegen

einen Beschuldigten, der beiden oder keiner der

vorgenannten Berufsgruppen angehört, oder wird

im selben Verfahren gegen mehrere Beschuldigte

verhandelt, die verschiedenen der vorgenannten

Berufsgruppen angehören, so obliegt die Führung

des Verfahrens einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten

Senat.

(4) Die Finanzlandesdirektionen können für

den Rest des Jahres, soweit dies für den ordentlichen

Geschäftsgang erforderlich ist, die Zusammensetzung

der Senate und deren Geschäftsverteilung

ändern, wenn Veränderungen im

Stand der Senatsmitglieder eingetreten sind oder

wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder

einzelner Mitglieder notwendig ist."

35. § 69 hat zu lauten

„§ 69. Die Zusammensetzung der Senate und

deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an

der Amtstafel der Behörde, bei der der Senat

eingerichtet ist (§ 65), zu veröffentlichen."

36. § 70 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 haben an die Stelle der Worte

„Richtern des Dienststandes für ihre Tätigkeit

als Mitglieder der Spruchsenate und

der Berufungssenate" die Worte „Richtern

für ihre Tätigkeit als Senatsmitglieder" zu

treten.

b) Abs. 2 hat zu entfallen; der bisherige Abs. 3

erhält die Absatzbezeichnung „(2)".

37. § 72 hat zu lauten

„§ 72. (1) Die Organe der Finanzstrafbehörden

haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten

und ihre Vertretung zu veranlassen

a) wenn es sich um ihre eigene Finanzstrafsache

oder um jene eines ihrer Angehörigen

(§ 25 BAO), ihres Mündels oder Pflegebefohlenen

handelt;

b) wenn sie als Vertreter des Beschuldigten

oder eines Nebenbeteiligten bestellt sind

oder innerhalb der letzten fünf Jahre bestellt

waren, als Zeugen oder Sachverständige

vernommen wurden oder vernommen

werden sollen oder als Anzeiger aufgetreten

sind;

c) als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen

Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren

oder in dem damit im Zusammenhang

stehenden Abgabenverfahren

tätig waren;

d) bei der Entscheidung über Rechtsmittel in

jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren

oder in dem damit im

Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren

tätig waren oder an der Erlassung des

angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)

mitgewirkt haben;

e) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen,

die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit

in Zweifel zu ziehen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung

durch ein anderes Organ nicht sogleich

bewirkt werden kann, auch das befangene Organ

die unaufschiebbaren Amtshandlungen vorzunehmen;

dies gilt nicht in den im Abs. 1 lit. a

bezeichneten Fällen."

38. § 73 hat zu lauten

„§ 73. Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten

und dem Amtsbeauftragten steht in jeder

Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren

beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde mit

der Begründüng abzulehnen, daß Umstände der

im § 72 bezeichneten Art vorliegen."

39. § 75 hat zu lauten

„§ 75. Beschuldigter ist die im Verdacht eines

Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger)

vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung

des Strafverfahrens (§ 83 Abs. 2) oder

der ersten Vernehmung gemäß § 83 Abs. 3 bis

turn rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens.

Die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen

sind auch auf den Verdächtigen anzuwenden,

wenn gegen ihn schon vor der Einleitung

des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung

(§ 14 Abs. 3) gerichtet wurde."

40. § 77 hat zu lauten:"

§ 77. (1) Soweit nicht ihr persönliches Erscheinen

ausdrücklich gefordert wird, können sich

Beschuldigte durch Verteidiger, Nebenbeteiligte

durch eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte)

vertreten lassen. Als Verteidiger sind die

gemäß § 39 StPO in die Verteidigerliste eingetragenen

Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder

zugelassen.

(2) Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung

über die Bevollmächtigung gelten mit Ausnahme

von § 83 Abs. 4 sinngemäß."

41. Im § 78 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Im Untersuchungsverfahren darf die Finanzstrafbehörde

den Verteidiger von der Teilnahme

an Beweisaufnahmen, die eine spätere

Wiederholung nicht zulassen, nicht, von der Teilnahme

an anderen Beweisaufnahmen nur dann

ausschließen, wenn besondere Umstände befürchten

lassen, daß durch die Beteiligung die weitere

Untersuchung erschwert werden könnte. Gegen

den Ausschluß des Verteidigers ist ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit

seinem Verteidiger ohne Beisein einer Amtsperson

besprechen; ist der Beschuldigte aber auch

oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr

in Haft, so hat bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens

der Besprechung eine Amtsperson

beizuwohnen. Der Briefverkehr des verhafteten

Beschuldigten mit seinem Verteidiger

unterliegt nur bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens

und nur dann der Überwachung

durch die Finanzstrafbehörde, wenn

der Beschuldigte auch oder ausschließlich wegen

Verdunkelungsgefahr in Haft ist."

42. § 79 hat zu lauten

„§ 79. (1) Die Finanzstrafbehörde hat dem

Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder

Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluß

die Einsicht und Abschriftnahme der

Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis

zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer

finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen

Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten

erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen auch

Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind

Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe

und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen

anderer Behörden, Meldungen, Berichte und

dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung

berechtigter Interessen dritter Personen

herbeiführen würde.

(3) Im Untersuchungsverfahren können Aktenstücke

vorläufig von der Einsichtnahme ausgenommen

werden, wenn besondere Umstände befürchten

lassen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme

die Untersuchung erschwert werden

könnte; die Einsichtnahme ist jedoch noch vor

Abschluß des Untersuchungsverfahrens zu gestatten.

(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht

ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

43. § 82 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 hat der Punkt zu entfallen und

es wird angefügt

„und eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten,

als dies § 197 vorsieht."

b) Im Abs. 3 haben die lit. c und d zu lauten

„c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last

gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände

vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,

die Schuld des Täters ausschließen,

die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,

oder

d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung

des Täters hindern."

44. Im § 83 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Von der Einleitung des Strafverfahrens

ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur

Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommen-

den Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen.

In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die

Verständigung auch anläßlich der ersten Vernehmung

durch die Finanzstrafbehörde erster

Instanz erfolgen."

45. § 84 hat zu lauten

„§ 84. (1) Beschuldigte und Nebenbeteiligte

sind bei Beginn ihrer ersten Vernehmung über

Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt,

Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung

und Wohnort, die Beschuldigten überdies über

Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse

sowie über allfällige Vorstrafen wegen

Finanzvergehen zu befragen. Sind die Angaben

hierüber schon in den Akten enthalten, so sind

sie zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.

(2) Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen

zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen

nicht gezwungen werden. Die Stellung von Fragen,

in welchen eine nicht zugestandene Tatsache

als bereits zugestanden angenommen wird, ist zu

vermeiden. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten

werden, die erst durch die Antwort festgestellt

werden sollen, dürfen erst dann gestellt

werden, wenn die Befragten nicht in anderer

Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt

werden konnten; die Fragen sind in solchen

Fällen wörtlich in die Niederschrift über die Vernehmung

aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte

dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur

Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln

verhalten werden.

(3) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher beizuziehen,

wenn der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte

der Verhandlungssprache nicht hinreichend

kundig ist. Für die Ansprüche des Dolmetschers

gilt § 112 sinngemäß."

46. Die §§ 85 bis 88 und ihre Überschrift haben

zu lauten

„B. Festnahme, Vorführung, vorläufige

Verwahrung und Untersuchungshaft.

§ 85. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

kann zum Zweck der Vorführung und vorläufigen

Verwahrung die Festnahme des eines

vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme

einer Finanzordnungswidrigkeit, Verdächtigen

anordnen

a) wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten

oder unmittelbar nach Begehung

eines Finanzvergehens mit Gegenständen

betreten wird, die vom Finanzvergehen

herrühren oder sonst auf seine Beteiligung

an dem Finanzvergehen hinweisen;

b) wenn er flüchtig ist oder sich verborgen

hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

die Gefahr besteht, er werde wegen

der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden

Strafe oder aus anderen Gründen

flüchten oder sich verborgen halten;

c) wenn er andere an der Tat Beteiligte,

Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu

beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen

oder sonst die Ermittlung der

Wahrheit zu erschweren versucht hat oder

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die

Gefahr besteht, er werde dies versuchen;

oder

d) wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

anzunehmen ist, er werde die Tat wiederholen

oder die versuchte oder angedrohte

Tat ausführen.

(2) Die Anordnung der Festnahme obliegt dem

Vorstand der Finanzstrafbehörde oder im Falle

dessen Verhinderung einem ihr zugewiesenen

rechtskundigen Beamten. Sie ist mit Gründen zu

versehen und schriftlich auszufertigen. Auf Grund

dieser Anordnung sind die hiefür vom Präsidenten

der Finanzlandesdirektion bestellten Organe

der Finanzämter sowie die Organe der Zollämter,

der Zollwache und des öffentlichen Sicherheitsdienstes

zur Festnahme der verdächtigen Person

befugt. Die Anordnung muß sogleich bei der

Festnahme oder doch innerhalb der nächsten

24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt

werden.

(3) Ausnahmsweise kann die Festnahme durch

die im Abs. 2 genannten Organe auch ohne

schriftliche Anordnung vorgenommen werden

a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a sowie

b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d, wenn

die Einholung der schriftlichen Anordnung

wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.

(4) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der

zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz

vorzuführen und von dieser sofort, spätestens

aber binnen 24 Stunden nach der Übergabe, zur

Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrung

zu vernehmen. Ergibt sich, daß kein Grund

zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden ist,

oder ist der Zweck der Verwahrung durch

die Anwendung eines oder mehrerer gelinderer

Mittel (§ 88 Abs. 1) oder durch eine Sicherheitsleistung

(§ 88 Abs. 2) erreicht, so ist er sogleich

freizulassen; sonst aber hat die Finanzstrafbehörde

spätestens vor Ablauf von 48 Stunden

nach der Festnahme zu veranlassen, daß die

Untersuchungshaft (§ 86) verhängt wird.

(5) Bei der Festnahme, Vorführung und vorläufigen

Verwahrung ist mit möglichster Scho-

nung der Person und der Ehre des Festgenommenen

vorzugehen.

§ 86. (1) Die Untersuchungshaft ist vom Vorsitzenden

des Spruchsenates zu verhängen, dem

gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen

Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

obliegen würde. Sie darf nur verhängt

werden, wenn der Verwahrte auch nach seiner

Vernehmung dringend eines vorsätzlichen Finanzvergehens,

mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,

verdächtig bleibt und auf Grund bestimmter

Tatsachen die Gefahr besteht, er werde

auf freiem Fuße

a) wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden

Strafe oder aus anderen

Gründen flüchten oder sich verborgen

halten (Fluchtgefahr),

b) andere an der Tat Beteiligte, Hehler, Zeugen

oder Sachverständige zu beeinflussen, die

Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die

Ermittlung der Wahrheit zu erschweren

versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder

c) die Tat wiederholen (Wiederholungsgefahr)

oder die versuchte oder angedrohte Tat

ausführen (Ausführungsgefahr).

(2) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen,

wenn der Beschuldigte sich in geordneten

Lebensverhältnissen befindet und einen festen

Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, daß er bereits

Anstalten zur Flucht getroffen hat.

§ 87. (1) Die Verhängung der Untersuchungshaft

bedarf eines Bescheides. In der Begründung

sind insbesondere auch die Tatsachen anzugeben,

auf Grund derer die Finanzstrafbehörde erster

Instanz das Vorliegen eines oder mehrerer der im

§ 86 Abs. 1 angeführten Haftgründe angenommen

hat. Dieser Bescheid samt Begründung ist dem

Beschuldigten sofort bekanntzugeben und binnen

24 Stunden auch schriftlich zuzustellen. Die

mündliche Bekanntgabe ist in einer Niederschrift

festzuhalten.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach

Abs. 1 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates,

der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse

des im § 86 Abs. 1 genannten Spruchsenates

zu entscheiden hätte.

(3) Alle am Finanzstrafverfahren in amtlicher

Eigenschaft teilnehmenden Personen sind verpflichtet,

auf die möglichste Abkürzung der Haft

hinzuwirken.

(4) Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Die Untersuchungshaft ist auch aufzuheben, sobald

ihre Dauer im Verhältnis zu den zu erwartenden

Strafen offenbar unangemessen ist.

Sie darf einen Monat, bei Fluchtgefahr zwei

Monate nicht übersteigen.

(5) Über Enthaftungsanträge hat der Vorsitzende

des Spruchsenates (§ 86 Abs. 1) unverzüglich

zu entscheiden. Über die Beschwerde

gegen den abweisenden Bescheid entscheidet der

Vorsitzende des im Abs. 2 bezeichneten Berufungssenates.

Erachtet die Finanzstrafbehörde,

daß dem Enthaftungsantrag zu entsprechen ist,

so hat sie auch ohne Befassung des Vorsitzenden

des Spruchsenates die Untersuchungshaft aufzuheben.

(6) Gegen die gemäß Abs. 2 und Abs. 5 ergangenen

Entscheidungen des Vorsitzenden des

Berufungssenates ist ein weiteres ordentliches

Rechtsmittel nicht gegeben.

(7) Die vorläufige Verwahrung und die Untersuchungshaft

sind in dem der zuständigen Finanzstrafbehörde

erster Instanz nächstgelegenen Haftlokal

der Sicherheitsbehörden oder im nächstgelegenen

gerichtlichen Gefangenenhaus, jedoch

möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen

und gerichtlichen Strafrechtspflege, zu vollziehen.

Für die Behandlung der verwahrten oder

verhafteten Personen in gerichtlichen Gefangenenhäusern

gelten die §§ 183, 184 und 186 bis

189 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die

dem Untersuchungsrichter übertragenen Aufgaben

der zuständigen Finanzstrafbehörde erster

Instanz zukommen. Entscheidungen nach § 16

Abs. 2 Z. 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes

(§ 188 Abs. 2 StPO) stehen dem im § 86 Abs. 1

bezeichneten Spruchsenat zu.

§ 88. (1) Die Untersuchungshaft darf nicht

verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die

Haftzwecke auch durch Anwendung eines oder

mehrerer gelinderer Mittel erreicht werden können.

Als gelindere Mittel sind anwendbar

a) das Gelöbnis des Beschuldigten, bis zur

rechtskräftigen Beendigung des Finanzstrafverfahrens

weder zu flüchten noch sich verborgen

zu halten noch sich ohne Genehmigung

der Finanzstrafbehörde erster Instanz

von seinem Aufenthaltsort zu entfernen;

b) das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen,

die Untersuchung zu vereitern;

c) die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes

anzuzeigen oder sich in bestimmten

Zeitabständen bei der Finanzstrafbehörde

erster Instanz oder bei einer anderen Stelle

zu melden;

d) die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;

e) die vorübergehende Abnahme der zur

Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere.

Die Anwendung gelinderer Mittel ist aufzuheben,

sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(2) Eine vorläufige Verwahrung oder Untersuchungshaft

wegen Fluchtverdachtes (§ 85 Abs. 1

lit. b und § 86 Abs. 1 lit. a) muß gegen Sicherheitsleistung

und gegen Ablegung der im Abs. 1

lit. a und b erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen

unterbleiben oder aufgehoben werden. Die

Sicherheitssumme ist mit Rücksicht auf die Folgen

des Finanzvergehens, die Verhältnisse des

Beschuldigten und das Vermögen des die Sicherheit

Leistenden festzusetzen.

(3) Die Sicherheitssumme ist entweder in

barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die

nach den bestehenden Gesetzen zur Anlage der

Gelder von Minderjährigen oder Pflegebefohlenen

verwendet werden dürfen, nach dem Börsenkurs

des Erlagstages berechnet, bei der Finanzstrafbehörde

erster Instanz zu hinterlegen oder

durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter

oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 ABGB), die

sich zugleich als Zahler verpflichten (§ 1357

ABGB), sicherzustellen. Kann eine solche Sicherheit

nicht oder nur schwer beschafft werden, so

kann auch eine andere im § 222 BAO im Abgabenverfahren

vorgesehene Sicherheitsleistung

zugelassen werden.

