335. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/
1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 330/1971 und 286/1972 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) als ordentliche Studierende an öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Pädagogischen Akademien oder
Berufspädagogischen Lehranstalten oder
Lehranstalten für gehobene Sozialberufe
(ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang)
sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des
Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),
deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen
Akademien oder Berufspädagogischen
Lehranstalten oder Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe auf Grund gleicher Bildungshöhe
und gleichen Bildungsumfanges
durch Verordnung festgestellt wird,".
2. Im § 1 Abs. 1 ist nach lit. e folgende lit. f
anzufügen
„f) als Schüler an medizinisch-technischen Schulen
(§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung),".
3. § 1 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)"; als
neuer Abs. 3 ist einzufügen
„(3) Wenn für eine Privatschule
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht
wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht
verliehen und nicht gemäß
§ 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962, entzogen worden ist sowie
für das laufende Schuljahr um die Verleihung
des Öffentlichkeitsrechtes angesucht
wurde,
ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes
so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht
bereits verliehen wäre."
4. Im § 2 Abs. 3 ist nach lit. c statt des Punktes
ein Strichpunkt zu setzen und folgende lit. d
anzufügen
„d) wenn ein Schüler an einer im § 1 Abs. 1
lit. f genannten Schule gemäß § 12 Abs. 1
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in
der geltenden Fassung wegen voraussichtlichen
Nichterreichens des Ausbildungszieles
vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen
wird."
5. Die Überschrift des § 8 hat zu lauten
„Studienerfolg an Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten, Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe
und an diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
sowie an Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten".
6. Dem § 8 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Festlegung der Erfordernisse hinsichtlich
des Nachweises des günstigen Studienerfolges
an mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten oder Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe vergleichbaren Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut hat durch
Verordnung zu erfolgen, wobei für den Nachweis
des günstigen Studienerfolges unter Bedachtnahme
auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen
zu verlangen sind, wie an den zunächst
vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten."
7. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen
„§ 8 a. Studienerfolg an medizinisch-
technischen Schulen
An medizinisch-technischen Schulen ist der
Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen
a) im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage
eines Reifezeugnisses bzw. eines diesem
gemäß § 29 Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung für
die Aufnahme in eine medizinisch-technische
Schule gleichwertigen Diploms oder
Zeugnisses;
b) im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung
der Schulleitung über die abgelegten
Einzelprüfungen, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein
darf;
c) nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch
Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung,
aus der hervorgeht, daß die Leistungen des
Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen."
8. § 10 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem
Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz, Innsbruck,
Linz und Salzburg einzurichten. Bei entsprechendem
Bedarf kann der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung weitere Außenstellen
an den Hochschulorten Klagenfurt und Leoben
errichten. Die Außenstelle in Graz ist für Studierende
an den im § 1 Abs. 1 lit. a bis d und f
genannten Anstalten in Steiermark und Kärnten,
die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende
an den im § 1 Abs. 1 lit. a bis d und f genannten
Anstalten in Tirol und Vorarlberg, die Außenstelle
in Linz ist für Studierende an den im § 1
Abs. 1 lit. a bis d und f genannten Anstalten
in Oberösterreich, die Außenstelle in Salzburg
ist für Studierende an den im § 1 Abs. 1 lit. a
bis d und f genannten Anstalten in Salzburg zuständig.
Die Studienbeihilfenbehörde untersteht
in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten
unmittelbar dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung. Die Befugnisse des
mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten
für die Studierenden an den im § 1
Abs. 1 lit. d genannten Anstalten betrauten Bundesministers
für Unterricht und Kunst sowie des
mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten
für die Schüler an den im § 1 Abs. 1
lit. f genannten Anstalten betrauten Bundesministers
für Gesundheit und Umweltschutz werden
dadurch nicht berührt.
(2) In allen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren
(§§ 37 ff. des AVG 1950) durchzuführen
ist, entscheidet die Studienbeihilfenbehörde
in Senaten, wobei für die Studierenden jeder der
im § 1 Abs. 1 lit. a, b, d und f genannten Anstalten
ein eigener Senat einzurichten ist.
a) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität Wien ist auch für die Studierenden
an theologischen Lehranstalten
in Burgenland, Niederösterreich und Wien
zuständig;
b) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität in Graz ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Kärnten und Steiermark zuständig;
c) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität Innsbruck ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Tirol und Vorarlberg zuständig;
d) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz ist auch für die Studierenden
an theologischen Lehranstalten
in Oberösterreich zuständig;
e) der Senat der Studienbeihilfenbehörde der
Universität Salzburg ist auch für die Studierenden
an theologischen Lehranstalten
in Salzburg zuständig.
