335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
ÄNDERUNG DES FINANZSTRAFGESETZES
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 21/
1959, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 111/
1960, 194/1961, 145/1969 und 224/1972 und der
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1974 wird wie
folgt geändert
1. a) Die Überschriften vor § 1
„ERSTER ABSCHNITT.
Allgemeine Begriffsbestimmungen."
und die Überschriften vor § 3
„ZWEITER ABSCHNITT.
Finanzstrafrecht.
I. Hauptstück.
Allgemeiner Teil."
haben zu entfallen.
b) Die Überschriften vor § 1 haben zu lauten
„ERSTER ABSCHNITT.
Finanzstrafrecht.
I. Hauptstück.
Allgemeiner Teil."
c) Der dritte Abschnitt des Artikels I erhält
die Bezeichnung „ZWEITER ABSCHNITT."
2. Die §§ 1 bis 32 und ihre Überschriften
haben zu lauten
„Allgemeine Bestimmungen,
§ 1. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis
52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder
Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen
sind auch andere ausdrücklich mit
Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem
Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten
bezeichnet sind.
§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind
a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen
Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten
Beiträge an öffentliche Fonds und an
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
nicht Gebietskörperschaften sind, soweit
diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden
des Bundes zu erheben sind;
b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
(2) Nicht unter Abgaben im Sinne des Abs. 1
fallen
a) die Stempel- und Rechtsgebühren, die
Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer;
b) die Importausgleiche nach dem Marktordnungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 36/1968,
und nach dem Bundesgesetz vom 27. März
1969, BGBl. Nr. 135.
(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind
das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und
das Tabakmonopol.
§ 3. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes
sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt,
unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen
vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde
zu ahnden ist.
Allgemeine Voraussetzungen der
Strafbarkeit.
§ 4. (1) Eine Strafe wegen eines Finanzvergehens
darf nur verhängt werden, wenn die Tat
schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht
war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit
der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das
zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende
Recht in seiner Gesamtauswirkung für den
Täter günstiger wäre.
§ 5. (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar,
wenn es im Inland begangen worden ist.
(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen,
wenn der Täter im Inland gehandelt hat
oder hätte handeln sollen oder wenn der dem
Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten
ist oder nach der Vorstellung des Täters
hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen
bei einem vorgeschobenen Zollamt (§ 21 Abs. 1
lit. g des Zollgesetzes 1955) begangen, so gilt es
als im Inland begangen.
(3) Niemand darf wegen eines Finanzvergehens
an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und
eine von einer ausländischen Behörde wegen eines
solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland
nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß
in zwischenstaatlichen Verträgen ausdrücklich
anderes vorgesehen ist.
Keine Strafe ohne Schuld.
§ 6. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
Zurechnungsunfähigkeit.
§ 7. (1) Wer zur Zeit der Tat wegen einer
Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen
einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände
gleichwertigen seelischen Störung unfähig
ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach
dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
(2) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) War der Täter zur Zeit der Tat zwar
14, aber noch nicht 18 Jahre alt, so ist er nicht
strafbar, wenn er aus besonderen Gründen noch
nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Vorsatz. Fahrlässigkeit.
§ 8. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält
und sich mit ihr abfindet.
(2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer
acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet
und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß
er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig
handelt auch, wer es für möglich hält, daß er
einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Schuldausschließungsgründe und
Rechtfertigungsgründe.
§ 9. Dem Täter wird weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer
Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn
das Vergehen oder das darin liegende Unrecht
nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar,
so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.
$ 10. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie
durch Notsund (§ 10 StGB) entschuldigt oder,
obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens
entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Behandlung aller Beteiligten als
Täter.
§ 11. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht
das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der
einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen,
oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
§ 12. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so
ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
Strafbarkeit des Versuches.
§ 13. (1) Die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete
Tat, sondern auch für den Versuch und
für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter
seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen
anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt.
(3) Der Versuch und die Beteiligung daran
sind nicht strafbar, wenn die Vollendimg der Tat
nach der Art der Handlung oder des Gegenstands,
an dem die Tat begangen wurde, unter
keinen Umständen möglich war.
Rücktritt vom Versuch.
§ 14. (1) Der Täter wird wegen des Versuches
oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn
er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere
daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er
den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch
ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt
des Rücktritts vom Versuch Verfolgungshandlungen
(Abs. 3) gesetzt waren und dies dem
Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten
oder einem Hehler bekannt war.
(3) Verfolgungshandlung ist jede nach außen
erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer
Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2
genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte
Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen,
Beschuldigten oder Angeklagten richtet,
und zwar auch dann, wenn das Gericht, die
Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser
Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung
ihr Ziel nicht erreicht oder die Person,
gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis
erlangt hat.
Freiheitsstrafen.
§ 15. (1) Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens
einen Tag. Bei Jugendlichen (§ 7 Abs. 3) darf das
Höchstmaß der Freiheitsstrafe die Hälfte der in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Strafsätze
nicht überschreiten.
(2) Auf eine Freiheitsstrafe ist nur zu erkennen,
wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren
Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung
von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.
(3) Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht
dem Gericht vorbehalten ist, darf die Freiheitsstrafe
das Höchstmaß von drei Monaten nicht
übersteigen.
Geldstrafen.
§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 40 S. Die
Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Strafe des Verfalls.
§ 17. (1) Auf die Strafe des Verfalls darf nur
in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes
vorgesehenen Fällen erkannt werden.
(2) Dem Verfall unterliegen
a) die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen
begangen wurde, samt Umschließungen;
b) die zur Begehung des Finanzvergehens benützten
Beförderungsmittel und Behältnisse,
wie Koffer, Taschen u. dgl., wenn diese
Gegenstände mit besonderen Vorrichtungen
versehen waren, welche die Begehung des
Finanzvergehens erleichtert haben;
c) soweit dies im II. Hauptstück dieses Abschnittes
besonders vorgesehen ist,
1. die Geräte und Vorrichtungen, die zur
Erzeugung der in lit. a erwähnten Sachen
bestimmt gewesen oder benützt worden
sind,
2. die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate,
die zur Erzeugung der in lit. a
erwähnten Sachen bestimmt gewesen
sind, samt Umschließungen,
3. die im Inland hergestellten Erzeugnisse
aus Branntwein (Branntweinerzeugnisse),
hinsichtlich dessen das Finanzvergehen
begangen wurde, samt Umschließungen,
4. die zur Begehung des Finanzvergehens
benützten Beförderungsmittel, wenn in
ihnen Gegenstände des Finanzvergehens
an Stellen verborgen waren, die für die
Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt
sind, oder wenn das betreffende
Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit
der beförderten Sachen ohne Benützung
von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen
werden können.
Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr
dienen und unabhängig von den Weisungen des
Fahrgastes oder Benützers verkehren, unterliegen
nicht dem Verfall.
(3) Die im Abs. 2 genannten Gegenstände sind
für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der
Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des
Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten
stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum
an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall
nur dann zu erkennen, wenn diesen Personen
vorzuwerfen ist, daß sie
a) zumindest in auffallender Sorglosigkeit
dazu beigetragen haben, daß mit diesen
Gegenständen das Finanzvergehen begangen
wurde, oder
b) beim Erwerb der Gegenstände die deren
Verfall begründenden Umstände kannten
oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht
kannten.
Hiebei genügt es, wenn der Vorwurf zwar nicht
den Eigentümer des Gegenstands, aber eine Person
trifft, die für den Eigentümer über den
Gegenstand verfügen kann.
(4) Monopolgegenstände (Branntwein, Salz,
Gegenstände des Tabakmonopols) und die zur
Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen
(§ 39 Abs. 2) unterliegen dem Verfall ohne
Rücksicht darauf, wem sie gehören. Dies gilt auch
für Behältnisse und Beförderungsmittel der im
Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß
deren Eigentümer nicht an der Tat beteiligt
war, ihn auch sonst kein Vorwurf im Sinne
des Abs. 3 trifft und die besonderen Vorrichtungen
vor der Entscheidung entfernt werden
können; die Kosten haben der Täter und die
anderen an der Tat Beteiligten zu ersetzen.
(5) Wird auf Verfall erkannt, so sind nachgewiesene
Pfandrechte oder Zurückbehaltungsrechte
dritter Personen an den für verfallen er-
klärten Gegenständen anzuerkennen, wenn diese
Personen kein Vorwurf im Sinne des Abs. 3
trifft.
(6) Das Eigentum an den für verfallen erklärten
Gegenständen geht mit der Rechtskraft
der Entscheidung auf den Bund über; Rechte
dritter Personen erlöschen, sofern sie nicht gemäß
Abs. 5 anerkannt wurden.
§. 18. Ist der Verfall angedroht, so ist nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 17 im selbständigen
Verfahren (§§ 148, 243) auf Verfall
zu erkennen,
a) wenn sowohl der Täter als auch andere
an der Tat Beteiligte unbekannt sind,
b) wenn der Täter oder andere an der Tat
Beteiligte zwar bekannt, aber unbekannten
Aufenthalts sind und im übrigen die Voraussetzungen
des § 147 für die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung oder
des § 427 StPO für die Durchführung
einer Hauptverhandlung nicht gegeben
sind.
Strafe des Wertersatzes.
§ 19. (1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe
des Wertersatzes zu erkennen, wenn
a) im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht,
daß der Verfall unvollziehbar wäre,
b) auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird,
weil das Eigentumsrecht einer anderen
Person berücksichtigt wird.
(2) Neben dem Verfall ist auf Wertersatz zu
erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung
noch nicht feststeht, ob der Verfall vollziehbar
sein wird, oder wenn Rechte dritter Personen
(5 17 Abs. 5) anerkannt werden.
(3) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem
gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden
Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung
des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt
nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung
des Finanzvergehens maßgebend. Soweit
der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf
Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden
Wertersatzes zu erkennen. Werden
Rechte dritter Personen im Sinne des § 17 Abs. 5
anerkannt, so ist der Wertersatz in der Höhe
der anerkannten Forderung auszusprechen; er
darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden,
der zur Befriedigung der anerkannten Forderung
aus dem Verwertungserlös aufgewendet
wird.
(4) Der Wertersatz ist allen Personen, die als
Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler
(§ 37 Abs. 1 und § 46 Abs. 1) Finanzvergehen
hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden
Gegenstände begangen haben, unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der Strafbemessung
(§ 23) anteilsmäßig aufzuerlegen.
(5) Der Wertersatz fließt dem Bund zu.
Ersatzfreiheitsstrafen.
§ 20. (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf
Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den
Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die gemäß Abs. 1 an Stelle einer Geldstrafe
und eines Wertersatzes festzusetzenden
Ersatzfreiheitsstrafen dürfen das Höchstmaß von
je einem Jahr nicht übersteigen. Bei Finanzvergehen,
deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten
ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das
Höchstmaß von je drei Monaten nicht übersteigen.
Zusammentreffen strafbarer
Handlungen.
§ 21. (1) Hat jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten mehrere
Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art
begangen und wird über diese Finanzvergehen
gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe
zu erkennen. Sehen die zusammentreffenden
Strafdrohungen auch Freiheitsstrafen vor
und wird auf diese erkannt (§ 15 Abs. 2), so ist
auch eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen.
Neben der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist auf
Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine
solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden
Finanzvergehen angedroht ist.
(2) Die einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen,
welche die höchste Strafe androht.
Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen
von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche
Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
(3) Wird jemand, der bereits wegen eines
Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach
der Zeit der Begehung schon in dem früheren
Verfahren hätte bestraft werden können, so ist
eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für
die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die
Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht
übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig
und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen
wären.
(4) Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren zu verhängen,
so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene
Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde
anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit
oder durch das Gericht erfolgt ist.
Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt,
so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung
durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen.
§ 22. (1) Hat jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten Finanzvergehen
und strafbare Handlungen anderer Art begangen
und wird über diese vom Gericht gleichzeitig
erkannt, so sind die Strafen für die Finanzvergehen
nach Maßgabe des § 21 gesondert von
den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen
zu verhängen.
(2) Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische
Weise oder durch Täuschung begangen worden,
so ist die Tat ausschließlich als Finanzvergehen
zu ahnden.
Strafbemessung; Anrechnung der
Vorhaft.
§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der
Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs-
und die Milderungsgründe, soweit sie nicht
schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Im übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
(3) Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
(4) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche
Verwahrung sowie die verwaltungsbehördliche
und die gerichtliche Untersuchungshaft
sind auf die Strafe anzurechnen, wenn der
Täter die Haft
a) in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens,
für das er bestraft wird, oder
b) sonst nach der Begehung dieser Tat wegen
des Verdachts eines Finanzvergehens oder,
bei Anrechnung durch das Gericht, wegen
des Verdachts einer anderen mit Strafe
bedrohten Handlung
erlitten hat, jedoch in beiden Fällen nur, soweit
die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe
angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt
worden ist. Wird auf mehrere Strafen erkannt,
so hat die Anrechnung zunächst auf diejenigen
Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt
nachgesehen werden, im übrigen zunächst auf die
Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und
schließlich auf den Wertersatz.
(5) Für die Anrechnung der Vorhaft auf die
Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren
Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend.
Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten.
§ 24. (1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z. 3 des
Jugendgerichtsgesetzes 1961), die vom Gericht zu
ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen
dieses Hauptstückes die §§ 2, 3, 12, 13, 17 und 21
des Jugendgerichtsgesetzes 1961 mit der Maßgabe,
daß im Sinne des § 13 des Jugendgerichtsgesetzes
1961 die Strafe des Wertersatzes einer Geldstrafe
gleichsteht.
(2) Bei Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde
zu ahnden sind, sind der Ausspruch
und die Vollstreckung der Geldstrafe, der Strafe
des Wertersatzes und der Freiheitsstrafe für eine
Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorläufig
aufzuschieben, wenn anzunehmen ist, daß
der Schuldspruch allein oder in Verbindung
mit den nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1961
getroffenen Verfügungen genügen werde, um den
Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten,
und es nicht des Ausspruchs und der Vollstreckung
der Strafe bedarf, um der Begehung
von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.
Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft
der Entscheidung. Zeigt sich innerhalb der
Probezeit, daß die Besserung sonst nicht erzielt
werden kann, so ist die Strafe auszusprechen und
zu vollziehen. Wird die Strafe nicht spätestens
sechs Monate nach Ablauf der Probezeit oder
nach rechtskräftiger Beendigung eines bei Ablauf
der Probezeit gegen den schuldig Erkannten anhängigen
Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens
ausgesprochen, so darf sie nicht mehr
verhängt werden.
Absehen von der Strafe; Verwarnung;
mange1nde Strafwürdigkeit
der Tat.
§ 25. (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der
Einleitung oder von der weiteren Durchführung
eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung
einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden
des Täters geringfügig ist und die Tat
keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit
Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies
geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen
abzuhalten.
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
können die Behörden und Ämter der
Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer
Anzeige (§ 80) absehen.
(3) Für Finanzvergehen, die vom Gericht zu
ahnden sind, gilt § 42 StGB.
Bedingte Straf nachsicht; bedingte
Entlassung.
§ 26. (1) Für die bedingte Nachsicht der durch
die Gerichte für Finanzvergehen verhängten
Geldstrafen und Freiheitsstrafen sowie für die
bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe
gelten die §§ 43, 44 Abs. 1, 46, 48 bis 53,
55 und 56 StGB dem Sinne nach. Die Strafen
des Verfalls und des Wertersatzes dürfen nicht
bedingt nachgesehen werden.
(2) War mit dem Finanzvergehen eine Abgabenverkürzung
oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so hat das Gericht dem Verurteilten
die Weisung zu erteilen, den Betrag,
den er schuldet oder für den er zur Haftung
herangezogen werden kann, zu entrichten. Wäre
die unverzügliche Entrichtung für den Verurteilten
unmöglich oder mit besonderen Härten verbunden,
so ist ihm hiefür eine angemessene Frist
zu setzen, die ein Jahr nicht übersteigen darf.
Entzug von Berechtigungen.
§ 27. Wird wegen eines Finanzvergehens vom
Gericht eine Freiheitsstrafe verhängt, so kann
dem Bestraften eine auf Grund eines Bundesgesetzes
erlangte Berechtigung zur Ausübung
einer wirtschaftlichen Tätigkeit von der auch
sonst für die Entziehung einer solchen Berechtigung
zuständigen Behörde für eine bestimmte
Zeit oder auf Dauer entzogen werden, wenn die
Berechtigung zur Begehung der Tat mißbraucht
worden ist. Der in anderen Bundesgesetzen auf
Grund einer Bestrafung wegen eines Finanzvergehens
vorgesehene Entzug von Berechtigungen
wird hiedurch nicht berührt.
Haftung.
§ 28. (1) Juristische Personen und Vermögensmassen,
die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
aber abgabepflichtig sind, haften für Geldstrafen
und Wertersätze, die über Mitglieder
ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt
worden sind, zur ungeteilten Hand mit
dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in
Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der
Abgabepflicht, Abgabenabfuhrpflicht oder monopolrechtlichen
Verpflichtungen der vorgenannten
Rechtsgebilde begangen hat. Das gleiche gilt für
Personenvereinigungen, die keine Rechtspersönlichkeit
besitzen, aber abgabepflichtig sind, wenn
ein zur Geschäftsführung berufenes Mitglied der
Personenvereinigung in Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis
ein Finanzvergehen begangen
hat.
(2) Wurde in Vertretungsfällen von einem
gesetzlichen oder von einem behördlich oder
rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Rahmen
seiner Tätigkeit für den Vertretenen ein Finanzvergehen
begangen, so haftet der Vertretene für
die über den Vertreter verhängte Geldstrafe
und den ihm auferlegten Wertersatz nur dann,
wenn ihn ein Verschulden im Sinne des Abs. 4
trifft.
(3) Dienstgeber haften für Geldstrafen und
Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer wegen
eines Finanzvergehens auferlegt werden, wenn
der Dienstnehmer das Vergehen im Rahmen
seiner dienstlichen Obliegenheiten begangen hat
und den Dienstgeber hieran ein Verschulden
(Abs. 4) trifft.
(4) Ein Verschulden nach Abs. 2 und 3 liegt
vor, wenn der Vertretene oder der Dienstgeber
a) sich bei der Auswahl oder Beaufsichtigung
des Vertreters oder Dienstnehmers auffallender
Sorglosigkeit schuldig machte,
b) vom Finanzvergehen des Vertreters oder
Dienstnehmers wußte und es nicht verhinderte,
obwohl ihm die Verhinderung
zuzumuten war, oder
c) vom Finanzvergehen, dessen Verhinderung
ihm zuzumuten gewesen wäre, aus auffallender
Sorglosigkeit nicht wußte.
(5) Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird
bei juristischen Personen und Vermögensmassen
durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer
Person begründet, die einem mit der Geschäftsführung
oder mit der Überwachung der
Geschäftsführung betrauten Organ angehört; bei
Personenvereinigungen genügt das Verschulden
eines Mitglieds der Vereinigung, das durch
Gesetz oder Vertrag zur Führung der Geschäfte
berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein,
wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht
dem vorgenannten Personenkreis angehört, dem
aber für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende
Sachgebiet die Verantwortung übertragen
ist.
(6) Die Personenvereinigung haftet gemäß
Abs. 1 bis 3 mit ihrem Vermögen. Soweit Wertersätze
in diesem Vermögen nicht Deckung finden,
haftet darüber hinaus jedes Mitglied der
Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen
für den Teil des Wertersatzes, der seiner
Beteiligung an der Personenvereinigung anteilsmäßig
entspricht.
(7) Die Haftung nach den Abs. 2 und 3 darf
nur in Anspruch genommen werden, wenn die
Geldstrafen oder Wertersätze aus dem beweglichen
Vermögen des Bestraften nicht eingebracht
werden können. Der Einbringungsversuch kann
unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen
offenkundig aussichtlos sind. Insoweit Einbringungsmaßnahmen
beim Haftenden erfolglos blieben,
sind die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen
am Bestraften zu vollziehen.
Selbstanzeige.
§ 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er
seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen
Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer
Tat ausgeschlossen.
(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung
oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit
ein, als der Behörde ohne Verzug die für die
Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich
daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen
werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden.
Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen
gewährt, so darf der Zahlungsaufschub
ein Jahr nicht überschreiten; diese Frist beginnt
bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201
und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages
an den Anzeiger zu laufen.
(3) Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen
(§ 14 Abs. 3) gegen
den Anzeiger, gegen andere an der Tat
Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die
Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen
Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich
einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau,
Abfertigung oder Prüfung von Büchern
oder Aufzeichnungen nicht schon bei
Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
(4) Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall
von Monopolgegenständen (Branntwein, Salz,
Gegenständen des Tabakmonopols) und der im
§ 39 Abs. 2 genannten Gegenstände zu erkennen.
Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel
der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten
Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen
entfernt werden können; die Kosten hat
der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht
aufzuerlegen.
(5) Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen,
für die sie erstattet wird.
§ 30. (1) Zeigen vom Täter oder von anderen
an der Tat Beteiligten verschiedene Personen,
denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht an einem verfallsbedrohten
Gegenstand zusteht, die Straftat spätestens
zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine
Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich
wäre, bei der zuständigen Behörde an (§ 29),
so ist ungeachtet des Umstandes, daß diese Personen
ein Vorwurf im Sinne des § 17 Abs. 3
trifft, ihr Eigentumsrecht zu berücksichtigen oder
ihr Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht anzuerkennen.
§ 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Eine Haftung nach § 28 tritt dann nicht
ein, wenn die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt,
bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige
mit strafbefreiender Wirkung möglich wäre (§ 29),
vom Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen
Behörde (§ 29 Abs. 1) angezeigt wird.
Bei Personenvereinigungen genügt es, wenn diese
Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung
erstattet wird.
