Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
335_1973 AT

335. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/

1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 330/1971 und 286/1972 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) als ordentliche Studierende an öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Pädagogischen Akademien oder

Berufspädagogischen Lehranstalten oder

Lehranstalten für gehobene Sozialberufe

(ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang)

sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des

Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),

deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen

Akademien oder Berufspädagogischen

Lehranstalten oder Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe auf Grund gleicher Bildungshöhe

und gleichen Bildungsumfanges

durch Verordnung festgestellt wird,".

2. Im § 1 Abs. 1 ist nach lit. e folgende lit. f

anzufügen

„f) als Schüler an medizinisch-technischen Schulen

(§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung),".

3. § 1 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)"; als

neuer Abs. 3 ist einzufügen

„(3) Wenn für eine Privatschule

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht

wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht

verliehen und nicht gemäß

§ 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1962, entzogen worden ist sowie

für das laufende Schuljahr um die Verleihung

des Öffentlichkeitsrechtes angesucht

wurde,

ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes

so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht

bereits verliehen wäre."

4. Im § 2 Abs. 3 ist nach lit. c statt des Punktes

ein Strichpunkt zu setzen und folgende lit. d

anzufügen

„d) wenn ein Schüler an einer im § 1 Abs. 1

lit. f genannten Schule gemäß § 12 Abs. 1

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in

der geltenden Fassung wegen voraussichtlichen

Nichterreichens des Ausbildungszieles

vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen

wird."

5. Die Überschrift des § 8 hat zu lauten

„Studienerfolg an Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten, Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe

und an diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

sowie an Land-

und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten".

6. Dem § 8 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Festlegung der Erfordernisse hinsichtlich

des Nachweises des günstigen Studienerfolges

an mit Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten oder Lehranstalten für

gehobene Sozialberufe vergleichbaren Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut hat durch

Verordnung zu erfolgen, wobei für den Nachweis

des günstigen Studienerfolges unter Bedachtnahme

auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen

zu verlangen sind, wie an den zunächst

vergleichbaren öffentlichen Lehranstalten."

7. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen

„§ 8 a. Studienerfolg an medizinisch-

technischen Schulen

An medizinisch-technischen Schulen ist der

Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen

a) im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage

eines Reifezeugnisses bzw. eines diesem

gemäß § 29 Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung für

die Aufnahme in eine medizinisch-technische

Schule gleichwertigen Diploms oder

Zeugnisses;

b) im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung

der Schulleitung über die abgelegten

Einzelprüfungen, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein

darf;

c) nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch

Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung,

aus der hervorgeht, daß die Leistungen des

Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen."

8. § 10 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem

Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz, Innsbruck,

Linz und Salzburg einzurichten. Bei entsprechendem

Bedarf kann der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung aus Gründen der

Verwaltungsvereinfachung weitere Außenstellen

an den Hochschulorten Klagenfurt und Leoben

errichten. Die Außenstelle in Graz ist für Studierende

an den im § 1 Abs. 1 lit. a bis d und f

genannten Anstalten in Steiermark und Kärnten,

die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende

an den im § 1 Abs. 1 lit. a bis d und f genannten

Anstalten in Tirol und Vorarlberg, die Außenstelle

in Linz ist für Studierende an den im § 1

Abs. 1 lit. a bis d und f genannten Anstalten

in Oberösterreich, die Außenstelle in Salzburg

ist für Studierende an den im § 1 Abs. 1 lit. a

bis d und f genannten Anstalten in Salzburg zuständig.

Die Studienbeihilfenbehörde untersteht

in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten

unmittelbar dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung. Die Befugnisse des

mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten

für die Studierenden an den im § 1

Abs. 1 lit. d genannten Anstalten betrauten Bundesministers

für Unterricht und Kunst sowie des

mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten

für die Schüler an den im § 1 Abs. 1

lit. f genannten Anstalten betrauten Bundesministers

für Gesundheit und Umweltschutz werden

dadurch nicht berührt.