(4) Wird die geleistete Sicherheit unzureichend,

so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige

Sicherheit zu leisten; die Abs. 2 und 3

gelten sinngemäß.

(5) Die Sicherheitssumme ist von der Finanzstrafbehörde

erster Instanz mit Bescheid für

verfallen zu erklären, wenn der Beschuldigte

flüchtet oder sich verbirgt oder wenn er einer

den Verfall der Sicherheit androhenden Vorladung

unentschuldigt keine Folge leistet. Die

verfallene Sicherheitssumme ist nach den für

Abgaben geltenden Vorschriften einzubringen;

sie fließt dem Bund zu.

(6) Wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht

trifft oder wenn neue Umstände hervorkommen,

die seine Festnahme erfordern, so ist ungeachtet

der Sicherheitsleistung die gemäß Abs. 2 unterbliebene

vorläufige Verwahrung anzuordnen oder

die Untersuchungshaft zu verhängen; eine aufgehobene

Verwahrung oder Untersuchungshaft

ist fortzusetzen.

(7) Die Sicherheitssumme wird, sofern sie nicht

bereits nach Abs. 5 für verfallen erklärt wurde,

frei,

a) wenn die Voraussetzungen für die vorläufige

Verwahrung oder für die Untersuchungshaft

nicht mehr vorliegen,

b) wenn der Beschuldigte gemäß Abs. 6 festgenommen

wurde,

c) wenn das Finanzstrafverfahren ohne Verhängung

einer Freiheitsstrafe rechtskräftig

beendet wurde oder

d) wenn der Vollzug einer verhängten Freiheitsstrafe

begonnen hat."

47. § 89 hat zu lauten

„§ 89. (1) Die Finanzstrafbehörde hat die

Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen

und von Gegenständen, die als Beweismittel

in Betracht kommen können, anzuordnen, wenn

dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung

geboten ist. Diese Anordnung ist bei

Durchführung der Beschlagnahme vorzuweisen.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der

Abgabenbehörden, der Zollwache und des öffentlichen

Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1

bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag

zu nehmen, wenn eine Anordnung der

Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. Die beschlagnahmten

Gegenstände sind, falls nicht nach § 90

Abs. 1 zweiter Satz vorgegangen wird, der

Finanzstrafbehörde abzuführen.

(3) Von der Beschlagnahme verfallsbedrohter

Gegenstände kann abgesehen und eine bereits,

erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände kann

aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt

wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht

(Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die

Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach

Maßgabe des § 17 dem Verfall. Eine Freigabe hat

insbesondere zu unterbleiben,

a) solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke

benötigt werden,

b) wenn es sich um Monopolgegenstände oder

andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen

Verkehrsbeschränkungen unterliegen,

c) wenn eine gesetzwidrige Verwendung der

Gegenstände zu besorgen ist,

d) wenn die Gegenstände auch in einem anderen

Verfahren beschlagnahmt sind oder

wenn die ihnen in einem anderen Verfahren

drohende Beschlagnahme aktenkundig

ist.

(4) Verschlossene Briefe oder andere verschlossene

Schriftstücke dürfen nur in den Fällen

einer Hausdurchsuchung oder Festnahme beschlagnahmt

und eröffnet werden.

(5) Postsendungen, die im Gewahrsam der Post

sind, dürfen nur beschlagnahmt werden,

a) in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder

Festnahme, wenn es sich um Sendungen

handelt, die der Beschuldigte abschickt oder

die an ihn gerichtet werden, oder

b) wenn bezüglich des Inhalts der Sendungen

der Verdacht eines Schmuggels oder einer

Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

besteht."

48. § 90 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die beschlagnahmten Gegenstände sind

amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung

Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände

einer dritten Person in Verwahrung zu

geben; sie können aber auch dem bisherigen

Inhaber belassen werden, wenn hiedurch der

Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird.

In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über

die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich

der Benützung, Pflege und Wertsicherung der

Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und

Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können

auch durch amtliche Verschlüsse gesichert

werden."

b) Im Abs. 2 Satz 1 haben die Worte „und ist

ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises

erforderlich" zu entfallen.

49. Im § 91 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) In allen Fällen, in denen beschlagnahmte

Gegenstände abgenommen werden, ist

dem bisherigen Inhaber eine Bestätigung auszustellen,

in der die Gegenstände nach ihren wesentlichen

Merkmalen, wie Stückzahl, Gewicht, Maß

und Gattung, genau zu verzeichnen sind."

50. Im § 97 hat an die Stelle des Wortes „Bediensteten"

das Wort „Organen" zu treten.

51. § 99 hat zu lauten:"

§ 99. (1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt,

von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens

zu verlangen. Die Auskunft ist

wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen

zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung

schließt die Verbindlichkeit in

sich, Urkunden und andere Unterlagen, die für

das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind,

vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu

gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106

und § 108 sinngemäß.

(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur

Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen

im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften

vornehmen zu lassen. Die einschränkenden

Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5

BAO gelten für solche Prüfungen nicht."

52. § 102 hat zu lauten

„§ 102. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz

nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet,

als Zeuge über alle ihm bekannten, für

ein Finanzstrafverfahren maßgebenden Tatsachen

auszusagen.

(2) Wenn die Finanzstrafbehörde das persönliche

Erscheinen des Zeugen für erforderlich erachtet,

hat sie ihn vorzuladen. In der Vorladung

ist anzugeben, was den Gegenstand der Vernehmung

bildet und welche Beweismittel und

Gegenstände (Abs. 4) mitzubringen sind. Die

Bekanntgabe des Gegenstandes der Vernehmung

hat insoweit zu unterbleiben, als besondere Umstände

die Befürchtung rechtfertigen, daß hiedurch

die Untersuchung erschwert werden

könnte.

(3) Wenn die Finanzstrafbehörde das persönliche

Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich

erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch

schriftlich eingeholt und abgegeben werden.

(4) Soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet

ist, hat er auf Verlangen der Finanzstrafbehörde

auch Schriftstücke, Urkunden und

die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher

zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu

bezeichnende Tatsachen beziehen; er hat Gegenstände,

die er für den Beschuldigten verwahrt,

vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behältnisse

zu gewähren, die er dem Beschuldigten

überlassen hat."

53. § 103 hat zu lauten

„§ 103. Als Zeugen dürfen nicht vernommen

werden

a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen

unfähig sind oder die zur Zeit,

auf die sich ihre Aussage beziehen soll,

zur Wahrnehmung der zu beweisenden

Tatsache unfähig waren;

b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte

oder sonst unter dem Siegel geistlicher

Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt

ist;

c) Organe des Bundes und der übrigen

Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre

Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis

verletzen würden, insofern sie der

Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden

sind;

d) in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten

des Verfahrens."

54. § 104 hat zu lauten

„§ 104. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen

verweigert werden

a) wenn er ein Angehöriger (§ 25 BAO) des

Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten

des Finanzstrafverfahrens ist;

b) über Fragen, deren Beantwortung dem

Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem

Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen

die Gefahr einer strafgerichtlichen oder

finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen

würde;

c) über Fragen, deren Beantwortung dem

Zeugen oder einer der in lit. b genannten

Personen unmittelbar einen bedeutenden

Vermögensnachteil bringen oder zur

Schande gereichen würde, es sei denn, daß

der Auskunft voraussichtlich für das Verfahren

entscheidende Bedeutung zukommt

und die Finanzstrafbehörde unter Hinweis

darauf vom Zeugen die Auskunft verlangt;

d) über Fragen, die der Zeuge nicht beantworten

könnte, ohne eine ihm obliegende

gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit,

von der er nicht gültig entbunden

wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder

technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.

(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

befugten Personen und ihre Hilfskräfte können

die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was

ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei

über diese zur Kenntnis gelangt ist.

(3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern,

so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft

zu machen."

55. § 105 hat zu lauten

„§ 105. Einem Zeugen, der einer Vorladung,

ohne durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder ein

sonstiges begründetes Hindernis entschuldigt zu

sein, nicht Folge leistet oder die Auskunft ohne

zutreffende Berufung auf einen gesetzlichen

Weigerungsgrund verweigert oder seinen Verpflichtungen

gemäß § 102 Abs. 4 nicht nachkommt,

kann die Finanzstrafbehörde, abgesehen

von Zwangsstrafen, den Ersatz aller durch seine

Säumnis oder Weigerung verursachten Barauslagen

durch Bescheid auferlegen. Das gleiche gilt

in den Fällen des § 104 Abs. 1 lit. c, wenn die

Finanzstrafbehörde vom Zeugen die Auskunft

verlangt, dieser sie aber verweigert. Wenn es die

Finanzstrafbehörde zur Feststellung des maßgeblichen

Sachverhaltes (§ 115) für geboten hält,

kann der Zeuge auf Grund einer schriftlichen

Anordnung der Finanzstrafbehörde durch die im

§ 89 Abs. 2 genannten Organe zwangsweise vorgeführt

werden, wenn dies in der Vorladung

angedroht war. Die Sicherheitsdienststellen haben

den Vorführungsersuchen der Finanzstrafbehörden

zu entsprechen."

56. § 106 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung

über die für die Vernehmung maßgebenden

persönlichen Verhältnisse zu befragen,

erforderlichenfalls über die gesetzlichen Weigerungsgründe

zu belehren und zu ermahnen, daß

er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen

dürfe; er ist auch auf die strafrechtlichen

Folgen einer falschen Aussage aufmerksam

zu machen. Entsprechendes gilt bei Einholung

einer Zeugenauskunft auf schriftlichem Weg."

b) Im Abs. 2 hat der Punkt zu entfallen und

es wird angefügt: „und, wenn sie gestellt werden

müssen, in der Niederschrift über die Vernehmung

ersichtlich zu machen."

c) Abs. 3 hat zu entfallen.

57. Im § 107 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Hält die Finanzstrafbehörde die

eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte

Tatsachen von besonderer Tragweite für

unbedingt erforderlich, so kann der Zeuge unter

Beiziehung eines Schriftführers, außerhalb der

mündlichen Verhandlung durch den Leiter der

Finanzstrafbehörde oder durch einen ihr zugewiesenen

rechtskundigen Bediensteten, in der

mündlichen Verhandlung durch den Verhandlungsleiter

eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen

des Gesetzes vom 3. Mai 1868,

RGBl. Nr. 33, zur Regelung des Verfahrens bei

den Eidesabiegungen vor Gericht finden sinngemäß

Anwendung."

58. § 108 hat zu lauten

„§ 108. (1) Zeugen haben Anspruch auf Ersatz

von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung

für Zeitversäumnis unter den gleichen

Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie

Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Der Ersatzanspruch

ist bei sonstigem Verlust binnen zwei

Wochen nach der Vernehmung bei der Behörde

geltend zu machen, welche die Einvernahme

durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge zu

belehren.

(2) Über den Anspruch entscheidet die vernehmende

Behörde, bei Einvernahmen durch

einen Senat die Finanzstrafbehörde, bei der der

Senat gebildet ist."

59. § 109 hat zu lauten

„§ 109. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises

durch Sachverständige notwendig, so sind die

für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich

bestellten Sachverständigen beizuziehen.

(2) Die Finanzstrafbehörde kann aber ausnahmsweise

auch andere geeignete Personen als

Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht

auf die Besonderheit des Falles geboten

erscheint.

(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat

Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten

der erforderlichen Art öffentlich bestellt

ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die

Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der

Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt

oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder

ermächtigt ist.

(4) Auf Antrag des Beschuldigten oder eines

Nebenbeteiligten ist aus zutreffenden wichtigen

Gründen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen."

60. § 110 hat zu lauten

„§ 110. (1) Aus den Gründen, welche einen

Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen

(§ 104), kann die Enthebung von der Bestellung

als Sachverständiger begehrt werden.

(2) Öffentlich Bedienstete sind überdies auch

dann als Sachverständige zu entheben oder nicht

beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als. Sachverständige

von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen

Gründen untersagt wird oder wenn sie

durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich

als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben

sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 72 bis 74 gelten

sinngemäß; Beschuldigte und Nebenbeteiligte

können Sachverständige auch ablehnen, wenn sie

Umstände glaubhaft machen, die die Fachkunde

des Sachverständigen in Zweifel stellen."

61. § 111 hat zu lauten

„§ 111. Ist der Sachverständige für die Erstattung

von Gutachten der erforderlichen Art

im allgemeinen vereidigt, so genügt die Erinnerung

an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht

vereidigt, so hat er, falls es die Finanzstrafbehörde

wegen der besonderen Tragweite des

Falles für erforderlich hält, vor Beginn der

Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten.

Bei der Vereidigung sind die Bestimmungen

des § 107 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden."

62. § 112 hat zu lauten

„§ 112. (1) Sachverständige haben Anspruch auf

Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie

der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung

für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer

Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen

und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige

im gerichtlichen Verfahren.

(2) Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust

binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens

oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung

des Sachverständigen mündlich oder schriftlich

bei der Behörde geltend zu machen, bei der

der Sachverständige vernommen worden ist.

Hierüber ist der Sachverständige zu belehren.

(3) § 108 Abs. 2 gilt sinngemäß."

63. § 114 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 wird angefügt: „Erforderlichenfalls

ist der Beweisaufnahme ein Dolmetscher

beizuziehen."

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten

dürfen von der Anwesenheit und Mitwirkung

bei Beweisaufnahmen, die eine spätere Wiederholung

nicht zulassen, nicht ausgeschlossen werden.

Von anderen Beweisaufnahmen dürfen sie

nur dann ausgeschlossen werden, wenn besondere

Umstände gegen ihre Beteiligung sprechen. Dem

Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist jedoch

auch in diesem Fall noch vor Abschluß

des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu

geben, von den durchgeführten Beweisen und

vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu

nehmen und sich dazu zu äußern. Gegen den

Ausschluß des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten

ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig."

c) Als Abs. 4 wird angefügt

„(4) Das Ergebnis der Beweisaufnahmen (Abs. 1

und 2) ist in einer Niederschrift festzuhalten,

in der auch durchgeführte Vereidigungen ersichtlich

zu machen sind; für diese Niederschrift

gelten § 87 Abs. 3 bis 6 und § 88 BAO sinngemäß.

Der vernommenen Person ist auf ihr

spätestens unmittelbar nach Beginn der Beweisaufnahme

gestelltes Verlangen eine Ausfertigung

der Niederschrift auszufolgen, wenn nicht besondere

Umstände befürchten lassen, daß durch die

Ausfolgung die Untersuchung erschwert werden

könnte."

64. Im § 116. Abs. 1 hat der letzte Satz zu

entfallen.

65. § 117 hat zu lauten

„§ 117. (1) In der Vorladung des Beschuldigten

und in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung

sind die zur Last gelegte Tat sowie die

in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen.

Der Beschuldigte ist auch aufzufordern,

die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel

mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig

anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft

werden können.

(2) Ein Beschuldigter, der einer Vorladung,

mit der sein persönliches Erscheinen ausdrücklich

gefördert wurde, nicht entsprochen hat, ohne

durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder ein sonstiges

begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten

zu sein, kann, wenn dies zur Feststellung

des maßgebenden Sachverhaltes (§ 115)

geboten ist, auf Grund einer schriftlichen Anordnung

der Finanzstrafbehörde erster Instanz durch

die im § 89 Abs. 2 genannten Organe zwangsweise

vorgeführt werden, wenn dies in der Vorladung

angedroht war. Die Sicherheitsdienststellen

haben den Vorführungsersuchen der

Finanzstrafbehörde zu entsprechen."