(3) Der zuständige Bundesminister kann auf
Grund von Anträgen der obersten akademischen
Behörde (Direktion, Schulleitung) und des
zuständigen Organs der Österreichischen Hochschülerschaft
(Vertretung der Studierenden an
den im § 1 Abs. 1 lit. d und f genannten Anstalten)
die Aufgaben des jeweiligen Senates einem
anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen."
9. § 10 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die für die im § 1 Abs. 1 lit. d und f
genannten Anstalten zuständigen Senate bestehen
jeweils aus vier Mitgliedern, von denen je zwei
aus dem Kreise der Lehrer und zwei aus dem
Kreise der Studierenden zu entnehmen sind. Von
den Mitgliedern aus dem Kreise der Lehrer muß
mindestens eines rechtskundig sein. Die Mitglieder
der Senate sind auf Vorschlag des Lehrkörpers
(der Schulleitung) der jeweiligen Anstalt
bzw. auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden
dieser Anstalt vom jeweils zuständigen
Bundesminister für jeweils ein Kalenderjahr zu
ernennen. Ferner sind entsprechend den vorstehenden
Bestimmungen vier Ersatzmitglieder zu
ernennen."
10. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In Studienbeihilfenangelegenheiten ist in
zweiter Instanz zuständig
a) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung für die im § 1 Abs. 1 lit. a, b
und c und Abs. 2 genannten Studierenden;
b) der Bundesminister für Unterricht und
Kunst für die Studierenden an Pädagogischen
Akademien und an den diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut sowie an Berufspädagogischen
Lehranstalten, die Zentrallehranstalten
(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 240/1962)
sind;
c) der örtlich zuständige Landesschulrat für
die Studierenden an Berufspädagogischen
Lehranstalten, die keine Zentrallehranstalten
sind, an Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe sowie an den diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut.
Gegen seine Bescheide ist kein
weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr
zulässig;
d) der örtlich zuständige Landeshauptmann
für Schüler an medizinisch-technischen
Schulen. Gegen seine Bescheide ist kein
weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig."
11. § 13 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen
sind in den ersten drei Monaten eines
Semesters zu stellen. Bei medizinisch-technischen
Schulen sind die Anträge in den ersten drei
Monaten eines Ausbildungsjahres zu stellen,
wobei die Schulleitung den Beginn festzulegen
und den Schülern in geeigneter Weise bekanntzugeben
hat. Verspätet eingebrachte Ansuchen
sind zurückzuweisen.
(2) Alle Anträge, Vorstellungen (§ 12 Abs. 3)
und Berufungen (§ 12 Abs. 4) in Studienbeihilfenangelegenheiten
sind bei der Studienbeihilfenbehörde
oder der gemäß § 10 Abs. 1 zuständigen
Außenstelle einzubringen. Studierende an Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten, Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe und an den diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten können derartige
Anbringen auch bei der Direktion der besuchten
Lehranstalt einbringen."
12. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Studienbeihilfe gebührt für jeweils
zwei Semester bzw. ein Ausbildungsjahr."
13. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der gemäß § 9 für zwei Semester gebührende
Betrag der Studienbeihilfe ist in zehn
gleichen Monatsraten in den Monaten Oktober
bis Juli, an den Pädagogischen Akademien und
den diesen hinsichtlich der Schulzeit vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
jedoch in den Monaten September bis
Juni, auszuzahlen. An medizinisch-technischen
Schulen ist die erste Rate in dem Monat auszuzahlen,
in dem das Ausbildungsjahr beginnt."
14. § 18 lit. a hat zu lauten
„a) zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung
gemäß § 21 spätestens in den ersten
drei Monaten des dritten Semesters (des
zweiten Ausbildungsjahres) Nachweise über
einen zumindest positiven Studienerfolg
wenigstens im halben Stundenausmaß, das
für den Bezug gefordert wird, bei Schülern
an medizinisch-technischen Schulen jedoch
eine Bestätigung der Schulleitung über die
erfolgreiche Ablegung wenigstens der
Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen;".