(3) Wird die im § 15 BAO vorgeschriebene
Anzeige innerhalb der dort vorgeschriebenen
Frist ordnungsgemäß erstattet, so ist sie einer
Selbstanzeige derjenigen, welche die im § 15 BAO
bezeichnete Erklärung abzugeben unterlassen
oder unrichtig oder unvollständig abgegeben
haben, gleichzuhalten; die Bestimmungen des
§ 29 gelten sinngemäß.
Verjährung der Strafbarkeit.
§ 31. (1) Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens
erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte
Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit
Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum
Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist
erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen
die sich die Straftat richtet.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 drei Jahre, für
andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für
die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
(3) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist
neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat
die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht
für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für
Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist.
(4) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet
a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen
Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet
oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen
den Täter ein Strafverfahren bei Gericht
oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c) die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens
oder der mit diesem im
Zusammenhang stehenden Abgaben- oder
Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof
oder beim Verwaltungsgerichtshof
anhängig ist.
(5) Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens, für
dessen Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig
ist, erlischt jedenfalls, wenn seit dem Beginn
der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen
sind.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten
(§ 76) und für das selbständige Verfahren (§§ 148
und 243).
Verjährung der Vollstreckbarkeit.
§ 32. (1) Die Vollstreckbarkeit von Strafen
wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung.
Die Frist für die Verjährung beginnt mit der
Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu
vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie
beträgt fünf Jahre.
(2) Wird gegen den Bestraften in der Verjährungsfrist
auf eine neue Strafe wegen eines
Finanzvergehens erkannt, so tritt die Verjährung
der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch
die Vollstreckbarkeit dieser Strafe erloschen ist.
(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet
a) die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht
der Strafe oder im Fall einer bedingten
Entlassung;
b) Zeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub
des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,
es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit,
oder der Zahlung einer Geldstrafe oder
eines Wertersatzes gewährt worden ist;
c) Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche
Anordnung angehalten worden ist;
d) Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland
aufgehalten hat.
(4) Der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbricht
die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf,
ohne daß der Bestrafte endgültig entlassen wird,
so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 3 von neuem zu laufen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten
dem Sinne nach auch für den Haftungsbeteiligten
(§ 76 lit. b)."
3. a) Die Überschrift vor § 33 „A. Verletzungen
von Abgaben- und Monopolvorschriften."
hat zu entfallen.
b) § 33 hat zu lauten
„§ 33. (1) Der Abgabenhinterziehung macht
sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters
schuldig, wer vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
1972 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer oder
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes
1972 entsprechenden Lohnkonten
eine Verkürzung von Lohnsteuer
oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiß hält.
(3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1
oder 2 ist bewirkt,
a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen
sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt
wurden,
b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen
sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden,
c) wenn Abgabengutschriften, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu Unrecht oder
zu hoch festgesetzt wurden,
d) wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu Unrecht
oder zu hoch geltend gemacht wurden,
e) wenn eine Abgabe zu Unrecht erstattet
oder vergütet oder eine außergewöhnliche
Belastung zu Unrecht abgegolten wurde,
oder
f) wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht
ganz oder teilweise verzichtet oder
eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz
oder teilweise nachgesehen wurde.
(4) Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner
schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung
dadurch bewirkt, daß er Sachen, für die
eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu
einem anderen als jenem Zweck verwendet, der
für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht
war, und es unterläßt, dies dem Finanzamt
vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
(5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages
(der ungerechtfertigten Abgabengutschrift)
geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach
Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu erkennen.
(6) Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer
(Branntweinaufschlag), so ist auf
Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Der
Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe,
Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen, bei
Hinterziehung des Branntweinaufschlages auch
die Branntweinerzeugnisse."
c) § 33 a hat zu entfallen.
4. § 34 hat zu lauten:"
§ 34. (1) Der fahrlässigen Abgabenverkürzung
macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1
bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht
sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs. 4 bezeichnete
Tat fahrlässig begeht.
(3) Macht sich ein Notar, ein Rechtsanwalt
oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung
seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung
in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig, so ist er nur dann strafbar,
wenn ihn ein schweres Verschulden trifft.
(4) Die fahrlässige Abgabenverkürzung wird
mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages
(der ungerechtfertigten Abgabengutschrift)
geahndet."
5. § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig,
wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen
Stellungs- oder Erklärungspflicht dem
Zollverfahren entzieht.
(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne
den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
bewirkt; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer
vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe
dadurch bewirkt, daß er Waren, für die eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem
anderen als jenem Zweck verwendet, der für die
Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht
war, und es unterläßt, dies dem Zollamt vor
der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe
bis zum Zweifachen des auf die Ware entfallenden
Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe
bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages
geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle
des allgemeinen Zollsatzes der auf zwischenstaatliche
Vereinbarungen sich gründende Vertragszollsatz
oder der auf Gesetz beruhende Vorzugszollsatz
zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte
nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen
Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der
Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf
Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
(5) Wird im Reiseverkehr eine für nicht zum
Handel bestimmte Waren bestehende zollrechtliche
Stellungs- oder Erklärungspflicht anläßlich
der Durchfuhr von Waren vorsätzlich verletzt
und dies beim Grenzaustrittszollamt festgestellt,
so ist der Täter nicht wegen Schmuggels strafbar;
die Strafbarkeit wegen Verletzung der zollrechtlichen
Stellungs- oder Erklärungspflicht nach
§ 51 Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt."
6. § 36 und seine Überschrift haben zu lauten
„Verzollungsumgehung; fahrlässige
Verkürzung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben.
§ 36. (1) Der Verzollungsumgehung macht sich
schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat
fahrlässig begeht.
(2) Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer
die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten
fahrlässig begeht.
(3) Die Verzollungsumgehung wird mit einer
Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware
entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlässige
Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des
Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter
Satz ist anzuwenden.
(4) § 35 Abs. 5 gilt entsprechend."
7. § 37 hat zu lauten
„§ 37. (1) Der Abgabenhehlerei macht sich
schuldig, wer vorsätzlich
a) eine Sache, hinsichtlich welcher ein
Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern
(Branntweinaufschlag) oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde,
oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich
dessen ein solches Finanzvergehen begangen
worden ist, kauft, zum Pfand
nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt;
b) den Täter eines in lit. a bezeichneten
Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt,
eine Sache, hinsichtlich welcher
das Finanzvergehen begangen wurde, oder
Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich
dessen das Finanzvergehen begangen worden
ist, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
(2) Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe
bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages
an Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag)
oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet,
die auf die verhehlten Sachen oder den
Branntwein, der in den verhehlten inländischen
Branntweinerzeugnissen enthalten ist, entfallen.
Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15
auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen.
Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;
er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse.
(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten
fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum
Einfachen des Verkürzungsbetrages (Abs. 2) zu
bestrafen.
(4) Auf die Geldstrafen nach den Abs. 2 und
3 ist § 35 Abs. 4 zweiter Satz anzuwenden.
(5) Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar,
wenn die Person, die den Schmuggel, die
Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von
Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag) oder
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen
hat, nicht bestraft werden kann."
8. § 38 hat zu lauten
„§ 38. (1) Mit Geldstrafe bis zum Vierfachen
des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung
richtet, ist zu bestrafen,
a) wer einen Schmuggel, eine Hinterziehung
von Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag)
oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
oder eine Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf
ankommt, sich durch die wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);
b) wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande
von mindestens drei Personen, die sich
zum Schmuggeln verbunden haben, unter
Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds
begeht;
c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er
oder mit seinem Wissen ein anderer an der
Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes
Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf
ankommt, damit den Widerstand einer Person
zu überwinden oder zu verhindern.
Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu erkennen. Außerdem
sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über
den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch
die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2
lit. c Z. 4.
(2) Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen
Beteiligten, deren Vorsatz die im Abs. 1 bezeichneten
erschwerenden Umstände umfaßt."
9. $ 39 hat zu lauten:"
§ 39. (1) Des Wertzeichenvergehens macht sich
schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen
vorsätzlich wiederverwendet oder
mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden,
sich verschafft, feilhält oder einem anderen
überläßt.
(2) Das Wertzeichenvergehen wird mit einer
Geldstrafe bis zu 200.000 S geahndet. Auf Verfall
der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen
ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;
ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen."
10. § 41 und seine Überschrift haben zu lauten
„Strafschärfung bei Rückfall.
§ 41, (1) Ist der Täter schon zweimal wegen
eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten
Finanzvergehen bestraft worden und
wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn
auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen,
so kann, wenn er nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches
Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die
Hälfte überschritten werden.
(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht,
wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat
mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese
Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf
behördliche Anordnung angehalten worden ist,
nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung
einer Vorhaft vollzogen worden, so
beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.
(3) Die Strafschärfung gilt nur für diejenigen
Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des
Abs. I vorliegen."
11. Im § 42 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten
„Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu erkennen."
12. § 44 hat zu lauten
„§ 44. (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in
Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu
seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich
a) die in den Vorschriften über das Branntweinmonopol
der Monopolverwaltung
vorbehaltenen Rechte dadurch verletzt,
aa) daß er aus den den Monopolbrennereien
vorbehaltenen Stoffen Branntwein
herstellt,
bb) daß er Branntwein reinigt,
cc) daß er bewirkt, daß ablieferungspflichtiger
Branntwein nicht oder nicht zur
Gänze oder nicht rechtzeitig abgenommen
wird,
dd) daß er mit Branntwein handelt oder
zum Schutze der Rechte des Branntweinmonopols
nach den einschlägigen
Vorschriften bestehende Gebote und
Verbote verletzt;
b) die in den Vorschriften über das Salzmonopol
oder das Tabakmonopol enthaltenen
Verbote der Erzeugung, Herstellung,
Gewinnung, Bearbeitung,. Verwendung,
Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels
mit Monopolgegenständen verletzt; hievon
ausgenommen ist der Handel mit den
von der Monopolverwaltung in den Verkehr
gebrachten Tabakerzeugnissen;
c) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem
monopolrechtlichen Einfuhr-, Ausfuhr-
oder Durchfuhrverbot zuwider ein-, aus-
oder durchführt.
(2) Der vorsätzliche Eingriff in staatliche
Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis
zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet.
Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen
a) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Branntweinmonopol
nach dem höchsten Verkaufspreis
für unverarbeiteten Branntwein,
berechnet nach der im Branntwein
oder im Branntweinerzeugnis enthaltenen
Weingeistmenge,
b) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol
nach dem höchsten Inlandverschleißpreis
für Speisesalz,
c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol
für Monopolgegenstände, für die
ein Inlandverschleißpreis festgesetzt ist,
nach diesem, für andere Monopolgegenstände
nach dem Inlandverschleißpreis der
nach Beschaffenheit und Qualität am
nächsten kommenden Monopolgegenstände
und, wenn ein solcher Vergleich nicht
möglich ist, nach dem Normalpreis (§ 2
des Wertzollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 60).
(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu
erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe,
Halbfabrikate, Geräte, Vorrichtungen und
Branntweinerzeugnisse."
13. § 46 hat zu lauten
„§ 46. (1) Der Monopolhehlerei macht sich
schuldig, wer vorsätzlich
a) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4), hinsichtlich
welcher Monopoleinnahmen verkürzt
wurden oder in Monopolrechte eingegriffen
wurde, oder Erzeugnisse aus
Branntwein, der Gegenstand einer Verkürzung
von Monopoleinnahmen oder eines
Monopoleingriffes war, kauft, zum Pfand
nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt,
b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens
nach der Tat dabei unterstützt,
eine Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen
begangen wurde, oder Erzeugnisse
aus Branntwein, hinsichtlich dessen das
Finanzvergehen begangen worden ist, zu
verheimlichen oder zu verhandeln.
(2) Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe
geahndet, und zwar
a) bei Verkürzung von Monopoleinnahmen
bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles
(S 42 Abs. 2),
b) bei einem Monopoleingriff bis zum Einfachen
der Bemessungsgrundlage (§ 44
Abs. 2).
Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen;
er umfaßt auch die Branntweinerzeugnisse.
(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten
fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis
zum Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42
Abs. 2) oder bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage
(S 44 Abs. 2) zu bestrafen.
(4) Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht
darauf strafbar, ob die Verkürzung von Monopoleinnahmen
oder der Eingriff in Monopolrechte
geahndet werden kann."
14. § 47 und seine Überschrift haben zu lauten
„Strafschärfung bei Rückfall.
§ 47. (1) Ist der Täter schon zweimal wegen
eines der in den §§ 42, 44 oder 46 Abs. 1 bezeichneten
Finanzvergehen bestraft worden und
wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn
auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen,
so kann, wenn er nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches
Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die
Hälfte überschritten werden.
(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht,
wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat
mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese
Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf
behördliche Anordnung angehalten worden ist,
nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung
einer Vorhaft vollzogen worden, so
beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.
(3) Die Strafschärfung gilt nur für diejenigen
Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des
Abs. 1 vorliegen."
15. § 48 und seine Überschrift haben zu lauten
„Verletzung der Verschlußsicherheit.
§ 48. (1) Der Verletzung der Verschlußsicherheit
macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
a) Verschlußmittel oder Nämlichkeitszeichen,
die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren
oder in einem verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren angelegt oder
anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder
unwirksam macht;
b) Räume, Anlagen, Umschließungen oder
Vorrichtungen, die durch Verschlußmittel
gesichert sind, die in einem Abgaben- oder
Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren angelegt
oder anerkannt wurden, so verändert,
daß die Verschlußsicherheit nicht mehr
gegeben ist;
c) Beförderungsmittel, die nach den zollrechtlichen
Vorschriften zur Beförderung von
Waren unter Zollverschluß zugelassen wur-
den, so verändert, daß die Voraussetzungen
für eine solche Zulassung nicht mehr gegeben
sind;
d) Beförderungsmittel, die mit geheimen oder
schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme
von Waren geeigneten Räumen oder mit
geheimen oder schwer zu entdeckenden Zugängen
versehen sind, entgegen den zollrechtlichen
Vorschriften verwendet.
(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet,
deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung
200.000 S, bei fahrlässiger Begehung 50.000 S beträgt.
Die Tat unterliegt nicht der gesonderten
Verfolgung nach § 272 StGB."
16. Die Überschrift vor § 49 und § 49 haben
zu lauten
„Finanzordnungswidrigkeiten.
§ 49. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht
sich schuldig, wer vorsätzlich
a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen
an Abgabe von alkoholischen
Getränken nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es
sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde
bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe
des geschuldeten Betrages bekanntgegeben
wird; im übrigen ist die Versäumung eines
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;
b) durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen
(§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972) ungerechtfertigte
Abgabengutschriften geltend
macht.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit
einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die
Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder
abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend
gemachten Abgabengutschrift beträgt."
17. § 50 hat zu lauten
„§ 50. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit
macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von
Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen
erwirkt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit
einer Geldstrafe bis zu 50.000 S geahndet."
18. a) Die Überschriften vor § 51
„B. Besondere Bestimmungen.
Begünstigung."
haben zu entfallen.
b) § 51 hat zu lauten
„§ 51. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit
macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
vorsätzlich
a) eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
verletzt,
b) eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht
verletzt,
c) eine abgaben- oder monopolrechtliche
Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung
von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
verletzt,
d) eine abgaben- oder monopolrechtliche
Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung
von Belegen verletzt,
e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder
Monopolvorschriften vorgesehenen amtlichen
Aufsicht erschwert oder verhindert
oder die Pflicht, aa solchen Maßnahmen
mitzuwirken, verletzt,
f) eine zollrechtliche Stellungspflicht, eine zollrechtliche
Beschränkung für den Zollgrenzbezirk
oder eine zollrechtliche Verkehrsbeschränkung
verletzt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit
einer Geldstrafe bis zu 50.000 S geahndet."
19. § 52 hat zu lauten
„§ 52. (1) Der selbstverschuldeten Berauschung
macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich oder
fahrlässig durch den Genuß von Alkohol oder
den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels
in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rausch versetzt und im Rausch eine
Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand
als Finanzvergehen zugerechnet würde.
(2) Die selbstverschuldete Berauschung wird
mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 S geahndet;
die Geldstrafe darf jedoch nicht höher bemessen
werden, als sie das Gesetz für das im Rausch
begangene Finanzvergehen androht. Daneben ist
nach Maßgabe des § 17 auf Verfall zu erkennen;
der Umfang des Verfalls richtet sich nach den
Strafbestimmungen des Finanzvergehens, das dem
Berauschten nicht zugerechnet werden kann."
20. § 53 hat zu lauten
„§ 53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von
Finanzvergehen zuständig,
a) wenn sich die Strafe wegen erschwerender
Umstände nach § 38 oder wegen Rückfalls
nach den §§ 41 oder 47 richtet.
b) wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen
wurde und der Wertbetrag, nach
dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender
Wertbetrag), 500.000 S übersteigt
oder wenn die Summe der strafbestimmenden
Wertbeträge aus mehreren
zusammentreffenden vorsätzlich begange-
nen Finanzvergehen 500.000 S übersteigt
und alle diese Vergehen in die örtliche und
sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde
fielen.
(2) Im Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des
Wertbetrages von 500.000 S der Wertbetrag von
200.000 S in den Fällen
a) des Schmuggels und der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35),
b) der Hinterziehung von Monopoleinnahmen
(§ 42),
c) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 mit
Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel,
eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde,
d) der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 mit
Branntwein oder Salz, hinsichtlich derer
Monopoleinnahmen verkürzt wurden, und
mit Erzeugnissen aus Branntwein, der Gegenstand
einer Verkürzung von Monopoleinnahmen
war.
(3) Ist das Gericht nach den Abs. 1 oder 2 zur
Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist
es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden
anderen Finanzvergehen zuständig,
wenn alle diese Vergehen in die örtliche und
sachliche- Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde
fielen.
(4) Das Strafverfahren gegen den Täter, gegen
andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte und
gegen Hehler ist bei Gericht durchzuführen,
wenn auch nur bei einer dieser Personen sich die
gerichtliche Zuständigkeit aus den Abs. 1 bis 3
ergibt.
(5) Finanzordnungswidrigkeiten und die
selbstverschuldete Berauschung (§ 52) hat das
Gericht niemals zu ahnden.
(6) Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem
Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden
zu ahnden.
(7) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer
strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem
Gericht, und eines Finanzvergehens, das der
Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die
gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde
das Finanzvergehen gesondert zu ahnden;
die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22
Abs. 2 werden hievon nicht berührt.
(8) Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach
den Abs. 1 bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens
zuständig sei, noch nicht vorgenommen
werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur
Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen
zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde
sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar,
wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit
herausstellt."
21. a) Die Überschrift zu § 54 hat zu entfallen,
b) § 54 hat zu lauten
„§ 54. (1) Findet die Finanzstrafbehörde nach
Einleitung des Strafverfahrens, daß für dessen
Durchführung das Gericht zuständig ist, so hat
sie in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen
Aufschub die Anzeige an die Staatsanwaltschaft
zu erstatten und hievon den Beschuldigten und
die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die
sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft
der Finanzstrafbehörde befinden,
sind dem Gericht zu übergeben.
(2) Über die Beschlagnahme von Gegenständen
und über Sicherstellungsmaßnahmen ist in der
Anzeige Mitteilung zu machen. Soweit nicht
binnen sechs Wochen nach der Anzeige der
Untersuchungsrichter die Beschlagnahme seinerseits
anordnet oder die Ratskammer eine einstweilige
Verfügung erläßt (§ 207 a), hat die
Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme oder
Sicherstellung unverzüglich aufzuheben.
(3) Nach Erstattung der Anzeige hat die
Finanzstrafbehörde eine weitere Tätigkeit nur
so weit zu entfalten, als dies § 197 vorsieht.
(4) Wird der Finanzstrafbehörde gemäß § 203
die Einleitung der Voruntersuchung oder gemäß
§ 209 Abs. 2 die Einleitung des Strafverfahrens
wegen eines Finanzvergehens mitgeteilt, so hat sie
ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges
verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren
vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug
eingeleitet, so ist er zu unterbrechen.
(5) Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig
durch eine Entscheidung, die auf der
Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung),
beendet, so hat die Finanzstrafbehörde
das Finanzstrafverfahren fortzusetzen;
einer Bestrafung darf aber kein höherer
strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt
werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit
entspricht. Der unterbrochene Strafvollzug
ist fortzusetzen.
(6) Wird das gerichtliche Verfahren anders als
durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig
beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren
und den Strafvollzug endgültig einzustellen
und eine bereits ergangene Entscheidung
außer Kraft zu setzen. Eine bereits vollstreckte
Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche Strafe
wegen des Finanzvergehens anzurechnen."
22. § 55 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Voraussetzung für die Durchführung
der mündlichen Verhandlung
und der Hauptverhandlung.
§ 55. Im Strafverfahren wegen Hinterziehung
oder wegen fahrlässiger Verkürzung von ver-
anlagten Abgaben vom Einkommen oder vom
Vermögen, von Gewerbesteuer (mit Ausnahme
der Lohnsummensteuer), von Umsatzsteuer oder
von Abgabe von alkoholischen Getränken darf,
soweit es sich um ein verwaltungsbehördliches
Finanzstrafverfahren handelt, die mündliche
Verhandlung, soweit es sich um ein gerichtliches
Finanzstrafverfahren handelt, die Hauptverhandlung
erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis
der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung
für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare
Tat betrifft."
23. § 56 wird wie folgt geändert
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung
„(1)".
b) Als Abs. 2 und 3 werden angefügt
„(2) Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke,
Vorladungen, Erledigungen, Zustellungen,
Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes
der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
(3) Zwangs- und Ordnungsstrafen fließen dem
Bund zu."
24. § 57 wird wie folgt geändert
a) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Finanzstrafbehörde hat Beschuldigten
und Nebenbeteiligten, die rechtsunkundig und
nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten
sind, auf Verlangen mündlich die zur
Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen
Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren
Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar
verbundenen Rechtsfolgen zu belehren."
b) Abs. 4 hat zu entfallen.
25. § 58 hat zu lauten
„§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens
sind als Finanzstrafbehörden erster
Instanz zuständig
a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang
mit der Ein-, Aus- oder
Durchfuhr von Waren begangen werden,
und für Finanzvergehen, durch welche sonst
Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren
Handhabung der Zollverwaltung oder
ihren Organen obliegt, verletzt werden,
die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz,
Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn
diese Finanzvergehen im Bereich der diesen
Zollämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen
begangen oder entdeckt worden
sind;
b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei
mit Waren oder Monopolgegenständen, mit
denen ein Finanzvergehen bei der Einfuhr
begangen wurde, oder mit Erzeugnissen
aus Branntwein, der Gegenstand eines bei
der Einfuhr begangenen Finanzvergehens
war, die unter lit. a bezeichneten Zollämter,
wenn die Abgabenhehlerei oder
Monopolhehlerei im Bereich der diesen
Zollämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen
begangen oder entdeckt worden
ist;
c) in allen übrigen Fällen der Abgabenhehlerei
oder Monopolhehlerei die zur Erhebung
der beeinträchtigten Abgaben oder zur
Handhabung der Monopolvorschriften zuständigen
Finanzämter, in deren Bereich die
Tat begangen oder entdeckt worden ist;
d) in den Fällen des § 52 jenes Finanzamt oder
Zollamt, das für die Verfolgung des dem
Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens
zuständig wäre;
e) in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter
für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt
und Innsbruck sowie das Finanzamt Feldkirch,
wenn diese Finanzvergehen im Bereich
der diesen Finanzämtern übergeordneten
Finanzlandesdirektionen begangen
oder entdeckt worden sind;
f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur
Erhebung der beeinträchtigten Abgaben
oder zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen
Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit
des Finanzamtes zur Erhebung
der Abgaben bewirkt keine Änderung der
Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen
Finanzstrafverfahrens;
g) für die unter lit. a und b angeführten
Finanzvergehen im vereinfachten Verfahren
gemäß § 146 außer den unter lit. a bezeichneten
Zollämtern auch alle anderen
Zollämter, wenn sie solche Finanzvergehen
entdecken oder auf andere Weise von ihnen
zuerst Kenntnis erlangen.
(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung
und die Fällung des Erkenntnisses obliegt,
soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß
§ 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65)
als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei
den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen
100.000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen
200.000 S übersteigt,
b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter
die Fällung des Erkenntnisses
durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall
eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens
(§ 143) ist ein solcher Antrag im
Einspruch gegen die Strafverfügung, in den
übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen
Verhandlung oder, wenn eine solche
gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis
zur Abgabe der Verzichtserklärung zu
stellen."
26. § 59 hat zu lauten
„§ 59. (1) Hat jemand durch dieselbe Tat eine
Zuwiderhandlung gegen Abgabenvorschriften
und eine Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften
oder eine Abgabenhehlerei und eine
Monopolhehlerei begangen, so ist das Strafverfahren
gemeinsam bei der nach § 58 für die Verfolgung
der Zuwiderhandlung gegen die Abgabenvorschriften
oder für die Verfolgung der
Abgabenhehlerei zuständigen Finanzstrafbehörde
erster Instanz durchzuführen.
(2) Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde
erster Instanz zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens
gegen einen Täter begründet auch
ihre Zuständigkeit gegenüber anderen an der Tat
Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen,
welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das
Finanzvergehen schuldig gemacht haben. Zur
Durchführung der mündlichen Verhandlung und
zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich
aller dieser Personen, mit Ausnahme jener," die
keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben
haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die
Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich
einer dieser Personen zutreffen. Die
gemeinsame Oberbehörde kann jedoch, wenn
dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder
Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung
der Verwahrung oder der Untersuchungshaft
eines Beschuldigten dienlich scheint,
die getrennte Durchführung des Strafverfahrens
gegen eine oder mehrere der oben genannten
Personen anordnen und eine Verfügung nach
S 60 treffen.
(3) Eine Finanzstrafbehörde erster Instanz, die
von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, ist im
Rahmen der Bestimmungen über die sachliche
Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden zur
Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig,
solange nicht ein Umstand hervorgekommen
ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer
anderen Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet."
27. § 60 hat zu lauten
„§ 60. (1) An Stelle der gemäß § 58 zuständigen
Finanzstrafbehörde erster Instanz kann aus Gründen
der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung
von Verzögerungen oder Erschwerungen
des Verfahrens oder zur Verkürzung der
Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines
Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens
eine andere sachlich zuständige
Finanzstrafbehörde bestimmt werden.
(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den
beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame
Oberbehörde."
28. § 61 hat zu lauten
„§ 61. (1) Liegen einem Täter mehrere Taten
zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere
Personen beteiligt oder stehen die Taten
mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang
und ist in allen diesen Fällen dieselbe
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so
hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren
wegen aller Taten zu verbinden.
(2) Von einer Verbindung nach Abs. 1 kann
abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung
von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens
oder zur Verkürzung der Verwahrung
oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten
dienlich scheint."
29. Im § 62 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung
und die Entscheidung über das Rechtsmittel
obliegt einem Berufungssenat als Organ
der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
a) wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis
oder einen sonstigen Bescheid
eines Spruchsenates richtet,
b) wenn die Berufung ein Erkenntnis betrifft,
in dem eine Freiheitsstrafe verhängt worden
ist."
30. Im § 64 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit
von Amts wegen wahrzunehmen.
Sind zwei oder mehrere Finanzstrafbehörden zur
Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so
hat jene Behörde das Verfahren durchzuführen,
die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt
hat. Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen
anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen
Behörde vorgenommen wurden."
31. Im § 65 Abs. 1 hat die lit. b zu lauten
„b) bei den im § 58 Abs. 1 lit. a genannten
Zollämtern als deren Organe."
32. (Verfassungsbestimmung) § 66 hat zu
lauten
„§ 66. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Spruchsenate und der Berufungssenate
sind in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden.
(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die
Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz
führt ein Richter des Dienststandes, die
weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren
Finanzdienstes und bei den Spruchsenaten
ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten
zwei Laienbeisitzer."
33. § 67 hat zu lauten
„§ 67. (1) Die Personen, die als Senatsmitglieder
herangezogen werden können, sind vom
Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung
zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden
zu bezeichnen, für deren Senate
sie in Betracht kommen.
(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung
als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden,
sind den für das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen
gebildeten Berufungskommissionen
zu entnehmen. Sie dürfen nur den Listen der von
den Berufsvertretungen in die Berufungskommissionen
entsendeten Mitglieder und Stellvertreter
entnommen werden.
(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 gilt jeweils
für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung
ist zulässig. Die infolge Ablaufes der
Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben
bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt
zu bleiben."
34. § 68 hat zu lauten
„§ 68. (1) Vor Ablauf jedes Jahres haben die
Finanzlandesdirektionen für die Dauer des
nächsten Jahres unter Berücksichtigung des voraussichtlichen
Bedarfes die Anzahl der Spruchsenate
und der Berufungssenate, deren Vorsitzende
und die übrigen Mitglieder sowie die
Reihenfolge, in der diese im Falle der Verhinderung
des zunächst berufenen Senatsmitglieds
einzutreten haben, zu bestimmen. Jedes Mitglied
kann auch mehreren Senaten angehören.
(2) Bei der Einrichtung der Spruchsenate und
der Berufungssenate ist jeweils vorzusehen
a) mindestens ein Senat, dessen Laienbeisitzer
von gesetzlichen Berufsvertretungen
selbständiger Berufe entsendet sind, und
b) mindestens ein Senat, dessen Laienbeisitzer
von gesetzlichen Berufsvertretungen
unselbständiger Berufe entsendet sind.
(3) Die Finanzlandesdirektionen haben für
jedes Jahr im voraus die Geschäfte unter die
Senate so zu verteilen, daß die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung der
Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten
einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten
Senat und bei unselbständig berufstätigen
Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. b
zusammengesetzten Senat obliegt. Wird gegen
einen Beschuldigten, der beiden oder keiner der
vorgenannten Berufsgruppen angehört, oder wird
im selben Verfahren gegen mehrere Beschuldigte
verhandelt, die verschiedenen der vorgenannten
Berufsgruppen angehören, so obliegt die Führung
des Verfahrens einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten
Senat.
(4) Die Finanzlandesdirektionen können für
den Rest des Jahres, soweit dies für den ordentlichen
Geschäftsgang erforderlich ist, die Zusammensetzung
der Senate und deren Geschäftsverteilung
ändern, wenn Veränderungen im
Stand der Senatsmitglieder eingetreten sind oder
wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder
einzelner Mitglieder notwendig ist."
35. § 69 hat zu lauten
„§ 69. Die Zusammensetzung der Senate und
deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an
der Amtstafel der Behörde, bei der der Senat
eingerichtet ist (§ 65), zu veröffentlichen."
36. § 70 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 haben an die Stelle der Worte
„Richtern des Dienststandes für ihre Tätigkeit
als Mitglieder der Spruchsenate und
der Berufungssenate" die Worte „Richtern
für ihre Tätigkeit als Senatsmitglieder" zu
treten.
b) Abs. 2 hat zu entfallen; der bisherige Abs. 3
erhält die Absatzbezeichnung „(2)".
37. § 72 hat zu lauten
„§ 72. (1) Die Organe der Finanzstrafbehörden
haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten
und ihre Vertretung zu veranlassen
a) wenn es sich um ihre eigene Finanzstrafsache
oder um jene eines ihrer Angehörigen
(§ 25 BAO), ihres Mündels oder Pflegebefohlenen
handelt;
b) wenn sie als Vertreter des Beschuldigten
oder eines Nebenbeteiligten bestellt sind
oder innerhalb der letzten fünf Jahre bestellt
waren, als Zeugen oder Sachverständige
vernommen wurden oder vernommen
werden sollen oder als Anzeiger aufgetreten
sind;
c) als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen
Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren
oder in dem damit im Zusammenhang
stehenden Abgabenverfahren
tätig waren;
d) bei der Entscheidung über Rechtsmittel in
jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren
oder in dem damit im
Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren
tätig waren oder an der Erlassung des
angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)
mitgewirkt haben;
e) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit
in Zweifel zu ziehen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung
durch ein anderes Organ nicht sogleich
bewirkt werden kann, auch das befangene Organ
die unaufschiebbaren Amtshandlungen vorzunehmen;
dies gilt nicht in den im Abs. 1 lit. a
bezeichneten Fällen."
38. § 73 hat zu lauten
„§ 73. Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten
und dem Amtsbeauftragten steht in jeder
Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren
beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde mit
der Begründüng abzulehnen, daß Umstände der
im § 72 bezeichneten Art vorliegen."
39. § 75 hat zu lauten
„§ 75. Beschuldigter ist die im Verdacht eines
Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger)
vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung
des Strafverfahrens (§ 83 Abs. 2) oder
der ersten Vernehmung gemäß § 83 Abs. 3 bis
turn rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens.
Die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen
sind auch auf den Verdächtigen anzuwenden,
wenn gegen ihn schon vor der Einleitung
des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung
(§ 14 Abs. 3) gerichtet wurde."
40. § 77 hat zu lauten:"
§ 77. (1) Soweit nicht ihr persönliches Erscheinen
ausdrücklich gefordert wird, können sich
Beschuldigte durch Verteidiger, Nebenbeteiligte
durch eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte)
vertreten lassen. Als Verteidiger sind die
gemäß § 39 StPO in die Verteidigerliste eingetragenen
Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder
zugelassen.
(2) Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung
über die Bevollmächtigung gelten mit Ausnahme
von § 83 Abs. 4 sinngemäß."
41. Im § 78 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Im Untersuchungsverfahren darf die Finanzstrafbehörde
den Verteidiger von der Teilnahme
an Beweisaufnahmen, die eine spätere
Wiederholung nicht zulassen, nicht, von der Teilnahme
an anderen Beweisaufnahmen nur dann
ausschließen, wenn besondere Umstände befürchten
lassen, daß durch die Beteiligung die weitere
Untersuchung erschwert werden könnte. Gegen
den Ausschluß des Verteidigers ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit
seinem Verteidiger ohne Beisein einer Amtsperson
besprechen; ist der Beschuldigte aber auch
oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr
in Haft, so hat bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens
der Besprechung eine Amtsperson
beizuwohnen. Der Briefverkehr des verhafteten
Beschuldigten mit seinem Verteidiger
unterliegt nur bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens
und nur dann der Überwachung
durch die Finanzstrafbehörde, wenn
der Beschuldigte auch oder ausschließlich wegen
Verdunkelungsgefahr in Haft ist."
42. § 79 hat zu lauten
„§ 79. (1) Die Finanzstrafbehörde hat dem
Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder
Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluß
die Einsicht und Abschriftnahme der
Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis
zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen
Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten
erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen auch
Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe
und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen
anderer Behörden, Meldungen, Berichte und
dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung
berechtigter Interessen dritter Personen
herbeiführen würde.
(3) Im Untersuchungsverfahren können Aktenstücke
vorläufig von der Einsichtnahme ausgenommen
werden, wenn besondere Umstände befürchten
lassen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme
die Untersuchung erschwert werden
könnte; die Einsichtnahme ist jedoch noch vor
Abschluß des Untersuchungsverfahrens zu gestatten.
(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
43. § 82 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 2 hat der Punkt zu entfallen und
es wird angefügt
„und eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten,
als dies § 197 vorsieht."
b) Im Abs. 3 haben die lit. c und d zu lauten
„c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last
gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände
vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen,
die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,
oder
d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung
des Täters hindern."
44. Im § 83 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Von der Einleitung des Strafverfahrens
ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur
Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommen-
den Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen.
In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die
Verständigung auch anläßlich der ersten Vernehmung
durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz erfolgen."
45. § 84 hat zu lauten
„§ 84. (1) Beschuldigte und Nebenbeteiligte
sind bei Beginn ihrer ersten Vernehmung über
Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt,
Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung
und Wohnort, die Beschuldigten überdies über
Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse
sowie über allfällige Vorstrafen wegen
Finanzvergehen zu befragen. Sind die Angaben
hierüber schon in den Akten enthalten, so sind
sie zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2) Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen
zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen
nicht gezwungen werden. Die Stellung von Fragen,
in welchen eine nicht zugestandene Tatsache
als bereits zugestanden angenommen wird, ist zu
vermeiden. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten
werden, die erst durch die Antwort festgestellt
werden sollen, dürfen erst dann gestellt
werden, wenn die Befragten nicht in anderer
Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt
werden konnten; die Fragen sind in solchen
Fällen wörtlich in die Niederschrift über die Vernehmung
aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte
dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur
Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln
verhalten werden.
(3) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher beizuziehen,
wenn der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte
der Verhandlungssprache nicht hinreichend
kundig ist. Für die Ansprüche des Dolmetschers
gilt § 112 sinngemäß."
46. Die §§ 85 bis 88 und ihre Überschrift haben
zu lauten
„B. Festnahme, Vorführung, vorläufige
Verwahrung und Untersuchungshaft.
§ 85. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
kann zum Zweck der Vorführung und vorläufigen
Verwahrung die Festnahme des eines
vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme
einer Finanzordnungswidrigkeit, Verdächtigen
anordnen
a) wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten
oder unmittelbar nach Begehung
eines Finanzvergehens mit Gegenständen
betreten wird, die vom Finanzvergehen
herrühren oder sonst auf seine Beteiligung
an dem Finanzvergehen hinweisen;
b) wenn er flüchtig ist oder sich verborgen
hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
die Gefahr besteht, er werde wegen
der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden
Strafe oder aus anderen Gründen
flüchten oder sich verborgen halten;
c) wenn er andere an der Tat Beteiligte,
Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu
beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen
oder sonst die Ermittlung der
Wahrheit zu erschweren versucht hat oder
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die
Gefahr besteht, er werde dies versuchen;
oder
d) wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, er werde die Tat wiederholen
oder die versuchte oder angedrohte
Tat ausführen.
(2) Die Anordnung der Festnahme obliegt dem
Vorstand der Finanzstrafbehörde oder im Falle
dessen Verhinderung einem ihr zugewiesenen
rechtskundigen Beamten. Sie ist mit Gründen zu
versehen und schriftlich auszufertigen. Auf Grund
dieser Anordnung sind die hiefür vom Präsidenten
der Finanzlandesdirektion bestellten Organe
der Finanzämter sowie die Organe der Zollämter,
der Zollwache und des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zur Festnahme der verdächtigen Person
befugt. Die Anordnung muß sogleich bei der
Festnahme oder doch innerhalb der nächsten
24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt
werden.
(3) Ausnahmsweise kann die Festnahme durch
die im Abs. 2 genannten Organe auch ohne
schriftliche Anordnung vorgenommen werden
a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a sowie
b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d, wenn
die Einholung der schriftlichen Anordnung
wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
(4) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der
zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz
vorzuführen und von dieser sofort, spätestens
aber binnen 24 Stunden nach der Übergabe, zur
Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrung
zu vernehmen. Ergibt sich, daß kein Grund
zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden ist,
oder ist der Zweck der Verwahrung durch
die Anwendung eines oder mehrerer gelinderer
Mittel (§ 88 Abs. 1) oder durch eine Sicherheitsleistung
(§ 88 Abs. 2) erreicht, so ist er sogleich
freizulassen; sonst aber hat die Finanzstrafbehörde
spätestens vor Ablauf von 48 Stunden
nach der Festnahme zu veranlassen, daß die
Untersuchungshaft (§ 86) verhängt wird.
(5) Bei der Festnahme, Vorführung und vorläufigen
Verwahrung ist mit möglichster Scho-
nung der Person und der Ehre des Festgenommenen
vorzugehen.
§ 86. (1) Die Untersuchungshaft ist vom Vorsitzenden
des Spruchsenates zu verhängen, dem
gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen
Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
obliegen würde. Sie darf nur verhängt
werden, wenn der Verwahrte auch nach seiner
Vernehmung dringend eines vorsätzlichen Finanzvergehens,
mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit,
verdächtig bleibt und auf Grund bestimmter
Tatsachen die Gefahr besteht, er werde
auf freiem Fuße
a) wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden
Strafe oder aus anderen
Gründen flüchten oder sich verborgen
halten (Fluchtgefahr),
b) andere an der Tat Beteiligte, Hehler, Zeugen
oder Sachverständige zu beeinflussen, die
Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die
Ermittlung der Wahrheit zu erschweren
versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder
c) die Tat wiederholen (Wiederholungsgefahr)
oder die versuchte oder angedrohte Tat
ausführen (Ausführungsgefahr).
(2) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen,
wenn der Beschuldigte sich in geordneten
Lebensverhältnissen befindet und einen festen
Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, daß er bereits
Anstalten zur Flucht getroffen hat.
§ 87. (1) Die Verhängung der Untersuchungshaft
bedarf eines Bescheides. In der Begründung
sind insbesondere auch die Tatsachen anzugeben,
auf Grund derer die Finanzstrafbehörde erster
Instanz das Vorliegen eines oder mehrerer der im
§ 86 Abs. 1 angeführten Haftgründe angenommen
hat. Dieser Bescheid samt Begründung ist dem
Beschuldigten sofort bekanntzugeben und binnen
24 Stunden auch schriftlich zuzustellen. Die
mündliche Bekanntgabe ist in einer Niederschrift
festzuhalten.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach
Abs. 1 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates,
der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse
des im § 86 Abs. 1 genannten Spruchsenates
zu entscheiden hätte.
(3) Alle am Finanzstrafverfahren in amtlicher
Eigenschaft teilnehmenden Personen sind verpflichtet,
auf die möglichste Abkürzung der Haft
hinzuwirken.
(4) Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Die Untersuchungshaft ist auch aufzuheben, sobald
ihre Dauer im Verhältnis zu den zu erwartenden
Strafen offenbar unangemessen ist.
Sie darf einen Monat, bei Fluchtgefahr zwei
Monate nicht übersteigen.
(5) Über Enthaftungsanträge hat der Vorsitzende
des Spruchsenates (§ 86 Abs. 1) unverzüglich
zu entscheiden. Über die Beschwerde
gegen den abweisenden Bescheid entscheidet der
Vorsitzende des im Abs. 2 bezeichneten Berufungssenates.
Erachtet die Finanzstrafbehörde,
daß dem Enthaftungsantrag zu entsprechen ist,
so hat sie auch ohne Befassung des Vorsitzenden
des Spruchsenates die Untersuchungshaft aufzuheben.
(6) Gegen die gemäß Abs. 2 und Abs. 5 ergangenen
Entscheidungen des Vorsitzenden des
Berufungssenates ist ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht gegeben.
(7) Die vorläufige Verwahrung und die Untersuchungshaft
sind in dem der zuständigen Finanzstrafbehörde
erster Instanz nächstgelegenen Haftlokal
der Sicherheitsbehörden oder im nächstgelegenen
gerichtlichen Gefangenenhaus, jedoch
möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen
und gerichtlichen Strafrechtspflege, zu vollziehen.
Für die Behandlung der verwahrten oder
verhafteten Personen in gerichtlichen Gefangenenhäusern
gelten die §§ 183, 184 und 186 bis
189 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die
dem Untersuchungsrichter übertragenen Aufgaben
der zuständigen Finanzstrafbehörde erster
Instanz zukommen. Entscheidungen nach § 16
Abs. 2 Z. 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes
(§ 188 Abs. 2 StPO) stehen dem im § 86 Abs. 1
bezeichneten Spruchsenat zu.