66. Im § 118 sind nach dem Wort „Finanzstrafbehörde"

die Worte „erster Instanz" einzufügen.

67. § 121 hat zu lauten

„§ 121. Kommt der Beschuldigte im Verlauf

des Untersuchungsverfahrens einer Vorladung

oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht

nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf

des Untersuchungsverfahrens; § 115 wird hiedurch

nicht berührt."

68. § 122 hat zu lauten

„§ 122. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

hat Verfallsbeteiligte sowie Haftungsbeteiligte,

deren Haftung in Anspruch genommen

werden soll, dem Verfahren zuzuziehen, wenn

ihr Aufenthalt bekannt ist. Ist ihr Aufenthalt

unbekannt, so ist, wenn die Wichtigkeit der

Sache es erfordert, für sie ein Kurator zu bestellen;

für die Bestellung gilt § 147 sinngemäß.

Den zugezogenen Nebenbeteiligten ist die Person

des Beschuldigten und die diesem zur Last gelegte

Tat bekanntzugeben; Verfallsbeteiligten

auch der verfallsbedrohte Gegenstand.

(2) Von der Zuziehung nach Abs. 1 kann

abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung

von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens

oder zur Verkürzung der Verwahrung

oder der Untersuchungshaft des Beschuldigten

dienlich scheint. In solchen Fällen ist die Entscheidung

über den Verfall oder Wertersatz

sowie über die Rechte des Verfallsbeteiligten

oder über die Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten

einem abgesonderten Verfahren (§ 149)

vorzubehalten.

(3) § 121 gilt sinngemäß auch für Nebenbeteiligte."

69. Im § 123 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist

berechtigt, Vorfragen, die als Hauptfragen von

anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten

zu entscheiden wären, nach der über die

maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen

Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung

ihrer Entscheidung zugrunde zu legen."

70. § 124 hat zu lauten

„§ 124. (1) Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens

festgestellt wird, daß die dem Beschuldigten

zur Last gelegte Tat nicht erwiesen

werden kann oder daß einer der im § 82 Abs. 3

lit. b bis d genannten Gründe vorliegt, so hat

die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren

mit Bescheid einzustellen. Ausfertigungen

des Bescheides sind dem Beschuldigten und

den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen

Nebenbeteiligten zuzustellen. Gegen diesen Bescheid

ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(2) Ergibt das Untersuchungsverfahren, daß

die Durchführung der mündlichen Verhandlung

und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat

obliegt (§ 58 Abs. 2), so hat der Vorstand

der Finanzstrafbehörde erster Instanz einen

Amtsbeauftragten zu bestellen. Dieser hat die

Akten dem Spruchsenat mit seiner schriftlichen

Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens

zuzuleiten. Die Stellungnahme

hat insbesondere die deutliche Beschreibung

der dem Beschuldigten zur Last gelegten

Tat unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift

und des strafbestimmenden Wertbetrages

zu enthalten und die Beweismittel zu bezeichnen.

Ausfertigungen der Stellungnahme sind dem Beschuldigten

und den gemäß § 122 dem Verfahren

zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen."

71. Die Überschrift vor § 125 und der § 125

haben zu lauten

„B. Mündliche Verhandlung;

Beschlußfassung der

Spruchsenate.

§ 125. (1) Stellt der Spruchsenat, dem gemäß

§ 124 Abs. 2 die Akten zugeleitet wurden, fest,

daß die Voraussetzungen für sein Tätigwerden

nicht gegeben sind, so hat er dies mit Bescheid

auszusprechen; dieser Bescheid ist dem Beschuldigten,

den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen

Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten

zuzustellen und kann von diesen mit

Beschwerde angefochten werden. Andernfalls hat

der Vorsitzende des Spruchsenates die mündliche

Verhandlung so anzuberaumen, daß in der Regel

zwischen der Zustellung der Vorladungen und

dem Tag der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum

von wenigstens zwei Wochen liegt. Zur

mündlichen Verhandlung sind unter Bekanntgabe

der Namen der Senatsmitglieder, des

Schriftführers und des Amtsbeauftragten der Beschuldigte

und die gemäß § 122 dem Verfahren

zugezogenen Nebenbeteiligten vorzuladen. Ist der

Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten,

so ist diesem die Anberaumung der mündlichen

Verhandlung bekanntzugeben.

(2) Obliegt die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

nicht einem Spruchsenat, so hat die Finanzstrafbehörde

erster Instanz die mündliche Verhandlung

nach Maßgabe des Abs. 1 anzuberaumen.

Das gleiche gilt, wenn der Spruchsenat festgestellt

hat, daß die Voraussetzungen für sein

Tätigwerden nicht gegeben sind; in diesem Fall

darf der Bestrafung bei den im § 53 Abs. 2

bezeichneten Finanzvergehen kein 100.000 S, bei

allen übrigen Finanzvergehen kein 200.000 S

übersteigender strafbestimmender Wertbetrag

(§ 58 Abs. 2 lit. a) zugrunde gelegt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung unterbleibt,

wenn der Beschuldigte und die gemäß § 122

dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten auf

die Durchführung einer solchen verzichtet

haben."

72. § 126 hat zu lauten

„§ 126. Kommt der Beschuldigte oder ein

Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß

§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung

oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung

nicht nach, ohne durch Krankheit, Gebrechlichkeit

oder ein sonstiges begründetes Hindernis

abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die

Durchführung der mündlichen Verhandlung und

die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der

Verfahrensergebnisse. Der Beschuldigte kann

jedoch unter den Voraussetzungen des § 117

Abs. 2 vorgeführt werden, wobei die Unterstützung

durch die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden

kann."

73. § 127 hat zu lauten

„§ 127. (1) Die mündliche Verhandlung wird

vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den

Fällen des § 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten

der Finanzstrafbehörde erster Instanz

geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen

Verhandlung ist ein Schriftführer und, wenn der

Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache

nicht hinreichend kundig ist,

ein Dolmetscher beizuziehen. Der Verhandlungsleiter

kann, wenn er es für notwendig erachtet,

die mündliche Verhandlung vertagen.

(2) Die mündliche Verhandlung vor dem

Spruchsenat ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist

auszuschließen

a) wenn der Beschuldigte und die gemäß § 122

dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten

es übereinstimmend verlangen;

b) von Amts wegen oder auf Antrag des

Amtsbeauftragten, des Beschuldigten, eines

Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn

und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens

Verhältnisse oder Umstände des

Beschuldigten, des Nebenbeteiligten oder

des Zeugen erörtert werden müssen, die

unter die Geheimhaltungspflicht nach § 251

fallen.

(3) Obliegt die Durchführung der mündlichen

Verhandlung einem Einzelbeamten, so ist sie

nicht öffentlich.

(4) Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich

oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so

haben der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten

das Recht, zur Verhandlung zwei an der Sache

nicht beteiligte Personen ihres Vertrauens beizuziehen.

Personen, die im Verfahren als Zeugen

oder Sachverständige in Betracht kommen, dürfen

als Vertrauenspersonen nicht beigezogen

werden.

(5) Sachverständige können, wenn es zur Erforschung

der Wahrheit zweckdienlich erscheint,

der Verhandlung schon vor Erstattung ihres

Gutachtens zugezogen werden.

(6) Der Verhandlungsleiter hat dafür zu

sorgen, daß Erörterungen, die das Verfahren

ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern

würden, unterbleiben. Er erteilt das Wort

und kann es bei Mißbrauch entziehen; ihm obliegt

die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im

Verhandlungsraum. Dabei ist er befugt, den Beschuldigten

ausnahmsweise während der Vernehmung

eines Mitbeschuldigten oder eines Zeugen

aus dem Verhandlungssaal zu entfernen. Er muß

ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiederzulassung

über den in seiner Abwesenheit verhandelten

Gegenstand vernommen hat, von allem

in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit

vorgebracht wurde, insbesondere von den Aussagen,

die inzwischen gemacht worden sind. Der

Verhandlungsleiter kann die vorübergehende

oder endgültige Entfernung eines Zeugen gestatten

oder anordnen.

(7) Personen, die die mündliche Verhandlung

stören oder durch ungeziemendes Benehmen den

Anstand verletzen, sind vom Verhandlungsleiter

zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos,

so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung

das Wort entzogen, ihre Entfernung aus dem

Verhandlungsraum verfügt und über sie eine

Ordnungsstrafe bis zu 500 S verhängt werden.

Gegen die Ordnungsstrafe ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig. Die Ordnungsstrafe ist sofort

fällig. Bei Entfernung eines Beschuldigten kann

die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt

werden. Bei Entfernung eines Verteidigers

oder Bevollmächtigten ist dem Beschuldigten

oder den Nebenbeteiligten auf Antrag eine angemessene

Frist zur Bestellung eines anderen Verteidigers

oder Bevollmächtigten einzuräumen.

(8) Macht sich ein Parteienvertreter, der der

Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt,

des im Abs. 7 umschriebenen Verhaltens

schuldig, so ist keine Ordnungsstrafe zu verhängen,

sondern die Anzeige an die zuständige

Standesbehörde zu erstatten. Die sonstigen im

Abs. 7 vorgesehenen Maßnahmen können auch

in diesen Fällen vom Verhandlungsleiter getroffen

werden."

74. Im § 128 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Wird in einer gemäß § 125 Abs. 2 durchgeführten

mündlichen Verhandlung befunden,

daß die Durchführung der Verhandlung und die

Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliege,

so ist die Verhandlung abzubrechen; für

das weitere Verfahren gilt § 124 Abs. 2 sinngemäß."

75. § 129 hat zu lauten

„§ 129. Der mündlichen Verhandlung vor dem

Spruchsenat haben alle Mitglieder des Senates

und der Amtsbeauftragte (§ 124 Abs. 2) beizuwohnen.

Der Amtsbeauftragte nimmt an den

Beratungen des Senates nicht teil."

76. § 130 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu entfallen.

b) Die Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung

(1) bis (3).

c) Im neuen Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „der §§ 128 und 129" die Worte

„des § 128".

d) Dem neuen Abs. 3 ist anzufügen: „Sodann

hat der Verhandlungsleiter den Schluß der

mündlichen Verhandlung bekanntzugeben."

77. § 134 hat zu lauten

„§ 134. Im Verfahren vor dem Spruchsenat

hat der Vorsitzende nach Schluß der mündlichen

Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung

und Abstimmung das Erkenntnis öffentlich

zu verkünden und hiebei die wesentlichen

Entscheidungsgründe bekanntzugeben. War die

Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Bekanntgabe

der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses auszuschließen,

soweit dabei Verhältnisse oder Umstände

zur Sprache kommen, die unter die

Geheimhaltungspflicht nach § 251 fallen. Im Verfahren

vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung

des Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis

kann auch der schriftlichen Ausfertigung

vorbehalten werden."

78. § 135 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 hat die lit. a zu lauten

„a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, den Namen des Verhandlungsleiters,

im Verfahren vor einem

Spruchsenat die Namen der Mitglieder des

Spruchsenates und des Amtsbeauftragten;

den Namen des Schriftführers;"

b) Im Abs. 3 wird angefügt

„Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten

ist auf ihr spätestens unmittelbar nach Beginn

der mündlichen Verhandlung gestelltes Verlangen

eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen."

79. § 137 hat zu lauten

„§ 137. Das Erkenntnis hat zu enthalten

a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde

erster Instanz; wenn eine mündliche Verhandlung

stattgefunden hat, die Namen des

Verhandlungsleiters und des Schriftführers;

bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch

die Namen der Senatsmitglieder und des

Amtsbeauftragten;

b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der

Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort

des Beschuldigten; Vor- und Zunamen

sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die

Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;

c) den Spruch;

d) die Begründung;

e) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;

f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die

Unterschrift des Vorsitzenden; in den

übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung

stattgefunden hat, die Unterschrift

des Verhandlungsleiters, sonst die

Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde

oder des Amtsorgans, das

durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse

zu erlassen, betraut wurde; an

die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung

der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung

mit der Erledigung des betref-

fenden Geschäftsstückes übereinstimmt und

das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte

Unterschrift aufweist;

g) das Datum der mündlichen Verkündung,

sonst das Datum der Unterfertigung."

80. § 138 hat zu lauten

„§ 138. (1) Der Spruch hat, soweit er auf

Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur

Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung

des Strafverfahrens anzuordnen.

(2) Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung

lautet, zu enthalten

a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen

angenommen wird;

b) die angewendete Strafvorschrift;

c) den Ausspruch über die Strafe; in den

Fällen des § 24 Abs. 2 den Ausspruch über

den Aufschub der Strafe;

d) die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen

Verwahrung oder Untersuchungshaft

(S 23 Abs. 4);

e) den Ausspruch über den Kostenersatz

(§ 185);

f) die allfällige Feststellung, daß bestimmte

Personen den Verfall gegen sich gelten

zu lassen haben;

g) die allfällige Entscheidung darüber, welche

Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter

an für verfallen erklärten Gegenständen

anerkannt oder nicht anerkannt

werden, in welcher Höhe die gesicherten

Forderungen anerkannt werden und

welcher Rang ihnen zukommt; werden sie

anerkannt, so ist auch auszusprechen, daß

der festgesetzte Wertersatz (§ 19 Abs. 3)

nur mit dem Betrag einzufordern ist, der

zur Befriedigung der anerkannten Forderungen

aus dem Verwertungserlös aufgewendet

wird;

h) die allfällige Feststellung, daß eine Haftungspflicht

für die verhängte Geldstrafe

und den auferlegten Wertersatz gemäß § 28

gegeben ist, und die Nennung der Haftungsbeteiligten;

i) in den Fällen des § 122 Abs. 2 den Vorbehalt

der Entscheidung."

81. § 139 hat zu lauten

„§ 139. Die Begründung hat sich auf alle Teile

des Spruches (§ 138) zu erstrecken; sie hat in

gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit

anzugeben, welche Tatsachen die

Finanzstrafbehörde erster Instanz als erwiesen

oder als nicht erwiesen angenommen hat und

aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner,

von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung

der vorgebrachten Einwendungen und bei der

Entscheidung von Rechtsfragen geleitet wurde."

82. Dem § 140 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) In der Zahlungsaufforderung ist der Beschuldigte

aufzufordern, die Geldstrafe, den

Wertersatz und die Kosten bei Fälligkeit zu

bezahlen; die Aufforderung hat den Hinweis

zu enthalten, daß bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung

durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit

der Geldstrafe und des Wertersatzes die

Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden muß."

83. § 141 hat zu lauten

„§ 141. (1) Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen.

Ausfertigungen des Erkenntnisses

sind dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem

Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und

dem Amtsbeauftragten zuzustellen.

(2) Ist in einem Gesetz vorgesehen, daß die

Bestrafung wegen eines Finanzvergehens den

Verlust eines Rechtes nach sich zieht oder nach

sich ziehen könnte, so hat die Finanzstrafbehörde

erster Instanz die rechtskräftige Bestrafung der

in Betracht kommenden Stelle bekanntzugeben.

Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen

gesetzlichen Bestimmungen eine Ausfertigung des

Erkenntnisses zugestellt werden muß, ist ihr auf

ihr Ersuchen eine Ausfertigung zu übersenden."

84. § 142 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 hat an die Stelle des Zitates

„§ 86 Abs. 2" das Zitat „§ 86 Abs. 1" zu treten.

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88

gelten sinngemäß."

85. § 143 hat zu lauten

„§ 143. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

kann ein Strafverfahren ohne mündliche

Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses

durch Strafverfügung beenden, wenn der

Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde

durch die Angaben des Beschuldigten oder durch

das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte

Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend

geklärt ist; ist der Sachverhalt schon

durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens,

zu welchem der Täter Stellung zu nehmen

Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so

kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung

eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung

geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).