(2) In allen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren

(§§ 37 ff. des AVG 1950) durchzuführen

ist, entscheidet die Studienbeihilfenbehörde

in Senaten, wobei für die Studierenden jeder der

im § 1 Abs. 1 lit. a, b, d und f genannten Anstalten

ein eigener Senat einzurichten ist.

a) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität Wien ist auch für die Studierenden

an theologischen Lehranstalten

in Burgenland, Niederösterreich und Wien

zuständig;

b) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität in Graz ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Kärnten und Steiermark zuständig;

c) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität Innsbruck ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Tirol und Vorarlberg zuständig;

d) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz ist auch für die Studierenden

an theologischen Lehranstalten

in Oberösterreich zuständig;

e) der Senat der Studienbeihilfenbehörde der

Universität Salzburg ist auch für die Studierenden

an theologischen Lehranstalten

in Salzburg zuständig.

(3) Der zuständige Bundesminister kann auf

Grund von Anträgen der obersten akademischen

Behörde (Direktion, Schulleitung) und des

zuständigen Organs der Österreichischen Hochschülerschaft

(Vertretung der Studierenden an

den im § 1 Abs. 1 lit. d und f genannten Anstalten)

die Aufgaben des jeweiligen Senates einem

anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen."

9. § 10 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die für die im § 1 Abs. 1 lit. d und f

genannten Anstalten zuständigen Senate bestehen

jeweils aus vier Mitgliedern, von denen je zwei

aus dem Kreise der Lehrer und zwei aus dem

Kreise der Studierenden zu entnehmen sind. Von

den Mitgliedern aus dem Kreise der Lehrer muß

mindestens eines rechtskundig sein. Die Mitglieder

der Senate sind auf Vorschlag des Lehrkörpers

(der Schulleitung) der jeweiligen Anstalt

bzw. auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden

dieser Anstalt vom jeweils zuständigen

Bundesminister für jeweils ein Kalenderjahr zu

ernennen. Ferner sind entsprechend den vorstehenden

Bestimmungen vier Ersatzmitglieder zu

ernennen."

10. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In Studienbeihilfenangelegenheiten ist in

zweiter Instanz zuständig

a) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung für die im § 1 Abs. 1 lit. a, b

und c und Abs. 2 genannten Studierenden;

b) der Bundesminister für Unterricht und

Kunst für die Studierenden an Pädagogischen

Akademien und an den diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut sowie an Berufspädagogischen

Lehranstalten, die Zentrallehranstalten

(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 240/1962)

sind;

c) der örtlich zuständige Landesschulrat für

die Studierenden an Berufspädagogischen

Lehranstalten, die keine Zentrallehranstalten

sind, an Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe sowie an den diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut.

Gegen seine Bescheide ist kein

weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr

zulässig;

d) der örtlich zuständige Landeshauptmann

für Schüler an medizinisch-technischen

Schulen. Gegen seine Bescheide ist kein

weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig."

11. § 13 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen

sind in den ersten drei Monaten eines

Semesters zu stellen. Bei medizinisch-technischen

Schulen sind die Anträge in den ersten drei

Monaten eines Ausbildungsjahres zu stellen,

wobei die Schulleitung den Beginn festzulegen

und den Schülern in geeigneter Weise bekanntzugeben

hat. Verspätet eingebrachte Ansuchen

sind zurückzuweisen.

(2) Alle Anträge, Vorstellungen (§ 12 Abs. 3)

und Berufungen (§ 12 Abs. 4) in Studienbeihilfenangelegenheiten

sind bei der Studienbeihilfenbehörde

oder der gemäß § 10 Abs. 1 zuständigen

Außenstelle einzubringen. Studierende an Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten, Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe und an den diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten können derartige

Anbringen auch bei der Direktion der besuchten

Lehranstalt einbringen."

12. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Studienbeihilfe gebührt für jeweils

zwei Semester bzw. ein Ausbildungsjahr."

13. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der gemäß § 9 für zwei Semester gebührende

Betrag der Studienbeihilfe ist in zehn

gleichen Monatsraten in den Monaten Oktober

bis Juli, an den Pädagogischen Akademien und

den diesen hinsichtlich der Schulzeit vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

jedoch in den Monaten September bis

Juni, auszuzahlen. An medizinisch-technischen

Schulen ist die erste Rate in dem Monat auszuzahlen,

in dem das Ausbildungsjahr beginnt."

14. § 18 lit. a hat zu lauten

„a) zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

gemäß § 21 spätestens in den ersten

drei Monaten des dritten Semesters (des

zweiten Ausbildungsjahres) Nachweise über

einen zumindest positiven Studienerfolg

wenigstens im halben Stundenausmaß, das

für den Bezug gefordert wird, bei Schülern

an medizinisch-technischen Schulen jedoch

eine Bestätigung der Schulleitung über die

erfolgreiche Ablegung wenigstens der

Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen;".