§ 88. (1) Die Untersuchungshaft darf nicht
verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die
Haftzwecke auch durch Anwendung eines oder
mehrerer gelinderer Mittel erreicht werden können.
Als gelindere Mittel sind anwendbar
a) das Gelöbnis des Beschuldigten, bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Finanzstrafverfahrens
weder zu flüchten noch sich verborgen
zu halten noch sich ohne Genehmigung
der Finanzstrafbehörde erster Instanz
von seinem Aufenthaltsort zu entfernen;
b) das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen,
die Untersuchung zu vereitern;
c) die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes
anzuzeigen oder sich in bestimmten
Zeitabständen bei der Finanzstrafbehörde
erster Instanz oder bei einer anderen Stelle
zu melden;
d) die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;
e) die vorübergehende Abnahme der zur
Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere.
Die Anwendung gelinderer Mittel ist aufzuheben,
sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(2) Eine vorläufige Verwahrung oder Untersuchungshaft
wegen Fluchtverdachtes (§ 85 Abs. 1
lit. b und § 86 Abs. 1 lit. a) muß gegen Sicherheitsleistung
und gegen Ablegung der im Abs. 1
lit. a und b erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen
unterbleiben oder aufgehoben werden. Die
Sicherheitssumme ist mit Rücksicht auf die Folgen
des Finanzvergehens, die Verhältnisse des
Beschuldigten und das Vermögen des die Sicherheit
Leistenden festzusetzen.
(3) Die Sicherheitssumme ist entweder in
barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die
nach den bestehenden Gesetzen zur Anlage der
Gelder von Minderjährigen oder Pflegebefohlenen
verwendet werden dürfen, nach dem Börsenkurs
des Erlagstages berechnet, bei der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zu hinterlegen oder
durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter
oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 ABGB), die
sich zugleich als Zahler verpflichten (§ 1357
ABGB), sicherzustellen. Kann eine solche Sicherheit
nicht oder nur schwer beschafft werden, so
kann auch eine andere im § 222 BAO im Abgabenverfahren
vorgesehene Sicherheitsleistung
zugelassen werden.
(4) Wird die geleistete Sicherheit unzureichend,
so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige
Sicherheit zu leisten; die Abs. 2 und 3
gelten sinngemäß.
(5) Die Sicherheitssumme ist von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz mit Bescheid für
verfallen zu erklären, wenn der Beschuldigte
flüchtet oder sich verbirgt oder wenn er einer
den Verfall der Sicherheit androhenden Vorladung
unentschuldigt keine Folge leistet. Die
verfallene Sicherheitssumme ist nach den für
Abgaben geltenden Vorschriften einzubringen;
sie fließt dem Bund zu.
(6) Wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht
trifft oder wenn neue Umstände hervorkommen,
die seine Festnahme erfordern, so ist ungeachtet
der Sicherheitsleistung die gemäß Abs. 2 unterbliebene
vorläufige Verwahrung anzuordnen oder
die Untersuchungshaft zu verhängen; eine aufgehobene
Verwahrung oder Untersuchungshaft
ist fortzusetzen.
(7) Die Sicherheitssumme wird, sofern sie nicht
bereits nach Abs. 5 für verfallen erklärt wurde,
frei,
a) wenn die Voraussetzungen für die vorläufige
Verwahrung oder für die Untersuchungshaft
nicht mehr vorliegen,
b) wenn der Beschuldigte gemäß Abs. 6 festgenommen
wurde,
c) wenn das Finanzstrafverfahren ohne Verhängung
einer Freiheitsstrafe rechtskräftig
beendet wurde oder
d) wenn der Vollzug einer verhängten Freiheitsstrafe
begonnen hat."
47. § 89 hat zu lauten
„§ 89. (1) Die Finanzstrafbehörde hat die
Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen
und von Gegenständen, die als Beweismittel
in Betracht kommen können, anzuordnen, wenn
dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung
geboten ist. Diese Anordnung ist bei
Durchführung der Beschlagnahme vorzuweisen.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der
Abgabenbehörden, der Zollwache und des öffentlichen
Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1
bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag
zu nehmen, wenn eine Anordnung der
Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. Die beschlagnahmten
Gegenstände sind, falls nicht nach § 90
Abs. 1 zweiter Satz vorgegangen wird, der
Finanzstrafbehörde abzuführen.
(3) Von der Beschlagnahme verfallsbedrohter
Gegenstände kann abgesehen und eine bereits,
erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände kann
aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt
wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht
(Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die
Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach
Maßgabe des § 17 dem Verfall. Eine Freigabe hat
insbesondere zu unterbleiben,
a) solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke
benötigt werden,
b) wenn es sich um Monopolgegenstände oder
andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen
Verkehrsbeschränkungen unterliegen,
c) wenn eine gesetzwidrige Verwendung der
Gegenstände zu besorgen ist,
d) wenn die Gegenstände auch in einem anderen
Verfahren beschlagnahmt sind oder
wenn die ihnen in einem anderen Verfahren
drohende Beschlagnahme aktenkundig
ist.
(4) Verschlossene Briefe oder andere verschlossene
Schriftstücke dürfen nur in den Fällen
einer Hausdurchsuchung oder Festnahme beschlagnahmt
und eröffnet werden.
(5) Postsendungen, die im Gewahrsam der Post
sind, dürfen nur beschlagnahmt werden,
a) in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder
Festnahme, wenn es sich um Sendungen
handelt, die der Beschuldigte abschickt oder
die an ihn gerichtet werden, oder
b) wenn bezüglich des Inhalts der Sendungen
der Verdacht eines Schmuggels oder einer
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
besteht."
48. § 90 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die beschlagnahmten Gegenstände sind
amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung
Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände
einer dritten Person in Verwahrung zu
geben; sie können aber auch dem bisherigen
Inhaber belassen werden, wenn hiedurch der
Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird.
In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über
die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich
der Benützung, Pflege und Wertsicherung der
Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und
Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können
auch durch amtliche Verschlüsse gesichert
werden."
b) Im Abs. 2 Satz 1 haben die Worte „und ist
ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises
erforderlich" zu entfallen.
49. Im § 91 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) In allen Fällen, in denen beschlagnahmte
Gegenstände abgenommen werden, ist
dem bisherigen Inhaber eine Bestätigung auszustellen,
in der die Gegenstände nach ihren wesentlichen
Merkmalen, wie Stückzahl, Gewicht, Maß
und Gattung, genau zu verzeichnen sind."
50. Im § 97 hat an die Stelle des Wortes „Bediensteten"
das Wort „Organen" zu treten.
51. § 99 hat zu lauten:"
§ 99. (1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt,
von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens
zu verlangen. Die Auskunft ist
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung
schließt die Verbindlichkeit in
sich, Urkunden und andere Unterlagen, die für
das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind,
vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu
gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106
und § 108 sinngemäß.
(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur
Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen
im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften
vornehmen zu lassen. Die einschränkenden
Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5
BAO gelten für solche Prüfungen nicht."
52. § 102 hat zu lauten
„§ 102. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz
nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet,
als Zeuge über alle ihm bekannten, für
ein Finanzstrafverfahren maßgebenden Tatsachen
auszusagen.
(2) Wenn die Finanzstrafbehörde das persönliche
Erscheinen des Zeugen für erforderlich erachtet,
hat sie ihn vorzuladen. In der Vorladung
ist anzugeben, was den Gegenstand der Vernehmung
bildet und welche Beweismittel und
Gegenstände (Abs. 4) mitzubringen sind. Die
Bekanntgabe des Gegenstandes der Vernehmung
hat insoweit zu unterbleiben, als besondere Umstände
die Befürchtung rechtfertigen, daß hiedurch
die Untersuchung erschwert werden
könnte.
(3) Wenn die Finanzstrafbehörde das persönliche
Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich
erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch
schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
(4) Soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet
ist, hat er auf Verlangen der Finanzstrafbehörde
auch Schriftstücke, Urkunden und
die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher
zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu
bezeichnende Tatsachen beziehen; er hat Gegenstände,
die er für den Beschuldigten verwahrt,
vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behältnisse
zu gewähren, die er dem Beschuldigten
überlassen hat."
53. § 103 hat zu lauten
„§ 103. Als Zeugen dürfen nicht vernommen
werden
a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen
unfähig sind oder die zur Zeit,
auf die sich ihre Aussage beziehen soll,
zur Wahrnehmung der zu beweisenden
Tatsache unfähig waren;
b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte
oder sonst unter dem Siegel geistlicher
Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt
ist;
c) Organe des Bundes und der übrigen
Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre
Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis
verletzen würden, insofern sie der
Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden
sind;
d) in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten
des Verfahrens."
54. § 104 hat zu lauten
„§ 104. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen
verweigert werden
a) wenn er ein Angehöriger (§ 25 BAO) des
Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten
des Finanzstrafverfahrens ist;
b) über Fragen, deren Beantwortung dem
Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem
Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen
die Gefahr einer strafgerichtlichen oder
finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen
würde;
c) über Fragen, deren Beantwortung dem
Zeugen oder einer der in lit. b genannten
Personen unmittelbar einen bedeutenden
Vermögensnachteil bringen oder zur
Schande gereichen würde, es sei denn, daß
der Auskunft voraussichtlich für das Verfahren
entscheidende Bedeutung zukommt
und die Finanzstrafbehörde unter Hinweis
darauf vom Zeugen die Auskunft verlangt;
d) über Fragen, die der Zeuge nicht beantworten
könnte, ohne eine ihm obliegende
gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit,
von der er nicht gültig entbunden
wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder
technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugten Personen und ihre Hilfskräfte können
die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was
ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei
über diese zur Kenntnis gelangt ist.
(3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern,
so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft
zu machen."
55. § 105 hat zu lauten
„§ 105. Einem Zeugen, der einer Vorladung,
ohne durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder ein
sonstiges begründetes Hindernis entschuldigt zu
sein, nicht Folge leistet oder die Auskunft ohne
zutreffende Berufung auf einen gesetzlichen
Weigerungsgrund verweigert oder seinen Verpflichtungen
gemäß § 102 Abs. 4 nicht nachkommt,
kann die Finanzstrafbehörde, abgesehen
von Zwangsstrafen, den Ersatz aller durch seine
Säumnis oder Weigerung verursachten Barauslagen
durch Bescheid auferlegen. Das gleiche gilt
in den Fällen des § 104 Abs. 1 lit. c, wenn die
Finanzstrafbehörde vom Zeugen die Auskunft
verlangt, dieser sie aber verweigert. Wenn es die
Finanzstrafbehörde zur Feststellung des maßgeblichen
Sachverhaltes (§ 115) für geboten hält,
kann der Zeuge auf Grund einer schriftlichen
Anordnung der Finanzstrafbehörde durch die im
§ 89 Abs. 2 genannten Organe zwangsweise vorgeführt
werden, wenn dies in der Vorladung
angedroht war. Die Sicherheitsdienststellen haben
den Vorführungsersuchen der Finanzstrafbehörden
zu entsprechen."
56. § 106 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung
über die für die Vernehmung maßgebenden
persönlichen Verhältnisse zu befragen,
erforderlichenfalls über die gesetzlichen Weigerungsgründe
zu belehren und zu ermahnen, daß
er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen
dürfe; er ist auch auf die strafrechtlichen
Folgen einer falschen Aussage aufmerksam
zu machen. Entsprechendes gilt bei Einholung
einer Zeugenauskunft auf schriftlichem Weg."
b) Im Abs. 2 hat der Punkt zu entfallen und
es wird angefügt: „und, wenn sie gestellt werden
müssen, in der Niederschrift über die Vernehmung
ersichtlich zu machen."
c) Abs. 3 hat zu entfallen.
57. Im § 107 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Hält die Finanzstrafbehörde die
eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte
Tatsachen von besonderer Tragweite für
unbedingt erforderlich, so kann der Zeuge unter
Beiziehung eines Schriftführers, außerhalb der
mündlichen Verhandlung durch den Leiter der
Finanzstrafbehörde oder durch einen ihr zugewiesenen
rechtskundigen Bediensteten, in der
mündlichen Verhandlung durch den Verhandlungsleiter
eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen
des Gesetzes vom 3. Mai 1868,
RGBl. Nr. 33, zur Regelung des Verfahrens bei
den Eidesabiegungen vor Gericht finden sinngemäß
Anwendung."
58. § 108 hat zu lauten
„§ 108. (1) Zeugen haben Anspruch auf Ersatz
von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung
für Zeitversäumnis unter den gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie
Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Der Ersatzanspruch
ist bei sonstigem Verlust binnen zwei
Wochen nach der Vernehmung bei der Behörde
geltend zu machen, welche die Einvernahme
durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge zu
belehren.
(2) Über den Anspruch entscheidet die vernehmende
Behörde, bei Einvernahmen durch
einen Senat die Finanzstrafbehörde, bei der der
Senat gebildet ist."
59. § 109 hat zu lauten
„§ 109. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises
durch Sachverständige notwendig, so sind die
für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich
bestellten Sachverständigen beizuziehen.
(2) Die Finanzstrafbehörde kann aber ausnahmsweise
auch andere geeignete Personen als
Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht
auf die Besonderheit des Falles geboten
erscheint.
(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat
Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten
der erforderlichen Art öffentlich bestellt
ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die
Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der
Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt
oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder
ermächtigt ist.
(4) Auf Antrag des Beschuldigten oder eines
Nebenbeteiligten ist aus zutreffenden wichtigen
Gründen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen."
60. § 110 hat zu lauten
„§ 110. (1) Aus den Gründen, welche einen
Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen
(§ 104), kann die Enthebung von der Bestellung
als Sachverständiger begehrt werden.
(2) Öffentlich Bedienstete sind überdies auch
dann als Sachverständige zu entheben oder nicht
beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als. Sachverständige
von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen
Gründen untersagt wird oder wenn sie
durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich
als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben
sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 72 bis 74 gelten
sinngemäß; Beschuldigte und Nebenbeteiligte
können Sachverständige auch ablehnen, wenn sie
Umstände glaubhaft machen, die die Fachkunde
des Sachverständigen in Zweifel stellen."
61. § 111 hat zu lauten
„§ 111. Ist der Sachverständige für die Erstattung
von Gutachten der erforderlichen Art
im allgemeinen vereidigt, so genügt die Erinnerung
an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht
vereidigt, so hat er, falls es die Finanzstrafbehörde
wegen der besonderen Tragweite des
Falles für erforderlich hält, vor Beginn der
Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten.
Bei der Vereidigung sind die Bestimmungen
des § 107 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden."
62. § 112 hat zu lauten
„§ 112. (1) Sachverständige haben Anspruch auf
Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie
der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung
für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer
Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen
und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige
im gerichtlichen Verfahren.
(2) Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust
binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens
oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung
des Sachverständigen mündlich oder schriftlich
bei der Behörde geltend zu machen, bei der
der Sachverständige vernommen worden ist.
Hierüber ist der Sachverständige zu belehren.
(3) § 108 Abs. 2 gilt sinngemäß."
63. § 114 wird wie folgt geändert
a) Dem Abs. 1 wird angefügt: „Erforderlichenfalls
ist der Beweisaufnahme ein Dolmetscher
beizuziehen."
b) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
dürfen von der Anwesenheit und Mitwirkung
bei Beweisaufnahmen, die eine spätere Wiederholung
nicht zulassen, nicht ausgeschlossen werden.
Von anderen Beweisaufnahmen dürfen sie
nur dann ausgeschlossen werden, wenn besondere
Umstände gegen ihre Beteiligung sprechen. Dem
Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist jedoch
auch in diesem Fall noch vor Abschluß
des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu
geben, von den durchgeführten Beweisen und
vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu
nehmen und sich dazu zu äußern. Gegen den
Ausschluß des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten
ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig."
c) Als Abs. 4 wird angefügt
„(4) Das Ergebnis der Beweisaufnahmen (Abs. 1
und 2) ist in einer Niederschrift festzuhalten,
in der auch durchgeführte Vereidigungen ersichtlich
zu machen sind; für diese Niederschrift
gelten § 87 Abs. 3 bis 6 und § 88 BAO sinngemäß.
Der vernommenen Person ist auf ihr
spätestens unmittelbar nach Beginn der Beweisaufnahme
gestelltes Verlangen eine Ausfertigung
der Niederschrift auszufolgen, wenn nicht besondere
Umstände befürchten lassen, daß durch die
Ausfolgung die Untersuchung erschwert werden
könnte."
64. Im § 116. Abs. 1 hat der letzte Satz zu
entfallen.
65. § 117 hat zu lauten
„§ 117. (1) In der Vorladung des Beschuldigten
und in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung
sind die zur Last gelegte Tat sowie die
in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen.
Der Beschuldigte ist auch aufzufordern,
die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel
mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig
anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft
werden können.
(2) Ein Beschuldigter, der einer Vorladung,
mit der sein persönliches Erscheinen ausdrücklich
gefördert wurde, nicht entsprochen hat, ohne
durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder ein sonstiges
begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten
zu sein, kann, wenn dies zur Feststellung
des maßgebenden Sachverhaltes (§ 115)
geboten ist, auf Grund einer schriftlichen Anordnung
der Finanzstrafbehörde erster Instanz durch
die im § 89 Abs. 2 genannten Organe zwangsweise
vorgeführt werden, wenn dies in der Vorladung
angedroht war. Die Sicherheitsdienststellen
haben den Vorführungsersuchen der
Finanzstrafbehörde zu entsprechen."
66. Im § 118 sind nach dem Wort „Finanzstrafbehörde"
die Worte „erster Instanz" einzufügen.
67. § 121 hat zu lauten
„§ 121. Kommt der Beschuldigte im Verlauf
des Untersuchungsverfahrens einer Vorladung
oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht
nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf
des Untersuchungsverfahrens; § 115 wird hiedurch
nicht berührt."
68. § 122 hat zu lauten
„§ 122. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
hat Verfallsbeteiligte sowie Haftungsbeteiligte,
deren Haftung in Anspruch genommen
werden soll, dem Verfahren zuzuziehen, wenn
ihr Aufenthalt bekannt ist. Ist ihr Aufenthalt
unbekannt, so ist, wenn die Wichtigkeit der
Sache es erfordert, für sie ein Kurator zu bestellen;
für die Bestellung gilt § 147 sinngemäß.
Den zugezogenen Nebenbeteiligten ist die Person
des Beschuldigten und die diesem zur Last gelegte
Tat bekanntzugeben; Verfallsbeteiligten
auch der verfallsbedrohte Gegenstand.
(2) Von der Zuziehung nach Abs. 1 kann
abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung
von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens
oder zur Verkürzung der Verwahrung
oder der Untersuchungshaft des Beschuldigten
dienlich scheint. In solchen Fällen ist die Entscheidung
über den Verfall oder Wertersatz
sowie über die Rechte des Verfallsbeteiligten
oder über die Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten
einem abgesonderten Verfahren (§ 149)
vorzubehalten.
(3) § 121 gilt sinngemäß auch für Nebenbeteiligte."
69. Im § 123 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist
berechtigt, Vorfragen, die als Hauptfragen von
anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten
zu entscheiden wären, nach der über die
maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen
Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung
ihrer Entscheidung zugrunde zu legen."
70. § 124 hat zu lauten
„§ 124. (1) Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens
festgestellt wird, daß die dem Beschuldigten
zur Last gelegte Tat nicht erwiesen
werden kann oder daß einer der im § 82 Abs. 3
lit. b bis d genannten Gründe vorliegt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren
mit Bescheid einzustellen. Ausfertigungen
des Bescheides sind dem Beschuldigten und
den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten zuzustellen. Gegen diesen Bescheid
ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(2) Ergibt das Untersuchungsverfahren, daß
die Durchführung der mündlichen Verhandlung
und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat
obliegt (§ 58 Abs. 2), so hat der Vorstand
der Finanzstrafbehörde erster Instanz einen
Amtsbeauftragten zu bestellen. Dieser hat die
Akten dem Spruchsenat mit seiner schriftlichen
Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens
zuzuleiten. Die Stellungnahme
hat insbesondere die deutliche Beschreibung
der dem Beschuldigten zur Last gelegten
Tat unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift
und des strafbestimmenden Wertbetrages
zu enthalten und die Beweismittel zu bezeichnen.
Ausfertigungen der Stellungnahme sind dem Beschuldigten
und den gemäß § 122 dem Verfahren
zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen."
71. Die Überschrift vor § 125 und der § 125
haben zu lauten
„B. Mündliche Verhandlung;
Beschlußfassung der
Spruchsenate.
§ 125. (1) Stellt der Spruchsenat, dem gemäß
§ 124 Abs. 2 die Akten zugeleitet wurden, fest,
daß die Voraussetzungen für sein Tätigwerden
nicht gegeben sind, so hat er dies mit Bescheid
auszusprechen; dieser Bescheid ist dem Beschuldigten,
den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten
zuzustellen und kann von diesen mit
Beschwerde angefochten werden. Andernfalls hat
der Vorsitzende des Spruchsenates die mündliche
Verhandlung so anzuberaumen, daß in der Regel
zwischen der Zustellung der Vorladungen und
dem Tag der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum
von wenigstens zwei Wochen liegt. Zur
mündlichen Verhandlung sind unter Bekanntgabe
der Namen der Senatsmitglieder, des
Schriftführers und des Amtsbeauftragten der Beschuldigte
und die gemäß § 122 dem Verfahren
zugezogenen Nebenbeteiligten vorzuladen. Ist der
Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten,
so ist diesem die Anberaumung der mündlichen
Verhandlung bekanntzugeben.
(2) Obliegt die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
nicht einem Spruchsenat, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die mündliche Verhandlung
nach Maßgabe des Abs. 1 anzuberaumen.