(2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten

gilt § 122.

(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,

a) wenn die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat

obliegt,

b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren

gegen Personen unbekannten Aufenthaltes

(§ 147) oder für ein selbständiges

Verfahren (§ 148) gegeben sind."

86. Im § 144 hat das Klammerzitat im ersten

Satz zu lauten: „(§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2

bis 5 und 141)". Der dritte Satz hat zu entfallen.

87. § 145 hat zu lauten

„§ 145. (1) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten

können gegen die Strafverfügung

binnen einem Monat nach der Zustellung bei

der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die

Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben;

sie können zugleich die der Verteidigung und

der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel

vorbringen.

(2) Durch die rechtzeitige Einbringung eines

Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft.

Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der

§§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren

hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz

auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung

keine Rücksicht zu nehmen und kann

auch eine andere Entscheidung fällen. Erheben

nur Nebenbeteiligte rechtzeitig Einspruch, so ist

in einem abgesonderten Verfahren (§ 149) über

ihre Rechte zu entscheiden.

(3) Auf die Erhebung eines Einspruches kann

schriftlich oder zur Niederschrift verzichtet werden.

Vor Erlassung der Strafverfügung kann ein

Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden,

wenn aus der Verzichtserklärung hervorgeht, daß

dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe

der Inhalt der zu erwartenden Strafverfügung

bekannt war.

(4) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat

den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen,

wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht

eingebracht wurde.

(5) Mit Abgabe eines Einspruchsverzichtes oder

ungenutztem Ablauf der Einspruchsfrist erlangt

die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen

Erkenntnisses."

88. § 146 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 haben im ersten Satz die Worte

„dort genannten" zu entfallen; an die Stelle der

Zahl „48" hat die Zahl „51" zu treten.

b) Dem Abs. 1 wird angefügt: „Kosten des

Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen."

c) Im Abs. 2 lit. b hat das Klammerzitat zu

lauten: „(§ 53 Abs. 1 lit. b)".

89. § 147 hat zu lauten

„§ 147. Ist der Aufenthalt einer Person, die

eines Finanzvergehens verdächtig ist, unbekannt,

so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dennoch

den für die Erledigung der Strafsache maßgeblichen

Sachverhalt von Amts wegen festzustellen

und den Verdächtigen auszuforschen. Eine

mündliche Verhandlung darf aber nur durchgeführt

werden, wenn feststeht, daß der Verdächtige

von der Einleitung des Strafverfahrens oder

einer anderen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung

(§ 14 Abs. 3) persönlich Kenntnis erlangt

hat. Wenn die Wichtigkeit der Sache es

erfordert, so hat die Finanzstrafbehörde erster

Instanz durch ein in ihrem Amtsbereich gelegenes

Bezirksgericht einen Kurator bestellen zu lassen.

Dieser Kurator hat im Verfahren die Rechte und

rechtlichen Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen.

Seine Kosten sind vom Beschuldigten

zu tragen. In diesem Verfahren sind im übrigen

die Bestimmungen dieses Unterabschnittes anzuwenden."

90. § 149 und seine Überschrift haben zu lauten

„H. Abgesondertes Verfahren.

§ 149. (1) Ein abgesondertes Verfahren ist

durchzuführen

a) von Amts wegen oder auf Antrag eines

Nebenbeteiligten, wenn dessen Zuziehung

gemäß § 122 Abs. 2 unterblieben ist,

b) auf Antrag eines Verfallsbeteiligten, wenn

dieser dem Verfahren, in welchem auf Verfall

erkannt wurde, ohne sein Verschulden

nicht zugezogen war,

c) von Amts wegen in den Fällen des § 145

Abs. 2 letzter Satz.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a ist die gemäß

§ 122 Abs. 2 vorbehaltene Entscheidung zu fällen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist

über die Rechte des Verfallsbeteiligten und über

die Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten zu

entscheiden. Wird der Verfall aufgehoben oder

ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt,

so ist auf den vom Bestraften

zu leistenden Wertersatz zu erkennen. Andernfalls

ist auszusprechen, daß der verfallsbeteiligte

Eigentümer den Verfall gegen sich gelten zu

lassen habe oder daß die Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte

nicht anerkannt werden.

(4) Für das abgesonderte Verfahren gelten die

Bestimmungen dieses Unterabschnittes mit der

Maßgabe, daß die Entscheidung mit Bescheid zu

ergehen hat. Der Bestrafte des vorangegangenen

Verfahrens hat die Stellung eines Beschuldigten.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren, von der

Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen

Verfahren an gerechnet, ist ein Antrag auf

Durchführung des abgesonderten Verfahrens

nicht mehr zulässig."

91. Im § 150 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat.

Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen

Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.

(3) Das Rechtsmittel ist bei der Behörde einzubringen,

die das angefochtene Erkenntnis (den

Bescheid) erlassen hat. Die Einbringung bei einer

anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4

anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn

das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

der Behörde, welche die angefochtene

Entscheidung erlassen hat, zukommt."

92. § 151 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 lit. c haben an die Stelle der

Worte „Aussprüche der im § 138 Abs. 3" die

Worte „Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f

bis i" zu treten.

b) Abs. 2 hat zu entfallen.

c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung

„(2)".

93. Im § 152 Abs. 2 hat an die Stelle des

Wortes „kann" das Wort „hat" und an die

Stelle des Wortes „zuerkennen" das Wort „zuzuerkennen"

zu treten.

94. § 153 hat zu lauten

„§ 153. (1) Das Rechtsmittel muß enthalten

a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides),

gegen das es sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten das

Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt

werden;

d) eine Begründung;

e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel

vorgebracht werden, deren Bezeichnung.

(2) Berufungen des Amtsbeauftragten sind in

so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch

jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des

Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden

kann."

95. § 156 hat zu lauten

„§ 156. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von

ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht

worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,

wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist

oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153

umschriebenen Erfordernissen entspricht oder

wenn es ein Formgebrechen aufweist, so hat die

Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber

die Behebung der Mängel mit dem

Hinweis aufzutragen, daß das Rechtsmittel nach

fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden

angemessenen Frist als zurückgenommen

gilt.

(3) Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung nach

Abs. 1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach

Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen

oder inhaltliche Mängel behoben, so ist

das Rechtsmittel ungesäumt der Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz vorzulegen. Ausfertigungen

der Berufung des Amtsbeauftragten (§ 153

Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den gemäß

§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten

zuzustellen.

(4) Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat

zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde

erster Instanz nicht aufgegriffener Grund

zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur

Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls

selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen."

96. § 157 hat zu lauten

„§ 157. Auf das Rechtsmittelverfahren sind

die Bestimmungen der §§ 115, 117 Abs. 2, 119

bis 123, 125 Abs. 1 und 2, 126 bis 130 und 132

bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung

des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in

alphabetischer Reihenfolge abgeben und daß bei

Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden

entscheidet."

97. § 159 hat zu lauten

„§ 159. Der Amtsbeauftragte ist von der

Finanzlandesdirektion, bei der der Berufungssenat

gebildet ist, zu bestellen. Ein nach § 124

Abs. 2 bereits bestellter Amtsbeauftragter kann

auch für das Verfahren vor dem Berufungssenat

herangezogen werden."

98. § 160 hat zu lauten

„§ 160. (1) Über eine Berufung ist nach vorangegangener

mündlicher Verhandlung zu entscheiden

a) im Verfahren vor dem Berufungssenat,

b) in sonstigen Berufungsverfahren, wenn

dies der Berufungswerber in der Berufung

beantragt hat oder wenn es die Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz für erforderlich

hält,

c) im Verfahren gegen Jugendliche.

(2) Über Beschwerden ist ohne mündliche Verhandlung

zu entscheiden."

99. § 161 hat zu lauten

„§ 161. (1) Die Finanzstrafbehörde zweiter

Instanz hat, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß

§ 156 zurückzuweisen oder das angefochtene Erkenntnis

wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde

erster Instanz aufzuheben ist,

grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.

Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch

hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung

ihre Anschauung an die Stelle jener

der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen

und demgemäß das angefochtene Erkenntnis (den

Bescheid) abzuändern oder das Rechtsmittel als

unbegründet abzuweisen.

(2) Anerkennt die Finanzstrafbehörde zweiter

Instanz das Eigentumsrecht eines Verfallsbeteiligten,

so ist der Verfall aufzuheben und auf

den vom Täter, von den anderen an der Tat

Beteiligten und vom Hehler zu leistenden Wertersatz

zu erkennen, wobei diesen Personen die

Stellung eines Beschuldigten zukommt, auch

wenn sie selbst kein Rechtsmittel erhoben haben;

werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte anerkannt,

so ist gleichfalls auf Wertersatz zu erkennen.

(3) Eine Änderung des Erkenntnisses zum

Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten

ist nur bei Anfechtung durch den

Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich die

Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aus Anlaß

des Rechtsmittels, daß zum Nachteil eines anderen

Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher

kein Rechtsmittel eingebracht hat, das Gesetz

unrichtig angewendet wurde, so hat sie so vorzugehen,

als wäre auch von diesen Personen ein

Rechtsmittel eingebracht worden.

(4) Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz

kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses

(Bescheides) unter Zurückverweisung

der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz

verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen

des Untersuchungsverfahrens für erforderlich

hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz

ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid

niedergelegte- Rechtsanschauung

gebunden. Für das neue erstinstanzliche Erkenntnis

gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß."

100. § 162 hat zu lauten

„§ 162. (1) Die Rechtsmittelentscheidung hat

zu enthalten

a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz; wenn eine mündliche Verhandlung

stattgefunden hat, die Namen des

Verhandlungsleiters und des Schriftführers;

bei Entscheidungen eines Berufungssenates

auch die Namen der Senatsmitglieder und

des Amtsbeauftragten;

b) Vor- und Zunamen des Rechtsmittelwerbers;

den Namen seines Verteidigers (Bevollmächtigten);

c) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;

d) den Spruch;

e) die Begründung;

f) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;

g) im Verfahren vor einem Berufungssenat

die Unterschrift des Vorsitzenden; in den

übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung

stattgefunden hat, die Unterschrift

des Verhandlungsleiters, sonst die

Unterschrift des Präsidenten der Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz oder des

Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis,

Rechtsmittelentscheidungen zu erlassen,

betraut wurde; an die Stelle der

Unterschrift kann die Beglaubigung der

Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit

der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes

übereinstimmt und das Geschäftsstück

die eigenhändig beigesetzte Unterschrift

aufweist;

h) das Datum der mündlichen Verkündung,

sonst das Datum der Unterfertigung.

(2) Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung

hat die Entscheidung in der Sache und die Entscheidung

über die Kosten oder die Aufhebung

des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)

unter Zurückverweisung der Sache an die erste

Instanz oder die Aufhebung der Entscheidung

wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde

erster Instanz zu enthalten. Im übrigen gelten

für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung

die §§ 138 und 139 sowie

§ 140 Abs. 5 sinngemäß. Die Rechtsmittelbelehrung

hat dahin zu lauten, daß ein weiteres

ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben ist; auf

die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof

ist hinzuweisen."

101. § 163 hat zu lauten

„§ 163. (1) Die Rechtsmittelentscheidung ist

schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind

dem Amtsbeauftragten des Rechtsmittelverfahrens,

ferner im Wege der Finanzstrafbehörde

erster Instanz dem Beschuldigten und den gemäß

§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten

zuzustellen.

(2) § 141 Abs. 2 gilt entsprechend."

102. § 164 hat zu lauten

„§ 164. Gegen Rechtsmittelentscheidungen und

sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörden zweiter

Instanz ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel

nicht gegeben."

103. § 165 hat zu lauten

„§ 165. (1) Die Wiederaufnahme eines durch

Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung)

abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag

oder von Amts wegen zu verfügen, wenn

ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung

nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) die Entscheidung durch Fälschung einer

Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere

gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen worden ist oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,

die im abgeschlossenen Verfahren

nicht geltend gemacht werden konnten,

oder

c) die Entscheidung von Vorfragen, abhängig

war und nachträglich über eine solche Vorfrage

von der hiefür zuständigen Behörde

(Gericht) in wesentlichen Punkten anders

entschieden wurde oder

d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des

strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde

gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen

des Abgabenverfahrens geändert

wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder

in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des

Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders

lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d darf

die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts

wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene

Verfahren durch Einstellung beendet worden

ist.

(3) Antragsberechtigt sind die Beschuldigten

und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen

Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur,

wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen

der im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten

Art enthält. Einen Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens können auch Erben des Beschuldigten

stellen, wenn die Verbindlichkeit zur Entrichtung

der dem Beschuldigten auferlegten

Geldstrafe oder des Wertersatzes auf sie übergegangen

ist (§ 173).

(4) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen

Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem

der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund

Kenntnis erlangt hat, bei der

Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen

Verfahren die Entscheidung in erster

Instanz erlassen hat; für Erben beginnt diese

Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die

Verbindlichkeit des Abs. 3 auf sie übergegangen

ist.

(5) Dem Antrag auf Wiederaufnahme kommt

eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht

zu. Die Behörde, die über den Antrag zu entscheiden

hat, hat diesem jedoch die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung

der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen

Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender

Schaden eintreten würde und nicht

öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung

gebieten.

(6) Sind seit der Rechtskraft der Entscheidung

im abgeschlossenen Verfahren die im § 31 Abs. 2

genannten Fristen verstrichen, so ist die Einbringung

eines Antrages auf Wiederaufnahme

oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von

Amts wegen ausgeschlossen. Im übrigen steht

ein Ablauf der Verjährungsfrist nach Rechtskraft

der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren

einer Bestrafung im wiederaufgenommenen Verfahren

nicht entgegen."

104. § 166 hat zu lauten

„§ 166. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme

steht der Finanzstrafbehörde zu, die

in letzter Instanz die Entscheidung im abgeschlossenen

Verfahren gefällt hat.

(2) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden

oder anordnenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit

das Verfahren wiederaufzunehmen ist.

Durch diesen Bescheid wird der weitere Rechtsbestand

der Entscheidung des abgeschlossenen

Verfahrens nicht berührt. Die Behörde, die die

Wiederaufnahme verfügt, hat jedoch die Vollziehung

der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen

Entscheidung auszusetzen, wenn durch

sie ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten

würde und nicht öffentliche Rücksichten

die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die

Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Durch die Wiederaufnahme tritt die Strafsache,

wenn über sie bereits durch eine Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz abgesprochen

wurde, in den Stand des Rechtsmittelverfahrens,

in allen übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens

zurück. Frühere Erhebungen

und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe

nicht betroffen werden, sind nicht

zu wiederholen.

(4) Im wiederaufgenommenen Verfahren ist

unter gänzlicher oder teilweiser Aufhebung der

früheren Entscheidung insoweit in der Sache

selbst zu entscheiden, als die frühere Entscheidung

nicht mehr für zutreffend befunden wird.

Kommt eine Entscheidung in der Sache selbst

nicht in Betracht, so ist das wiederaufgenommene

Verfahren durch Bescheid einzustellen.

(5) Wird im wiederaufgenommenen Verfahren

das Eigentumsrecht eines Verfallsbeteiligten anerkannt,

so ist der Verfall aufzuheben und auf

den vom Täter, von den anderen an der Tat

Beteiligten und vom Hehler zu leistenden Wertersatz

zu erkennen; werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte

anerkannt, so ist gleichfalls auf

Wertersatz zu erkennen.

