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335_1974 AT

335. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 308 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen

(Inkassobüros) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) einer inländischen Universität, der Hochschule

für Welthandel in Wien oder der

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz über die erfolgreiche

Absolvierung der rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen, soziologischen,

sozialwirtschaftlichen, sozial- und

wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen

oder wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung und

b) über eine mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung

fremder Forderungen,

oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer

Handelsakademie oder einer Sonderform

der Handelsakademie und

b) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung

fremder Forderungen oder über eine jeweils

mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Einziehung fremder

Forderungen und in einem diesem Gewerbe

fachlich nahestehenden Berufszweig,

oder

3. Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bürokaufmann oder

im Lehrberuf Industriekaufmann oder über

eine andere als die unter Z. 2 angeführte

schulmäßige Ausbildung, durch die die

Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird,

und

b) über eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung

fremder Forderungen oder über fachliche

Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in

einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden

Berufszweig in der Gesamtdauer

von mindestens drei Jahren, hievon

muß mindestens ein Jahr auf die fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung

fremder Forderungen entfallen,

oder

4. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen

oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

allgemeinbildenden höheren

Schule und

b) über eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung

fremder Forderungen oder über fachliche

Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in

einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden

Berufszweig in der Gesamtdauer

von mindestens vier Jahren, hievon muß

mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Einziehung fremder

Forderungen entfallen,

oder

5. Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige

fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung

fremder Forderungen oder über fachliche

Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in einem

diesem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig

in der Gesamtdauer von mindestens

fünf Jahren, hievon müssen mindestens zwei

Jahre auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe

der Einziehung fremder Forderungen entfallen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974

in Kraft.

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