Das gleiche gilt, wenn der Spruchsenat festgestellt
hat, daß die Voraussetzungen für sein
Tätigwerden nicht gegeben sind; in diesem Fall
darf der Bestrafung bei den im § 53 Abs. 2
bezeichneten Finanzvergehen kein 100.000 S, bei
allen übrigen Finanzvergehen kein 200.000 S
übersteigender strafbestimmender Wertbetrag
(§ 58 Abs. 2 lit. a) zugrunde gelegt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung unterbleibt,
wenn der Beschuldigte und die gemäß § 122
dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten auf
die Durchführung einer solchen verzichtet
haben."
72. § 126 hat zu lauten
„§ 126. Kommt der Beschuldigte oder ein
Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung
oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung
nicht nach, ohne durch Krankheit, Gebrechlichkeit
oder ein sonstiges begründetes Hindernis
abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und
die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse. Der Beschuldigte kann
jedoch unter den Voraussetzungen des § 117
Abs. 2 vorgeführt werden, wobei die Unterstützung
durch die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden
kann."
73. § 127 hat zu lauten
„§ 127. (1) Die mündliche Verhandlung wird
vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den
Fällen des § 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten
der Finanzstrafbehörde erster Instanz
geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen
Verhandlung ist ein Schriftführer und, wenn der
Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache
nicht hinreichend kundig ist,
ein Dolmetscher beizuziehen. Der Verhandlungsleiter
kann, wenn er es für notwendig erachtet,
die mündliche Verhandlung vertagen.
(2) Die mündliche Verhandlung vor dem
Spruchsenat ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist
auszuschließen
a) wenn der Beschuldigte und die gemäß § 122
dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten
es übereinstimmend verlangen;
b) von Amts wegen oder auf Antrag des
Amtsbeauftragten, des Beschuldigten, eines
Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn
und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens
Verhältnisse oder Umstände des
Beschuldigten, des Nebenbeteiligten oder
des Zeugen erörtert werden müssen, die
unter die Geheimhaltungspflicht nach § 251
fallen.
(3) Obliegt die Durchführung der mündlichen
Verhandlung einem Einzelbeamten, so ist sie
nicht öffentlich.
(4) Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich
oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so
haben der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
das Recht, zur Verhandlung zwei an der Sache
nicht beteiligte Personen ihres Vertrauens beizuziehen.
Personen, die im Verfahren als Zeugen
oder Sachverständige in Betracht kommen, dürfen
als Vertrauenspersonen nicht beigezogen
werden.
(5) Sachverständige können, wenn es zur Erforschung
der Wahrheit zweckdienlich erscheint,
der Verhandlung schon vor Erstattung ihres
Gutachtens zugezogen werden.
(6) Der Verhandlungsleiter hat dafür zu
sorgen, daß Erörterungen, die das Verfahren
ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern
würden, unterbleiben. Er erteilt das Wort
und kann es bei Mißbrauch entziehen; ihm obliegt
die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im
Verhandlungsraum. Dabei ist er befugt, den Beschuldigten
ausnahmsweise während der Vernehmung
eines Mitbeschuldigten oder eines Zeugen
aus dem Verhandlungssaal zu entfernen. Er muß
ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiederzulassung
über den in seiner Abwesenheit verhandelten
Gegenstand vernommen hat, von allem
in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit
vorgebracht wurde, insbesondere von den Aussagen,
die inzwischen gemacht worden sind. Der
Verhandlungsleiter kann die vorübergehende
oder endgültige Entfernung eines Zeugen gestatten
oder anordnen.
(7) Personen, die die mündliche Verhandlung
stören oder durch ungeziemendes Benehmen den
Anstand verletzen, sind vom Verhandlungsleiter
zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos,
so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung
das Wort entzogen, ihre Entfernung aus dem
Verhandlungsraum verfügt und über sie eine
Ordnungsstrafe bis zu 500 S verhängt werden.
Gegen die Ordnungsstrafe ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig. Die Ordnungsstrafe ist sofort
fällig. Bei Entfernung eines Beschuldigten kann
die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt
werden. Bei Entfernung eines Verteidigers
oder Bevollmächtigten ist dem Beschuldigten
oder den Nebenbeteiligten auf Antrag eine angemessene
Frist zur Bestellung eines anderen Verteidigers
oder Bevollmächtigten einzuräumen.
(8) Macht sich ein Parteienvertreter, der der
Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt,
des im Abs. 7 umschriebenen Verhaltens
schuldig, so ist keine Ordnungsstrafe zu verhängen,
sondern die Anzeige an die zuständige
Standesbehörde zu erstatten. Die sonstigen im
Abs. 7 vorgesehenen Maßnahmen können auch
in diesen Fällen vom Verhandlungsleiter getroffen
werden."
74. Im § 128 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Wird in einer gemäß § 125 Abs. 2 durchgeführten
mündlichen Verhandlung befunden,
daß die Durchführung der Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliege,
so ist die Verhandlung abzubrechen; für
das weitere Verfahren gilt § 124 Abs. 2 sinngemäß."
75. § 129 hat zu lauten
„§ 129. Der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat haben alle Mitglieder des Senates
und der Amtsbeauftragte (§ 124 Abs. 2) beizuwohnen.
Der Amtsbeauftragte nimmt an den
Beratungen des Senates nicht teil."
76. § 130 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu entfallen.
b) Die Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung
(1) bis (3).
c) Im neuen Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „der §§ 128 und 129" die Worte
„des § 128".
d) Dem neuen Abs. 3 ist anzufügen: „Sodann
hat der Verhandlungsleiter den Schluß der
mündlichen Verhandlung bekanntzugeben."
77. § 134 hat zu lauten
„§ 134. Im Verfahren vor dem Spruchsenat
hat der Vorsitzende nach Schluß der mündlichen
Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung
und Abstimmung das Erkenntnis öffentlich
zu verkünden und hiebei die wesentlichen
Entscheidungsgründe bekanntzugeben. War die
Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Bekanntgabe
der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses auszuschließen,
soweit dabei Verhältnisse oder Umstände
zur Sprache kommen, die unter die
Geheimhaltungspflicht nach § 251 fallen. Im Verfahren
vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung
des Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis
kann auch der schriftlichen Ausfertigung
vorbehalten werden."
78. § 135 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 hat die lit. a zu lauten
„a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, den Namen des Verhandlungsleiters,
im Verfahren vor einem
Spruchsenat die Namen der Mitglieder des
Spruchsenates und des Amtsbeauftragten;
den Namen des Schriftführers;"
b) Im Abs. 3 wird angefügt
„Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten
ist auf ihr spätestens unmittelbar nach Beginn
der mündlichen Verhandlung gestelltes Verlangen
eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen."
79. § 137 hat zu lauten
„§ 137. Das Erkenntnis hat zu enthalten
a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz; wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, die Namen des
Verhandlungsleiters und des Schriftführers;
bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch
die Namen der Senatsmitglieder und des
Amtsbeauftragten;
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der
Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort
des Beschuldigten; Vor- und Zunamen
sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die
Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;
c) den Spruch;
d) die Begründung;
e) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die
Unterschrift des Vorsitzenden; in den
übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, die Unterschrift
des Verhandlungsleiters, sonst die
Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde
oder des Amtsorgans, das
durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse
zu erlassen, betraut wurde; an
die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung
der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung
mit der Erledigung des betref-
fenden Geschäftsstückes übereinstimmt und
das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte
Unterschrift aufweist;
g) das Datum der mündlichen Verkündung,
sonst das Datum der Unterfertigung."
80. § 138 hat zu lauten
„§ 138. (1) Der Spruch hat, soweit er auf
Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur
Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung
des Strafverfahrens anzuordnen.
(2) Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung
lautet, zu enthalten
a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen
angenommen wird;
b) die angewendete Strafvorschrift;
c) den Ausspruch über die Strafe; in den
Fällen des § 24 Abs. 2 den Ausspruch über
den Aufschub der Strafe;
d) die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen
Verwahrung oder Untersuchungshaft
(S 23 Abs. 4);
e) den Ausspruch über den Kostenersatz
(§ 185);
f) die allfällige Feststellung, daß bestimmte
Personen den Verfall gegen sich gelten
zu lassen haben;
g) die allfällige Entscheidung darüber, welche
Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter
an für verfallen erklärten Gegenständen
anerkannt oder nicht anerkannt
werden, in welcher Höhe die gesicherten
Forderungen anerkannt werden und
welcher Rang ihnen zukommt; werden sie
anerkannt, so ist auch auszusprechen, daß
der festgesetzte Wertersatz (§ 19 Abs. 3)
nur mit dem Betrag einzufordern ist, der
zur Befriedigung der anerkannten Forderungen
aus dem Verwertungserlös aufgewendet
wird;
h) die allfällige Feststellung, daß eine Haftungspflicht
für die verhängte Geldstrafe
und den auferlegten Wertersatz gemäß § 28
gegeben ist, und die Nennung der Haftungsbeteiligten;
i) in den Fällen des § 122 Abs. 2 den Vorbehalt
der Entscheidung."
81. § 139 hat zu lauten
„§ 139. Die Begründung hat sich auf alle Teile
des Spruches (§ 138) zu erstrecken; sie hat in
gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit
anzugeben, welche Tatsachen die
Finanzstrafbehörde erster Instanz als erwiesen
oder als nicht erwiesen angenommen hat und
aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner,
von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung
der vorgebrachten Einwendungen und bei der
Entscheidung von Rechtsfragen geleitet wurde."
82. Dem § 140 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) In der Zahlungsaufforderung ist der Beschuldigte
aufzufordern, die Geldstrafe, den
Wertersatz und die Kosten bei Fälligkeit zu
bezahlen; die Aufforderung hat den Hinweis
zu enthalten, daß bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe und des Wertersatzes die
Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden muß."
83. § 141 hat zu lauten
„§ 141. (1) Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen.
Ausfertigungen des Erkenntnisses
sind dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem
Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und
dem Amtsbeauftragten zuzustellen.
(2) Ist in einem Gesetz vorgesehen, daß die
Bestrafung wegen eines Finanzvergehens den
Verlust eines Rechtes nach sich zieht oder nach
sich ziehen könnte, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die rechtskräftige Bestrafung der
in Betracht kommenden Stelle bekanntzugeben.
Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen eine Ausfertigung des
Erkenntnisses zugestellt werden muß, ist ihr auf
ihr Ersuchen eine Ausfertigung zu übersenden."
84. § 142 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 hat an die Stelle des Zitates
„§ 86 Abs. 2" das Zitat „§ 86 Abs. 1" zu treten.
b) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88
gelten sinngemäß."
85. § 143 hat zu lauten
„§ 143. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
kann ein Strafverfahren ohne mündliche
Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses
durch Strafverfügung beenden, wenn der
Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde
durch die Angaben des Beschuldigten oder durch
das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte
Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend
geklärt ist; ist der Sachverhalt schon
durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens,
zu welchem der Täter Stellung zu nehmen
Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so
kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung
eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung
geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).
(2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten
gilt § 122.
(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,
a) wenn die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat
obliegt,
b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren
gegen Personen unbekannten Aufenthaltes
(§ 147) oder für ein selbständiges
Verfahren (§ 148) gegeben sind."
86. Im § 144 hat das Klammerzitat im ersten
Satz zu lauten: „(§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2
bis 5 und 141)". Der dritte Satz hat zu entfallen.
87. § 145 hat zu lauten
„§ 145. (1) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
können gegen die Strafverfügung
binnen einem Monat nach der Zustellung bei
der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die
Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben;
sie können zugleich die der Verteidigung und
der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel
vorbringen.
(2) Durch die rechtzeitige Einbringung eines
Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft.
Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der
§§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren
hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung
keine Rücksicht zu nehmen und kann
auch eine andere Entscheidung fällen. Erheben
nur Nebenbeteiligte rechtzeitig Einspruch, so ist
in einem abgesonderten Verfahren (§ 149) über
ihre Rechte zu entscheiden.
(3) Auf die Erhebung eines Einspruches kann
schriftlich oder zur Niederschrift verzichtet werden.
Vor Erlassung der Strafverfügung kann ein
Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden,
wenn aus der Verzichtserklärung hervorgeht, daß
dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe
der Inhalt der zu erwartenden Strafverfügung
bekannt war.
(4) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat
den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
(5) Mit Abgabe eines Einspruchsverzichtes oder
ungenutztem Ablauf der Einspruchsfrist erlangt
die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen
Erkenntnisses."
88. § 146 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 haben im ersten Satz die Worte
„dort genannten" zu entfallen; an die Stelle der
Zahl „48" hat die Zahl „51" zu treten.
b) Dem Abs. 1 wird angefügt: „Kosten des
Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen."
c) Im Abs. 2 lit. b hat das Klammerzitat zu
lauten: „(§ 53 Abs. 1 lit. b)".
89. § 147 hat zu lauten
„§ 147. Ist der Aufenthalt einer Person, die
eines Finanzvergehens verdächtig ist, unbekannt,
so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dennoch
den für die Erledigung der Strafsache maßgeblichen
Sachverhalt von Amts wegen festzustellen
und den Verdächtigen auszuforschen. Eine
mündliche Verhandlung darf aber nur durchgeführt
werden, wenn feststeht, daß der Verdächtige
von der Einleitung des Strafverfahrens oder
einer anderen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung
(§ 14 Abs. 3) persönlich Kenntnis erlangt
hat. Wenn die Wichtigkeit der Sache es
erfordert, so hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz durch ein in ihrem Amtsbereich gelegenes
Bezirksgericht einen Kurator bestellen zu lassen.
Dieser Kurator hat im Verfahren die Rechte und
rechtlichen Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen.
Seine Kosten sind vom Beschuldigten
zu tragen. In diesem Verfahren sind im übrigen
die Bestimmungen dieses Unterabschnittes anzuwenden."
90. § 149 und seine Überschrift haben zu lauten
„H. Abgesondertes Verfahren.
§ 149. (1) Ein abgesondertes Verfahren ist
durchzuführen
a) von Amts wegen oder auf Antrag eines
Nebenbeteiligten, wenn dessen Zuziehung
gemäß § 122 Abs. 2 unterblieben ist,
b) auf Antrag eines Verfallsbeteiligten, wenn
dieser dem Verfahren, in welchem auf Verfall
erkannt wurde, ohne sein Verschulden
nicht zugezogen war,
c) von Amts wegen in den Fällen des § 145
Abs. 2 letzter Satz.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a ist die gemäß
§ 122 Abs. 2 vorbehaltene Entscheidung zu fällen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist
über die Rechte des Verfallsbeteiligten und über
die Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten zu
entscheiden. Wird der Verfall aufgehoben oder
ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt,
so ist auf den vom Bestraften
zu leistenden Wertersatz zu erkennen. Andernfalls
ist auszusprechen, daß der verfallsbeteiligte
Eigentümer den Verfall gegen sich gelten zu
lassen habe oder daß die Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte
nicht anerkannt werden.
(4) Für das abgesonderte Verfahren gelten die
Bestimmungen dieses Unterabschnittes mit der
Maßgabe, daß die Entscheidung mit Bescheid zu
ergehen hat. Der Bestrafte des vorangegangenen
Verfahrens hat die Stellung eines Beschuldigten.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren, von der
Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen
Verfahren an gerechnet, ist ein Antrag auf
Durchführung des abgesonderten Verfahrens
nicht mehr zulässig."
91. Im § 150 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat.
Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen
Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.
(3) Das Rechtsmittel ist bei der Behörde einzubringen,
die das angefochtene Erkenntnis (den
Bescheid) erlassen hat. Die Einbringung bei einer
anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4
anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn
das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
der Behörde, welche die angefochtene
Entscheidung erlassen hat, zukommt."
92. § 151 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 lit. c haben an die Stelle der
Worte „Aussprüche der im § 138 Abs. 3" die
Worte „Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f
bis i" zu treten.
b) Abs. 2 hat zu entfallen.
c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung
„(2)".
93. Im § 152 Abs. 2 hat an die Stelle des
Wortes „kann" das Wort „hat" und an die
Stelle des Wortes „zuerkennen" das Wort „zuzuerkennen"
zu treten.
94. § 153 hat zu lauten
„§ 153. (1) Das Rechtsmittel muß enthalten
a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides),
gegen das es sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten das
Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung;
e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel
vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
(2) Berufungen des Amtsbeauftragten sind in
so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch
jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des
Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden
kann."
95. § 156 hat zu lauten
„§ 156. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von
ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht
worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist
oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153
umschriebenen Erfordernissen entspricht oder
wenn es ein Formgebrechen aufweist, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber
die Behebung der Mängel mit dem
Hinweis aufzutragen, daß das Rechtsmittel nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
(3) Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung nach
Abs. 1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach
Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen
oder inhaltliche Mängel behoben, so ist
das Rechtsmittel ungesäumt der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz vorzulegen. Ausfertigungen
der Berufung des Amtsbeauftragten (§ 153
Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten
zuzustellen.
(4) Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht aufgegriffener Grund
zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur
Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls
selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen."
96. § 157 hat zu lauten
„§ 157. Auf das Rechtsmittelverfahren sind
die Bestimmungen der §§ 115, 117 Abs. 2, 119
bis 123, 125 Abs. 1 und 2, 126 bis 130 und 132
bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung
des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in
alphabetischer Reihenfolge abgeben und daß bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
entscheidet."
97. § 159 hat zu lauten
„§ 159. Der Amtsbeauftragte ist von der
Finanzlandesdirektion, bei der der Berufungssenat
gebildet ist, zu bestellen. Ein nach § 124
Abs. 2 bereits bestellter Amtsbeauftragter kann
auch für das Verfahren vor dem Berufungssenat
herangezogen werden."
98. § 160 hat zu lauten
„§ 160. (1) Über eine Berufung ist nach vorangegangener
mündlicher Verhandlung zu entscheiden
a) im Verfahren vor dem Berufungssenat,
b) in sonstigen Berufungsverfahren, wenn
dies der Berufungswerber in der Berufung
beantragt hat oder wenn es die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz für erforderlich
hält,
c) im Verfahren gegen Jugendliche.
(2) Über Beschwerden ist ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden."
99. § 161 hat zu lauten
„§ 161. (1) Die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen oder das angefochtene Erkenntnis
wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde
erster Instanz aufzuheben ist,
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung
ihre Anschauung an die Stelle jener
der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß das angefochtene Erkenntnis (den
Bescheid) abzuändern oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
(2) Anerkennt die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz das Eigentumsrecht eines Verfallsbeteiligten,
so ist der Verfall aufzuheben und auf
den vom Täter, von den anderen an der Tat
Beteiligten und vom Hehler zu leistenden Wertersatz
zu erkennen, wobei diesen Personen die
Stellung eines Beschuldigten zukommt, auch
wenn sie selbst kein Rechtsmittel erhoben haben;
werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte anerkannt,
so ist gleichfalls auf Wertersatz zu erkennen.
(3) Eine Änderung des Erkenntnisses zum
Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten
ist nur bei Anfechtung durch den
Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aus Anlaß
des Rechtsmittels, daß zum Nachteil eines anderen
Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher
kein Rechtsmittel eingebracht hat, das Gesetz
unrichtig angewendet wurde, so hat sie so vorzugehen,
als wäre auch von diesen Personen ein
Rechtsmittel eingebracht worden.
(4) Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
(Bescheides) unter Zurückverweisung
der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen
des Untersuchungsverfahrens für erforderlich
hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz
ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid
niedergelegte- Rechtsanschauung
gebunden. Für das neue erstinstanzliche Erkenntnis
gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß."
100. § 162 hat zu lauten
„§ 162. (1) Die Rechtsmittelentscheidung hat
zu enthalten
a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz; wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, die Namen des
Verhandlungsleiters und des Schriftführers;
bei Entscheidungen eines Berufungssenates
auch die Namen der Senatsmitglieder und
des Amtsbeauftragten;
b) Vor- und Zunamen des Rechtsmittelwerbers;
den Namen seines Verteidigers (Bevollmächtigten);
c) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
d) den Spruch;
e) die Begründung;
f) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
g) im Verfahren vor einem Berufungssenat
die Unterschrift des Vorsitzenden; in den
übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, die Unterschrift
des Verhandlungsleiters, sonst die
Unterschrift des Präsidenten der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz oder des
Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis,
Rechtsmittelentscheidungen zu erlassen,
betraut wurde; an die Stelle der
Unterschrift kann die Beglaubigung der
Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit
der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes
übereinstimmt und das Geschäftsstück
die eigenhändig beigesetzte Unterschrift
aufweist;
h) das Datum der mündlichen Verkündung,
sonst das Datum der Unterfertigung.
(2) Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung
hat die Entscheidung in der Sache und die Entscheidung
über die Kosten oder die Aufhebung
des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)
unter Zurückverweisung der Sache an die erste
Instanz oder die Aufhebung der Entscheidung
wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zu enthalten. Im übrigen gelten
für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung
die §§ 138 und 139 sowie
§ 140 Abs. 5 sinngemäß. Die Rechtsmittelbelehrung
hat dahin zu lauten, daß ein weiteres
ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben ist; auf
die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof
ist hinzuweisen."
101. § 163 hat zu lauten
„§ 163. (1) Die Rechtsmittelentscheidung ist
schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind
dem Amtsbeauftragten des Rechtsmittelverfahrens,
ferner im Wege der Finanzstrafbehörde
erster Instanz dem Beschuldigten und den gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten
zuzustellen.
(2) § 141 Abs. 2 gilt entsprechend."
102. § 164 hat zu lauten
„§ 164. Gegen Rechtsmittelentscheidungen und
sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörden zweiter
Instanz ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht gegeben."