(6) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens

über Antrag bewilligt worden, so darf die Entscheidung

im wiederaufgenommenen Verfahren

nicht ungünstiger lauten als die Entscheidung des

früheren Verfahrens. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde

aus Anlaß der Wiederaufnahme, daß

auch ein anderer Beschuldigter oder Nebenbeteiligter

antragsberechtigt gewesen wäre (§ 165

Abs. 3), so hat sie so vorzugehen, als wäre auch

von diesen Personen ein Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens eingebracht worden."

105. Im § 167 Abs. 2 haben an die Stelle

der Worte „binnen zwei Wochen" die Worte

„binnen Monatsfrist" zu treten.

106. § 169 hat zu lauten

„§ 169. (1) Gegen die Entscheidung eines Berufungssenates

wird gemäß Artikel 133 Z. 4 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Anrufung des

Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt.

(2) Auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion

wird das Recht eingeräumt, gegen

eine Entscheidung eines Berufungssenates wegen

Rechtswidrigkeit die Beschwerde gemäß Artikel

131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies

kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil

der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen.

Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung

der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber

zu laufen."

107. § 170 hat zu lauten

„§ 170. (1) Die Behörde, welche die Entscheidung

erlassen hat, kann bis zum Eintritt der

Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung

unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder

andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen

beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.

(2) Für die Aufhebung von Entscheidungen

in Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die

Oberbehörde gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

sinngemäß; jedoch dürfen

Entscheidungen der Spruchsenate und der Berufungssenate

in Ausübung des Aufsichtsrechtes

nicht aufgehoben werden."

108. § 171 hat zu lauten

„§ 171. (1) Geldstrafen und Wertersätze werden

mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft

der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an

einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag

oder an einem Karfreitag ein, so gilt als Fälligkeitstag

der nächste Werktag.

(2) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat

verfallene Gegenstände, die sich nicht in ihrer

Verwahrung befinden, dem, der sie in seinem

Gewahrsam hat, erforderlichenfalls auch zwangsweise

abzunehmen. Die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes haben hiebei über Ersuchen

Unterstützung zu gewähren.

(3) Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz

erkannt, weil im Zeitpunkt der Entscheidung

noch nicht feststand, ob der Verfall vollziehbar

sein wird (§ 19 Abs. 2 erster Fall), so wird der

Wertersatz fällig, wenn die verfallenen Gegenstände

nicht in den Gewahrsam der Finanzstrafbehörde

gebracht werden können. Kann nur ein

Teil der verfallenen Gegenstände in den Gewahrsam

der Finanzstrafbehörde gebracht werden,

so hat diese durch Bescheid den Betrag zu

bestimmen, der als Wertersatz für die nicht

zustandegebrachten Gegenstände vom Bestraften

einzuheben ist; für die Fälligkeit dieses Wertersatzes

gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz

erkannt, weil Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte

dritter Personen anerkannt worden sind

(§ 19 Abs. 2 zweiter Fall), so hat die Finanzstrafbehörde

die verfallenen Gegenstände zu verwerten

und die gesicherten Forderungen aus dem

Erlös zu befriedigen. Sind hiebei die Forderungen

mehrerer Gläubiger zu befriedigen, so ist bei

unzureichendem Verwertungserlös der Rang der

Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte zu berücksichtigen.

Forderungen mit gleichem Rang, die im

Erlös keine Deckung finden, sind im Verhältnis

ihrer Höhe zu befriedigen. Der Betrag, der zur

Befriedigung der gesicherten Forderungen aufgewendet

worden ist, ist mit Bescheid vom

Bestraften als Wertersatz einzufordern; für die

Fälligkeit dieses Wertersatzes gilt Abs. 1 sinngemäß."

109. § 172 hat zu lauten

„§ 172. (1) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung

der Geldstrafen und Wertersätze und

die Geltendmachung der Haftung obliegt den

Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten,

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,

die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung

sinngemäß.

(2) Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach

Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3

und § 83 Abs. 3) erlassen werden. Die im § 58

Abs. 1 lit. g genannten Zollämter dürfen Sicherstellungsaufträge

auch dann erlassen, wenn sie

nicht selbst als Finanzstrafbehörden erster Instanz

zuständig sind."

110. § 174 hat zu lauten

„§ 174. (1) Verfallene Gegenstände sind unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der

Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung

gepfändeter beweglicher Sachen zu verwerten.

Sie können aber auch, wenn sie nicht nach

§ 171 Abs. 4 zu verwerten sind, für die Deckung

des Sachaufwandes des Bundes verwendet werden.

Gegenstände, die weder verwertet noch verwendet

werden können, sind zu vernichten.

(2) Im Zollgrenzbezirk für verfallen erklärte

Sachen, die raschem Verderben unterliegen, sind

von Organen der Zollgrenzdienststellen auf kurzem

Weg bestmöglich zu verwerten."

111. Das IX. Hauptstück hat zu lauten

„IX. Hauptstück.

Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen).

§ 175. (1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen

Gefangenenhäusern zu vollziehen. Soweit

dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen

enthält, sind für den Vollzug die

Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein

Jahr nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe

sinngemäß anzuwenden

a) § 31 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 115, § 132

Abs. 4 und § 149 Abs. 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes

sind nicht anzuwenden;

b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu

erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als

Hausgeld (§ 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes)

gutzuschreiben.

(2) Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so

hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den

rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern,

die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung

der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung

hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen

Gefangenenhauses (§ 9 des Strafvollzugsgesetzes)

und die Androhung zu enthalten,

daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens

vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser

Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde

durch Anwendung unmittelbaren

Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen;

sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in

Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung

zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung

zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1

lit. a und Abs. 2) besteht.

(3) Die Finanzstrafbehörde hat zugleich das

Gericht, bei dem das für den Strafvollzug zuständige

Gefangenenhaus eingerichtet ist, um den

Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen. Das Gericht

hat den Vollzug anzuordnen und das Gefangenenhaus

hievon zu verständigen. Die Anordnung

des Strafvollzuges steht einem Einzelrichter

zu.

(4) Eine gemäß § 142 Abs. 1 verhängte Haft

ist beim Strafvollzug zu berücksichtigen.

(5) Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen,

dürfen sich angemessen beschäftigen. Mit ihrer

Zustimmung dürfen sie zu einer ihren Fähigkeiten

und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit

herangezogen werden.

(6) Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof

oder an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht,

so ist mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur

Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es

sei denn, daß Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2) besteht.

§ 176. (1) Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe

entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit

oder Verletzung, wegen Invalidität oder

eines sonstigen körperlichen oder geistigen

Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar,

so hat die Finanzstrafbehörde erster

Instanz den Strafvollzug so lange aufzuschieben,

bis dieser Zustand aufgehört hat.

(2) Ist die bestrafte Person schwanger oder

hat sie entbunden, so hat die Finanzstrafbehörde

den Strafvollzug bis zum Ablauf der sechsten

Woche nach der Entbindung und darüber hinaus

solange aufzuschieben, als sich das Kind in der

Pflege der Bestraften befindet, höchstens aber

bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung.

Die Strafe ist jedoch zu vollziehen, sobald

es die Bestrafte selbst verlangt, vom Strafvollzug

keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder

des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der

Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar

ist.

(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß der

Strafvollzug wegen eines der in den Abs. 1 und 2

bezeichneten Umstände aufzuschieben gewesen

wäre und bestehen die den Aufschub begründenden

Umstände fort, so sind die Abs. 1 und 2 dem

Sinne nach anzuwenden.

(4) Auf Antrag des Standeskörpers darf aus

militärdienstlichen Gründen eine Freiheitsstrafe

nicht vollzogen werden

a) an Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst

gemäß § 28 des Wehrgesetzes leisten,

b) an Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund

eines Dienstverhältnisses angehören, im

Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach

§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes oder im Falle

der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.

§ 177. (1) Auf Antrag des Bestraften kann die

Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen

triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben.

Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor,

wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der

Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner

schuldlosen Familie gefährdet würde oder

wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten

dringend geboten ist. Der Aufschub

darf das unbedingt notwendige Maß nicht

überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als

sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann

an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden;

§ 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt

sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheit

auch für verfallen zu erklären ist, wenn der

Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht

rechtzeitig antritt.

(2) Anträgen auf Aufschub des Vollzuges

kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes

nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat

jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den

sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender

Schaden eintreten würde und nicht öffentliche

Rücksichten den Vollzug gebieten.

(3) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag

auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird,

ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz zulässig.

§ 178. Der Aufschub des Strafvollzuges ist

durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu

widerrufen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen

für seine Bewilligung nicht zugetroffen

haben. Der Bestrafte ist aufzufordern,

die Strafe unverzüglich anzutreten; im übrigen

gilt § 175 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

Der Aufschub ist auch zu widerrufen,

wenn der Bestrafte versucht, sich dem Strafvollzug

durch Flucht zu entziehen, oder wenn

begründete Besorgnis besteht, daß er dies versuchen

werde; in diesen Fällen gilt § 175 Abs, 2

letzter Satz sinngemäß.

§ 179. (1) Die Bestimmungen für den Vollzug

von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug

von Ersatzfreiheitsstrafen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem

Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten

oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe

oder des Wertersatzes entspricht. Das

gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder

Einbringung der Geldstrafe oder des Wertersatzes

erst nach Strafantritt erfolgt."

112. Im § 180 Abs. 1 erster Satz hat das

erste Klammerzitat zu lauten: „(§ 1 des Jugendgerichtsgesetzes

1961)".

113. § 182 hat zu lauten

„§ 182. (1) Die Finanzstrafbehörde hat den

gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten

von der Einleitung des Strafverfahrens

und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung)

zu verständigen, wenn die Person des gesetzlichen

Vertreters und ihr Aufenthalt bekannt

und dieser im Inland gelegen ist. Unter diesen

Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter

auch von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung

mit dem Beifügen zu benachrichtigen,

daß seine Teilnahme empfohlen werde.

(2) In der mündlichen Verhandlung kann der

Verhandlungsleiter unbeschadet der Bestimmungen

des § 127 den jugendlichen Beschuldigten

während einzelner Erörterungen, von denen ein

nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist,

aus dem Verhandlungsraum entfernen. Haben

sich während seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe

wider ihn ergeben, so ist er

darüber nach seinem Wiedererscheinen zu vernehmen.

Die in seiner Abwesenheit gepflogenen

Erörterungen sind ihm mitzuteilen, wenn es zur

Wahrung seiner Interessen erforderlich ist.

(3) Ist die mündliche Verhandlung nicht

öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen,

so können der Verhandlung auch der

gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten,

Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt)

und der Jugendgerichtshilfe sowie ein

allenfalls bestellter Bewährungshelfer beiwohnen.

(4) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen

Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den

Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge

zu stellen und innerhalb der dem

Beschuldigten offenstehenden Frist Einspruch

gegen eine Strafverfügung zu erheben, Rechtsmittel

einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme

des Verfahrens zu stellen. Ein Rechtsmittelverzicht

oder ein Einspruchsverzicht des

jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung

des gesetzlichen Vertreters oder des

gemäß § 180 bestellten Verteidigers.

(5) Ist der Finanzstrafbehörde bekannt, daß

die Pflege und Erziehung des jugendlichen Be-

schuldigten vom Vormundschaftsgericht einer

anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter

übertragen ist, so sind die in den Abs. 1, 3 und 4

angeführten Rechte auch dieser Person einzuräumen."

114. Im § 183 haben der Abs. 1 und die

Absatzbezeichnung „(2)" zu entfallen.

115. § 184 hat zu lauten

„§ 184. Für Personen, die zum Zeitpunkt des

Antrittes einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, gelten die Bestimmungen über den

Jugendstrafvollzug im IX. Hauptstück des

Jugendgerichtsgesetzes 1961 sinngemäß."

116. $ 185 hat zu lauten:"

§ 185. (1) Die vom Bestraften zu ersetzenden

Kosten umfassen

a) einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den

Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag);

dieser Beitrag ist mit

10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu

bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag

für einen Tag Freiheitsstrafe mit 50 S

zu bemessen; der Pauschalbetrag darf

5000 S nicht übersteigen;

b) die der Finanzstrafbehörde erwachsenen

Barauslagen für Beweisaufnahmen und

andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie

nicht gemäß § 105 einem säumigen Zeugen

aufzuerlegen sind; bei einer Mehrheit von

Bestraften sind diese Barauslagen nach dem

Verhältnis der verhängten Geldstrafen aufzuteilen;

c) die Barauslagen für die Beförderung und

Aufbewahrung von beschlagnahmten

Gegenständen, für die Beförderung und Bewachung

von Personen sowie die Kosten

der vorläufigen Verwahrung und der

Untersuchungshaft;

d) die Kosten des Strafvollzuges.

Die in lit. b und c bezeichneten Kosten sind

nur insoweit zu ersetzen, als sie den Pauschalkostenbeitrag

übersteigen. Die Kosten für die

Beiziehung eines Dolmetschers sind nicht zu berücksichtigen,

wenn die Beiziehung notwendig

war, weil der Beschuldigte der Verhandlungssprache

nicht hinreichend kundig war.

(2) Nebenbeteiligte, die von Feststellungen der

im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Art

betroffen werden, haben folgende durch sie veranlaßte

Kosten zu ersetzen

a) die der Finanzstrafbehörde erwachsenen

Barauslagen für Beweisaufnahmen und

andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie

nicht gemäß § 105 einem säumigen Zeugen

aufzuerlegen sind;

b) Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung

von beschlagnahmten Gegenständen.

(3) Die im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2

bezeichneten Kosten sind, wenn möglich, in der

Strafentscheidung festzusetzen. Stehen Kosten

nach Abs. 1 lit. b und c und nach Abs. 2 im

Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht fest,

so sind sie in einem gesonderten Bescheid vorzuschreiben;

in einer Beschwerde gegen diesen

Bescheid kann nur die ziffernmäßige Höhe des

auferlegten Kostenersatzes angefochten werden.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten

Kosten, ausgenommen die Kosten des Vollzuges

einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), werden

mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft

der Entscheidung, mit der die Kosten festgesetzt

wurden, fällig; § 171 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung

der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug

einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), obliegt

den Finanzstrafbehörden erster Instanz.

Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung

und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

§ 172 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Personen, an denen eine Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)

vollzogen wird, haben für

jeden Tag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges

in der im § 32 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes

bestimmten Höhe zu leisten, für Stunden

den entsprechenden Teil. Die Verpflichtung

zur Leistung eines Kostenbeitrages entfällt, soweit

diese Personen im Rahmen ihrer Heranziehung

zu einer Tätigkeit (§ 175 Abs. 5) eine

zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht

haben. Den Kostenbeitrag hat das Vollzugsgericht

nach Beendigung des Strafvollzuges zu bestimmen

und seine Eintreibung nach den für die Einbringung

der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen

geltenden gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen;

hievon ist abzusehen, wenn die um den

Vollzug ersuchende Finanzstrafbehörde mitteilt,

daß der Bestrafte offenbar nicht in der Lage ist,

einen Kostenbeitrag zu leisten, oder wenn das

Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse

des Bestraften den Kostenbeitrag in sinngemäßer

Anwendung des § 391 StPO für uneinbringlich

erklärt.

(7) Für die Kosten des Strafverfahrens und

des Strafvollzuges wegen einer Jugendstraftat

(§ 1 Z. 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1961) gelten

die §§ 44 und 62 des Jugendgerichtsgesetzes 1961.

(8) Wird einem Antrag auf Wiederaufnahme

des Finanzstrafverfahrens nicht stattgegeben, so

gelten hinsichtlich des Kostenersatzes die Abs. 1

bis 5 und 7 sinngemäß."

117. Das XII. Hauptstück hat zu lauten

„XII. Hauptstück.

Tilgung.

