335. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Landesgrenze zwischen dem Land
Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im
Bereich der oberösterreichischen Gemeinde
St. Pantaleon (politischer Bezirk Braunau am
Inn) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen
bei Salzburg (politischer Bezirk Salzburg-
Umgebung) zwischen den Grenzpunkten G 1
und G 13 durch die in der Beschreibung (Anlage 1)
und im Plan im Maßstab 1 :2000 (Anlage 2)
dargestellte Mittellinie der Moosache
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser
Mittellinie bestimmt.
§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen
des Landes Oberösterreich und des Landes
Salzburg mit dem der Kundmachung des
zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.