103. § 165 hat zu lauten
„§ 165. (1) Die Wiederaufnahme eines durch
Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung)
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag
oder von Amts wegen zu verfügen, wenn
ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung
nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) die Entscheidung durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen worden ist oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c) die Entscheidung von Vorfragen, abhängig
war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde
(Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde oder
d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde
gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen
des Abgabenverfahrens geändert
wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders
lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d darf
die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene
Verfahren durch Einstellung beendet worden
ist.
(3) Antragsberechtigt sind die Beschuldigten
und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur,
wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen
der im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten
Art enthält. Einen Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens können auch Erben des Beschuldigten
stellen, wenn die Verbindlichkeit zur Entrichtung
der dem Beschuldigten auferlegten
Geldstrafe oder des Wertersatzes auf sie übergegangen
ist (§ 173).
(4) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen
Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund
Kenntnis erlangt hat, bei der
Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen
Verfahren die Entscheidung in erster
Instanz erlassen hat; für Erben beginnt diese
Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die
Verbindlichkeit des Abs. 3 auf sie übergegangen
ist.
(5) Dem Antrag auf Wiederaufnahme kommt
eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht
zu. Die Behörde, die über den Antrag zu entscheiden
hat, hat diesem jedoch die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung
der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen
Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender
Schaden eintreten würde und nicht
öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung
gebieten.
(6) Sind seit der Rechtskraft der Entscheidung
im abgeschlossenen Verfahren die im § 31 Abs. 2
genannten Fristen verstrichen, so ist die Einbringung
eines Antrages auf Wiederaufnahme
oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen ausgeschlossen. Im übrigen steht
ein Ablauf der Verjährungsfrist nach Rechtskraft
der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren
einer Bestrafung im wiederaufgenommenen Verfahren
nicht entgegen."
104. § 166 hat zu lauten
„§ 166. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme
steht der Finanzstrafbehörde zu, die
in letzter Instanz die Entscheidung im abgeschlossenen
Verfahren gefällt hat.
(2) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden
oder anordnenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit
das Verfahren wiederaufzunehmen ist.
Durch diesen Bescheid wird der weitere Rechtsbestand
der Entscheidung des abgeschlossenen
Verfahrens nicht berührt. Die Behörde, die die
Wiederaufnahme verfügt, hat jedoch die Vollziehung
der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen
Entscheidung auszusetzen, wenn durch
sie ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten
würde und nicht öffentliche Rücksichten
die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die
Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Durch die Wiederaufnahme tritt die Strafsache,
wenn über sie bereits durch eine Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz abgesprochen
wurde, in den Stand des Rechtsmittelverfahrens,
in allen übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens
zurück. Frühere Erhebungen
und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe
nicht betroffen werden, sind nicht
zu wiederholen.
(4) Im wiederaufgenommenen Verfahren ist
unter gänzlicher oder teilweiser Aufhebung der
früheren Entscheidung insoweit in der Sache
selbst zu entscheiden, als die frühere Entscheidung
nicht mehr für zutreffend befunden wird.
Kommt eine Entscheidung in der Sache selbst
nicht in Betracht, so ist das wiederaufgenommene
Verfahren durch Bescheid einzustellen.
(5) Wird im wiederaufgenommenen Verfahren
das Eigentumsrecht eines Verfallsbeteiligten anerkannt,
so ist der Verfall aufzuheben und auf
den vom Täter, von den anderen an der Tat
Beteiligten und vom Hehler zu leistenden Wertersatz
zu erkennen; werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte
anerkannt, so ist gleichfalls auf
Wertersatz zu erkennen.
(6) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens
über Antrag bewilligt worden, so darf die Entscheidung
im wiederaufgenommenen Verfahren
nicht ungünstiger lauten als die Entscheidung des
früheren Verfahrens. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde
aus Anlaß der Wiederaufnahme, daß
auch ein anderer Beschuldigter oder Nebenbeteiligter
antragsberechtigt gewesen wäre (§ 165
Abs. 3), so hat sie so vorzugehen, als wäre auch
von diesen Personen ein Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens eingebracht worden."
105. Im § 167 Abs. 2 haben an die Stelle
der Worte „binnen zwei Wochen" die Worte
„binnen Monatsfrist" zu treten.
106. § 169 hat zu lauten
„§ 169. (1) Gegen die Entscheidung eines Berufungssenates
wird gemäß Artikel 133 Z. 4 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt.
(2) Auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion
wird das Recht eingeräumt, gegen
eine Entscheidung eines Berufungssenates wegen
Rechtswidrigkeit die Beschwerde gemäß Artikel
131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies
kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil
der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber
zu laufen."
107. § 170 hat zu lauten
„§ 170. (1) Die Behörde, welche die Entscheidung
erlassen hat, kann bis zum Eintritt der
Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung
unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder
andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen
beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.
(2) Für die Aufhebung von Entscheidungen
in Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die
Oberbehörde gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
sinngemäß; jedoch dürfen
Entscheidungen der Spruchsenate und der Berufungssenate
in Ausübung des Aufsichtsrechtes
nicht aufgehoben werden."
108. § 171 hat zu lauten
„§ 171. (1) Geldstrafen und Wertersätze werden
mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft
der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an
einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag
oder an einem Karfreitag ein, so gilt als Fälligkeitstag
der nächste Werktag.
(2) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat
verfallene Gegenstände, die sich nicht in ihrer
Verwahrung befinden, dem, der sie in seinem
Gewahrsam hat, erforderlichenfalls auch zwangsweise
abzunehmen. Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben hiebei über Ersuchen
Unterstützung zu gewähren.
(3) Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz
erkannt, weil im Zeitpunkt der Entscheidung
noch nicht feststand, ob der Verfall vollziehbar
sein wird (§ 19 Abs. 2 erster Fall), so wird der
Wertersatz fällig, wenn die verfallenen Gegenstände
nicht in den Gewahrsam der Finanzstrafbehörde
gebracht werden können. Kann nur ein
Teil der verfallenen Gegenstände in den Gewahrsam
der Finanzstrafbehörde gebracht werden,
so hat diese durch Bescheid den Betrag zu
bestimmen, der als Wertersatz für die nicht
zustandegebrachten Gegenstände vom Bestraften
einzuheben ist; für die Fälligkeit dieses Wertersatzes
gilt Abs. 1 sinngemäß.
(4) Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz
erkannt, weil Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte
dritter Personen anerkannt worden sind
(§ 19 Abs. 2 zweiter Fall), so hat die Finanzstrafbehörde
die verfallenen Gegenstände zu verwerten
und die gesicherten Forderungen aus dem
Erlös zu befriedigen. Sind hiebei die Forderungen
mehrerer Gläubiger zu befriedigen, so ist bei
unzureichendem Verwertungserlös der Rang der
Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte zu berücksichtigen.
Forderungen mit gleichem Rang, die im
Erlös keine Deckung finden, sind im Verhältnis
ihrer Höhe zu befriedigen. Der Betrag, der zur
Befriedigung der gesicherten Forderungen aufgewendet
worden ist, ist mit Bescheid vom
Bestraften als Wertersatz einzufordern; für die
Fälligkeit dieses Wertersatzes gilt Abs. 1 sinngemäß."
109. § 172 hat zu lauten
„§ 172. (1) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung
der Geldstrafen und Wertersätze und
die Geltendmachung der Haftung obliegt den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten,
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
(2) Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach
Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3
und § 83 Abs. 3) erlassen werden. Die im § 58
Abs. 1 lit. g genannten Zollämter dürfen Sicherstellungsaufträge
auch dann erlassen, wenn sie
nicht selbst als Finanzstrafbehörden erster Instanz
zuständig sind."
110. § 174 hat zu lauten
„§ 174. (1) Verfallene Gegenstände sind unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung
gepfändeter beweglicher Sachen zu verwerten.
Sie können aber auch, wenn sie nicht nach
§ 171 Abs. 4 zu verwerten sind, für die Deckung
des Sachaufwandes des Bundes verwendet werden.
Gegenstände, die weder verwertet noch verwendet
werden können, sind zu vernichten.
(2) Im Zollgrenzbezirk für verfallen erklärte
Sachen, die raschem Verderben unterliegen, sind
von Organen der Zollgrenzdienststellen auf kurzem
Weg bestmöglich zu verwerten."
111. Das IX. Hauptstück hat zu lauten
„IX. Hauptstück.
Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen).
§ 175. (1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen
Gefangenenhäusern zu vollziehen. Soweit
dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen
enthält, sind für den Vollzug die
Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein
Jahr nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe
sinngemäß anzuwenden
a) § 31 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 115, § 132
Abs. 4 und § 149 Abs. 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes
sind nicht anzuwenden;
b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu
erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als
Hausgeld (§ 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes)
gutzuschreiben.
(2) Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so
hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den
rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern,
die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung
der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung
hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen
Gefangenenhauses (§ 9 des Strafvollzugsgesetzes)
und die Androhung zu enthalten,
daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens
vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser
Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde
durch Anwendung unmittelbaren
Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen;
sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in
Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung
zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung
zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1
lit. a und Abs. 2) besteht.
(3) Die Finanzstrafbehörde hat zugleich das
Gericht, bei dem das für den Strafvollzug zuständige
Gefangenenhaus eingerichtet ist, um den
Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen. Das Gericht
hat den Vollzug anzuordnen und das Gefangenenhaus
hievon zu verständigen. Die Anordnung
des Strafvollzuges steht einem Einzelrichter
zu.
(4) Eine gemäß § 142 Abs. 1 verhängte Haft
ist beim Strafvollzug zu berücksichtigen.
(5) Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen,
dürfen sich angemessen beschäftigen. Mit ihrer
Zustimmung dürfen sie zu einer ihren Fähigkeiten
und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit
herangezogen werden.
(6) Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
oder an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht,
so ist mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur
Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es
sei denn, daß Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2) besteht.
§ 176. (1) Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe
entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit
oder Verletzung, wegen Invalidität oder
eines sonstigen körperlichen oder geistigen
Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar,
so hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Strafvollzug so lange aufzuschieben,
bis dieser Zustand aufgehört hat.
(2) Ist die bestrafte Person schwanger oder
hat sie entbunden, so hat die Finanzstrafbehörde
den Strafvollzug bis zum Ablauf der sechsten
Woche nach der Entbindung und darüber hinaus
solange aufzuschieben, als sich das Kind in der
Pflege der Bestraften befindet, höchstens aber
bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung.
Die Strafe ist jedoch zu vollziehen, sobald
es die Bestrafte selbst verlangt, vom Strafvollzug
keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder
des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der
Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar
ist.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß der
Strafvollzug wegen eines der in den Abs. 1 und 2
bezeichneten Umstände aufzuschieben gewesen
wäre und bestehen die den Aufschub begründenden
Umstände fort, so sind die Abs. 1 und 2 dem
Sinne nach anzuwenden.
(4) Auf Antrag des Standeskörpers darf aus
militärdienstlichen Gründen eine Freiheitsstrafe
nicht vollzogen werden
a) an Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst
gemäß § 28 des Wehrgesetzes leisten,
b) an Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund
eines Dienstverhältnisses angehören, im
Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach
§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes oder im Falle
der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.
§ 177. (1) Auf Antrag des Bestraften kann die
Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen
triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben.
Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor,
wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der
Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner
schuldlosen Familie gefährdet würde oder
wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten
dringend geboten ist. Der Aufschub
darf das unbedingt notwendige Maß nicht
überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als
sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann
an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden;
§ 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt
sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheit
auch für verfallen zu erklären ist, wenn der
Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht
rechtzeitig antritt.
(2) Anträgen auf Aufschub des Vollzuges
kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes
nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat
jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den
sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender
Schaden eintreten würde und nicht öffentliche
Rücksichten den Vollzug gebieten.
(3) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag
auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird,
ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz zulässig.
§ 178. Der Aufschub des Strafvollzuges ist
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
widerrufen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen
für seine Bewilligung nicht zugetroffen
haben. Der Bestrafte ist aufzufordern,
die Strafe unverzüglich anzutreten; im übrigen
gilt § 175 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
Der Aufschub ist auch zu widerrufen,
wenn der Bestrafte versucht, sich dem Strafvollzug
durch Flucht zu entziehen, oder wenn
begründete Besorgnis besteht, daß er dies versuchen
werde; in diesen Fällen gilt § 175 Abs, 2
letzter Satz sinngemäß.
§ 179. (1) Die Bestimmungen für den Vollzug
von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug
von Ersatzfreiheitsstrafen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem
Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten
oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe
oder des Wertersatzes entspricht. Das
gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder
Einbringung der Geldstrafe oder des Wertersatzes
erst nach Strafantritt erfolgt."
112. Im § 180 Abs. 1 erster Satz hat das
erste Klammerzitat zu lauten: „(§ 1 des Jugendgerichtsgesetzes
1961)".
113. § 182 hat zu lauten
„§ 182. (1) Die Finanzstrafbehörde hat den
gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten
von der Einleitung des Strafverfahrens
und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung)
zu verständigen, wenn die Person des gesetzlichen
Vertreters und ihr Aufenthalt bekannt
und dieser im Inland gelegen ist. Unter diesen
Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter
auch von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung
mit dem Beifügen zu benachrichtigen,
daß seine Teilnahme empfohlen werde.
(2) In der mündlichen Verhandlung kann der
Verhandlungsleiter unbeschadet der Bestimmungen
des § 127 den jugendlichen Beschuldigten
während einzelner Erörterungen, von denen ein
nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist,
aus dem Verhandlungsraum entfernen. Haben
sich während seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe
wider ihn ergeben, so ist er
darüber nach seinem Wiedererscheinen zu vernehmen.
Die in seiner Abwesenheit gepflogenen
Erörterungen sind ihm mitzuteilen, wenn es zur
Wahrung seiner Interessen erforderlich ist.
(3) Ist die mündliche Verhandlung nicht
öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen,
so können der Verhandlung auch der
gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten,
Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt)
und der Jugendgerichtshilfe sowie ein
allenfalls bestellter Bewährungshelfer beiwohnen.
(4) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen
Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den
Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge
zu stellen und innerhalb der dem
Beschuldigten offenstehenden Frist Einspruch
gegen eine Strafverfügung zu erheben, Rechtsmittel
einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme
des Verfahrens zu stellen. Ein Rechtsmittelverzicht
oder ein Einspruchsverzicht des
jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung
des gesetzlichen Vertreters oder des
gemäß § 180 bestellten Verteidigers.
(5) Ist der Finanzstrafbehörde bekannt, daß
die Pflege und Erziehung des jugendlichen Be-
schuldigten vom Vormundschaftsgericht einer
anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter
übertragen ist, so sind die in den Abs. 1, 3 und 4
angeführten Rechte auch dieser Person einzuräumen."
114. Im § 183 haben der Abs. 1 und die
Absatzbezeichnung „(2)" zu entfallen.
115. § 184 hat zu lauten
„§ 184. Für Personen, die zum Zeitpunkt des
Antrittes einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, gelten die Bestimmungen über den
Jugendstrafvollzug im IX. Hauptstück des
Jugendgerichtsgesetzes 1961 sinngemäß."
116. $ 185 hat zu lauten:"
§ 185. (1) Die vom Bestraften zu ersetzenden
Kosten umfassen
a) einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den
Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag);
dieser Beitrag ist mit
10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu
bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag
für einen Tag Freiheitsstrafe mit 50 S
zu bemessen; der Pauschalbetrag darf
5000 S nicht übersteigen;
b) die der Finanzstrafbehörde erwachsenen
Barauslagen für Beweisaufnahmen und
andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie
nicht gemäß § 105 einem säumigen Zeugen
aufzuerlegen sind; bei einer Mehrheit von
Bestraften sind diese Barauslagen nach dem
Verhältnis der verhängten Geldstrafen aufzuteilen;
c) die Barauslagen für die Beförderung und
Aufbewahrung von beschlagnahmten
Gegenständen, für die Beförderung und Bewachung
von Personen sowie die Kosten
der vorläufigen Verwahrung und der
Untersuchungshaft;
d) die Kosten des Strafvollzuges.
Die in lit. b und c bezeichneten Kosten sind
nur insoweit zu ersetzen, als sie den Pauschalkostenbeitrag
übersteigen. Die Kosten für die
Beiziehung eines Dolmetschers sind nicht zu berücksichtigen,
wenn die Beiziehung notwendig
war, weil der Beschuldigte der Verhandlungssprache
nicht hinreichend kundig war.
(2) Nebenbeteiligte, die von Feststellungen der
im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Art
betroffen werden, haben folgende durch sie veranlaßte
Kosten zu ersetzen
a) die der Finanzstrafbehörde erwachsenen
Barauslagen für Beweisaufnahmen und
andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie
nicht gemäß § 105 einem säumigen Zeugen
aufzuerlegen sind;
b) Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung
von beschlagnahmten Gegenständen.
(3) Die im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2
bezeichneten Kosten sind, wenn möglich, in der
Strafentscheidung festzusetzen. Stehen Kosten
nach Abs. 1 lit. b und c und nach Abs. 2 im
Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht fest,
so sind sie in einem gesonderten Bescheid vorzuschreiben;
in einer Beschwerde gegen diesen
Bescheid kann nur die ziffernmäßige Höhe des
auferlegten Kostenersatzes angefochten werden.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten
Kosten, ausgenommen die Kosten des Vollzuges
einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), werden
mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft
der Entscheidung, mit der die Kosten festgesetzt
wurden, fällig; § 171 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung
der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug
einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), obliegt
den Finanzstrafbehörden erster Instanz.
Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung
und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
§ 172 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Personen, an denen eine Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)
vollzogen wird, haben für
jeden Tag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges
in der im § 32 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes
bestimmten Höhe zu leisten, für Stunden
den entsprechenden Teil. Die Verpflichtung
zur Leistung eines Kostenbeitrages entfällt, soweit
diese Personen im Rahmen ihrer Heranziehung
zu einer Tätigkeit (§ 175 Abs. 5) eine
zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht
haben. Den Kostenbeitrag hat das Vollzugsgericht
nach Beendigung des Strafvollzuges zu bestimmen
und seine Eintreibung nach den für die Einbringung
der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen
geltenden gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen;
hievon ist abzusehen, wenn die um den
Vollzug ersuchende Finanzstrafbehörde mitteilt,
daß der Bestrafte offenbar nicht in der Lage ist,
einen Kostenbeitrag zu leisten, oder wenn das
Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse
des Bestraften den Kostenbeitrag in sinngemäßer
Anwendung des § 391 StPO für uneinbringlich
erklärt.
(7) Für die Kosten des Strafverfahrens und
des Strafvollzuges wegen einer Jugendstraftat
(§ 1 Z. 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1961) gelten
die §§ 44 und 62 des Jugendgerichtsgesetzes 1961.
(8) Wird einem Antrag auf Wiederaufnahme
des Finanzstrafverfahrens nicht stattgegeben, so
gelten hinsichtlich des Kostenersatzes die Abs. 1
bis 5 und 7 sinngemäß."
117. Das XII. Hauptstück hat zu lauten
„XII. Hauptstück.
Tilgung.
§ 186. (1) Bestrafungen durch Finanzstrafbehörden
gelten mit Ablauf der im Abs. 3 genannten
Fristen als getilgt. Mit der Tilgung erlöschen,
sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, die kraft Gesetzes mit der Bestrafung verbundenen
Folgen.
(2) Getilgte Bestrafungen dürfen bei der Strafbemessung
nicht berücksichtigt und in Auskünfte
an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen
werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet,
getilgte Bestrafungen auf Befragen vor
Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben.
(3) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die Strafen
vollzogen oder nachgesehen worden sind oder
die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie beträgt
drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten
und fünf Jahre bei Bestrafungen
wegen aller übrigen Finanzvergehen.
(4) Wird jemand rechtskräftig wegen eines
Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere
frühere Bestrafungen wegen Finanzvergehen
getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Bestrafungen
nur gemeinsam und zwar erst mit dem
Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten
endet."
118. Das XIV. Hauptstück hat zu lauten
„XIV. Hauptstück.
Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile.
§ 188. (1) Der Bund hat für vermögensrechtliche
Nachteile, die durch ein verwaltungsbehördliches
Finanzstrafverfahren entstanden sind, dem
Geschädigten auf dessen Verlangen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Entschädigung
in Geld zu leisten.
(2) Der Entschädigungsanspruch besteht,
a) wenn der Geschädigte gesetzwidrig in vorläufige
Verwahrung oder in Untersuchungshaft
genommen oder in einer solchen Haft
gehalten worden ist;
b) wenn der Geschädigte in vorläufige Verwahrung
oder in Untersuchungshaft genommen
worden ist und in der Folge das
Strafverfahren eingestellt wurde und der
Verdacht, daß der Geschädigte das Finanzvergehen
begangen habe, entkräftet ist;
c) wenn an dem Geschädigten eine Freiheitsstrafe
oder eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen
worden ist und nach Wiederaufnahme
des Strafverfahrens oder sonst nach
Aufhebung der Entscheidung das Verfahren
eingestellt oder über den Geschädigten
eine kürzere Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)
als die bereits verbüßte verhängt
wurde;
d) wenn in der Entscheidung auf Verfall erkannt
worden ist und im abgesonderten
Verfahren (§ 149) oder nach Wiederaufnahme
des Strafverfahrens oder sonst nach
Aufhebung der Entscheidung nicht mehr
auf Verfall erkannt wurde und eine Rückgabe
des Verfallsgegenstandes nicht mehr
möglich ist.
(3) Der Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen,
a) wenn der Geschädigte den Verdacht, der
den Freiheitsentzug oder den Verfall begründete,
vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b, soweit
eine Anrechnung der Vorhaft (§ 23
Abs. 4) auf eine Strafe erfolgt ist;
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. b und c, wenn
die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen
war, weil der Geschädigte die
Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit
begangen hat;
d) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d, wenn
an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung
lediglich deshalb eine für den Geschädigten
günstigere getreten ist, weil inzwischen
das Gesetz geändert worden ist.