§ 186. (1) Bestrafungen durch Finanzstrafbehörden

gelten mit Ablauf der im Abs. 3 genannten

Fristen als getilgt. Mit der Tilgung erlöschen,

sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt

ist, die kraft Gesetzes mit der Bestrafung verbundenen

Folgen.

(2) Getilgte Bestrafungen dürfen bei der Strafbemessung

nicht berücksichtigt und in Auskünfte

an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen

werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet,

getilgte Bestrafungen auf Befragen vor

Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben.

(3) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die Strafen

vollzogen oder nachgesehen worden sind oder

die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie beträgt

drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten

und fünf Jahre bei Bestrafungen

wegen aller übrigen Finanzvergehen.

(4) Wird jemand rechtskräftig wegen eines

Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere

frühere Bestrafungen wegen Finanzvergehen

getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Bestrafungen

nur gemeinsam und zwar erst mit dem

Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten

endet."

118. Das XIV. Hauptstück hat zu lauten

„XIV. Hauptstück.

Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile.

§ 188. (1) Der Bund hat für vermögensrechtliche

Nachteile, die durch ein verwaltungsbehördliches

Finanzstrafverfahren entstanden sind, dem

Geschädigten auf dessen Verlangen nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen Entschädigung

in Geld zu leisten.

(2) Der Entschädigungsanspruch besteht,

a) wenn der Geschädigte gesetzwidrig in vorläufige

Verwahrung oder in Untersuchungshaft

genommen oder in einer solchen Haft

gehalten worden ist;

b) wenn der Geschädigte in vorläufige Verwahrung

oder in Untersuchungshaft genommen

worden ist und in der Folge das

Strafverfahren eingestellt wurde und der

Verdacht, daß der Geschädigte das Finanzvergehen

begangen habe, entkräftet ist;

c) wenn an dem Geschädigten eine Freiheitsstrafe

oder eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen

worden ist und nach Wiederaufnahme

des Strafverfahrens oder sonst nach

Aufhebung der Entscheidung das Verfahren

eingestellt oder über den Geschädigten

eine kürzere Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)

als die bereits verbüßte verhängt

wurde;

d) wenn in der Entscheidung auf Verfall erkannt

worden ist und im abgesonderten

Verfahren (§ 149) oder nach Wiederaufnahme

des Strafverfahrens oder sonst nach

Aufhebung der Entscheidung nicht mehr

auf Verfall erkannt wurde und eine Rückgabe

des Verfallsgegenstandes nicht mehr

möglich ist.

(3) Der Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen,

a) wenn der Geschädigte den Verdacht, der

den Freiheitsentzug oder den Verfall begründete,

vorsätzlich herbeigeführt hat;

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b, soweit

eine Anrechnung der Vorhaft (§ 23

Abs. 4) auf eine Strafe erfolgt ist;

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. b und c, wenn

die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen

war, weil der Geschädigte die

Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit

begangen hat;

d) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d, wenn

an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung

lediglich deshalb eine für den Geschädigten

günstigere getreten ist, weil inzwischen

das Gesetz geändert worden ist.

§ 189. Der Entschädigungsanspruch kann durch

Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen nicht

getroffen werden, außer zugunsten einer Forderung

auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes

oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen,

die der Geschädigte nach dem Gesetz zu machen

gehabt hätte (§ 1042 ABGB). Soweit Exekutions- und

Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind,

ist auch jede Verpflichtung und Verfügung des

Geschädigten durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung

oder durch ein anderes Rechtsgeschäft

unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung.

§ 190. (1) Der Geschädigte hat zunächst den

Bund zur Anerkennung der von ihm begehrten

Entschädigung schriftlich aufzufordern. Die Aufforderung

ist an die Finanzprokuratur zu richten.

(2) Kommt dem Geschädigten die Erklärung

der Finanzprokuratur nicht binnen sechs Monaten

zu, nachdem diese die Aufforderung erhalten

hat, oder wird innerhalb dieser Frist die

Entschädigung zur Gänze oder zum Teil verweigert,

so kann der Geschädigte den Entschädigungsanspruch

durch Klage gegen den Bund geltend

machen.

§ 191. Der Entschädigungsanspruch verjährt

in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach

Ablauf des Jahres, in dem sämtliche den Entschädigungsanspruch

begründenden Voraussetzungen

(§ 188 Abs. 2) vorlagen.

§ 192. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten,

die einen Entschädigungsanspruch betreffen,

ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit

in bürgerlichen Rechtssachen betraute

Landesgericht jenes Bundeslandes ausschließlich

zuständig, in dem der einen Entschädigungsanspruch

bewirkende Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch

erfolgt ist; ist der Freiheitsentzug

oder Verfallsausspruch in Niederösterreich erfolgt,

so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit

im Inland nicht begründet, so ist gleichfalls

das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien zuständig.

(2) Die Gerichtsbarkeit wird unbeschadet des

§ 7 a der Jurisdiktionsnorm ohne Rücksicht auf

den Wert des Streitgegenstandes durch Senate

ausgeübt.

§ 193. (1) Entschädigungen nach diesem Hauptstück

unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten

Abgabe.

(2) Vergleiche, die zwischen dem Bund und

dem Geschädigten über einen Entschädigungsanspruch

abgeschlossen werden, unterliegen keiner

Stempel- und Rechtsgebühr.

(3) Über den Entschädigungsanspruch nach diesem

Hauptstück hinausgehende Ansprüche auf

Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/

1949, bleiben unberührt.

§ 194. (1) Wird zum Nachteil des Geschädigten

das Finanzstrafverfahren wiederaufgenommen,

so ist die Erklärung nach § 190 Abs. 2 oder die

Zahlung der anerkannten Entschädigung bis zur

rechtskräftigen Beendigung des wiederaufgenommenen

Strafverfahrens aufzuschieben. Hievon hat

die Finanzprokuratur den Geschädigten in

Kenntnis zu setzen. Vor Eintritt der Rechtskraft

der Entscheidung im wiederaufgenommenen

Strafverfahren kann der Entschädigungsanspruch

nicht durch Klage geltend gemacht werden. Ist

ein solcher Rechtsstreit bereits anhängig, so hat

das Gericht (§ 192) das Verfahren zu unterbrechen.

(2) Nach Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufgenommenen

Strafverfahren sind die nach

Abs. 1 aufgeschobenen Rechtshandlungen nachzuholen,

das unterbrochene Gerichtsverfahren

aufzunehmen oder bereits geleistete Entschädigungsbeträge

zurückzufordern, es sei denn, daß

der Geschädigte diese Beträge gutgläubig verbraucht

hat."

119. Im § 196 sind nach den Worten „die

Behörde" die Worte „erster Instanz" einzufügen.

120. Nach der Überschrift „2. Ergänzungen

der Strafprozeßordnung." wird

eingefügt

„Zu den §§ 9 und 10.

§ 196 a. Die Führung von Vorerhebungen und

Voruntersuchungen wegen Finanzvergehen,

deren Ahndung dem Gericht zusteht, obliegt

den Gerichtshöfen erster Instanz. Die Hauptverhandlung

und Urteilsfällung obliegt dem

Schöffengericht."

121. Die Überschrift vor § 197 und der § 197

haben zu lauten

„Zu den §§ 24 und 26.

§ 197. (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften

können bei der Verfolgung der Finanzvergehen

die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der

Zollämter, der Zollwache und ihrer Organe in

Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden

und ihrer Organe dürfen sich die

Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen,

wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter,

die Zollwache oder ihre Organe nicht rechtzeitig

zu erreichen sind; sie können sich aber der

Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen,

wenn das aufzuklärende Finanzvergehen

zugleich auch den Tatbestand einer gerichtlich

strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen

ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und

Organe der Bundesfinanzverwaltung haben,

soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, eine

Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so

weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft

darum ersucht.

(3) Unter den Voraussetzungen der §§ 85, 89,

93, 99 Abs. 2 und 172 können die dort genannten

Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen,

Personendurchsuchungen, Prüfungen

(Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen,

und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn

diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und

das unverzügliche Einschreiten des Unter-

suchungsrichters nicht erwirkt werden kann; sie

haben aber von ihrem Einschreiten und dessen

Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder

Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu

machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der

Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl

vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen

Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich

ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder

deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung

zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter

und der Zollwache in den Zollvorschriften

eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

(4) Personen, die nach Abs. 3 festgenommen

wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster

Instanz ungesäumt zu vernehmen und, wenn

sich dabei ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren

Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen,

sonst aber binnen 48 Stunden dem

Untersuchungsrichter zu überantworten. Für die

nach Abs. 3 erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen

gilt § 54 Abs. 2 sinngemäß mit der

Maßgabe, daß die Frist von sechs Wochen vom

Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung

an zu rechnen ist.

(5) Für das Verfahren bei den Amtshandlungen

der Finanzstrafbehörden, der Zollämter, der

Zollwache und ihrer Organe gelten im übrigen

die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche

Finanzstrafverfahren."

122. Im § 200 Abs. 2 haben die lit. c und d

zu lauten

„c) Die Anordnung von Haftprüfungsverhandlungen

(§ 195 StPO) und von mündlichen

Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren

ist ihr mitzuteilen.

d) Ihre Vertreter können bei den Haftprüfungsverhandlungen

und bei den mündlichen

Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren

das Wort ergreifen und Anträge

stellen."

123. § 203 hat zu lauten

„§ 203. Die Einleitung der Voruntersuchung

wegen eines Finanzvergehens ist der Finanzstrafbehörde

mitzuteilen."

124. § 206 hat zu lauten:"

§ 206. (1) Der Untersuchungsrichter kann von

der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände

absehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme

solcher Gegenstände aufheben, wenn ein

Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser

Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag

tritt an die Stelle dieser Gegenstände und

unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall.

(2) Eine Freigabe gemäß Abs. 1 hat insbesondere

zu unterbleiben,

a) solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke

benötigt werden,

b) wenn es sich um Monopolgegenstände oder

andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen

Verkehrsbeschränkungen unterliegen,

c) wenn eine gesetzwidrige Verwendung der

Gegenstände zu besorgen ist,

d) wenn die Gegenstände auch in einem anderen

Verfahren beschlagnahmt sind oder

wenn die ihnen in einem anderen Verfahren

drohende Beschlagnahme aktenkundig

ist."

125. Im § 207 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Verfallsbedrohte Gegenstände, die von

raschem Verderb oder erheblicher Wertminderung

bedroht sind oder sich nur mit unverhältnismäßigen

Kosten aufbewahren lassen, kann der

Untersuchungsrichter durch die Finanzstrafbehörde

erster Instanz verwerten lassen. Die Verwertung

wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten

unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur

Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt

wird. Für die Verwertung der Gegenstände

durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gilt

§ 90 Abs. 2 sinngemäß."

126. Nach § 207 wird eingefügt

„§ 207 a. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daß

sich der Beschuldigte eines Finanzvergehens

schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer

auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der

Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine

einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten

ist, daß andernfalls die Einbringung

gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

(2) Die einstweilige Verfügung kann zur Sicherung

der Geldstrafe und des Wertersatzes auch

gegen den Haftungspflichtigen nach § 28, zur

Sicherung des Verfalls auch gegen den Eigentümer

der verfallsbedrohten Gegenstände erlassen

werden.

(3) Für die von der Ratskammer zu erlassende

einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen

der Exekutionsordnung über einstweilige

Verfügungen sinngemäß.

(4) Sicherungsmittel, die die Ratskammer je

nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu

erreichenden Zweckes anordnen kann, sind

a) die Verwahrung und Verwaltung von

beweglichen körperlichen Sachen (§§ 259 ff.

der Exekutionsordnung) desjenigen, gegen

den eine einstweilige Verfügung erlassen

wird, einschließlich der Hinterlegung von

Geld (§ 379 Abs. 3 Z. 1 der Exekutionsordnung),

b) das gerichtliche Verbot der Veräußerung

oder Verpfändung beweglicher körperlicher

Sachen (§ 379 Abs. 3 Z. 2 der Exekutionsordnung),

c) das gerichtliche Drittverbot, wenn derjenige,

gegen den die einstweilige Verfügung

erlassen wird, an eine dritte Person

eine Geldforderung oder einen Anspruch

auf Leistung oder Herausgabe von anderen

Sachen zu stellen hat (§ 379 Abs. 3 Z. 3 und

S 382 Z. 7 der Exekutionsordnung),

d) das gerichtliche Verbot der Veräußerung,

Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften

oder Rechten, die in einem öffentlichen

Buch eingetragen sind (§ 382 Z. 6

der Exekutionsordnung).

(5) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen

werden, wenn die Höhe der zu sichernden

Forderungen nicht feststeht.

(6) In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag

zu bestimmen, durch dessen Erlag die

Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach

dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des

Betroffenen aufzuheben. Der Geldbetrag ist so

zu bestimmen, daß darin die voraussichtliche

Geldstrafe, der voraussichtliche Wertersatz oder

der Wert eines verfallsbedrohten Gegenstandes

Deckung finden.

(7) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige

Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird,

steht dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde

und dem Betroffenen die Beschwerde an den

Gerichtshof zweiter Instanz nach § 114 StPO zu.

(8) Die einstweilige Verfügung ist auch aufzuheben,

wenn der Verdacht nicht mehr hinreicht,

daß der Beschuldigte ein Finanzvergehen begangen

habe.

(9) Im Verfahren wegen der einstweiligen Verfügung

und ihrer Vollziehung vertritt der Staatsanwalt

den Bund."

127. § 208 hat zu lauten

„§ 208. Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens

haben Zeugen und Sachverständige

auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen,

die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 251

fallen."

128. Im § 209 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Das Gericht hat die Finanzstrafbehörde

von der Einleitung des Strafverfahrens zu verständigen,

sobald es eine Anklageschrift wegen

Finanzvergehens, die ohne vorangegangene Voruntersuchung

eingebracht worden ist, dem Beschuldigten

mitgeteilt oder zugestellt hat."

129. Im § 210 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz

bei der Entscheidung über den Einspruch gegen

eine Anklage wegen Finanzvergehens, daß die

Gerichte zur Ahndung nicht zuständig seien, so

hat er der Anklage keine Folge zu geben und das

Verfahren wegen Unzuständigkeit einzustellen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ist

eine Unzuständigkeitsentscheidung ohne Rücksicht

darauf zu fällen, ob der Anklage auch aus

anderen Gründen nicht Folge gegeben werden

könnte."

130. Im § 212 Abs. 1 hat an die Stelle des

Zitates „§ 201" das Zitat „§ 202" zu treten.

131. § 213 hat zu lauten

„§ 213. (1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

über die Anklage wegen eines Finanzvergehens

ist auch auszuschließen,

a) wenn der Angeklagte und die Nebenbeteiligten

es übereinstimmend verlangen,

b) von Amts wegen oder auf Antrag des

Staatsanwalts, der Finanzstrafbehörde, des

Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder

eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung

des Finanzvergehens Verhältnisse

oder Umstände des Angeklagten, eines

Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die

unter die Geheimhaltungspflicht nach § 251

fallen, erörtert werden müssen.

(2) War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

nach Abs. 1 ausgeschlossen, so ist sie auch

bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe

auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse

oder Umstände im Sinne des Abs. 1 zur Sprache

kommen."

132. Im § 215 Abs. 2 haben an die Stelle der

Klammerzitate „(§ 19 Abs. 2)" und „(§ 230

Abs. 4)" die Klammerzitate „(§ 19 Abs. 3)" und

„(§ 229 Abs. 3)" zu treten.

133. § 216 und seine Überschrift haben zu entfallen.

134. Im § 218 hat an die Stelle des Klammerzitates

„(§ 32)" das Klammerzitat „(§ 22)" zu

treten.

