335. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 308 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen
(Inkassobüros) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) einer inländischen Universität, der Hochschule
für Welthandel in Wien oder der
Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz über die erfolgreiche
Absolvierung der rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen, soziologischen,
sozialwirtschaftlichen, sozial- und
wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen
oder wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung und
b) über eine mindestens einjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen,
oder
2. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer
Handelsakademie oder einer Sonderform
der Handelsakademie und
b) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen oder über eine jeweils
mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Einziehung fremder
Forderungen und in einem diesem Gewerbe
fachlich nahestehenden Berufszweig,
oder
3. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bürokaufmann oder
im Lehrberuf Industriekaufmann oder über
eine andere als die unter Z. 2 angeführte
schulmäßige Ausbildung, durch die die
Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird,
und
b) über eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen oder über fachliche
Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in
einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden
Berufszweig in der Gesamtdauer
von mindestens drei Jahren, hievon
muß mindestens ein Jahr auf die fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen entfallen,
oder
4. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen
oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
allgemeinbildenden höheren
Schule und
b) über eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen oder über fachliche
Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in
einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden
Berufszweig in der Gesamtdauer
von mindestens vier Jahren, hievon muß
mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Einziehung fremder
Forderungen entfallen,
oder
5. Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige
fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung
fremder Forderungen oder über fachliche
Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in einem
diesem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig
in der Gesamtdauer von mindestens
fünf Jahren, hievon müssen mindestens zwei
Jahre auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe
der Einziehung fremder Forderungen entfallen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974
in Kraft.