§ 189. Der Entschädigungsanspruch kann durch
Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen nicht
getroffen werden, außer zugunsten einer Forderung
auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes
oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen,
die der Geschädigte nach dem Gesetz zu machen
gehabt hätte (§ 1042 ABGB). Soweit Exekutions- und
Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind,
ist auch jede Verpflichtung und Verfügung des
Geschädigten durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft
unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung.
§ 190. (1) Der Geschädigte hat zunächst den
Bund zur Anerkennung der von ihm begehrten
Entschädigung schriftlich aufzufordern. Die Aufforderung
ist an die Finanzprokuratur zu richten.
(2) Kommt dem Geschädigten die Erklärung
der Finanzprokuratur nicht binnen sechs Monaten
zu, nachdem diese die Aufforderung erhalten
hat, oder wird innerhalb dieser Frist die
Entschädigung zur Gänze oder zum Teil verweigert,
so kann der Geschädigte den Entschädigungsanspruch
durch Klage gegen den Bund geltend
machen.
§ 191. Der Entschädigungsanspruch verjährt
in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach
Ablauf des Jahres, in dem sämtliche den Entschädigungsanspruch
begründenden Voraussetzungen
(§ 188 Abs. 2) vorlagen.
§ 192. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten,
die einen Entschädigungsanspruch betreffen,
ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit
in bürgerlichen Rechtssachen betraute
Landesgericht jenes Bundeslandes ausschließlich
zuständig, in dem der einen Entschädigungsanspruch
bewirkende Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch
erfolgt ist; ist der Freiheitsentzug
oder Verfallsausspruch in Niederösterreich erfolgt,
so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit
im Inland nicht begründet, so ist gleichfalls
das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit wird unbeschadet des
§ 7 a der Jurisdiktionsnorm ohne Rücksicht auf
den Wert des Streitgegenstandes durch Senate
ausgeübt.
§ 193. (1) Entschädigungen nach diesem Hauptstück
unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten
Abgabe.
(2) Vergleiche, die zwischen dem Bund und
dem Geschädigten über einen Entschädigungsanspruch
abgeschlossen werden, unterliegen keiner
Stempel- und Rechtsgebühr.
(3) Über den Entschädigungsanspruch nach diesem
Hauptstück hinausgehende Ansprüche auf
Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/
1949, bleiben unberührt.
§ 194. (1) Wird zum Nachteil des Geschädigten
das Finanzstrafverfahren wiederaufgenommen,
so ist die Erklärung nach § 190 Abs. 2 oder die
Zahlung der anerkannten Entschädigung bis zur
rechtskräftigen Beendigung des wiederaufgenommenen
Strafverfahrens aufzuschieben. Hievon hat
die Finanzprokuratur den Geschädigten in
Kenntnis zu setzen. Vor Eintritt der Rechtskraft
der Entscheidung im wiederaufgenommenen
Strafverfahren kann der Entschädigungsanspruch
nicht durch Klage geltend gemacht werden. Ist
ein solcher Rechtsstreit bereits anhängig, so hat
das Gericht (§ 192) das Verfahren zu unterbrechen.
(2) Nach Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufgenommenen
Strafverfahren sind die nach
Abs. 1 aufgeschobenen Rechtshandlungen nachzuholen,
das unterbrochene Gerichtsverfahren
aufzunehmen oder bereits geleistete Entschädigungsbeträge
zurückzufordern, es sei denn, daß
der Geschädigte diese Beträge gutgläubig verbraucht
hat."
119. Im § 196 sind nach den Worten „die
Behörde" die Worte „erster Instanz" einzufügen.
120. Nach der Überschrift „2. Ergänzungen
der Strafprozeßordnung." wird
eingefügt
„Zu den §§ 9 und 10.
§ 196 a. Die Führung von Vorerhebungen und
Voruntersuchungen wegen Finanzvergehen,
deren Ahndung dem Gericht zusteht, obliegt
den Gerichtshöfen erster Instanz. Die Hauptverhandlung
und Urteilsfällung obliegt dem
Schöffengericht."
121. Die Überschrift vor § 197 und der § 197
haben zu lauten
„Zu den §§ 24 und 26.
§ 197. (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften
können bei der Verfolgung der Finanzvergehen
die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der
Zollämter, der Zollwache und ihrer Organe in
Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden
und ihrer Organe dürfen sich die
Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen,
wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter,
die Zollwache oder ihre Organe nicht rechtzeitig
zu erreichen sind; sie können sich aber der
Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen,
wenn das aufzuklärende Finanzvergehen
zugleich auch den Tatbestand einer gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen
ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und
Organe der Bundesfinanzverwaltung haben,
soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, eine
Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so
weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
darum ersucht.
(3) Unter den Voraussetzungen der §§ 85, 89,
93, 99 Abs. 2 und 172 können die dort genannten
Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen,
Personendurchsuchungen, Prüfungen
(Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen,
und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn
diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und
das unverzügliche Einschreiten des Unter-
suchungsrichters nicht erwirkt werden kann; sie
haben aber von ihrem Einschreiten und dessen
Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder
Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu
machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der
Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl
vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen
Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich
ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder
deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung
zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter
und der Zollwache in den Zollvorschriften
eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
(4) Personen, die nach Abs. 3 festgenommen
wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz ungesäumt zu vernehmen und, wenn
sich dabei ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren
Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen,
sonst aber binnen 48 Stunden dem
Untersuchungsrichter zu überantworten. Für die
nach Abs. 3 erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen
gilt § 54 Abs. 2 sinngemäß mit der
Maßgabe, daß die Frist von sechs Wochen vom
Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung
an zu rechnen ist.
(5) Für das Verfahren bei den Amtshandlungen
der Finanzstrafbehörden, der Zollämter, der
Zollwache und ihrer Organe gelten im übrigen
die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche
Finanzstrafverfahren."
122. Im § 200 Abs. 2 haben die lit. c und d
zu lauten
„c) Die Anordnung von Haftprüfungsverhandlungen
(§ 195 StPO) und von mündlichen
Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren
ist ihr mitzuteilen.
d) Ihre Vertreter können bei den Haftprüfungsverhandlungen
und bei den mündlichen
Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren
das Wort ergreifen und Anträge
stellen."
123. § 203 hat zu lauten
„§ 203. Die Einleitung der Voruntersuchung
wegen eines Finanzvergehens ist der Finanzstrafbehörde
mitzuteilen."
124. § 206 hat zu lauten:"
§ 206. (1) Der Untersuchungsrichter kann von
der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände
absehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme
solcher Gegenstände aufheben, wenn ein
Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser
Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag
tritt an die Stelle dieser Gegenstände und
unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall.
(2) Eine Freigabe gemäß Abs. 1 hat insbesondere
zu unterbleiben,
a) solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke
benötigt werden,
b) wenn es sich um Monopolgegenstände oder
andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen
Verkehrsbeschränkungen unterliegen,
c) wenn eine gesetzwidrige Verwendung der
Gegenstände zu besorgen ist,
d) wenn die Gegenstände auch in einem anderen
Verfahren beschlagnahmt sind oder
wenn die ihnen in einem anderen Verfahren
drohende Beschlagnahme aktenkundig
ist."
125. Im § 207 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Verfallsbedrohte Gegenstände, die von
raschem Verderb oder erheblicher Wertminderung
bedroht sind oder sich nur mit unverhältnismäßigen
Kosten aufbewahren lassen, kann der
Untersuchungsrichter durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz verwerten lassen. Die Verwertung
wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten
unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur
Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt
wird. Für die Verwertung der Gegenstände
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gilt
§ 90 Abs. 2 sinngemäß."
126. Nach § 207 wird eingefügt
„§ 207 a. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daß
sich der Beschuldigte eines Finanzvergehens
schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer
auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der
Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine
einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten
ist, daß andernfalls die Einbringung
gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
(2) Die einstweilige Verfügung kann zur Sicherung
der Geldstrafe und des Wertersatzes auch
gegen den Haftungspflichtigen nach § 28, zur
Sicherung des Verfalls auch gegen den Eigentümer
der verfallsbedrohten Gegenstände erlassen
werden.
(3) Für die von der Ratskammer zu erlassende
einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen
der Exekutionsordnung über einstweilige
Verfügungen sinngemäß.
(4) Sicherungsmittel, die die Ratskammer je
nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu
erreichenden Zweckes anordnen kann, sind
a) die Verwahrung und Verwaltung von
beweglichen körperlichen Sachen (§§ 259 ff.
der Exekutionsordnung) desjenigen, gegen
den eine einstweilige Verfügung erlassen
wird, einschließlich der Hinterlegung von
Geld (§ 379 Abs. 3 Z. 1 der Exekutionsordnung),
b) das gerichtliche Verbot der Veräußerung
oder Verpfändung beweglicher körperlicher
Sachen (§ 379 Abs. 3 Z. 2 der Exekutionsordnung),
c) das gerichtliche Drittverbot, wenn derjenige,
gegen den die einstweilige Verfügung
erlassen wird, an eine dritte Person
eine Geldforderung oder einen Anspruch
auf Leistung oder Herausgabe von anderen
Sachen zu stellen hat (§ 379 Abs. 3 Z. 3 und
S 382 Z. 7 der Exekutionsordnung),
d) das gerichtliche Verbot der Veräußerung,
Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften
oder Rechten, die in einem öffentlichen
Buch eingetragen sind (§ 382 Z. 6
der Exekutionsordnung).
(5) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen
werden, wenn die Höhe der zu sichernden
Forderungen nicht feststeht.
(6) In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag
zu bestimmen, durch dessen Erlag die
Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach
dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des
Betroffenen aufzuheben. Der Geldbetrag ist so
zu bestimmen, daß darin die voraussichtliche
Geldstrafe, der voraussichtliche Wertersatz oder
der Wert eines verfallsbedrohten Gegenstandes
Deckung finden.
(7) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige
Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird,
steht dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde
und dem Betroffenen die Beschwerde an den
Gerichtshof zweiter Instanz nach § 114 StPO zu.
(8) Die einstweilige Verfügung ist auch aufzuheben,
wenn der Verdacht nicht mehr hinreicht,
daß der Beschuldigte ein Finanzvergehen begangen
habe.
(9) Im Verfahren wegen der einstweiligen Verfügung
und ihrer Vollziehung vertritt der Staatsanwalt
den Bund."
127. § 208 hat zu lauten
„§ 208. Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens
haben Zeugen und Sachverständige
auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen,
die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 251
fallen."
128. Im § 209 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Das Gericht hat die Finanzstrafbehörde
von der Einleitung des Strafverfahrens zu verständigen,
sobald es eine Anklageschrift wegen
Finanzvergehens, die ohne vorangegangene Voruntersuchung
eingebracht worden ist, dem Beschuldigten
mitgeteilt oder zugestellt hat."
129. Im § 210 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz
bei der Entscheidung über den Einspruch gegen
eine Anklage wegen Finanzvergehens, daß die
Gerichte zur Ahndung nicht zuständig seien, so
hat er der Anklage keine Folge zu geben und das
Verfahren wegen Unzuständigkeit einzustellen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ist
eine Unzuständigkeitsentscheidung ohne Rücksicht
darauf zu fällen, ob der Anklage auch aus
anderen Gründen nicht Folge gegeben werden
könnte."
130. Im § 212 Abs. 1 hat an die Stelle des
Zitates „§ 201" das Zitat „§ 202" zu treten.
131. § 213 hat zu lauten
„§ 213. (1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
über die Anklage wegen eines Finanzvergehens
ist auch auszuschließen,
a) wenn der Angeklagte und die Nebenbeteiligten
es übereinstimmend verlangen,
b) von Amts wegen oder auf Antrag des
Staatsanwalts, der Finanzstrafbehörde, des
Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder
eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung
des Finanzvergehens Verhältnisse
oder Umstände des Angeklagten, eines
Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die
unter die Geheimhaltungspflicht nach § 251
fallen, erörtert werden müssen.
(2) War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
nach Abs. 1 ausgeschlossen, so ist sie auch
bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe
auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse
oder Umstände im Sinne des Abs. 1 zur Sprache
kommen."
132. Im § 215 Abs. 2 haben an die Stelle der
Klammerzitate „(§ 19 Abs. 2)" und „(§ 230
Abs. 4)" die Klammerzitate „(§ 19 Abs. 3)" und
„(§ 229 Abs. 3)" zu treten.
133. § 216 und seine Überschrift haben zu entfallen.
134. Im § 218 hat an die Stelle des Klammerzitates
„(§ 32)" das Klammerzitat „(§ 22)" zu
treten.
135. § 219 wird wie folgt geändert
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung
„(1)".
b) Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Beschwerdeschrift (§ 285 Abs. 1 StPO),
die Anmeldung der Berufung, die die Berufungsgründe
enthält, und die rechtzeitig eingebrachte
Ausführung (§ 294 Abs. 2 StPO) sind auch der
Finanzstrafbehörde mitzuteilen; dieser steht das
Recht zu, binnen vierzehn Tagen ihre Gegenausführungen
zu überreichen."
136. Im § 227 Abs. 2 hat an die Stelle der
Anführung des „§ 381 Abs. 1 Z. 3, 5, 6 oder 7
StPO" die Anführung des „§ 381 Abs. 1 Z. 3, 4
oder 5 StPO" zu treten.
137. § 229 hat zu lauten
„§ 229. (1) Das Gericht hat verfallene Gegenstände,
die sich nicht in amtlicher Verwahrung
befinden, dem, der sie in seinem Gewahrsam hat,
erforderlichenfalls auch zwangsweise abzunehmen.
Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt,
weil im Zeitpunkt der Entscheidung noch
nicht feststand, ob der Verfall vollziehbar sein
wird (§ 19 Abs. 2 erster Fall), und können die
verfallenen Gegenstände nicht in amtlichen Gewahrsam
gebracht werden, so ist vom Verurteilten
Wertersatz einzufordern. Kann nur ein Teil
der verfallenen Gegenstände in amtlichen Gewahrsam
gebracht werden, so hat das Gericht
mit Beschluß den Betrag zu bestimmen, der als
Wertersatz für die nicht zustande gebrachten
Gegenstände einzuheben ist. Gegen diesen Beschluß
steht dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde
und dem Verurteilten die Beschwerde
an den Gerichtshof zweiter Instanz zu; die Beschwerde
ist binnen vierzehn Tagen einzubringen.
Nach Rechtskraft des Beschlusses ist der festgesetzte
Betrag als Wertersatz einzufordern.
(2) Die Verwertung verfallener Gegenstände
ist der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu überlassen.
(3) Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz
erkannt, weil Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte
Dritter an den verfallenen Gegenständen
anerkannt worden sind (§ 19 Abs. 2 zweiter Fall),
so hat das Gericht die verfallenen Gegenstände
zu verwerten, die gesicherten Forderungen aus
dem Erlös zu befriedigen und den Betrag, der zur
Befriedigung der Forderungen aufgewendet worden
ist, als Wertersatz einzufordern.
(4) Sind nach dem Abs. 3 die Forderungen
mehrerer Gläubiger zu befriedigen, so ist bei
unzureichendem Verwertungserlös der Rang der
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu berücksichtigen
(§ 215 Abs. 1 lit. b). Forderungen mit
gleichem Rang, die im Erlös keine Deckung finden,
sind ins Verhältnis ihrer Höhe zu befriedigen.
Gegen den Verteilungsbeschluß steht dem
Betroffenen die Beschwerde an den Gerichtshof
zweiter Instanz offen; die Beschwerde ist
binnen vierzehn Tagen einzubringen. Personen,
die am Verfahren nicht beteiligt waren, steht es
frei, ihr besseres Recht im Zivilrechtsweg geltend
zu machen."
138. Im § 230 haben die Abs. 3 bis 5 zu entfallen.
139. Die Überschrift vor § 231 hat zu lauten
„Zum XXIV. Hauptstück."
140. § 233 hat zu lauten
„§ 233. (1) Besteht hinreichend Verdacht, daß
sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig
gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag
des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe,
des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige
Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten
ist, daß andernfalls die Einbringung gefährdet
oder wesentlich erschwert würde.
(2) § 207 a Abs. 2 bis 9 gilt dem Sinne nach."
141. § 234 hat zu entfallen.
142. a) Die §§ 236 bis 246 und ihre Überschriften
haben zu lauten
„Zu § 444.
§ 236. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, gilt § 444 StPO dem Sinne
nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76).
§ 237. Hat eine Person, die als Nebenbeteiligter
in Betracht kommt, ihren Wohnsitz im Ausland
oder hält sie sich nicht nur vorübergehend im
Ausland auf, so hat ihr das Gericht, ohne daß
dadurch der Fortgang des Verfahrens gehindert
würde, anheim zu stellen, einen im Inland wohnhaften
Bevollmächtigten zu nennen. Zugleich hat
das Gericht sie zu belehren, daß in diesem Fall von
der Nennung des Bevollmächtigten an nur dieser
am Verfahren beteiligt werde, daß es dem
Nebenbeteiligten jedoch unbenommen sei, selbst
bei Gericht zu erscheinen und seine Rechte zu
vertreten.
§ 238. Dem Staatsanwalt und allen anderen
Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu
a) gegen die ausdrückliche oder stillschweigende
Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter
das Eigentum an den verfallsbedrohten
Gegenständen verliere, ob ein
Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines
Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten
Gegenstand anerkannt werde oder ob
ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder
den Wertersatz hafte;
b) gegen den Ausspruch über den Rang und
die Höhe der gesicherten Forderung.
§ 239. Soweit dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde,
den betroffenen Nebenbeteiligten
und dem Angeklagten die Berufung nach § 238
zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme des
Verfahrens begehren.
§ 240. (1) Hat die Wiederaufnahme Erfolg
zugunsten eines Nebenbeteiligten, so ist er vom
Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen,
die ihm durch das vorangegangene
Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch
gegen den Bund geht auf den Verurteilten,
der ihm den Schaden ersetzt hat, oder dessen
Rechtsnachfolger über.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem
Entschädigungswerber und dem Bund sind die
Vorschriften der §§ 7 und 8 des Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 270/1969, dem
Sinne nach anzuwenden.
§ 241. Nebenbeteiligte können nur zum Ersatz
der Strafverfahrenskosten verurteilt werden, die
ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären.
§ 242. (1) Hat das Gericht mit Urteil ausgesprochen,
daß eine vom Angeklagten verschiedene
Person durch den Verfall ihr Eigentum verliere,
ist in dem Urteil die Anerkennung eines
Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes unterblieben
oder die Haftung für die Geldstrafe oder
den Wertersatz ausgesprochen worden, so ist auf
Antrag des Betroffenen über den Verfall, das
Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Haftung
gleichfalls in mündlicher Verhandlung mit
Ergänzungsurteil zum Haupturteil zu entscheiden.
Antragsberechtigt ist der Betroffene, wenn
er ohne seine oder seines Bevollmächtigten
Schuld durch einen unabwendbaren Umstand
daran gehindert war, am Verfahren teilzunehmen.
Der Antrag kann nur binnen sechs Wochen nach
Wegfall des Hindernisses und niemals später als
drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils gestellt
werden.
(2) Wird in dem Ergänzungsurteil der Verfall
aufgehoben oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
eines Dritten anerkannt, so hat das
Gericht zugleich auf den vom Verurteilten zu
leistenden entsprechenden Wertersatz zu erkennen.
(3) Wenn in dem nachträglichen Verfahren zu
entscheiden ist, ob ein Nebenbeteiligter sein
Eigentum an dem verfallen erklärten Gegenstand
verloren habe, sind auch die Personen der Verhandlung
zuzuziehen, die im Haupturteil schuldig
gesprochen worden sind; sie haben auch in
dem nachträglichen Verfahren die Stellung eines
Beschuldigten (Angeklagten).
(4) Weist das Gericht den Antrag zurück, das
nachträgliche Verfahren einzuleiten, so kann der
betroffene Nebenbeteiligte die Beschwerde an
den Gerichtshof zweiter Instanz erheben; hiefür
steht eine Frist von vierzehn Tagen seit Zustellung
des ablehnenden Beschlusses offen.
(5) Die Zulässigkeit des nachträglichen Verfahrens
kann nur mit Berufung gegen das Ergänzungsurteil
angefochten werden.
(6) Für das nachträgliche Verfahren gelten die
Vorschriften über die Hauptverhandlung, das
Urteil, dessen Anfechtung und Vollziehung, die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Entschädigung
für vermögensrechtliche Nachteile.
Zu den §§ 445 und 446.
§ 243. Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem
Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit
folgender Maßgabe
a) Im Falle des § 445 Abs. 2 StPO steht die
Entscheidung dem Schöffengericht zu, dessen
Urteil in sinngemäßer Anwendung der
§§ 280 bis 296 StPO zugunsten und zum
Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde
und Berufung angefochten werden
kann.
b) Bei einem Freispruch wegen gerichtlicher
Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens
ist eine Entscheidung des Gerichtes
über den Verfall nicht zulässig.
§ 244. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens gelten dem Sinne
nach auch für das selbständige Verfahren.
§ 245. (1) Werden die Täter oder andere aa
der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des
Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so hat
das Gericht über die Pflicht des Bundes zur Entschädigung
der Personen zu entscheiden, die durch
den Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten
haben (Abs. 3). Die Vorschriften des Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetzes, BGBL
Nr. 270/1969, sind dem Sinne nach anzuwenden.