15. § 20 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung
der Studienrichtung abgelegt hat, für
die er Studienbeihilfe bezieht; als letzte
vorgesehene Prüfung gilt die zum höchsten
in dieser Studienrichtung erreichbaren akademischen
Grad führende Prüfung, bei
Studierenden an Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Lehranstalten und diesen
vergleichbaren Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut die Lehramtsprüfung,
bei Studierenden an Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe und diesen vergleichbaren
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
die Abschlußprüfung, bei
Studierenden an Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
die Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung
(§ 25 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/
1966), bei Schülern an medizinisch-technischen
Schulen die Diplomprüfung oder".
16. Dem Abs. 2 des § 20 ist anzufügen
„Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen
erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit
Ende des Monats, in welchem der Schüler aus
dem im § 2 lit. d genannten Grund vom weiteren
Besuch der Schule ausgeschlossen wurde."
17. Im § 22 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„(1) Bei jeder Fakultät der Hochschulen mit
Fakultätsgliederung, bei jeder Hochschule ohne
Fakultätsgliederung, an der Akademie der bildenden
Künste, an jeder Pädagogischen Akademie,
Berufspädagogischen Lehranstalt, jeder
Lehranstalt für gehobene Sozialberufe sowie
jeder vergleichbaren Privatschule mit eigenem
Organisationsstatut ist eine Kommission für Begabtenförderung
zu errichten."
18. § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Auf Grund der statistischen Erhebungen
über das letztvergangene Studienjahr hat der
jeweils mit der Vollziehung betraute Bundesminister
durch Verordnung festzustellen, wie
viele Begabtenstipendien auf jede wissenschaftliche
Hochschule, die Akademie der bildenden
Künste und jede Kunsthochschule und wie viele
davon auf die Fakultäten dieser Anstalten sowie
wie viele Begabtenstipendien auf jede öffentliche
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Pädagogische Akademie, Berufspädagogische
Lehranstalt, Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
und jede mit diesen vergleichbare mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit
eigenem Organisationsstatut entfallen."
19. Dem § 24 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Der für die Gewährung eines Begabtenstipendiums
vorauszusetzende Studienerfolg an
den Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten sowie Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe vergleichbaren Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut ist durch Verordnung
festzulegen, wobei unter Bedachtnahme
auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu
verlangen sind wie an den zunächst vergleichbaren
öffentlichen Lehranstalten."
20. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Eintragung in das Studienbuch
Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder eines
Begabtenstipendiums ist von der Studienbeihilfenbehörde,
bei Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten, Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe sowie diesen vergleichbaren
Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut
und an Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten von der
Direktion im Studienbuch ersichtlich zu machen.
Eintragungen von Stipendien anderer Stellen
sind zulässig."
21. § 34 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Hochschulen, der Akademie
der bildenden Künste und der theologischen
Lehranstalten der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten
und Lehranstalten für gehobene Sozialberufe
sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut der
Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich
der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und
hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen
der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz betraut. Bei der Erlassung von
Verordnungen und hinsichtlich der Bestimmung
des § 5 Abs. 2 ist im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen vorzugehen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1973 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des Studienförderungsgesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
können schon vom Tage der Kundmachung
an erlassen werden, doch dürfen sie
frühestens mit 1. September 1973 in Kraft gesetzt
werden.
(3) Schüler an medizinisch-technischen Schulen,
die sich am 1. September 1973 in Ausbildung
befinden, können bis 30. November 1973 den
Antrag auf Studienbeihilfe stellen. Der Anspruch
auf Studienbeihilfe besteht nur für den Rest des
Ausbildungsjahres.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Hochschulen, der Akademie der
bildenden Künste und der theologischen Lehranstalten
der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten
und Lehranstalten für gehobene Sozialberufe
sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut der Bundesminister
für Unterricht und Kunst, hinsichtlich
der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der
medizinisch-technischen Schulen der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz betraut.
Bei der Erlassung von Verordnungen und hinsichtlich
der Bestimmung des § 5 Abs. 2 ist im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen vorzugehen.