135. § 219 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung

„(1)".

b) Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Beschwerdeschrift (§ 285 Abs. 1 StPO),

die Anmeldung der Berufung, die die Berufungsgründe

enthält, und die rechtzeitig eingebrachte

Ausführung (§ 294 Abs. 2 StPO) sind auch der

Finanzstrafbehörde mitzuteilen; dieser steht das

Recht zu, binnen vierzehn Tagen ihre Gegenausführungen

zu überreichen."

136. Im § 227 Abs. 2 hat an die Stelle der

Anführung des „§ 381 Abs. 1 Z. 3, 5, 6 oder 7

StPO" die Anführung des „§ 381 Abs. 1 Z. 3, 4

oder 5 StPO" zu treten.

137. § 229 hat zu lauten

„§ 229. (1) Das Gericht hat verfallene Gegenstände,

die sich nicht in amtlicher Verwahrung

befinden, dem, der sie in seinem Gewahrsam hat,

erforderlichenfalls auch zwangsweise abzunehmen.

Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt,

weil im Zeitpunkt der Entscheidung noch

nicht feststand, ob der Verfall vollziehbar sein

wird (§ 19 Abs. 2 erster Fall), und können die

verfallenen Gegenstände nicht in amtlichen Gewahrsam

gebracht werden, so ist vom Verurteilten

Wertersatz einzufordern. Kann nur ein Teil

der verfallenen Gegenstände in amtlichen Gewahrsam

gebracht werden, so hat das Gericht

mit Beschluß den Betrag zu bestimmen, der als

Wertersatz für die nicht zustande gebrachten

Gegenstände einzuheben ist. Gegen diesen Beschluß

steht dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde

und dem Verurteilten die Beschwerde

an den Gerichtshof zweiter Instanz zu; die Beschwerde

ist binnen vierzehn Tagen einzubringen.

Nach Rechtskraft des Beschlusses ist der festgesetzte

Betrag als Wertersatz einzufordern.

(2) Die Verwertung verfallener Gegenstände

ist der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu überlassen.

(3) Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz

erkannt, weil Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte

Dritter an den verfallenen Gegenständen

anerkannt worden sind (§ 19 Abs. 2 zweiter Fall),

so hat das Gericht die verfallenen Gegenstände

zu verwerten, die gesicherten Forderungen aus

dem Erlös zu befriedigen und den Betrag, der zur

Befriedigung der Forderungen aufgewendet worden

ist, als Wertersatz einzufordern.

(4) Sind nach dem Abs. 3 die Forderungen

mehrerer Gläubiger zu befriedigen, so ist bei

unzureichendem Verwertungserlös der Rang der

Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu berücksichtigen

(§ 215 Abs. 1 lit. b). Forderungen mit

gleichem Rang, die im Erlös keine Deckung finden,

sind ins Verhältnis ihrer Höhe zu befriedigen.

Gegen den Verteilungsbeschluß steht dem

Betroffenen die Beschwerde an den Gerichtshof

zweiter Instanz offen; die Beschwerde ist

binnen vierzehn Tagen einzubringen. Personen,

die am Verfahren nicht beteiligt waren, steht es

frei, ihr besseres Recht im Zivilrechtsweg geltend

zu machen."

138. Im § 230 haben die Abs. 3 bis 5 zu entfallen.

139. Die Überschrift vor § 231 hat zu lauten

„Zum XXIV. Hauptstück."

140. § 233 hat zu lauten

„§ 233. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daß

sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig

gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag

des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe,

des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige

Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten

ist, daß andernfalls die Einbringung gefährdet

oder wesentlich erschwert würde.

(2) § 207 a Abs. 2 bis 9 gilt dem Sinne nach."

141. § 234 hat zu entfallen.

142. a) Die §§ 236 bis 246 und ihre Überschriften

haben zu lauten

„Zu § 444.

§ 236. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, gilt § 444 StPO dem Sinne

nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76).

§ 237. Hat eine Person, die als Nebenbeteiligter

in Betracht kommt, ihren Wohnsitz im Ausland

oder hält sie sich nicht nur vorübergehend im

Ausland auf, so hat ihr das Gericht, ohne daß

dadurch der Fortgang des Verfahrens gehindert

würde, anheim zu stellen, einen im Inland wohnhaften

Bevollmächtigten zu nennen. Zugleich hat

das Gericht sie zu belehren, daß in diesem Fall von

der Nennung des Bevollmächtigten an nur dieser

am Verfahren beteiligt werde, daß es dem

Nebenbeteiligten jedoch unbenommen sei, selbst

bei Gericht zu erscheinen und seine Rechte zu

vertreten.

§ 238. Dem Staatsanwalt und allen anderen

Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu

a) gegen die ausdrückliche oder stillschweigende

Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter

das Eigentum an den verfallsbedrohten

Gegenständen verliere, ob ein

Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines

Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten

Gegenstand anerkannt werde oder ob

ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder

den Wertersatz hafte;

b) gegen den Ausspruch über den Rang und

die Höhe der gesicherten Forderung.

§ 239. Soweit dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde,

den betroffenen Nebenbeteiligten

und dem Angeklagten die Berufung nach § 238

zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme des

Verfahrens begehren.

§ 240. (1) Hat die Wiederaufnahme Erfolg

zugunsten eines Nebenbeteiligten, so ist er vom

Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen,

die ihm durch das vorangegangene

Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch

gegen den Bund geht auf den Verurteilten,

der ihm den Schaden ersetzt hat, oder dessen

Rechtsnachfolger über.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem

Entschädigungswerber und dem Bund sind die

Vorschriften der §§ 7 und 8 des Strafrechtlichen

Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 270/1969, dem

Sinne nach anzuwenden.

§ 241. Nebenbeteiligte können nur zum Ersatz

der Strafverfahrenskosten verurteilt werden, die

ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären.

§ 242. (1) Hat das Gericht mit Urteil ausgesprochen,

daß eine vom Angeklagten verschiedene

Person durch den Verfall ihr Eigentum verliere,

ist in dem Urteil die Anerkennung eines

Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes unterblieben

oder die Haftung für die Geldstrafe oder

den Wertersatz ausgesprochen worden, so ist auf

Antrag des Betroffenen über den Verfall, das

Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Haftung

gleichfalls in mündlicher Verhandlung mit

Ergänzungsurteil zum Haupturteil zu entscheiden.

Antragsberechtigt ist der Betroffene, wenn

er ohne seine oder seines Bevollmächtigten

Schuld durch einen unabwendbaren Umstand

daran gehindert war, am Verfahren teilzunehmen.

Der Antrag kann nur binnen sechs Wochen nach

Wegfall des Hindernisses und niemals später als

drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils gestellt

werden.

(2) Wird in dem Ergänzungsurteil der Verfall

aufgehoben oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht

eines Dritten anerkannt, so hat das

Gericht zugleich auf den vom Verurteilten zu

leistenden entsprechenden Wertersatz zu erkennen.

(3) Wenn in dem nachträglichen Verfahren zu

entscheiden ist, ob ein Nebenbeteiligter sein

Eigentum an dem verfallen erklärten Gegenstand

verloren habe, sind auch die Personen der Verhandlung

zuzuziehen, die im Haupturteil schuldig

gesprochen worden sind; sie haben auch in

dem nachträglichen Verfahren die Stellung eines

Beschuldigten (Angeklagten).

(4) Weist das Gericht den Antrag zurück, das

nachträgliche Verfahren einzuleiten, so kann der

betroffene Nebenbeteiligte die Beschwerde an

den Gerichtshof zweiter Instanz erheben; hiefür

steht eine Frist von vierzehn Tagen seit Zustellung

des ablehnenden Beschlusses offen.

(5) Die Zulässigkeit des nachträglichen Verfahrens

kann nur mit Berufung gegen das Ergänzungsurteil

angefochten werden.

(6) Für das nachträgliche Verfahren gelten die

Vorschriften über die Hauptverhandlung, das

Urteil, dessen Anfechtung und Vollziehung, die

Wiederaufnahme des Verfahrens und die Entschädigung

für vermögensrechtliche Nachteile.

Zu den §§ 445 und 446.

§ 243. Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem

Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit

folgender Maßgabe

a) Im Falle des § 445 Abs. 2 StPO steht die

Entscheidung dem Schöffengericht zu, dessen

Urteil in sinngemäßer Anwendung der

§§ 280 bis 296 StPO zugunsten und zum

Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde

und Berufung angefochten werden

kann.

b) Bei einem Freispruch wegen gerichtlicher

Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens

ist eine Entscheidung des Gerichtes

über den Verfall nicht zulässig.

§ 244. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme

des Strafverfahrens gelten dem Sinne

nach auch für das selbständige Verfahren.

§ 245. (1) Werden die Täter oder andere aa

der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des

Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so hat

das Gericht über die Pflicht des Bundes zur Entschädigung

der Personen zu entscheiden, die durch

den Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten

haben (Abs. 3). Die Vorschriften des Strafrechtlichen

Entschädigungsgesetzes, BGBL

Nr. 270/1969, sind dem Sinne nach anzuwenden.

(2) Wird ein gerichtliches Verfahren gegen die

Täter oder andere an der Tat Beteiligte nicht

eingeleitet, so hat das Gericht über die Entschädigungspflicht

des Bundes nur auf Antrag zu

entscheiden. Zuständig für die Entscheidung ist

das Gericht, dem das Verfahren wegen des

Finanzvergehens zukäme.

(3) Antragsberechtigt sind die früheren Eigentümer

der verfallenen Gegenstände und Personen,

deren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte

an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt

worden sind.

Zum XXVII. Hauptstück.

§ 246. Die Vorschriften über das Verfahren

vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster

Instanz sind auf Finanzvergehen nicht anzuwenden."

b) § 247 hat zu entfallen.

143. § 248 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Begünstigung.

§ 248. (1) Wer einen anderen, der ein Finanzvergehen

begangen hat, das von der Finanzstrafbehörde

zu ahnden ist, der Verfolgung oder der

Vollstreckung der Strafe absichtlich ganz oder

zum Teil entzieht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) § 299 Abs. 2 bis 4 StGB gilt dem Sinne

nach."

144. § 249 und seine Überschrift haben zu entfallen.

145. § 250 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Falsche Verdächtigung.

§ 250. (1) Wer einen anderen dadurch der

Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt,

daß er ihn eines von der Finanzstrafbehörde zu

verfolgenden Finanzvergehens mit Ausnahme der

Finanzordnungswidrigkeiten falsch verdächtigt,

ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß die

Verdächtigung falsch ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) § 297 Abs. 2 StGB gilt dem Sinne nach."

146. § 251 hat zu lauten

„§ 251. (1) Wer als Beamter (§ 74 Z. 4 StGB)

oder als ehemaliger Beamter

a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse

oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich

kraft seines Amtes in einem Abgaben-

oder Monopolverfahren oder in

einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder

zugänglich geworden sind,

b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder

Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens

oder

c) das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis

der Senate im Abgabenverfahren oder im

Finanzstrafverfahren

unbefugt offenbart oder verwertet, ist, wenn die

Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit

strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach

§ 310 StGB zu bestrafen.

(2) Die Offenbarung oder Verwertung von

Verhältnissen oder Umständen ist befugt,

a) wenn sie der Durchführung von Abgaben- oder

Monopolverfahren oder von Finanzstrafverfahren

dient,

b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung

erfolgt oder wenn sie im zwingenden

öffentlichen Interesse gelegen ist

oder

c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich

nicht vorliegt oder wenn der zustimmt,

dessen Interesse an der Geheimhaltung

verletzt werden könnte.

Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder

Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse

gelegen war, hat das Gericht das Bundesministerium

für Finanzen zu hören.

(3) Abgabenverfahren sind alle Verfahren, die

Abgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO betreffen;

Monopolverfahren sind alle Verfahren, die das

Branntweinmonopol, das Salzmonopol oder das

Tabakmonopol betreffen."

147. § 252 hat zu lauten

„§ 252. (1) Wer, ohne Beamter oder ehemaliger

Beamter zu sein, die der Öffentlichkeit unbekannten

Verhältnisse oder Umstände eines

anderen, die ihm ausschließlich

a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger

oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben-

oder Monopolverfahren oder in

einem Finanzstrafverfahren,

b) aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens

oder eines Finanzstrafverfahrens

oder

c) durch seine Mitwirkung bei der Personenstands-

und Betriebsaufnahme

anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt

offenbart oder verwertet, ist vom Gericht

nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem

anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden

oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,

ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.

(3) § 251 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des in

seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten

zu verfolgen."

148. § 253 und seine Überschrift haben zu entfallen.

149. Die §§ 256 bis 261 haben zu entfallen.

150. Im § 265 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) Hinsichtlich des § 67 Abs. 1 die Bundesregierung;

b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit

Ausnahme des Abs. 3 des vorliegenden

Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389,

alle Bundesminister."

Artikel II

ÄNDERUNG DES MINERALÖLSTEUERGESETZES

1959

Das Mineralölsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 2/

1960, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 248/1960 und 114/1969 wird wie folgt geändert

1. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Personen, die von der Begünstigung,

eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen

sind (§ 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 3), darf eine

solche Bewilligung nicht erteilt werden.

(2) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen

ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf

eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden,

wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder

ermächtigte Person von der Begünstigung, eine

solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist

(§ 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 3).

(3) Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen

nicht zum Freilager erklärt werden,

a) soweit sie sich nicht in der Gewahrsame

des Antragstellers befinden, oder

b) wenn Einrichtungen, die für die Ausübung

der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im

Betrieb nicht vorhanden sind, oder

c) wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden

sind, die die amtliche Aufsicht erschweren

oder verhindern."

2. § 17 hat zu lauten:"

§ 17. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers

erlischt

a) durch Widerruf der Freilagerbewilligung;

b) durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder

zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;

c) durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

d) bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg

auf den Erben mit dem Eintritt der

Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses

oder mit der tatsächlichen Übernahme des

Betriebes durch den Erben auf Grund eines

vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung

und Benützung der Verlassenschaft,

bei einem sonstigen Übergang des Betriebes

mit dessen tatsächlicher Übernahme

durch eine andere Person oder Personenvereinigung;

e) durch den Ausschluß des Freilagerinhabers

oder einer zu seiner Vertretung bestellten

oder ermächtigten Person von der Begünstigung,

eine Freilagerbewilligung auszuüben

(Abs. 3 und § 28 Abs. 3).

(2) Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,

a) wenn nachträglich Tatsachen eingetreten

sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der

Erteilung der Freilagerbewilligung der

gemäß § 15 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen

gewesen wäre, und das Recht zur

Führung des Freilagers nicht bereits kraft

Gesetzes erloschen ist;

b) wenn der Betrieb nicht auf Dauer eingestellt

wird, aber während eines Zeitraumes

von mehr als sechs Monaten kein Mineralöl

gelagert wurde;

c) wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte

Sicherheit (§ 13 Abs. 2), die unzureichend

geworden ist, nicht binnen einer vom

Finanzamt gesetzten Frist ergänzt oder

durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt

wurde;

d) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

daß der Eingang der Mineralölsteuer

für das gelagerte Mineralöl gefährdet ist.

(3) Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung

über den Freilagerinhaber, bei

juristischen Personen oder Personenvereinigungen

ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu

ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person,

wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme

der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe

von mehr als 50.000 S oder neben einer Geldstrafe

eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die

Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart

der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit

des Bestraften zu befürchten ist, daß er

im Zusammenhang mit der Ausübung einer Freilagerbewilligung

oder des durch einen Freischein

eingeräumten Rechtes ein Finanzvergehen mit

Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht,

ist die bestrafte Person vom Finanzamt

(§ 15 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte

Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung,

von den Begünstigungen, eine Freilagerbewilligung

auszuüben und Mineralöl auf

Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen,

auszuschließen.