(2) Wird ein gerichtliches Verfahren gegen die
Täter oder andere an der Tat Beteiligte nicht
eingeleitet, so hat das Gericht über die Entschädigungspflicht
des Bundes nur auf Antrag zu
entscheiden. Zuständig für die Entscheidung ist
das Gericht, dem das Verfahren wegen des
Finanzvergehens zukäme.
(3) Antragsberechtigt sind die früheren Eigentümer
der verfallenen Gegenstände und Personen,
deren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte
an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt
worden sind.
Zum XXVII. Hauptstück.
§ 246. Die Vorschriften über das Verfahren
vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster
Instanz sind auf Finanzvergehen nicht anzuwenden."
b) § 247 hat zu entfallen.
143. § 248 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Begünstigung.
§ 248. (1) Wer einen anderen, der ein Finanzvergehen
begangen hat, das von der Finanzstrafbehörde
zu ahnden ist, der Verfolgung oder der
Vollstreckung der Strafe absichtlich ganz oder
zum Teil entzieht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 299 Abs. 2 bis 4 StGB gilt dem Sinne
nach."
144. § 249 und seine Überschrift haben zu entfallen.
145. § 250 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Falsche Verdächtigung.
§ 250. (1) Wer einen anderen dadurch der
Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt,
daß er ihn eines von der Finanzstrafbehörde zu
verfolgenden Finanzvergehens mit Ausnahme der
Finanzordnungswidrigkeiten falsch verdächtigt,
ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß die
Verdächtigung falsch ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 297 Abs. 2 StGB gilt dem Sinne nach."
146. § 251 hat zu lauten
„§ 251. (1) Wer als Beamter (§ 74 Z. 4 StGB)
oder als ehemaliger Beamter
a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse
oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
kraft seines Amtes in einem Abgaben-
oder Monopolverfahren oder in
einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder
zugänglich geworden sind,
b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder
Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens
oder
c) das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis
der Senate im Abgabenverfahren oder im
Finanzstrafverfahren
unbefugt offenbart oder verwertet, ist, wenn die
Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach
§ 310 StGB zu bestrafen.
(2) Die Offenbarung oder Verwertung von
Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
a) wenn sie der Durchführung von Abgaben- oder
Monopolverfahren oder von Finanzstrafverfahren
dient,
b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
erfolgt oder wenn sie im zwingenden
öffentlichen Interesse gelegen ist
oder
c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich
nicht vorliegt oder wenn der zustimmt,
dessen Interesse an der Geheimhaltung
verletzt werden könnte.
Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder
Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse
gelegen war, hat das Gericht das Bundesministerium
für Finanzen zu hören.
(3) Abgabenverfahren sind alle Verfahren, die
Abgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO betreffen;
Monopolverfahren sind alle Verfahren, die das
Branntweinmonopol, das Salzmonopol oder das
Tabakmonopol betreffen."
147. § 252 hat zu lauten
„§ 252. (1) Wer, ohne Beamter oder ehemaliger
Beamter zu sein, die der Öffentlichkeit unbekannten
Verhältnisse oder Umstände eines
anderen, die ihm ausschließlich
a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger
oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben-
oder Monopolverfahren oder in
einem Finanzstrafverfahren,
b) aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens
oder eines Finanzstrafverfahrens
oder
c) durch seine Mitwirkung bei der Personenstands-
und Betriebsaufnahme
anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt
offenbart oder verwertet, ist vom Gericht
nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden
oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,
ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
(3) § 251 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des in
seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten
zu verfolgen."
148. § 253 und seine Überschrift haben zu entfallen.
149. Die §§ 256 bis 261 haben zu entfallen.
150. Im § 265 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) Hinsichtlich des § 67 Abs. 1 die Bundesregierung;
b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit
Ausnahme des Abs. 3 des vorliegenden
Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389,
alle Bundesminister."
Artikel II
ÄNDERUNG DES MINERALÖLSTEUERGESETZES
1959
Das Mineralölsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 2/
1960, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 248/1960 und 114/1969 wird wie folgt geändert
1. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Personen, die von der Begünstigung,
eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen
sind (§ 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 3), darf eine
solche Bewilligung nicht erteilt werden.
(2) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf
eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden,
wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder
ermächtigte Person von der Begünstigung, eine
solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist
(§ 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 3).
(3) Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen
nicht zum Freilager erklärt werden,
a) soweit sie sich nicht in der Gewahrsame
des Antragstellers befinden, oder
b) wenn Einrichtungen, die für die Ausübung
der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im
Betrieb nicht vorhanden sind, oder
c) wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden
sind, die die amtliche Aufsicht erschweren
oder verhindern."
2. § 17 hat zu lauten:"
§ 17. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers
erlischt
a) durch Widerruf der Freilagerbewilligung;
b) durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder
zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;
c) durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
d) bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg
auf den Erben mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses
oder mit der tatsächlichen Übernahme des
Betriebes durch den Erben auf Grund eines
vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung
und Benützung der Verlassenschaft,
bei einem sonstigen Übergang des Betriebes
mit dessen tatsächlicher Übernahme
durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
e) durch den Ausschluß des Freilagerinhabers
oder einer zu seiner Vertretung bestellten
oder ermächtigten Person von der Begünstigung,
eine Freilagerbewilligung auszuüben
(Abs. 3 und § 28 Abs. 3).
(2) Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,
a) wenn nachträglich Tatsachen eingetreten
sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der
Erteilung der Freilagerbewilligung der
gemäß § 15 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen
gewesen wäre, und das Recht zur
Führung des Freilagers nicht bereits kraft
Gesetzes erloschen ist;
b) wenn der Betrieb nicht auf Dauer eingestellt
wird, aber während eines Zeitraumes
von mehr als sechs Monaten kein Mineralöl
gelagert wurde;
c) wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte
Sicherheit (§ 13 Abs. 2), die unzureichend
geworden ist, nicht binnen einer vom
Finanzamt gesetzten Frist ergänzt oder
durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt
wurde;
d) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Eingang der Mineralölsteuer
für das gelagerte Mineralöl gefährdet ist.
(3) Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung
über den Freilagerinhaber, bei
juristischen Personen oder Personenvereinigungen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu
ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person,
wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme
der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe
von mehr als 50.000 S oder neben einer Geldstrafe
eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die
Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart
der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit
des Bestraften zu befürchten ist, daß er
im Zusammenhang mit der Ausübung einer Freilagerbewilligung
oder des durch einen Freischein
eingeräumten Rechtes ein Finanzvergehen mit
Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht,
ist die bestrafte Person vom Finanzamt
(§ 15 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte
Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung,
von den Begünstigungen, eine Freilagerbewilligung
auszuüben und Mineralöl auf
Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen,
auszuschließen.
(4) Wenn eine Freilagerbewilligung auf Grund
anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen
oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über den Widerruf der
Freilagerbewilligung sinngemäß anzuwenden. Die
Zurücknahme oder Aufhebung einer Freilagerbewilligung
darf nicht mit rückwirkender Kraft
ausgesprochen werden."
3. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden,
a) wenn die bestimmungsmäßige Verwendung
des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen
des Finanzamtes nicht gesichert
werden kann oder nur durch umfangreiche
oder zeitraubende Maßnahmen gesichert
werden könnte, oder
b) wenn der Betriebsinhaber, bei juristischen
Personen oder Personenvereinigungen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit eine zu
ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte
Person, von der Begünstigung, Mineralöl
auf Grund eines Freischeines zu beziehen
und einzuführen, ausgeschlossen ist (§ 17
Abs. 3 und § 28 Abs. 3)."
4. § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Soweit das Recht, Mineralöl auf
Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen,
nicht ausgeübt wurde, erlischt es
a) durch Zeitablauf (§ 22 Abs. 1 lit. e);
b) durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder
zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;
c) durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
d) bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg
auf den Erben mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses
oder mit der tatsächlichen Übernahme des
Betriebes durch den Erben auf Grund eines
vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung
und Benützung der Verlassenschaft,
bei einem sonstigen Übergang des Betriebes
mit dessen tatsächlicher Übernahme durch
eine andere Person oder Personenvereinigung;
e) durch den Ausschluß des Freischeininhabers
oder einer zu seiner Vertretung bestellten
oder ermächtigten Person von der Begünstigung,
Mineralöl auf Grund eines Freischeines
zu beziehen und einzuführen
(Abs. 3 und § 17Abs. 3);
f) durch Widerruf des Freischeines.
(2) Ein Freischein ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren
Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung der
gemäß § 21 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen
gewesen wäre, und das Recht, Mineralöl auf
Grund dieses Freischeines zu beziehen und einzuführen,
nicht bereits kraft Gesetzes erloschen
ist.
(3) Wenn nach der Ausstellung eines Freischeines
über den Freischeininhaber, bei juristischen
Personen oder Personenvereinigungen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer
Vertretung bestellte oder ermächtigte Person,
wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der
Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von
mehr als 50.000 S oder neben einer Geldstrafe
eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung
nicht getilgt ist und nach der Eigenart der
strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des
Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang
mit der Ausübung des durch einen
Freischein eingeräumten Rechtes oder einer Freilagerbewilligung
ein Finanzvergehen mit Ausnahme
der Finanzordnungswidrigkeiten begeht,
ist die bestrafte Person vom Finanzamt (§ 21
Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit,
längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung,
von den Begünstigungen, Mineralöl auf Grund
eines Freischeines zu beziehen und einzuführen
und eine Freilagerbewilligung auszuüben, auszuschließen.
(4) Wenn ein Freischein auf Grund anderer
Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben
wird, sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über den Widerruf des Freischeines
sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme
oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft
ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches
ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund
dieses Freischeines bezogen oder eingeführt
wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges oder der
Einfuhr bestimmungswidrig verwendet."
5. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes
oder eingeführtes Mineralöl, das sich im
Verwendungsbetrieb befindet oder noch nicht in
diesen aufgenommen wurde, gilt, soweit es nicht
bestimmungswidrig verwendet oder zum Bestandteil
einer Ware wurde, die kein Mineralöl ist,
als in dem Zeitpunkt aus dem Verwendungsbetrieb
weggebracht (§ 27),
a) in dem der Freischein widerrufen wird;
b) in dem durch Bescheid festgestellt wird, daß
ein im § 20 Abs. 2 lit. a bezeichneter Ausschließungsgrund
eingetreten ist;
c) in dem der Freischeininhaber oder eine zu
seiner Vertretung bestellte oder ermächtigte
Person von der Begünstigung, Mineralöl
auf Grund eines Freischeines zu beziehen
und einzuführen, ausgeschlossen
wird (§ 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 3);
d) in dem der Betrieb auf Dauer eingestellt
wird;
e) in dem bei einem Übergang des Betriebes
im Erbweg auf den Erben die Rechtskraft
des Einantwortungsbeschlusses eintritt oder
der Erbe den Betrieb auf Grund eines vorhergehenden
Beschlusses über die Besorgung
und Benützung der Verlassenschaft tatsächlich
übernimmt oder in dem bei einem
sonstigen Übergang des Betriebes dessen
tatsächliche Übernahme durch eine andere
Person oder Personenvereinigung stattfindet."
Artikel III
ÄNDERUNG DES GASÖL-STEUERBEGÜNSTIGUNGSGESETZES
Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl.
Nr, 259/1966, wird wie folgt geändert
§ 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig
verwendet (§ 2) oder behandelt (§ 3
Abs. 4), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt,
einer Abgabenhinterziehung und, wenn er
fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist
der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten
und der nach § 1 ermäßigten Bundesmineralölsteuer
für die verbotswidrig verwendeten
oder behandelten Gasölmengen.
(2) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 3
Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt, macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
(3) Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen
und Finanzordnungswidrigkeiten
der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art
sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem
zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle
einer Abgabenhinterziehung mindestens 20.000 S
und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
mindestens 5000 S zu betragen; § 25 des
Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen
der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht anzuwenden.
Wurde steuerbegünstigtes Gasöl in einen
Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine
eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit
einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt
auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser
Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal
wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen
Abgabenverkürzung der im Abs. 1 bezeichneten
Art bestraft wurde und die Bestrafung
nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge,
Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes
sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes
gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im
Abs. 1 bezeichneten Art. Finanzordnungswidrigkeiten
der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach
§ 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen."
Artikel IV
ÄNDERUNG DES TABAKSTEUERGESETZES
1962
Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 404/
1967, 44/1968, 302/1968 und 224/1972 wird wie
folgt geändert
1. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Personen, die von der Begünstigung,
eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen
sind (§ 16 Abs. 3), darf eine solche Bewilligung
nicht erteilt werden.
(2) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden,
wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte
oder ermächtigte Person von der Begünstigung,
eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen
ist (§ 16 Abs. 3).
(3) Ein Raum darf nicht zum Freilager erklärt
werden,
a) wenn er sich nicht in der Gewahrsame des
Antragstellers befindet, oder
b) wenn Einrichtungen, die für die Ausübung
der amtlichen Aufsicht notwendig sind,
nicht vorhanden sind, oder
c) wenn Einrichtungen vorhanden sind, die
die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern."
2. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers
erlischt
a) durch Widerruf der Freilagerbewilligung;
b) durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder
zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;
c) durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
d) bei einem Obergang des Betriebes im Erbweg
auf den Erben mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses
oder mit der tatsächlichen Übernahme des
Betriebes durch den Erben auf Grund eines
vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung
und Benützung der Verlassenschaft,
bei einem sonstigen Übergang des Betriebes
mit dessen tatsächlicher Übernahme durch
eine andere Person oder Personenvereinigung;
e) durch den Ausschluß des Freilagerinhabers
oder einer zu seiner Vertretung bestellten
oder ermächtigten Person von der Begünstigung,
eine Freilagerbewilligung auszuüben
(Abs. 3).
(2) Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,
a) wenn nachträglich Tatsachen eingetreten
sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der
Erteilung der Freilagerbewilligung der
gemäß § 14 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen
gewesen wäre, und das Recht zur
Führung des Freilagers nicht bereits kraft
Gesetzes erloschen ist;
b) wenn der Betrieb nicht auf Dauer eingestellt
wird, aber während eines Zeitraumes
von mehr als sechs Monaten keine Tabakwaren
gelagert wurden;
c) wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte
Sicherheit (§ 12 Abs. 1), die unzureichend
geworden ist, nicht binnen einer vom
Finanzamt gesetzten Frist ergänzt oder
durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt
wurde;
d) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Eingang der Tabaksteuer für
die gelagerten Tabakwaren gefährdet ist.
(3) Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung
über den Freilagerinhaber, bei juristischen
Personen oder Personenvereinigungen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu
ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person,
wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme
der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe
von mehr als 50.000 S oder neben einer Geldstrafe
eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die
Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart
der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit
des Bestraften zu befürchten ist, daß er im
Zusammenhang mit der Ausübung einer Freilagerbewilligung
ein Finanzvergehen mit Ausnahme
der Finanzordnungswidrigkeiten begeht,
ist die bestrafte Person vom Finanzamt (§ 14
Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit,
längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung,
von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung
auszuüben, auszuschließen.
(4) Wenn eine Freilagerbewilligung auf Grund
anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen
oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über den Widerruf der
Freilagerbewilligung sinngemäß anzuwenden. Die
Zurücknahme oder Aufhebung einer Freilagerbewilligung
darf nicht mit rückwirkender Kraft
ausgesprochen werden."
Artikel V
ÄNDERUNG DES TABAKMONOPOLGESETZES
1968
Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl.
Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 261/1972 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Gesellschaft hat für den Handel mit
Tabakerzeugnissen im Zollgebiet, der nicht von
ihr selbst oder ihren Konzernunternehmen (§ 15
des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) besorgt
wird (Verschleiß), durch ihre Außenstellen in den
einzelnen Bundesländern (Monopolverwaltungsstellen)
Tabakverschleißer (§ 12) in der erforderlichen
Anzahl und für bestimmte Standorte vertraglich
zu bestellen. Der nach § 8 Abs. 3 und
§ 37 Abs. 1 erlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen
gilt nicht als Verschleiß."
2. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Der Handel mit Monopolgegenständen
ist verboten, soweit er nicht von der Austria
Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische
Tabakregie oder ihren Konzernunternehmen
oder auf Grund einer monopolbehördlichen
Verschleißbewilligung (§ 13 Abs. 1 und
§ 35) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 3
oder § 37 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Unter dem Handel im Sinne des Abs. 1 ist
der Vertrieb von Monopolgegenständen im Zollgebiet
zu verstehen.
(3) Aus Zollagern auf Flughäfen dürfen vom
Inhaber der Lagerbewilligung Tabakerzeugnisse
an Personen, die ins Zollausland abfliegen, abgegeben
werden."
3. § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Anbot eines Bewerbers um ein
Tabakverschleißgeschäft ist nicht zu berücksichtigen,
a) wenn der Bewerber die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzt und sich
ein österreichischer Staatsbürger bewirbt,
bei dem kein Ausschließungsgrund nach
lit. b bis g vorliegt, oder
b) wenn der Bewerber nicht voll geschäftsfähig
ist, oder
c) wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlichen,
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten Handlung, wegen einer
aus Gewinnsucht begangenen sonstigen
strafbaren Handlung, wegen einer strafbaren
Handlung nach den §§ 158 bis 161
des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
oder wegen eines Finanzvergehens vom Gericht
verurteilt wurde, die Verurteilung
nicht getilgt ist und nach der Eigenart der
strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit
des Verurteilten die Begehung
der gleichen oder einer ähnlichen Straftat
bei der Ausübung des Verschleißes von
Tabakerzeugnissen zu befürchten ist, oder
d) wenn der Bewerber von der Finanzstrafbehörde
wegen Abgabenhinterziehung,
Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei
nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, Hinterziehung von
Monopoleinnahmen, vorsätzlichen Eingriffs
in ein staatliches Monopolrecht oder Monopolhehlerei
nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
bestraft wurde, über ihn
wegen eines solchen Finanzvergehens eine
Geldstrafe von mehr als 10.000 S oder
neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe
verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt
ist und nach der Eigenart der strafbaren
Handlung und nach der Persönlichkeit des
Bestraften die Begehung der gleichen oder
einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung
des Verschleißes von Tabakerzeugnissen zu
befürchten ist, oder
e) wenn der Bewerber ein Tabakverschleißer
oder eine Person ist, die mit einem Tabakverschleißer
im gemeinsamen Haushalt lebt,
und nicht die Erklärung vorliegt, daß im
Falle der Annahme des gestellten Anbotes
der mit dem Tabakverschleißer abgeschlossene
Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen
ist, oder
f) wenn der Bewerber kein zum Betrieb des
Tabakverlages oder der Tabaktrafik geeignetes
Lokal zur Verfügung hat, oder
g) wenn der Bewerber eine befriedigende Besorgung
des Tabakverschleißes nicht erwarten
läßt."
4. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen des § 8, soweit sie nicht
Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes
darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen der §§ 19,
20 und 37 Abs. 2 sind Finanzordnungswidrigkeiten
und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes
zu bestrafen."
Artikel VI
ÄNDERUNG DES EINKOMMENSTEUERGESETZES
1972
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974 und 469/1974
wird wie folgt geändert
§ 119 hat zu entfallen.
Artikel VII
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976
in Kraft.
§ 2. (1) Die §§ 1 bis 52, 248 und 250 bis 252
des Finanzstrafgesetzes, der § 6 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes
und der § 38 des Tabakmonopolgesetzes
1968 sind, soweit sie durch dieses
Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten
Fassung auf Taten anzuwenden, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen
worden sind. Auf früher begangene Taten
sind sie dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen,
die zur Zeit der Tat gegolten haben, für
den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger
waren.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen in
der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen
nicht anzuwenden, in denen vor ihrem
Inkrafttreten die das Verfahren erster Instanz
abschließende Entscheidung ergangen ist. Nach
Aufhebung einer solchen Entscheidung infolge
eines Rechtsmittels, eines Einspruches oder einer
Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch
nach Abs. 1 vorzugehen.
§ 3. (1) Die §§ 53 bis 246 FinStrG sind, soweit
sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden
und im folgenden nicht anderes bestimmt wird,
in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.
(2) Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit
der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch
dieses Bundesgesetz haben, soweit in den Abs. 3
und 4 nicht anderes bestimmt wird, auf bereits
anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
(3) Wird nach § 53 FinStrG in der Fassung
dieses Bundesgesetzes ein Gericht zur Ahndung
eines Finanzvergehens zuständig und hat die
Finanzstrafbehörde noch keine das Verfahren in
erster Instanz abschließende Entscheidung gefällt,
so hat sie das Finanzvergehen der Staatsanwaltsduft
anzuzeigen; § 54 FinStrG in der Fassung
dieses Bundesgesetzes gilt entsprechend.
(4) Obliegt nach § 58 Abs. 2 FinStrG in der
Fassung dieses Bundesgesetzes die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung
des Erkenntnisses einem Spruchsenat und hat die
Finanzstrafbehörde noch keine das Verfahren in
erster Instanz abschließende Entscheidung durch
einen Einzelbeamten gefällt, so hat sie die Akten
entsprechend dem § 124 Abs. 2 FinStrG in der
Fassung dieses Bundesgesetzes dem Spruchsenat
zuzuleiten.
(5) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der
Spruchsenate und der Berufungssenate bedarf es
vor Ablauf der Bestellungsdauer keiner neuerlichen
Bestellung nach § 67 FinStrG in der Fassung
dieses Bundesgesetzes; ebenso bedarf es für
bestellte Amtsbeauftragte keiner neuerlichen Bestellung
nach den §§ 124 Abs. 2 und 159 FinStrG
in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
§ 4. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen
verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz
geändert oder aufgehoben werden, erhält
die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen in der Fassung dieses
Bundesgesetzes.
Artikel VIII
VOLLZUGSKLAUSEL
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. Hinsichtlich des Artikels I Z. 33 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen nach
Maßgabe des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, alle Bundesminister.