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335_1971 AT

335. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 335. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Landesgrenze zwischen dem Land

Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im

Bereich der oberösterreichischen Gemeinde

St. Pantaleon (politischer Bezirk Braunau am

Inn) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen

bei Salzburg (politischer Bezirk Salzburg-

Umgebung) zwischen den Grenzpunkten G 1

und G 13 durch die in der Beschreibung (Anlage 1)

und im Plan im Maßstab 1 :2000 (Anlage 2)

dargestellte Mittellinie der Moosache

ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser

Mittellinie bestimmt.

§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen

des Landes Oberösterreich und des Landes

Salzburg mit dem der Kundmachung des

zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden

Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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