(4) Wenn eine Freilagerbewilligung auf Grund

anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen

oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über den Widerruf der

Freilagerbewilligung sinngemäß anzuwenden. Die

Zurücknahme oder Aufhebung einer Freilagerbewilligung

darf nicht mit rückwirkender Kraft

ausgesprochen werden."

3. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden,

a) wenn die bestimmungsmäßige Verwendung

des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen

des Finanzamtes nicht gesichert

werden kann oder nur durch umfangreiche

oder zeitraubende Maßnahmen gesichert

werden könnte, oder

b) wenn der Betriebsinhaber, bei juristischen

Personen oder Personenvereinigungen ohne

eigene Rechtspersönlichkeit eine zu

ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte

Person, von der Begünstigung, Mineralöl

auf Grund eines Freischeines zu beziehen

und einzuführen, ausgeschlossen ist (§ 17

Abs. 3 und § 28 Abs. 3)."

4. § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Soweit das Recht, Mineralöl auf

Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen,

nicht ausgeübt wurde, erlischt es

a) durch Zeitablauf (§ 22 Abs. 1 lit. e);

b) durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder

zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;

c) durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

d) bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg

auf den Erben mit dem Eintritt der

Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses

oder mit der tatsächlichen Übernahme des

Betriebes durch den Erben auf Grund eines

vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung

und Benützung der Verlassenschaft,

bei einem sonstigen Übergang des Betriebes

mit dessen tatsächlicher Übernahme durch

eine andere Person oder Personenvereinigung;

e) durch den Ausschluß des Freischeininhabers

oder einer zu seiner Vertretung bestellten

oder ermächtigten Person von der Begünstigung,

Mineralöl auf Grund eines Freischeines

zu beziehen und einzuführen

(Abs. 3 und § 17Abs. 3);

f) durch Widerruf des Freischeines.

(2) Ein Freischein ist zu widerrufen, wenn

nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren

Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung der

gemäß § 21 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen

gewesen wäre, und das Recht, Mineralöl auf

Grund dieses Freischeines zu beziehen und einzuführen,

nicht bereits kraft Gesetzes erloschen

ist.

(3) Wenn nach der Ausstellung eines Freischeines

über den Freischeininhaber, bei juristischen

Personen oder Personenvereinigungen ohne

eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer

Vertretung bestellte oder ermächtigte Person,

wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der

Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von

mehr als 50.000 S oder neben einer Geldstrafe

eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung

nicht getilgt ist und nach der Eigenart der

strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des

Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang

mit der Ausübung des durch einen

Freischein eingeräumten Rechtes oder einer Freilagerbewilligung

ein Finanzvergehen mit Ausnahme

der Finanzordnungswidrigkeiten begeht,

ist die bestrafte Person vom Finanzamt (§ 21

Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit,

längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung,

von den Begünstigungen, Mineralöl auf Grund

eines Freischeines zu beziehen und einzuführen

und eine Freilagerbewilligung auszuüben, auszuschließen.

(4) Wenn ein Freischein auf Grund anderer

Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben

wird, sind die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes über den Widerruf des Freischeines

sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme

oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft

ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches

ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund

dieses Freischeines bezogen oder eingeführt

wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges oder der

Einfuhr bestimmungswidrig verwendet."

5. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes

oder eingeführtes Mineralöl, das sich im

Verwendungsbetrieb befindet oder noch nicht in

diesen aufgenommen wurde, gilt, soweit es nicht

bestimmungswidrig verwendet oder zum Bestandteil

einer Ware wurde, die kein Mineralöl ist,

als in dem Zeitpunkt aus dem Verwendungsbetrieb

weggebracht (§ 27),

a) in dem der Freischein widerrufen wird;

b) in dem durch Bescheid festgestellt wird, daß

ein im § 20 Abs. 2 lit. a bezeichneter Ausschließungsgrund

eingetreten ist;

c) in dem der Freischeininhaber oder eine zu

seiner Vertretung bestellte oder ermächtigte

Person von der Begünstigung, Mineralöl

auf Grund eines Freischeines zu beziehen

und einzuführen, ausgeschlossen

wird (§ 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 3);

d) in dem der Betrieb auf Dauer eingestellt

wird;

e) in dem bei einem Übergang des Betriebes

im Erbweg auf den Erben die Rechtskraft

des Einantwortungsbeschlusses eintritt oder

der Erbe den Betrieb auf Grund eines vorhergehenden

Beschlusses über die Besorgung

und Benützung der Verlassenschaft tatsächlich

übernimmt oder in dem bei einem

sonstigen Übergang des Betriebes dessen

tatsächliche Übernahme durch eine andere

Person oder Personenvereinigung stattfindet."

Artikel III

ÄNDERUNG DES GASÖL-STEUERBEGÜNSTIGUNGSGESETZES

Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl.

Nr, 259/1966, wird wie folgt geändert

§ 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig

verwendet (§ 2) oder behandelt (§ 3

Abs. 4), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt,

einer Abgabenhinterziehung und, wenn er

fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung

schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist

der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten

und der nach § 1 ermäßigten Bundesmineralölsteuer

für die verbotswidrig verwendeten

oder behandelten Gasölmengen.

(2) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 3

Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt, macht sich einer

Finanzordnungswidrigkeit schuldig.

(3) Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen

und Finanzordnungswidrigkeiten

der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art

sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem

zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle

einer Abgabenhinterziehung mindestens 20.000 S

und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung

mindestens 5000 S zu betragen; § 25 des

Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen

der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht anzuwenden.

Wurde steuerbegünstigtes Gasöl in einen

Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine

eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit

einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt

auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser

Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal

wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen

Abgabenverkürzung der im Abs. 1 bezeichneten

Art bestraft wurde und die Bestrafung

nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge,

Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes

sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes

gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im

Abs. 1 bezeichneten Art. Finanzordnungswidrigkeiten

der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach

§ 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen."

Artikel IV

ÄNDERUNG DES TABAKSTEUERGESETZES

1962

Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 404/

1967, 44/1968, 302/1968 und 224/1972 wird wie

folgt geändert

1. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Personen, die von der Begünstigung,

eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen

sind (§ 16 Abs. 3), darf eine solche Bewilligung

nicht erteilt werden.

(2) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen

ohne eigene Rechtspersönlichkeit

darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden,

wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte

oder ermächtigte Person von der Begünstigung,

eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen

ist (§ 16 Abs. 3).

(3) Ein Raum darf nicht zum Freilager erklärt

werden,

a) wenn er sich nicht in der Gewahrsame des

Antragstellers befindet, oder

b) wenn Einrichtungen, die für die Ausübung

der amtlichen Aufsicht notwendig sind,

nicht vorhanden sind, oder

c) wenn Einrichtungen vorhanden sind, die

die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern."

2. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers

erlischt

a) durch Widerruf der Freilagerbewilligung;

b) durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder

zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;

c) durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

d) bei einem Obergang des Betriebes im Erbweg

auf den Erben mit dem Eintritt der

Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses

oder mit der tatsächlichen Übernahme des

Betriebes durch den Erben auf Grund eines

vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung

und Benützung der Verlassenschaft,

bei einem sonstigen Übergang des Betriebes

mit dessen tatsächlicher Übernahme durch

eine andere Person oder Personenvereinigung;

e) durch den Ausschluß des Freilagerinhabers

oder einer zu seiner Vertretung bestellten

oder ermächtigten Person von der Begünstigung,

eine Freilagerbewilligung auszuüben

(Abs. 3).

(2) Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,

a) wenn nachträglich Tatsachen eingetreten

sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der

Erteilung der Freilagerbewilligung der

gemäß § 14 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen

gewesen wäre, und das Recht zur

Führung des Freilagers nicht bereits kraft

Gesetzes erloschen ist;

b) wenn der Betrieb nicht auf Dauer eingestellt

wird, aber während eines Zeitraumes

von mehr als sechs Monaten keine Tabakwaren

gelagert wurden;

c) wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte

Sicherheit (§ 12 Abs. 1), die unzureichend

geworden ist, nicht binnen einer vom

Finanzamt gesetzten Frist ergänzt oder

durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt

wurde;

d) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

daß der Eingang der Tabaksteuer für

die gelagerten Tabakwaren gefährdet ist.

(3) Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung

über den Freilagerinhaber, bei juristischen

Personen oder Personenvereinigungen

ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu

ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person,

wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme

der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe

von mehr als 50.000 S oder neben einer Geldstrafe

eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die

Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart

der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit

des Bestraften zu befürchten ist, daß er im

Zusammenhang mit der Ausübung einer Freilagerbewilligung

ein Finanzvergehen mit Ausnahme

der Finanzordnungswidrigkeiten begeht,

ist die bestrafte Person vom Finanzamt (§ 14

Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit,

längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung,

von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung

auszuüben, auszuschließen.

(4) Wenn eine Freilagerbewilligung auf Grund

anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen

oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über den Widerruf der

Freilagerbewilligung sinngemäß anzuwenden. Die

Zurücknahme oder Aufhebung einer Freilagerbewilligung

darf nicht mit rückwirkender Kraft

ausgesprochen werden."

Artikel V

ÄNDERUNG DES TABAKMONOPOLGESETZES

1968

Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl.

Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 261/1972 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Gesellschaft hat für den Handel mit

Tabakerzeugnissen im Zollgebiet, der nicht von

ihr selbst oder ihren Konzernunternehmen (§ 15

des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) besorgt

wird (Verschleiß), durch ihre Außenstellen in den

einzelnen Bundesländern (Monopolverwaltungsstellen)

Tabakverschleißer (§ 12) in der erforderlichen

Anzahl und für bestimmte Standorte vertraglich

zu bestellen. Der nach § 8 Abs. 3 und

§ 37 Abs. 1 erlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen

gilt nicht als Verschleiß."

2. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Der Handel mit Monopolgegenständen

ist verboten, soweit er nicht von der Austria

Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische

Tabakregie oder ihren Konzernunternehmen

oder auf Grund einer monopolbehördlichen

Verschleißbewilligung (§ 13 Abs. 1 und

§ 35) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 3

oder § 37 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Unter dem Handel im Sinne des Abs. 1 ist

der Vertrieb von Monopolgegenständen im Zollgebiet

zu verstehen.

(3) Aus Zollagern auf Flughäfen dürfen vom

Inhaber der Lagerbewilligung Tabakerzeugnisse

an Personen, die ins Zollausland abfliegen, abgegeben

werden."

3. § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Anbot eines Bewerbers um ein

Tabakverschleißgeschäft ist nicht zu berücksichtigen,

a) wenn der Bewerber die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzt und sich

ein österreichischer Staatsbürger bewirbt,

bei dem kein Ausschließungsgrund nach

lit. b bis g vorliegt, oder

b) wenn der Bewerber nicht voll geschäftsfähig

ist, oder

c) wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlichen,

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedrohten Handlung, wegen einer

aus Gewinnsucht begangenen sonstigen

strafbaren Handlung, wegen einer strafbaren

Handlung nach den §§ 158 bis 161

des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,

oder wegen eines Finanzvergehens vom Gericht

verurteilt wurde, die Verurteilung

nicht getilgt ist und nach der Eigenart der

strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit

des Verurteilten die Begehung

der gleichen oder einer ähnlichen Straftat

bei der Ausübung des Verschleißes von

Tabakerzeugnissen zu befürchten ist, oder

d) wenn der Bewerber von der Finanzstrafbehörde

wegen Abgabenhinterziehung,

Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder

Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei

nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, Hinterziehung von

Monopoleinnahmen, vorsätzlichen Eingriffs

in ein staatliches Monopolrecht oder Monopolhehlerei

nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes

bestraft wurde, über ihn

wegen eines solchen Finanzvergehens eine

Geldstrafe von mehr als 10.000 S oder

neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe

verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt

ist und nach der Eigenart der strafbaren

Handlung und nach der Persönlichkeit des

Bestraften die Begehung der gleichen oder

einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung

des Verschleißes von Tabakerzeugnissen zu

befürchten ist, oder

e) wenn der Bewerber ein Tabakverschleißer

oder eine Person ist, die mit einem Tabakverschleißer

im gemeinsamen Haushalt lebt,

und nicht die Erklärung vorliegt, daß im

Falle der Annahme des gestellten Anbotes

der mit dem Tabakverschleißer abgeschlossene

Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen

ist, oder

f) wenn der Bewerber kein zum Betrieb des

Tabakverlages oder der Tabaktrafik geeignetes

Lokal zur Verfügung hat, oder

g) wenn der Bewerber eine befriedigende Besorgung

des Tabakverschleißes nicht erwarten

läßt."

4. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen

die Bestimmungen des § 8, soweit sie nicht

Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes

darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen der §§ 19,

20 und 37 Abs. 2 sind Finanzordnungswidrigkeiten

und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes

zu bestrafen."

Artikel VI

ÄNDERUNG DES EINKOMMENSTEUERGESETZES

1972

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974 und 469/1974

wird wie folgt geändert

§ 119 hat zu entfallen.

Artikel VII

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976

in Kraft.

§ 2. (1) Die §§ 1 bis 52, 248 und 250 bis 252

des Finanzstrafgesetzes, der § 6 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes

und der § 38 des Tabakmonopolgesetzes

1968 sind, soweit sie durch dieses

Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten

Fassung auf Taten anzuwenden, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen

worden sind. Auf früher begangene Taten

sind sie dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen,

die zur Zeit der Tat gegolten haben, für

den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger

waren.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen in

der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen

nicht anzuwenden, in denen vor ihrem

Inkrafttreten die das Verfahren erster Instanz

abschließende Entscheidung ergangen ist. Nach

Aufhebung einer solchen Entscheidung infolge

eines Rechtsmittels, eines Einspruches oder einer

Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch

nach Abs. 1 vorzugehen.

§ 3. (1) Die §§ 53 bis 246 FinStrG sind, soweit

sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden

und im folgenden nicht anderes bestimmt wird,

in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden,

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.

(2) Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit

der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch

dieses Bundesgesetz haben, soweit in den Abs. 3

und 4 nicht anderes bestimmt wird, auf bereits

anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.

(3) Wird nach § 53 FinStrG in der Fassung

dieses Bundesgesetzes ein Gericht zur Ahndung

eines Finanzvergehens zuständig und hat die

Finanzstrafbehörde noch keine das Verfahren in

erster Instanz abschließende Entscheidung gefällt,

so hat sie das Finanzvergehen der Staatsanwaltsduft

anzuzeigen; § 54 FinStrG in der Fassung

dieses Bundesgesetzes gilt entsprechend.

(4) Obliegt nach § 58 Abs. 2 FinStrG in der

Fassung dieses Bundesgesetzes die Durchführung

der mündlichen Verhandlung und die Fällung

des Erkenntnisses einem Spruchsenat und hat die

Finanzstrafbehörde noch keine das Verfahren in

erster Instanz abschließende Entscheidung durch

einen Einzelbeamten gefällt, so hat sie die Akten

entsprechend dem § 124 Abs. 2 FinStrG in der

Fassung dieses Bundesgesetzes dem Spruchsenat

zuzuleiten.

(5) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der

Spruchsenate und der Berufungssenate bedarf es

vor Ablauf der Bestellungsdauer keiner neuerlichen

Bestellung nach § 67 FinStrG in der Fassung

dieses Bundesgesetzes; ebenso bedarf es für

bestellte Amtsbeauftragte keiner neuerlichen Bestellung

nach den §§ 124 Abs. 2 und 159 FinStrG

in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

§ 4. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen

verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz

geändert oder aufgehoben werden, erhält

die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen in der Fassung dieses

Bundesgesetzes.

Artikel VIII

VOLLZUGSKLAUSEL

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. Hinsichtlich des Artikels I Z. 33 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen nach

Maßgabe des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, alle Bundesminister.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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