15. § 20 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung

der Studienrichtung abgelegt hat, für

die er Studienbeihilfe bezieht; als letzte

vorgesehene Prüfung gilt die zum höchsten

in dieser Studienrichtung erreichbaren akademischen

Grad führende Prüfung, bei

Studierenden an Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Lehranstalten und diesen

vergleichbaren Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut die Lehramtsprüfung,

bei Studierenden an Lehranstalten für

gehobene Sozialberufe und diesen vergleichbaren

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

die Abschlußprüfung, bei

Studierenden an Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

die Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung

(§ 25 des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/

1966), bei Schülern an medizinisch-technischen

Schulen die Diplomprüfung oder".

16. Dem Abs. 2 des § 20 ist anzufügen

„Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen

erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit

Ende des Monats, in welchem der Schüler aus

dem im § 2 lit. d genannten Grund vom weiteren

Besuch der Schule ausgeschlossen wurde."

17. Im § 22 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„(1) Bei jeder Fakultät der Hochschulen mit

Fakultätsgliederung, bei jeder Hochschule ohne

Fakultätsgliederung, an der Akademie der bildenden

Künste, an jeder Pädagogischen Akademie,

Berufspädagogischen Lehranstalt, jeder

Lehranstalt für gehobene Sozialberufe sowie

jeder vergleichbaren Privatschule mit eigenem

Organisationsstatut ist eine Kommission für Begabtenförderung

zu errichten."

18. § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Auf Grund der statistischen Erhebungen

über das letztvergangene Studienjahr hat der

jeweils mit der Vollziehung betraute Bundesminister

durch Verordnung festzustellen, wie

viele Begabtenstipendien auf jede wissenschaftliche

Hochschule, die Akademie der bildenden

Künste und jede Kunsthochschule und wie viele

davon auf die Fakultäten dieser Anstalten sowie

wie viele Begabtenstipendien auf jede öffentliche

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

Pädagogische Akademie, Berufspädagogische

Lehranstalt, Lehranstalt für gehobene Sozialberufe

und jede mit diesen vergleichbare mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit

eigenem Organisationsstatut entfallen."

19. Dem § 24 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Der für die Gewährung eines Begabtenstipendiums

vorauszusetzende Studienerfolg an

den Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten sowie Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe vergleichbaren Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut ist durch Verordnung

festzulegen, wobei unter Bedachtnahme

auf das Organisationsstatut gleiche Leistungen zu

verlangen sind wie an den zunächst vergleichbaren

öffentlichen Lehranstalten."

20. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Eintragung in das Studienbuch

Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder eines

Begabtenstipendiums ist von der Studienbeihilfenbehörde,

bei Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten, Lehranstalten für

gehobene Sozialberufe sowie diesen vergleichbaren

Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut

und an Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten von der

Direktion im Studienbuch ersichtlich zu machen.

Eintragungen von Stipendien anderer Stellen

sind zulässig."

21. § 34 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Hochschulen, der Akademie

der bildenden Künste und der theologischen

Lehranstalten der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten

und Lehranstalten für gehobene Sozialberufe

sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut der

Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich

der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und

hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen

der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz betraut. Bei der Erlassung von

Verordnungen und hinsichtlich der Bestimmung

des § 5 Abs. 2 ist im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen vorzugehen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1973 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des Studienförderungsgesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

können schon vom Tage der Kundmachung

an erlassen werden, doch dürfen sie

frühestens mit 1. September 1973 in Kraft gesetzt

werden.

(3) Schüler an medizinisch-technischen Schulen,

die sich am 1. September 1973 in Ausbildung

befinden, können bis 30. November 1973 den

Antrag auf Studienbeihilfe stellen. Der Anspruch

auf Studienbeihilfe besteht nur für den Rest des

Ausbildungsjahres.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Hochschulen, der Akademie der

bildenden Künste und der theologischen Lehranstalten

der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten

und Lehranstalten für gehobene Sozialberufe

sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut der Bundesminister

für Unterricht und Kunst, hinsichtlich

der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der

medizinisch-technischen Schulen der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz betraut.

Bei der Erlassung von Verordnungen und hinsichtlich

der Bestimmung des § 5 Abs. 2 ist im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen vorzugehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →